Thomas Schüller contra Kirchenrecht

- Pressemeldung: Zur Priesterweihe von Pater Rolf Hermann Lingen -
(Kirche zum Mitreden, 01.09.2011)
Zur Vorgeschichte s. hier.

Video:
http://www.youtube.com/watch?v=qCkR-dVyOyY
http://de.gloria.tv/?media=190335

Gegen den Verf., i.e. den römisch-katholischen Priester Pater Rolf Hermann Lingen, wurde am 17.08.2011 (Zustellung heute, 01.09.2011) ein sog. "Gutachten" verfasst: "Es ist somit davon auszugehen, dass der Angeklagte ein gültig geweihter Priester ist. [...] Der Angeklagte gehört keinem Inkardinationsverband an. Er gehört zu den so genannten 'akephalen' Priestern (wörtl. kopflosen Priestern), da er keinem Inkardinationsverband zugehört. [...] Auch wenn der Angeklagte gültig geweihter Priester ist, so ist er dennoch nicht römisch-katholischer Priester." Dazu einige Erläuterungen.

Der Strafprozess
Die BRD führt derzeit beim Amtsgericht Dorsten (Schöffengericht, d.h. Straferwartung zwischen zwei und vier Jahren Gefängnis) ein Strafverfahren gegen den Verf. wegen Bekenntnis des katholischen Glaubens, strafbar u.a. gem. StGB § 344 und VStGB Art. 6. Der Verf. ist römisch-katholischer Priester und tritt dementsprechend auch als solcher auf.
Bereits am ersten Verhandlungstag, 26.05.2011, musste Richter Wolfhart Timm gestehen, dass dem Verf. schlichtweg nichts zur Last gelegt werden konnte, und wollte dementsprechend das Verfahren einstellen. Staatsanwalt Joachim Lichtinghagen forderte aber daraufhin, dass die Gültigkeit der Priesterweihe untersucht würde. Wohlgemerkt: Der Verf. hatte bereits mehrfach klar nachgewiesen, dass seine Priesterweihe allgemein als gültig bekannt und ausdrücklich anerkannt ist, u.z. auch durch zahlreiche Schreiben der Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2): Auf der vom Verf. gegründeten Internetseite "Kirche zum Mitreden" sind exemplarisch einige diesbzgl. Texte schon seit vielen Jahren veröffentlicht (s. "Bistum Freiburg gegen Bischof Schmitz", 30.11.2000).
Trotzdem oder deswegen wurde Schüller "beauftragt" zu untersuchen, ob der Verf. "wirksam durch einen dazu berufenen und befähigten Geistlichen zu einem auch von der katholischen Amtskirche anzuerkennenden Priester geweiht worden" ist.

Der "Gutachter"
Thomas Schüller ist sog. "Kirchenrechtler" beim "Institut für Kanonisches Recht" der Universität Münster. Er arbeitet also für die V2-Gruppe. Bekannt ist Schüller als Unterzeichner des sog. "Memorandum Kirche 2011: Ein notwendiger Aufbruch", wo es u.a. heißt: "Die Kirche braucht auch verheiratete Priester und Frauen im kirchlichen Amt [...] Die kirchliche Hochschätzung der Ehe und der ehelosen Lebensform steht außer Frage. Aber sie gebietet nicht, Menschen auszuschließen, die Liebe, Treue und gegenseitige Sorge in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder als wiederverheiratete Geschiedene verantwortlich leben."
Kurzum: Das Memorandum ist offene Rebellion gegen die gottgegebene Ordnung, d.h. typisch für die V2-Gruppe. Es sollte zu denken geben, wenn ausgerechnet jemand, der sich für "Priesterinnen", für notorische Ehebrecher etc. einsetzt und v.a. der sich zum V2 bekennt, sich als "Gutachter" gegen einen römisch-katholischen Priester aufspielt.

Weihegültigkeit
Schüller ignoriert die o.g. glasklaren und unmissverständlichen Aussagen seines eigenen Vereins, d.h. der V2-Gruppe, kurzerhand vollkommen. Wichtig: Außerdem wurde die Gültigkeit der Sukzession (Weihelinie) auch von der ("echten") katholischen Kirche klar festgestellt, s. die vom Verf. öffentlich genannten Entscheidungen zu Josef-Maria Thiesen unter Pius XI. (Verbot der Weiheausübung) und Pius XII. (Dispens vom Zölibat). Sogar nachdem Thiesen wieder von der Kirche abgefallen war und dann von demselben Bischof (i.e. Alois Stumpfl) der Priesterweihe auch noch die Bischofsweihe empfangen hatte, hat die Kirche niemals behauptet, Thiesen sei nicht gültig geweiht worden. Schüller erwähnt nur erstere kirchliche Entscheidung bzgl. Thiesen, d.h. das Verbot der Weiheausübung. Gemäß Schüller ist es ein "Kurzschluss", diese erstere Entscheidung als Beweis für die Anerkennung der Weihe aufzufassen. Schüllers diesbzgl. Behauptung: Weil das Hl. Offizium "dies auch aus klarstellenden Gründen getan haben kann, um einen Rechtsschein zu beseitigen. Letztlich sind diese Sachverhalte nicht zweifelsfrei aufzuklären." Unklar bleibt, inwiefern eine - zumindest möglicherweise - irreführende Aussage zur Weihegültigkeit "klarstellend" sein kann. Unklar bleibt, welcher "Rechtsschein" überhaupt vorgelegen haben könnte und worin dann seine Beseitigung bestanden haben sollte. Unklar bleibt, warum Thiesen dann überhaupt mit dem Zölibat belastet wurde, dessen Abschaffung n.b. Schüller so vehement fordert. Der Verf. glaubt keineswegs, dass "diese Sachverhalte nicht zweifelsfrei aufzuklären" sind, ganz im Gegenteil: Die V2-Gruppe hat vermutlich, ob im Vatikan oder in Köln (wo Thiesen lebte), durchaus die Unterlagen. Hier nicht gründlich nachzuforschen - was ja n.b. der eigentliche Sinn dieses Gutachten gewesen sein musste -, kann vielleicht als "ignorantia affectata" erklärt werden, d.h. als (niemals schuldmindernde, aber oft schuldmehrende) "angestrebte Unwissenheit": Man will eben die Dokumente nicht ans Licht bringen, mit denen die Aussagen des Verf. nochmals bestätigt werden. Hellste Verdunklung pur!
Aber auch wenn "diese Sachverhalte nicht zweifelsfrei aufzuklären" sind, warum gab es dann von Schüllers Gruppe so vollkommen zweifelsfreie Urteile zur Gültigkeit der Schmitz-Weihe. S. wiederum die o.g. Belege, darunter:
a) Katholisches Pfarramt Heilig Kreuz, 773 Villingen, den 17. Oktober 1973, An den Hochwürdigsten Herrn Bischof der alt-röm. kath. Kirche, Herrn P. Georg Schmitz: "Sehr geehrter Hochwürdigster Herr Bischof,
am Sonntag 28. Oktober 1973 wird unser neues Gotteshaus vom Hochwürdigsten Herrn Erzbischof Dr. Hermann Schaufele feierlich konsekriert."
b) Karl Gnädinger, Weihbischof in Freiburg, Freiburg i. Brsg., den 2.April 1975, an: Hochwürden Herrn Weihbischof P. Georg Schmitz: "Sehr geehrter Herr Weihbischof, für Ihre Zeilen zum Osterfest danke ich Ihnen aufrichtig. Auch ich bin darüber sehr befriedigt, daß Sie die Erlaubnis zur Zelebration in einer katholischen Kapelle im Stadtzentrun erhalten haben."
c) Das Domkapitel, 64 FULDA, den 12. Oktober 1977, an: Herrn Weihbischof P. Georg Schmitz B.C.: "Sehr geehrter Herr Weihbischof! Dankend bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens vom 8. Oktober 1977. Nachdem die Bauarbeiten im Dom abgeschlossen sind, besteht die Möglichkeit, wie in den vergangenen Jahren am Samstag, dem 29. Oktober 1977, um 10.00 Uhr, am Grabaltar des hl. Bonifatius eine heilige Messe zu feiern."
d) Dr. h.c. Karl Gnädinger, Weihbischof in Freiburg, 7800 Freiburg, den 12.August 1989, An Tridentinisches Meßzentrum St. Gebhard: "Verehrter, lieber Herr Bischof, am 15. August, dem Hochfest der Aufnahme Mariens in den Himmel, können Sie auf 25 Jahre priesterlichen Wirkens zurückschauen und das Silberne Priesterjubiläum feiern. Ich beglückwünsche Sie dazu von Herzen und nehme an Ihrem Festtag freudigen Anteil."
Das sind zwar nur wenige Beispiele, aber trotzdem: Wie kann die V2-Gruppe so absolut felsenfest die Gültigkeit der Schmitz-Bischofsweihe erklären und im selben Atemzug die Gültigkeit der Lingen-Priesterweihe ins Ungewisse stellen. Obendrein erklärt Schüllser selbst: "Wenn man die Behauptungen des Angeklagten, Herr Alois Stumpfl sei gültig geweihter Bischof gewesen und habe die Herren Josef-Maria Thiesen und Friedrich Wiechert zu 'Bischöfen' geweiht, als wahr unterstellt, wird man nicht umhin können, den 'Weihevater' des Angeklagten als tauglichen Spender der Priesterweihe anzunehmen." Also basierten dann die ganzen Kontakte der V2-Gruppe selbst zum ausdrücklich "Hochwürdigsten Herrn Bischof" Schmitz nur auf "Unterstellungen"?

Weiheerlaubtheit
Schüller: "Damit der Angeklagte 'anerkannter' Priester der Katholischen Kirche ist, müsste er auch erlaubt geweiht worden sein." Schüller behauptet, die V2-Gruppe sei die katholische Kirche. Zugegeben, eigentlich dreht sich die Frage gar nicht um die Priesterweihe des Verf., sondern um die unfehlbare Lehre der Kirche, genauer: um das Wesen und Fortleben der Kirche überhaupt. Denn die V2-Gruppe weist nicht die unfehlbar notwendigen Wesensmerkmale der Kirche auf (einig, heilig, katholisch, apostolisch), kann also unmöglich die katholische Kirche sein. Indem man den Verf. als Betrüger hinsichtlich seiner Priesterweihe verleumdet, will man eigentlich erreichen, dass gleichzeitig der von ihm vertretene sog. Sedisvakantismus (i.e. der bislang letzte Papst war Pius XII.) als Betrug erscheint. Objektiv haben diese beide Fragen eigentlich gar nichts miteinander zu tun; schließlich ist der Verf. weder der erste noch der einzige "Sedisvakantist". V.a. aber: Der Verf. hat niemals behauptet, Priester der V2-Gruppe zu sein, ganz im Gegenteil: Der Verf. weist auch immer wieder darauf hin, dass infolge der Defekte bei Form und Materie die sog. "Priester" und "Bischöfe" der V2-Gruppe üblicherweise einfache Laien sind. Die Ausführungen Schüllers, dass der Verf. nicht zur V2-Gruppe gehört und somit auch nicht Priester der V2-Gruppe ist, sind faktisch bloße Propaganda, dass die V2-Gruppe eben doch die katholische Kirche sei. Die seitenlangen Ausführungen in Sachen "Erlaubtheit" gehen somit am eigentlichen Thema des Strafprozesses und erst recht des Gutachtens vollkommen vorbei. Sie sind an sich vollkommen gegenstandslos, solange sie nur auf einer Falschaussage, i.e. dem vollkommenen Zirkelschluss beruhen, dass die V2-Gruppe die katholische Kirche sei.

Schisma
Schüller: "Der Angeklagte leugnet beharrlich, dass der amtierende Papst rechtmäßiger Nachfolger der Apostel ist. Dieser abstruse Gedankengang mag ihn zu der Annahme verleiten, dass Benedikt XVI. nicht Papst ist und er (SIC!!) also auch die Verweigerung der Unterordnung unter ihn nicht strafbar sein könne. Gleichwohl schützen Wahnvorstellungen nicht vor der Möglichkeit, eine Strafbarkeit zu begehen, möglicherweise ist aber die Zurechenbarkeit sowie die Schuldfähigkeit hiervon berührt. Jedenfalls ist der objektive Tatbestand des Schismas auf Seiten des Angeklagten erfüllt."
Hier bietet Schüller absolut alles auf, was die V2-Gruppe argumentativ zu bieten hat, um den absolut unverzichtbar schuldigen Beweis zu erbringen, die katholische Kirche zu sein: Absolut gar nichts! Die Auseinandersetzung mit den o.g. Argumenten für den "Sedisvakantismus" fällt immerhin etwas ausführlicher aus: Diese werden als "abstrus", wenn nicht gar als "Wahnvorstellungen" hingestellt. Zugegeben, in den über fünfzehn Jahren seines priesterlichen Wirkens hat der Verf. seitens der V2-Gruppe nie eine bessere Argumentation erhalten. Allerdings bediente sich die V2-Gruppe zusätzlich noch ruinöser Verurteilungen gegen den Verf., u.a. mit ihrem ausdrücklichen Eingeständnis , dass der Verf. "offensichtlich nur durch Ausschöpfung des gesetzlichen Ordnungsmittelrahmens zu einem rechtstreuen Verhalten veranlaßt werden" könne (Anwaltsschreiben im "Bestrafungsantragsverfahren" gegen den Verf., 2004; das Verfahren endete mit Gefängnisverurteilung). Mit "rechtstreuem Verhalten" ist dabei die Abschwörung vom katholischen Glauben gemeint. Kurzum: Es gibt - außer energischen Zwangsmaßnahmen - keinerlei Anhaltspunkte, die sichtbaren Oberhäupter der V2-Gruppe als Päpste anzuerkennen, aber reihenweise massive Gegengründe. D.h. nicht der Verf. ist von der Kirche getrennt (schismatisch), sondern die Mitglieder der V2-Gruppe. Wer nun an den Autobahn-Geisterfahrer-Witz denkt, informiere sich bitte über die katholische Lehre vom "Großen Glaubensabfall": "Wird ... der Menschensohn, wenn er kommt, noch Glauben finden?" (Lk 18,8).

Häresie
Schüller: "Mithin erfüllt die beharrliche Leugnung der Lehren des II. VatikanischenKonzils, das als ökumenisches Konzil gemäß can. 337 § 1 i V. m. can. 336 im Verbund mit dem Papst die höchste Gewalt im Hinblick auf die Gesamtkirche ausgeübt hat und dessen Lehren gemäß can. 749 § 2 unfehlbar und gemäß can. 750 § 1 vom feierlichen Lehramt vorgelegt worden und kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glauben sind."
Der Satz ist unvollständig. Gemeint ist wohl: "... zu glauben sind, den Tatbestand der Häresie".
Hier zunächst der can. 749 § 2 des "Codex Iuris Canonici" (CIC), womit aber nicht das kirchliche Gesetzbuch von 1917, sondern dessen Verballhornung seitens der V2-Gruppe von 1983 gemeint ist:
"Unfehlbarkeit im Lehramt besitzt auch das Bischofskollegium, wann immer die Bischöfe, auf einem ökumenischen Konzil versammelt, ihr Lehramt ausüben, indem sie als Lehrer und Richter über Glaube und Sitte für die ganze Kirche eine Glaubens- oder Sittenlehre definitiv als verpflichtend erklären; oder wann immer sie, über die Welt verstreut, unter Wahrung der Gemeinschaft untereinander und mit dem Nachfolger Petri, zusammen mit eben dem Papst in authentischer Lehre über Sachen des Glaubens oder der Sitte zu ein und demselben, als definitiv verpflichtenden Urteil gelangen."
Nun mal Butter bei die Fische: Welche "Glaubens- oder Sittenlehre" haben die Bischöfe auf V2 "definitiv als verpflichtend" erklärt? Richtig: Gar keine! V2 wird deshalb als "Pastoralkonzil" bezeichnet, eben weil es kein einziges Dogma verkündet hat. Cf. K. Rahner, H. Vorgrimler, Kleines Konzilskompendium, Freiburg (19)1986, 361: "Das Konzil wollte zwar keine neuen Dogmen definieren, aber seine dogmatischen Konstitutionen stellen Aussagen des höchsten Lehramtes der katholischen Kirche dar, die das Gewissen des katholischen Christen, auch der lehrenden, binden und nicht als pastorale Erbaulichkeiten abgetan werden dürfen."
Also objektiv kann - auch innerhalb der V2-Ideologie - niemand, der eine V2-eigentümliche Aussage nicht glaubt, als Häretiker gelten. Sicherlich, Schüller steht bereits unlöslich im Widerspruch zu can. 749 § 2: Schüller behauptet klar wahrheitswidrig, dass in den V2-Texten "eine Glaubens- oder Sittenlehre definitiv als verpflichtend" erklärt worden wäre. Bemerkenswert: Schüller nennt dafür kein einziges Beispiel! Und can. 749 §  3 setzt sogar noch nach: "Als unfehlbar definiert ist eine Lehre nur anzusehen, wenn dies offensichtlich feststeht." Es steht offensichtlich fest, dass V2 keine Lehre unfehlbar definiert hat.
Um es konkret zu veranschaulichen: Ein V2-eigentümlicher Text ist die Aussage, "der Geist Christi hat sich gewürdigt", nichtkatholische Gemeinschaften "als Mittel des Heiles zu gebrauchen" (UR I,3). Selbst wer diese Aussage hartnäckigst leugnet, kann unmöglich Häretiker sein, denn vollkommen offensichtlich wurde diese Aussage nicht unfehlbar definiert. Allerdings ist jeder, der diese Aussage für wahr hält, ein Häretiker, denn hiermit wird das Dogma von der Heilsnotwendigkeit der Kirche ausdrücklich geleugnet. Damit ist jeder, der sich zu V2 bekennt, ein Häretiker und dementsprechend kein Mitglied der Kirche. Aber natürlich sprudelt die V2-Gruppe nur so über von Häresien, s. z.B. die öffentliche Leugnung des Sühnetodes Christi durch den sog. "Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz", Robert Zollitsch.
Also: Ein bewiesenermaßen notorischer Verleumder, Schismatiker und Häretiker behauptet ohne jede Argumentation und gegen alle Fakten sowie gegen alle Logik, dass der Verf. ein Schismatiker und Häretiker sei.

Studienzeit
Schüller: "Es könnten darüber hinaus weitere Gründe zur Unerlaubtheit seiner Weihe vorliegen. Gemäß can. 1050 CIC n. 1 müsste er die gemäß can. 1032 § 1 erforderliche Studienzeit nachgeweisen haben. Hierzu ist nichts ersichtlich. Mithin ist anzunehmen, dass der Angeklagte die Studien nicht geleistet hat."
An und für sich verdient das Gutachten sowieso das Prädikat "völlig ungenügend". Aber selbst wer die theologischen Hintergründe nicht wahrhaben will, muss spätestens hier anerkennen, wie es um die Wahrheitsliebe der V2-Gruppe bestellt ist. Der Verf. setzt unter zahlreiche Publikationen den Hinweis: "Rolf Hermann Lingen, geb. 1967 in Recklinghausen, begann nach Abitur 1986 (1.6) und Bundeswehr 1987 das Studium 'katholische Theologie für das Priesteramt' in Bochum 1995 machte er das 'Diplom katholische Theologie' mit dem Prädikat 'sehr gut' in Chur."
Insofern wirkt die Annahme Schüllers etwas kühn, "dass der Angeklagte die Studien nicht geleistet hat." Man sollte Schüllers Annahme jetzt in aller Ruhe bedenken. Bei der Hauptverhandlung wurde von der Justiz dem Verf. nachdrücklich eingeschärft, dass er sich dem Gutachten unbedingt völlig unterwerfen müsse, andernfalls werde er unausweichlich bestraft. Der Verf. ist somit gezwungen, anzunehmen, dass er die Studien der V2-Gruppe nicht geleistet hat. Der Verf. ist somit gezwungen, sein V2-Diplom z.B. als "Wahnvorstellung" zu deklarieren. Vollkommener Irrsinn der Justiz? Ja, zweifelsfrei! Aber nur lächerlich geringfügiger Irrsinn im Vergleich zu der Tatsache, dass der Verf. sich einer nur durch absurden Zirkelschluss und zügellose Gewalt begründeten unleugbar falschen Aussage unterwerfen soll. Natürlich wird hier der Verf. auch in Zukunft der Justiz keinen Gehorsam leisten: "Man muß Gott mehr gehorchen als den Menschen" (Apg 5,29).
Eine noch genauere Analyse dieses Pseudo-Gutachtens erübrigt sich.

Strafverfahren gegen Thomas Schüller
Schüller ist u.a. schuldig der sehr schweren Verleumdung. Deshalb wird hiermit Strafanzeige mit Strafantrag gegen ihn gestellt. Schüller müsste zu seiner Verteidigung einen Nachweis vorlegen, dass die V2-Gruppe die katholische Kirche ist. Zirkelschlüsse zählen nicht, sondern sind nur weitere Schuldbeweise. Außerdem müsste Schüller genau benennen, welche Dogmen der Verf. geleugnet hat.
Der Strafprozess gegen den Verf. ist durch das Pseudo-Gutachten einmal mehr nachdrücklich als absolut unentschuldbare, schwerste Straftat bewiesen. Es gibt schlichtweg rein gar nichts, was dem Verf. zur Last gelegt werden kann. Alles basiert auf völliger Verdrehung klarer Fakten, namentlich auf der Lüge, dass die häretische V2-Gruppe die katholische Kirche ist. Insofern ist das Gutachten immerhin ein Teilerfolg: Die Position des Verf. wird wieder einmal aufs glänzendste als unleugbar eindeutig richtig bestätigt.

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