Zirkelschlüsse in der Justiz

- Pressemeldung: Hinweise zum katholischen Namensrecht -
(Kirche zum Mitreden, 24.10.2011)
Begriffsbestimmung
Wikipedia liefert am 24.10.2011 folgende Begriffserklärungen: "Ein Zirkelschluss, auch Zirkelbeweis, logischer Zirkel, Diallele oder hysteron proteron (altgriechisch, wörtlich das Spätere vor dem Früheren), ist ein Beweisfehler, bei dem die beweisenden Behauptungen das erst noch zu Beweisende schon enthalten. Der Zirkelschluss ist also der Versuch, eine Aussage durch Deduktion zu beweisen, indem die Aussage selbst als Voraussetzung verwendet wird." "Eine Petitio principii (lat. „Inanspruchnahme des Beweisgrundes“; engl. „begging the question“), auch circulus in demonstrando und circulus in probando ist ein Scheinbeweis, bei dem eine Behauptung durch Aussagen begründet wird, welche die zu beweisende Behauptung schon als wahr voraussetzen."

Vatikanum 2 contra katholische Kirche
Die Gruppe des Zweiten Vatikanischen Konzils (V2) ist eine Gegenbewegung zur katholischen Kirche. Unleugbar unübersehbar symptomatisch für den antikirchlichen V2-Charakter ist die Leugnung des Dogmas von der Heilsnotwendigkeit der Kirche im V2-Text "Unitatis Redintegratio" I,3, was sich in den verschiedensten "ökumenischen" / "interreligiösen" Veranstaltungen niederschlägt. Zur Tatsache, dass der Stuhl (sedes) Petri also derzeit nicht rechtmäßig besetzt, sondern vakant ist, s. die zahlreichen, logischerweise unwiderlegt gebliebenen Studien des "Sedisvakantismus" (engl. "sedevacantism").

Beweisstruktur - Übersicht
Der Verf. war 1995, noch als sog. "Priesterkandidat" der V2-Gruppe, "Sedisvakantist" geworden.
1.Zu Beginn seiner publizistischen Tätigkeit registrierte er für seinen katholischen Informationsdienst "KzM - Kirche zum Mitreden" die Domain katholisch.de und bot der V2-Gruppe an, ihr diese Domain sofort zu überlassen. Die V2-Gruppe brauchte lediglich den Nachweis zu erbringen, die katholische Kirche zu sein. Dieser Nachweis ist absolut zwingend erforderlich, um einen Domain-Anspruch zu haben. Die V2-Gruppe sperrte sich allerdings hartnäckig gegen dieses Angebot und klagte statt dessen vor einem BRD-Gericht auf Herausgabe dieser Domain. Die komplette Begründung der V2-Klageschrift:
»Der durch den Kläger vertretenen Katholischen Kirche steht das alleinige Entscheidungsrecht über die Verwendungswörter "katholisch" und "katholisch.notrix" zu. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten ergibt sich aus §§ 823 i.V.m. 12 BGB. a) Der als Körperschaft des Öffentlichen Rechts organisierte klägerische Verband der Bistümer ist hinsichtlich des Namensschutzes der katholischen Kirche aus § 12 BGB aktivlegitimiert. b) Die Bezeichnung "katholisch" benennt die römische-katholische Amtskirche und unterscheidet sie in der Öffentlichkeit von anderen Religionsgemeinschaften, Glaubensrichtungen oder Sekten. Dem Wort "katholisch" kommt eine namensmäßige Kennzeichnungskraft für die Katholische Kirche im Verhältnis zu anderen Religionsgemeinschaften zu. Der BGH hat dies zutreffend in seinem Urteil vom 24.11.1993 herausgestellt, das als Anlage K 3 (dort Blatt 9 ff. des Entscheidungsabdrucks) beigefügt wird.«
2. Derzeit ist bei Amtsgericht Dorsten ein Strafverfahren gegen den Verf. anhängig, u.z. beim Schöffengericht, d.h. die Straferwartung liegt bei unbedingter Gefängnisstrafe von zwei bis vier Jahren. Die Staatsanwaltschaft Essen klagt den Verf. an, sich unrechtmäßig als katholischer Priester zu bezeichnen. Zur Stützung der Anklage hat das Gericht von der V2-Gruppe ein sog. "Gutachten" (17.08.2011) eingeholt, worin wiederum der V2-Anspruch auf den Titel katholische Kirche begründet wird, u.z. folgendermaßen:
»Wer sich in Deutschland "katholisch" oder "römisch-katholisch" nennen darf, darüber befinden die Diözesanbischöfe (vergl. BVerfG 1 BvR 573/92«.
Kurz: Über 15 Jahre lang hat der Verf. immer wieder die V2-Gruppe um einen Nachweis gebeten, mit welchem Recht sie sich als "katholische Kirche" bezeichnet. Diese zahlreichen Anfragen wurden einzig und allein mit Verweis auf rein weltliche BRD-Gerichte beantwortet, und obendrein wurde der Verf. von BRD-Gerichten gezwungen, der V2-Gruppe das katholische Namensrecht zuzubilligen. In den vorgebrachten BRD-Urteilen wird allerdings auch nichts bewiesen, sondern eben nur grundlos, d.h. v.a. widervernünftig, somit illegal und nichtig der V2-Gruppe das Namensrecht zugesprochen. Damit ist die petitio principii bereits perfekt.
Zur Verdeutlichung hat der Verf. am 08.05.2009 eine Petition eingereicht: »Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... dass die Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) nicht mehr fälschlich als "katholische Kirche" ausgegeben wird.« Die Petition wurde vom Petitionsausschuss am 17.06.2009 abgelehnt mit der Begründung: "Die Bewertung des Zweiten Vatikanischen Konzils ist vor dem Hintergrund der grundgesetzlich garantierten Trennung von Staat und Kirche eine Angelegenheit der katholischen Kirche."

Beweisstruktur - Zusammenfassung
1. Die V2-Gruppe verweist als einzige Begründung auf die BRD.
2. Die BRD verweist als einzige Begründung auf die V2-Gruppe.

Schutzwürdigkeit des Zirkelschlusses
Nachdem die V2-Gruppe die katholisch-Domain vom Verf. erfolgreich freigeklagt hatte, erinnerte der Verf. daran, dass KzM die ursprüngliche Seite der Domain katholisch.de ist. Dies kann jeder bei der Denic bestätigen lassen und sofort anhand der WayBackMachine von archive.org überprüfen (http://www.webcitation.org/62g7q9PXu). Für diesen Hinweis auf eine öffentliche Tatsache beantragte die V2-Gruppe erfolgreich eine Bestrafung: Der Verf. wurde dafür zu Gefängnis verurteilt.
In dem aktuellen Strafprozess wiederum wurde dem Verf. nachdrücklich seine Verpflichtung eingeschärft, das sog. "Gutachten" als unfehlbare Lehre anzunehmen. D.h. wenn der Verf. sich dem Gutachten nicht in allem absolut bedingungslos unterwirft, macht er sich strafbar. Konkrete Beispiele: Laut V2-"Gutachten" liegt kein Nachweis vor, dass der Verf. die Studien der V2-"Theologie" geleistet hat, so dass anzunehmen sei, dass diese Studien auch nicht geleistet wurden. Das Problem: Die V2-Gruppe hat höchstselbst den Verf. jahrelang als "Priesterkandidat" geführt, u.z. an der Uni Bochum und der "Theologischen Hochschule Chur". Schließlich hat sie dem Verf. ein "Diplom katholische Theologie" mit dem Prädikat "sehr gut" ausgestellt. Der Verf. muss nun gem. V2-Gutachten annehmen, diese Studien nicht geleistet zu haben. Insbesondere wäre es strafbar, wenn er auf sein V2-"Diplom" hinweist. Ein anderes Beispiel: Laut "Gutachten" sind die V2-Texte allesamt Dogmen. Das Problem: Sogar Joseph Ratzinger (seit 19.04.2005 sog. "Papst Benedikt XVI.") höchstselbst hat am 13.07.1988 zu V2 erklärt:
"Die Wahrheit ist, daß dieses besondere Konzil kein Dogma definiert hat und es bewußt vorgezogen hat, als bloß pastorales Konzil auf einer bescheideneren Ebene zu bleiben. Aber viele behandeln es, als ob es sich in eine Art Superdogma verwandelt hätte, das allem anderen die Bedeutung raubt."
Würde der Verf. diese Ratzinger-Rede zitieren, machte er sich strafbar. Das "Gutachten" wimmelt nur so von derlei Problemen.

Das schützenswerte Gut
Die rigorosen Bestrafungen des Verf. ergeben sich aus dem Schutz des eigentlichen Rechtsguts, i.e. der absolut vollkommen uneingeschränkten Handlungsfreiheit der BRD-Machthaber (Fachbezeichnung: "freiheitlich-demokratische Grundordnung"). Damit also niemand es wagen kann, Entscheidungen der Machthaber in Frage zu stellen, geschweige denn als falsch aufzuzeigen, greift die BRD zu schwersten Zwangsmaßnahmen, um das Bekanntwerden elementar wichtiger Tatsachen zu unterdrücken. Entsprechende Forderungen seitens der V2-Gruppe werden also sehr schnell und großzügig bewilligt.
Fairerweise ist einzuräumen, dass diese Politik keinesfalls auf Kirchenfragen beschränkt ist. Man denke an die aktuelle Debatte um den Bundestrojaner "Ozapftis". Zum Funktionsumfang gehört die Übertragung strafbaren Materials wie z.B. Kinderpornos auf die Computer von Unschuldigen. Die BRD kann strafbares Material auf einen fremden Rechner laden, den fremden Rechner dann beschlagnahmen, dort dieses strafbare Material nachweisen und dafür den Computerbesitzer verurteilen. So lässt sich die "freiheitlich demokratische Grundordnung" besonders leicht und effektiv durchsetzen. Der Chaos Computer Club (CCC) hat diese Anwendungsmöglichkeit offengelegt. Daraufhin verfasste der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages ein Gutachten, dass die Veröffentlichung durch den CCC eine Straftat gewesen sein könnte, namentlich Strafvereitelung gem. § 258 StGB. Damit schließt sich dann wieder der Zirkel.

Die Bedeutung der Entscheidung
Doch zurück zur katholischen Kirche: Bevor man sich den klaren Vorschriften von V2-Gruppe und BRD zum katholisch-Namensrecht unterwirft, sollte man bedenken, dass es hier um die Frage nach der wahren Kirche geht, d.h. angesichts des Dogmas von der Heilsnotwendigkeit der Kirche geht es um ewige Seligkeit oder ewige Verdammnis. Cf. A. Lang (Fundamentaltheologie, Bd. 2, München 1954, 4): "Gegenüber der Forderung der Kirche auf unbedingten Glauben, unentwegte Gefolgschaft, vertrauensvolle Hingabe hat jeder vernünftige Mensch das Recht, ja die Pflicht, die Legitimation für diese Forderung zu verlangen. Besonders muß die Theologie Rechenschaft geben können darüber, daß die Kirche göttliche Autorität besitzt als das von Gott bestellte Organ für die Vermittlung der Offenbarung und der Heilsgnaden Christi."

Die Situation des Verf.
Ob konkret der Verf. berechtigt ist, die erzwungene Unterwerfung unter V2-Gruppe / BRD zu leisten, lässt sich z.B. anhand der Enzyklika "Mit brennender Sorge" beantworten (Papst Pius XI., 14.03.1937): "Die erste, die selbstverständlichste Liebesgabe des Priesters an seine Umwelt ist der Dienst an der Wahrheit und zwar der ganzen Wahrheit, die Entlarvung und Widerlegung des Irrtums, gleich in welcher Form, in welcher Verkleidung, in welcher Schminke er einherschreiten mag. Der Verzicht hierauf wäre nicht nur ein Verrat an Gott und Eurem heiligen Beruf, er wäre auch eine Sünde an der wahren Wohlfahrt Eures Volkes und Vaterlandes."

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