Justiz contra Realität, Beispiel Titelmissbrauch

- Pressemeldung: Ein neues Gutachten zu einem längst geklärten Sachverhalt -
(Kirche zum Mitreden, 29.05.2011)
Zur Vorgeschichte s. hier.

Zu Bischof Schmitz s. hier.

Das Amtsgericht Dorsten (Schöffengericht) führt derzeit ein Strafverfahren gegen den Verf., einen Priester (Pater) der römisch-katholischen Kirche, wegen angeblichen "Missbrauchs von Titeln".
Am ersten Verhandlungstag hat das Gericht angekündigt, ein Gutachten einzuholen, ob die Weihe des Verf. auch durch die Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) anerkannt ist.

Sukzession a) Stumpfl - b) Thiesen / Wiechert - c) Schmitz
Der Verf. steht in der Weihelinie (Sukzession) des von Rom getrennten Bischofs Alois Stumpfl ("Mar Timotheos"). Stumpfl weihte Josef-Maria Thiesen zum Priester. Danach, noch unter Pius XI., schloss sich Thiesen der katholischen Kirche an. Dabei wurde ihm die Ausübung seiner Weihevollmachten verboten (was bei fehlender Weihe unmöglich wäre). Als Priester blieb Thiesen trotzdem zum Zölibat verpflichtet und benötigte dementsprechend für eine Eheschließung eine Dispens; diese wurde ihm dann unter Pius XII. gewährt (was bei fehlender Weihe ebenfalls unmöglich wäre). Noch unter Pius XII. fiel Thiesen wieder von der römisch-katholischen Kirche ab und ließ sich - wiederum von Stumpfl - weihen, u.z. zum Bischof der "alt-römisch-katholischen Kirche" (*nicht*: "alt-katholisch"). Stumpfl weihte auch Friedrich Wiechert sowohl zum Priester als auch zum Bischof. Dazu erklärte Bischof Georg Schmitz (von Wiechert zum Priester geweiht und selbst Weihevater des Verf.):
»Seine protestantische Ordination hat Bischof Wiechert nie als "valide" (für andere Leser nie als "gültig") angesehen. [...] Als Vollmacht für sein seelsorgerliches Wirken sah er lediglich seine zweifelsfrei gültig empfangenen Priester- und Bischofsweihe an. [...] Die Priesterweihe von Msgr. Thiesen wurde ja weit vorkonziliar durch das Heilige Offizium der Römischen Kirche, beweisbar, als gültig anerkannt. Ich verweise auf die entsprechenden Entscheidungen vom 9. November 1926. (Peter F. Anson: Bishops at Large", S. 320) Bischof Wiechert verfügte über ein wohlgeordnetes Archiv. [...] Ich kann jederzeit auch vor Gericht beeiden, daß sich in diesem Archiv auch die Dokumente über seine Priester- und Bischofsweihe befanden. Wenn die Priesterweihe des Msgr. Thiesen, weit vorkonziliar, durch das Heilige Offizium der Römischen Kirche - beweisbar - als gültig anerkannt wurde, muß dies logischerweise auch für Msgr. Wiechert gelten, da der Ordinationsbischof Stumpfl (Weihespender) identisch war.«
Thiesen weihte dann Schmitz zum Bischof. Allerdings hat Stumpfl selbst später behauptet, er habe Thiesen gar nicht wirklich zum Bischof weihen wollen. Natürlich ist so eine spätere Behauptung bereits an sich höchst problematisch, und erst recht, insofern sie erfolgte, als Thiesen sich von Stumpfl trennen wollte. Analog könnte man dann auch jede Ehe für ungültig erklären, wenn später ein Ehepartner behauptet, er habe bei der Eheschließung keinen Ehewillen gehabt.
Wie auch immer. Schmitz empfing jedenfalls bedingungsweise (sub conditione) nochmals eine Bischofsweihe, u.z. durch Bischof Geoffrey Paget King von der "Old-Roman-Catholic Church".

Schmitz und die "katholische Amtskirche"
Schmitz hatte als "alt-römisch-katholischer Bischof" auch Kontakte zur V2-Gruppe. Das "Bistum Freiburg", z.B. durch "Weihbischof" Karl Gnädinger und "Ordinariatsrat" Wolfgang Zwingmann, bestätigte mehrfach ausdrücklich die Gültigkeit der Schmitz-Bischofsweihe. Schließlich wollte sich Schmitz der echten römisch-katholischen Kirche anschließen. So kam es i.J. 1978 zur "Bestätigung der Rückkehr zur Einheit der katholischen Kirche von Bischof Georg Schmitz": "Bischof Schmitz hat versprochen, sein Bischofsamt bis auf eine etwaige andere Anweisung hin nicht auszuüben, und nur Ring und Pektoralkreuz zu tragen." Dies bestätigten Franz Schmidberger und Marcel Lefebvre (exkommuniziert 1988).
Viele dieser Korrespondenzen hat der Verf. veröffentlicht. Objektiv muss also jeder eingestehen, dass Schmitz bekanntermaßen und anerkanntermaßen gültig geweihter Bischof ist.

Erfahrungen des Verf.
Warum eigentlich hat der Verf. nicht selbst einmal bei der V2-Gruppe gefragt, ob seine Weihe dort anerkannt wird? Zugegeben, objektiv wäre das völlig unnötig und irrelevant, schon wegen der Schmitz-Korrespondenzen. Zudem leugnet die V2-Gruppe ohnehin nach Herzenslust die unfehlbare Lehre der Kirche: Warum sollte sie nicht auch eine klar gültige Weihe für ungültig erklären? Und überdies: Die V2-Gruppe behauptet, dass ihre eigenen "Bischofsweihen" gültig sind, während bewiesenermaßen die V2-"Bischofsweihen" eben eindeutig ungültig sind. So völlig verdreht, wie das V2-Gebilde nun einmal ist, taugt es schlichtweg nicht als seriöse Quelle.
Dennoch: Der Verf. hat tatsächlich mehrfach Anfragen dieser Art an die V2-Gruppe gerichtet. Ein Beispiel: Am 09.05.2011 schrieb er an das "Bistum Regensburg": »In einem Brief v. 26.04.2011 behauptet jemand, Andreas Hörbe "hat uns nachgewiesen, daß Sie nicht gültig geweiht sind." Worin dieser Nachweis allerdings bestehen soll, wird nicht erwähnt. Daher meine Fragen: Hat Andreas Hörbe die Aussage verbreitet, ich sei nicht gültig geweiht? Wenn ja: Wie hat er das "nachgewiesen"? Sollte er diese Aussage verbreitet haben, muss er mir seine Begründung zur Prüfung mitteilen. Sollte seine Begründung nicht stichhaltig sein, ist er der sehr schweren Verleumdung schuldig.«
Am 26.05.2011 kam darauf die Antwort: "Lingen, Sie sind ein armseliges Würstchen mit geistiger Behinderung (= amtl. diagnostiziert). Und ungeweihter, selbst ernannter Prediger."
Zugegeben, es wurden tatsächlich bislang zwei Psycho-Gutachter gegen den Verf. angesetzt. Ergebnisse: Die Ausführungen des Verf. sind "nicht unlogisch", sondern "in sich völlig logisch"; es liegen "keine Wahnvorstellungen" beim Verf. vor; der Verf. ist "offensichtlich klug" und "voll schuldfähig". Im V2-Kosmos ist das also eine "geistige Behinderung".
Bereits vor dieser Regensburg-Erklärung gab es andere Erklärungen, die der Verf. allerdings nicht angefordert hatte. Z.B. hat ein Anonymer in einem Forum versichert, dass Schmitz niemals irgendwelche Weihehandlungen am Verf. vorgenommen hat. Daraufhin hat der Verf. ein Photo von der Weihe sowie die Weiheurkunde selbst veröffentlicht, außerdem besitzt er Unterschriften von Anwesenden bei der Weihehandlung.

Ignoranz und Leugnung
Warum jetzt also noch ein weiteres Gutachten? Warum ignoriert die Justiz die zahlreichen vom Verf. veröffentlichten Dokumente? Warum fragt sie nicht einfach z.B. bei "Bistum Freiburg" oder bei Franz Schmidberger diesbzgl. nach? Abgesehen von der Prozesskosten-Explosion, bliebe noch die Frage, warum eigentlich das neue Gutachten plötzlich alles Vorherige aufheben soll. Doch selbst ungeachtet dieser Problematik: Bis zu dem neuen Gutachten hat der Verf. jedenfalls nicht anders entscheiden können, als die zahlreichen einhellig positiven Erklärungen zu respektieren, die allesamt offenkundig falschen negativen Erklärungen abzulehnen und somit seine Weihe für unleugbar gültig zu halten. D.h. für keine einzige frühere Handlung kann er bestraft werden, weil ein diesbzgl. Irrtum absolut unausweichlich war.
Also wie auch immer das Gutachten selbst sowie das Urteil im Strafprozess ausfallen mögen: Die unbedingte Weigerung der Justiz, die Realität zur Kenntnis zu nehmen, lässt sich nicht leugnen.

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