Von der Staatsanwaltschaft Bonn erhielten wir heute folgendes Schreiben (zur Vorgeschichte s. Teil 3 des Schulddramas):
"Datum: 05. 04 . 00/Vor.
Geschäfts-Nr.: 63 Js 159/00
(- Bitte bei allen Schreiben angeben -)
Betrifft: Ihre beim Generalstaatsanwalt in Köln erstattete
Strafanzeige vom 23.03.2000 gegen Frau Staatsanwältin Krämer
Sehr geehrter Herr L.,
auf Ihre vorbezeichnete, mir zuständigkeitshalber zugeleitete
Anzeige habe ich von strafprozessualen Maßnahmen abgesehen.
Abgesehen davon, dass es grundsätzlich für die Anwendung der
Bestimmung des § 153 StPO ausreicht, wenn man die "Schuld"
im Zuge einer hypothetischen Bewertung "als gering" einstuft -
die Vorschrift bringt dies durch die Verwendung des Konjunktivs - "wäre"
- deutlich zum Ausdruck -, so wäre auch bei einer fehlerhaften Begründung
bzw. - wie von Ihnen beanstandet - Nichtbegründung der - auch nach
Ihrer Ansicht - im Ergebnis zutreffenden Einstellung des Verfahrens ein
Straftatbestand - etwa der Rechtsbeugung - noch keineswegs als erfüllt
anzusehen, denn nicht jede lediglich fehlerhaft begründete oder nicht
begründete Entscheidung unterliegt einer Strafsanktion.
Mit freundlichen Grüßen
Triller, Oberstaatsanwalt
Anscheinend setzt man bei der Staatsanwaltschaft auf das Vergessen: Die
Fehlleistungen des Staates sollen in Vergessenheit geraten. Dem Vergessen
hilft man nach, indem man das Fehlverhalten verharmlost und zudem noch ein
bisschen an den Tatbeständen herumdreht. Wer also die Vorgeschichte,
insbesondere die Hypothese der hypothetischen Schuld des hypothetisch
Schuldigen, nicht genau kennt, könnte geneigt sein, auf dieses
scheinbar schlichtende Schreiben von Triller hereinzufallen.
Bemerkenswert: Während sich die Staatsanwaltschaft ein halbes Jahr
Zeit nimmt, um festzustellen, dass sie in der Angelegenheit nichts zu
bieten hat, wird in rasantem Tempo die Hypothese aufgestellt, dass unsere
Forderungen jeder Grundlage entbehren. Während die Ermittlungen gegen
uns ein halbes Jahr dauern, werden sie bei der Staatsanwaltschaft gar
nicht erst eröffnet. In diesem Zusammenhang darf man unsere
Strafanzeige gegen Karl Lehmann nicht vergessen:
Da wurde auch keine hypothetische Schuldtheorie bemüht! Und worauf
sollte sich der "Anfangsverdacht einer Straftat" bei uns stützen?
Eine ziemlich kafkaeske Situation, wie uns schon von verschiedener Seite
bestätigt wurde.
Ein besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, dass nur davon die Rede
ist, dass wir die "Nichtbegründung der Einstellung des
Verfahrens" beanstanden. Was wir - wie aus unseren Texten eindeutig
ersichtlich - primär beanstanden, ist die Eröffnung des
Verfahrens, d.h. wir fordern eine Legitimation, mit der der Staat sein
Vorgehen gegen uns begründet, und so haben wir auch in unserem
Anklageschreiben gegen Krämer formuliert: "Hiermit wird der römisch-katholischen
Kirche das Recht abgesprochen, ihren Glauben frei zu bekennen." Kann
der Staat diese Legitimation nicht liefern - was er ja offensichtlich
nicht kann -, dann muss er wegen seines Treibens öffentlichen
Widerruf leisten. Wieder einmal fallen alle Ausredeversuche der
Staatsanwaltschaft in sich zusammen.
Wirklich übel, diese Vorgänge bei den Justizbehörden. In unserem Menschenrechtsprozess gegen die Bundesrepublik Deutschland geht es ja um diese selbstherrliche Art und Weise, wie der Staat mit unschuldigen, rechtschaffenen Bürgern umspringt. Wir werden die Sache weiter verfolgen.