Justiz contra Realität, Beispiel
Titelmissbrauch
- Pressemeldung: Ein neues Gutachten zu einem längst
geklärten Sachverhalt -
(Kirche zum Mitreden, 29.05.2011)
Zur Vorgeschichte s.
hier.
Zu Bischof
Schmitz s. hier.
Das Amtsgericht Dorsten (Schöffengericht) führt derzeit ein
Strafverfahren gegen den Verf., einen Priester (Pater) der
römisch-katholischen Kirche, wegen angeblichen "Missbrauchs von
Titeln".
Am ersten Verhandlungstag hat das Gericht angekündigt, ein
Gutachten einzuholen, ob die Weihe des Verf. auch durch die Gruppe des
sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) anerkannt ist.
Sukzession a) Stumpfl - b) Thiesen /
Wiechert - c) Schmitz
Der Verf. steht in der Weihelinie (Sukzession) des von Rom getrennten
Bischofs Alois Stumpfl ("Mar Timotheos"). Stumpfl weihte Josef-Maria
Thiesen zum Priester. Danach, noch unter Pius XI., schloss sich Thiesen
der katholischen Kirche an. Dabei wurde ihm die Ausübung seiner
Weihevollmachten verboten (was bei fehlender Weihe unmöglich
wäre). Als Priester blieb Thiesen trotzdem zum Zölibat
verpflichtet und benötigte dementsprechend für eine
Eheschließung eine Dispens; diese wurde ihm dann unter Pius XII.
gewährt (was bei fehlender Weihe ebenfalls unmöglich
wäre). Noch unter Pius XII. fiel Thiesen wieder von der
römisch-katholischen Kirche ab und ließ sich - wiederum von
Stumpfl - weihen, u.z. zum Bischof der "alt-römisch-katholischen
Kirche" (*nicht*: "alt-katholisch"). Stumpfl weihte auch Friedrich
Wiechert sowohl zum Priester als auch zum Bischof. Dazu erklärte
Bischof Georg Schmitz (von Wiechert zum Priester geweiht und selbst
Weihevater des Verf.):
»Seine protestantische Ordination hat Bischof Wiechert nie als
"valide" (für andere Leser nie als "gültig") angesehen. [...]
Als Vollmacht für sein seelsorgerliches Wirken sah er lediglich
seine zweifelsfrei gültig empfangenen Priester- und Bischofsweihe
an. [...] Die Priesterweihe von Msgr. Thiesen wurde ja weit
vorkonziliar durch das Heilige Offizium der Römischen Kirche,
beweisbar, als gültig anerkannt. Ich verweise auf die
entsprechenden Entscheidungen vom 9. November 1926. (Peter F. Anson:
Bishops at Large", S. 320) Bischof Wiechert verfügte über ein
wohlgeordnetes Archiv. [...] Ich kann jederzeit auch vor Gericht
beeiden, daß sich in diesem Archiv auch die Dokumente über
seine Priester- und Bischofsweihe befanden. Wenn die Priesterweihe des
Msgr. Thiesen, weit vorkonziliar, durch das Heilige Offizium der
Römischen Kirche - beweisbar - als gültig anerkannt wurde,
muß dies logischerweise auch für Msgr. Wiechert gelten, da
der Ordinationsbischof Stumpfl (Weihespender) identisch war.«
Thiesen weihte dann Schmitz zum Bischof. Allerdings hat Stumpfl selbst
später behauptet, er habe Thiesen gar nicht wirklich zum Bischof
weihen wollen. Natürlich ist so eine spätere Behauptung
bereits an sich höchst problematisch, und erst recht, insofern sie
erfolgte, als Thiesen sich von Stumpfl trennen wollte. Analog
könnte man dann auch jede Ehe für ungültig
erklären, wenn später ein Ehepartner behauptet, er habe bei
der Eheschließung keinen Ehewillen gehabt.
Wie auch immer. Schmitz empfing jedenfalls bedingungsweise (sub
conditione) nochmals eine Bischofsweihe, u.z. durch Bischof Geoffrey
Paget King von der "Old-Roman-Catholic Church".
Schmitz und die "katholische
Amtskirche"
Schmitz hatte als "alt-römisch-katholischer Bischof" auch Kontakte
zur V2-Gruppe. Das "Bistum Freiburg", z.B. durch "Weihbischof" Karl
Gnädinger und "Ordinariatsrat" Wolfgang Zwingmann, bestätigte
mehrfach ausdrücklich die Gültigkeit der
Schmitz-Bischofsweihe. Schließlich wollte sich Schmitz der echten
römisch-katholischen Kirche anschließen. So kam es i.J. 1978
zur "Bestätigung der Rückkehr zur Einheit der katholischen
Kirche von Bischof Georg Schmitz": "Bischof Schmitz hat versprochen,
sein Bischofsamt bis auf eine etwaige andere Anweisung hin nicht
auszuüben, und nur Ring und Pektoralkreuz zu tragen." Dies
bestätigten Franz Schmidberger und Marcel Lefebvre (exkommuniziert
1988).
Viele dieser Korrespondenzen hat der Verf. veröffentlicht.
Objektiv muss also jeder eingestehen, dass Schmitz bekanntermaßen
und anerkanntermaßen gültig geweihter Bischof ist.
Erfahrungen des Verf.
Warum eigentlich hat der Verf. nicht selbst einmal bei der V2-Gruppe
gefragt, ob seine Weihe dort anerkannt wird? Zugegeben, objektiv
wäre das völlig unnötig und irrelevant, schon wegen der
Schmitz-Korrespondenzen. Zudem leugnet die V2-Gruppe ohnehin nach
Herzenslust die unfehlbare Lehre der Kirche: Warum sollte sie nicht
auch eine klar gültige Weihe für ungültig erklären?
Und überdies: Die V2-Gruppe behauptet, dass ihre eigenen
"Bischofsweihen" gültig sind, während bewiesenermaßen
die V2-"Bischofsweihen" eben eindeutig ungültig sind. So
völlig verdreht, wie das V2-Gebilde nun einmal ist, taugt es
schlichtweg nicht als seriöse Quelle.
Dennoch: Der Verf. hat tatsächlich mehrfach Anfragen dieser Art an
die V2-Gruppe gerichtet. Ein Beispiel: Am 09.05.2011 schrieb er an das
"Bistum Regensburg": »In einem Brief v. 26.04.2011 behauptet
jemand, Andreas Hörbe "hat uns nachgewiesen, daß Sie nicht
gültig geweiht sind." Worin dieser Nachweis allerdings bestehen
soll, wird nicht erwähnt. Daher meine Fragen: Hat Andreas
Hörbe die Aussage verbreitet, ich sei nicht gültig geweiht?
Wenn ja: Wie hat er das "nachgewiesen"? Sollte er diese Aussage
verbreitet haben, muss er mir seine Begründung zur Prüfung
mitteilen. Sollte seine Begründung nicht stichhaltig sein, ist er
der sehr schweren Verleumdung schuldig.«
Am 26.05.2011 kam darauf die Antwort: "Lingen,
Sie sind ein armseliges
Würstchen mit geistiger Behinderung (= amtl. diagnostiziert). Und
ungeweihter, selbst ernannter Prediger."
Zugegeben, es wurden tatsächlich bislang zwei Psycho-Gutachter
gegen den Verf. angesetzt. Ergebnisse: Die Ausführungen des Verf.
sind "nicht unlogisch", sondern "in sich völlig logisch"; es
liegen "keine Wahnvorstellungen" beim Verf. vor; der Verf. ist
"offensichtlich klug" und "voll schuldfähig". Im V2-Kosmos ist das
also eine "geistige Behinderung".
Bereits vor dieser Regensburg-Erklärung gab es andere
Erklärungen, die der Verf. allerdings nicht angefordert hatte.
Z.B. hat ein Anonymer in einem Forum versichert, dass Schmitz niemals
irgendwelche Weihehandlungen am Verf. vorgenommen hat. Daraufhin hat
der Verf. ein Photo von der Weihe sowie die Weiheurkunde selbst
veröffentlicht, außerdem besitzt er Unterschriften von
Anwesenden bei der Weihehandlung.
Ignoranz und Leugnung
Warum jetzt also noch ein weiteres Gutachten? Warum ignoriert die
Justiz die zahlreichen vom Verf. veröffentlichten Dokumente? Warum
fragt sie nicht einfach z.B. bei "Bistum Freiburg" oder bei Franz
Schmidberger diesbzgl. nach? Abgesehen von der Prozesskosten-Explosion,
bliebe noch die Frage, warum eigentlich das neue Gutachten
plötzlich alles Vorherige aufheben soll. Doch selbst ungeachtet
dieser Problematik: Bis zu dem neuen Gutachten hat der Verf. jedenfalls
nicht anders entscheiden können, als die zahlreichen einhellig
positiven Erklärungen zu respektieren, die allesamt offenkundig
falschen negativen Erklärungen abzulehnen und somit seine Weihe
für unleugbar gültig zu halten. D.h. für keine einzige
frühere Handlung kann er bestraft werden, weil ein diesbzgl.
Irrtum absolut unausweichlich war.
Also wie auch immer das Gutachten selbst sowie das Urteil im
Strafprozess ausfallen mögen: Die unbedingte Weigerung der Justiz,
die Realität zur Kenntnis zu nehmen, lässt sich nicht leugnen.
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