Strafvereitelung im Amt und
Rechtsbeugung bei Staatsanwaltschaft Münster
- Pressemeldung: Die Arbeitsweise der BRD-Justiz, Beispiel
Kirchenverfolgung -
(Kirche zum Mitreden, 10.05.2012)
Zur Vorgeschichte
s. hier.
a****
S. auch das Video "Die Unfehlbarkeit des sog. Zweiten Vatikanischen
Konzils"
http://www.youtube.com/watch?v=956PK15oN8M
http://de.gloria.tv/?media=287795
Ist "Vatikanum 2" unfehlbar?
Eine Stellungnahme aus der Perspektive der V2-Gruppe selbst.
Aus "sedisvakantistischer" Sicht ist V2 an sich sowieso
unverbindlich und obendrein häretisch, s. z.B. "Unitatis
Redintegratio" (UR) I,3: Nichtkatholische Gemeinschaften sollen
"Mittel des Heiles" sein, entgegen dem Dogma von der
Heilsnotwendigkeit der Kirche.
Das Video ist die Einleitung zur heutigen Pressemeldung:
"Strafvereitelung im Amt und Rechtsbeugung bei Staatsanwaltschaft
Münster - Pressemeldung: Die Arbeitsweise der BRD-Justiz,
Beispiel Kirchenverfolgung"
****e
Oberstaatsanwalt Eberhard Werner, Staatsanwaltschaft Münster,
führt derzeit ein Strafverfahren gegen Thomas Schüller,
sog. Kirchenrechtler an der Universität Münster für
die Gruppe des sog. Zweiten Vatikanischen Konzils (V2).
Schüller hat in einem sog. Gutachten den Verf. als
Häretiker bezeichnet, u.z. gestützt auf die notorische
Lüge, dass die (vom Verf. abgelehnten) V2-Texte Dogmen seien.
Das Gutachten erfüllt also zahlreiche schwere
Straftatbestände, z.B. Verleumdung, Volksverhetzung und
Beihilfe zur Verfolgung Unschuldiger.
Am 28.04.2012 erhielt der Verf. dann von Oberstaatsanwalt Ludger
Thiemann, Staatsanwaltschaft Münster, ein Schreiben:
»Ermittlungsverfahren gegen Eberhard Werner wegen
Strafvereitelung im Amt pp. / Datum der Strafanzeige: 25.03.2012 /
Sehr geehrter Herr Lingen, das Ermittlungsverfahren habe ich
gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung
eingestellt. Bei der hiesigen Behörde ist schlicht
übersehen worden, dass sich auf Blatt 3 Rückseite Ihrer
Eingabe vom 01.09.2011 eine als solche bezeichnete Strafanzeige
gegen Schüller befindet. Der zuständige Dezernent hat dazu
angegeben, dass er dieses infolge unkonzentrierten Lesens schlicht
übersehen habe. Dies wird man angesichts der Weitschweifigkeit
und Vielzahl Ihrer Eingaben nicht widerlegen können. Dies gilt
umsomehr, als Sie sich in dieser -wie in anderen- Eingaben im
wesentlichen mit Ihrem Verhältnis zur sogenannten Amtskirche
beschäftigen, was für die Staatsanwaltschaft Münster
als Strafverfolgungsbehörde zunächst nicht von Bedeutung
ist. Eine Straftat ist in diesem Versehen nicht zu sehen. Soweit Sie
sich gegen den als Gutachter durch das AG Dorsten bestellten Thomas
Schüler wenden wollen, ist hier nunmehr -aufgrund Ihres
Hinweises- das Verfahren 600 Js 97/12 eingeleitet worden. Für
die strafrechtliche Beurteilung des in diesem Verfahren erhobenen
Vorwurfs der Strafvereitelung im Amt kommt es auf die Frage, ob sich
der von Ihnen bezichtigte Thomas Schüler strafbar gemacht hat
oder nicht, nicht an, da die Nichteinleitung des von Ihnen
erstrebten Verfahrens allein auf die oben genannte Ursache
zurückzuführen ist.«
N.B.: "Schüller" wird hier einmal richtig und zweimal falsch
geschrieben. Mangelnde Konzentration?
Der Verf. legt hiermit Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid
ein; Begründung:
1. "Unkonzentrierten Lesen" könnte niemals eine Entschuldigung
für Nichtstun sein. Nächstens begründet dann der
Arzt, der einen Patienten nicht richtig behandelt hat, sein
Fehlverhalten mit "unkonzentriertem Lesen". Zudem beruft sich dieser
Arzt auf die "Weitschweifigkeit und Vielzahl" der Informationen
einer Krankenakte, um sein Fehlverhalten zu begründen. Und
schließlich wird dann der Patient verurteilt, weil er keine
leicht zu erkennenden / behandelnden Beschwerden hat. Allerdings ist
zuzugeben: Die Justiz fasst sich selbst gerne kurz. So fehlt in
Strafbefehlen und Verurteilungen regelmäßig jeglicher
Nachweis / jegliche Begründung, dass der Angeklagte /
Verurteilte überhaupt eine Straftat begangen hat. Es werden oft
einfach gewisse (auch bloß vermeintliche) Fakten genannt, die
an sich keinerlei Straftat darstellen, und dem ganzen wird dann
einfach der Stempel "Straftat" aufgepresst. Symptomatisch ist dies
z.B. bei allen sog. "Beleidigungsprozessen":
Obwohl "Beleidigung" wegen fehlender gesetzlicher Bestimmtheit gar
nicht justiziabel ist, gibt es jährlich über 200.000
(zweihunderttausend) "Beleidigungsfälle" in der Justiz. Dem
Motto "Fasse dich kurz" folgt die Justiz aber nicht nur bei der
Verfolgung Unschuldiger, sondern entsprechenderweise auch bei der
Strafvereitlung. Wird eine gut begründete Strafanzeige
erstattet, erhält der Anzeigeerstatter oft einfach nur die
Textkonserve, dass angeblich "kein begründeter Anfangsverdacht"
vorläge bzw. dass kein Anlaß zur Erhebung der
öffentlichen Klage bestünde (§ 170 StPO). Kommt mehr
als so eine vernunftbeleidigende Konserve, dann eben so eine
vernunftbeleidigende Mitteilung wie die jetzige von Ludger Thiemann.
Und legt man gegen derlei Nichtstuerbescheide Beschwerde ein,
erhält man nur noch eine Textkonserve: Der Vorgang sei
eingehend geprüft worden; der Nichtstuerbescheid sei aus
"vollkommen zutreffenden Gründen" erfolgt; basta. Bei der
Verurteilung Unschuldiger hingegen ist die Justiz gerne ausnehmend
ausschweifend: Sie beschreibt die o.g. gewissen (auch bloß
vermeintlichen) Fakten, die an sich keinerlei Straftat darstellen,
seitenlang bis zur völligen Ermüdung des Lesers, der dann
schließlich vor der Textfülle kapituliert und sich gar
nicht mehr auf die Suche nach der eigentlichen
Urteilsbegründung macht, die ja auch ohnehin -
zwangsläufig - fehlt.
2. So rettungslos absurd also die "Unkonzentriertheits- /
Weitschweifigkeits- Entschuldigung" auch sein mag, sie ist obendrein
vollkommen unwahr: Die Strafanzeige vom 01.09.2012 an den Leitenden
Oberstaatsanwalt Hans Jochen Wagner, Staatsanwaltschaft
Münster, lautet: »Strafverfahren Az. 7 Ls-29 Js
74/08-43-11 / Hiermit erstatte ich Strafanzeige mit Strafantrag
gegen Thomas Schüller, Uni Münster. Erfüllter
Straftatbestand: Verleumdung / In der Sache werden noch drei
Fax-Seiten übermittelt: Thomas
Schüller contra Kirchenrecht - Pressemeldung: Zur
Priesterweihe von Pater Rolf Hermann Lingen«. Hier ist
also gar nichts "weitschweifig" oder gar "versteckt", sondern es
wird sofort unübersehbar und unmissverständlich ganz genau
die Strafanzeige genannt und zugleich auch die notwendige
Begründung mitgeliefert, i.e. eine kurze Würdigung dieses
"Gutachtens". Das "Gutachten" ist eine hemmungslose Orgie
absurdester Lügen. Nun ist die Aufdeckung einer Lüge per
se oft eine umfangreiche Fleißaufgabe. Diese geballten
Lügen müssen dabei sowohl in ihrer Absurdität als
auch in ihrer Bedeutung gewürdigt werden. Zudem wurde vom
Schöffengericht dieses Pseudo-Gutachten apriorisch und
apodiktisch ausdrücklich zur alleinigen Grundlage für die
Verurteilung des Verf. erklärt, d.h. auch in schwerster
Missachtung der bekannten Fälle von Falschgutachten. Und die
Qualität dieses Pseudo-Gutachtens setzt dem ganzen Prozess die
Krone auf. Natürlich geht es hier auch um den Verf., insofern
ihm wegen dieses Gutachten eine lebenslängliche Haft droht.
Aber eigentlich geht es a) um die Funktionsfähigkeit der Justiz
als solche und noch ungleich viel wichtiger b) um die katholische
Kirche als ganze und in ihrem tiefsten Wesen. Kann hier
"unkonzentriertes Lesen" statthaft sein? Zudem ist die angeblich
"weitschweifige" Pressemeldung (unter 2.500 Wörter) trotzdem
kaum länger als das Gutachten (ca. 1.800 Wörter).
3. Die Staatsanwaltschaft Münster erklärt nicht, warum sie
für die V2-Gruppe den Ausdruck "sogenannte Amtskirche"
verwendet. Nochmals: Genau darum, genau um dieses Namensrecht, dreht
sich alles! Wegen dieses angeblichen, aber v.a. nirgends
begründeten, ja sogar in zahlreichen Texten immer wieder
unwiderlegt als irreal erwiesenen V2-"Namensrechts" wird der Verf.
schon seit über sechzehn Jahren mit
Justiz-Schreiben überschüttet wie "Vorladung zur
Vernehmung", "Strafbefehl", "Ladung zur Hauptverhandlung",
"Verurteilung", "Ladung zum Haftantritt" usw. usf. Das ist
fürwahr eine kaum überschaubare "Vielzahl von Eingaben"!
Aber so weitschweifig die Justiz-Literatur auch sein mag: Niemals
liefert sie irgendeine Begründung für diese gigantischen
permanenten Angriffe gegen den Verf. Der Verf. hingegen hat die
Justiz-Texte sowie überhaupt die Texte aus dem V2-Lager trotz
ihrer erdrückend überwältigenden Masse höchst
konzentriert gelesen und in vielen seiner über tausend
Publikationen großzügig gewürdigt.
4. Wenn das Verhältnis des Verf. zur sogenannten Amtskirche
für die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde
angeblich nicht von Bedeutung ist, warum dann überhaupt dieses
o.g. endlose massive Justiz-Treiben gegen den Verf.? Warum dann nun
der aktuelle - anscheinend endgültige - große
Strafprozess beim Schöffengericht Dorsten?
Kurzum: Mit diesem Nichtstuerbescheid hat die Justiz nur eine
weitere Bankrotterklärung abgegeben.
Diese Bankrotterklärung gilt zwar auch für diesen
chaotischen Strafprozess; so ist die vermeintliche Anklageschrift
schon über dreizehn Monate alt (29.03.2011), und der erste
Verhandlungstag liegt fast ein Jahr zurück (26.05.2011); die
Justiz fährt hier wild Achterbahn ohne Sinn und Verstand.
Diese Bankrotterklärung gilt aber auch ganz generell für
den Zustand der BRD-Justiz. S. z.B. "Richterdienstaufsicht - ein
Experiment" (RA Dr. Egon Schneider, ZAP, 2/2005, 19.1.2005):
»Eine crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen
der Dienstaufsicht gegenüber Richtern. Wenn SCHULZE-FIEUTZ
(DREIER, Grundgesetz, 2000, Art. 97 Rn. 33) von "Leisetreterei"
spricht, dann ist das noch eine Verharmlosung. Welche
Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen
droht kein Tadel. Alles wird "kollegialiter" unter den Teppich des
"Kernbereichs der richterlichen Unabhängigkeit" gekehrt. Um das
einmal aktenkundig zu machen, habe ich ein Dienstaufsichtsverfahren
eingeleitet und "durchgezogen". Mit einem Erfolg hatte ich von
vornherein nicht gerechnet. Erwartet hatte ich jedoch eine
Auseinandersetzung mit der Rechtslage. Ich war gespannt auf die
Argumente, mit denen der Schutzwall aufgebaut werden würde.
Doch auch diese Erwartung ist enttäuscht worden. Der Vorgang
erstreckt sich über 29 Schriftsatzseiten. [...] Drei
Kontrollinstanzen der Dienstaufsicht haben sich davor gedrückt,
zur Sache Stellung zu nehmen. Mit diesem Ziel haben sie es
geflissentlich vermieden, auf die Sachfragen einzugehen. Denn das
hätte zwangsläufig die in der Verfügung enthaltenen
groben Rechtsfehler des Vorsitzenden aufgedeckt. Und so ist es zu
dem bemerkenswerten Verfahren gekommen, daß drei Instanzen
eine Dienstaufsichtsbeschwerde ohne eigene Begründung
zurückgewiesen haben und sich lediglich auf dem Antragsteller
teilweise unbekannte richterliche Stellungnahmen bezogen haben, die
ihrerseits nicht auf die Sache eingegangen waren. Von der Bindung an
Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) kann da wirklich keine Rede
mehr sein.«
Ferner z.B. "Im Zweifel für den Staatsanwalt" (Zeit Online,
18.05.2010; www.webcitation.org/67OGHC4jU): "Wegen Rechtsbeugung,
Strafvereitelung im Amt und ähnlicher Delikte gibt es in
Deutschland kaum Verurteilungen, das beklagen kritische Juristen
seit Langem. Und wenige Justizaffären zeigen das so deutlich
wie die um den heutigen Hannoveraner Oberstaatsanwalt Uwe
Görlich. Dessen schwere Verfehlungen haben die
Staatsanwaltschaften in Hannover und Verden ungeahndet gelassen. Sie
drehten und wendeten die Verdachtsmomente, Aussagen, Indizien und
Beweise gegen ihren Kollegen so lange, bis sie ihn am Ende nicht
mehr anzuklagen brauchten. So konnte Görlich es sich erlauben,
gegen zahlreiche Dienstvorschriften zu verstoßen, sich im
Rotlichtmilieu zu verstricken und illegale Prostitution zu decken.
Auch offensichtliche Widersprüche und Unwahrheiten schadeten
seiner Karriere nicht."
Und allgemein der "Leipziger Kommentar" zum Strafgesetzbuch (10.
Auflage 1982, § 336 StGB, Rdnr. 3): »Dass die
Rechtsbeugung ein sehr selten begangenes Delikt sei, wird oft
behauptet, ist aber leider eine schon nicht mehr fromme
Selbsttäuschung; richtig ist, dass sie nur selten
strafrechtlich verfolgt und noch seltener rechtskräftig
verurteilt wird. Die Behandlung des § 336 in der Rechtslehre
krankt vielfach daran, dass sich die Autoren in allgemeinen
Ausführungen zum "Wesen" der Rechtsbeugung und ähnlichem
ergehen, ohne von den praktischen Fällen Notiz zu
nehmen.«
Wer diese ganzen Vorgänge nicht unterstützen möchte,
auch nicht durch Schweigen, der kann gerne selbst an
Staatsanwaltschaft Münster schreiben (Postfach 59 21, 48135
Münster, Fax: 0251 494-2555):
Jeder Katholik, d.h. V2-Gegner, kann bestätigen, dass V2-Texte
häretisch sind, d.h. jeder Katholik wird durch dieses Gutachten
als "Häretiker" böswillig verächtlich gemacht
(Volksverhetzung). Doch sogar wer V2 für ein katholisches
Konzil hält, kann bestätigen, dass V2 ganz
ausdrücklich *KEINE* Dogmen verkündet hat und somit die
Ablehnung von V2-eigentümlichen Texten niemals den Tatbestand
der Häresie erfüllen kann (Verleumdung gegen den
Verf.). Und selbst wer sich überhaupt nicht für
kirchliche Fragen interessiert, kann angesichts der ganzen
Faktenlage das bewusste hartnäckige Totalversagen der Justiz
rügen, denn diese notorische Falschaussage seitens
Schüller dient ganz gezielt der (sehr schweren) Verurteilung
der Verf. (Beihilfe zur Verfolgung Unschuldiger).
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