Thomas Schüller contra
Kirchenrecht
- Pressemeldung: Zur Priesterweihe von Pater Rolf Hermann
Lingen -
(Kirche zum Mitreden, 01.09.2011)
Zur Vorgeschichte
s. hier.
Video:
http://www.youtube.com/watch?v=qCkR-dVyOyY
http://de.gloria.tv/?media=190335
Gegen den Verf., i.e. den römisch-katholischen Priester Pater
Rolf Hermann Lingen, wurde am 17.08.2011 (Zustellung heute,
01.09.2011) ein sog. "Gutachten" verfasst: "Es ist somit davon
auszugehen, dass der Angeklagte ein gültig geweihter Priester
ist. [...] Der Angeklagte gehört keinem Inkardinationsverband
an. Er gehört zu den so genannten 'akephalen' Priestern
(wörtl. kopflosen Priestern), da er keinem
Inkardinationsverband zugehört. [...] Auch wenn der Angeklagte
gültig geweihter Priester ist, so ist er dennoch nicht
römisch-katholischer Priester." Dazu einige Erläuterungen.
Der Strafprozess
Die BRD führt derzeit beim Amtsgericht Dorsten
(Schöffengericht, d.h. Straferwartung zwischen zwei und vier
Jahren Gefängnis) ein Strafverfahren gegen den Verf. wegen
Bekenntnis des katholischen Glaubens, strafbar u.a. gem. StGB §
344 und VStGB Art. 6. Der Verf. ist römisch-katholischer
Priester und tritt dementsprechend auch als solcher auf.
Bereits am ersten Verhandlungstag, 26.05.2011, musste Richter
Wolfhart Timm gestehen, dass dem Verf. schlichtweg nichts zur Last
gelegt werden konnte, und wollte dementsprechend das Verfahren
einstellen. Staatsanwalt Joachim Lichtinghagen forderte aber
daraufhin, dass die Gültigkeit der Priesterweihe untersucht
würde. Wohlgemerkt: Der Verf. hatte bereits mehrfach klar
nachgewiesen, dass seine Priesterweihe allgemein als gültig
bekannt und ausdrücklich anerkannt ist, u.z. auch durch
zahlreiche Schreiben der Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen
Konzils" (V2): Auf der vom Verf. gegründeten Internetseite
"Kirche zum Mitreden" sind exemplarisch einige diesbzgl. Texte schon
seit vielen Jahren veröffentlicht (s. "Bistum
Freiburg gegen Bischof Schmitz", 30.11.2000).
Trotzdem oder deswegen wurde Schüller "beauftragt" zu
untersuchen, ob der Verf. "wirksam durch einen dazu berufenen und
befähigten Geistlichen zu einem auch von der katholischen
Amtskirche anzuerkennenden Priester geweiht worden" ist.
Der "Gutachter"
Thomas Schüller ist sog. "Kirchenrechtler" beim "Institut
für Kanonisches Recht" der Universität Münster. Er
arbeitet also für die V2-Gruppe. Bekannt ist Schüller als
Unterzeichner des sog. "Memorandum Kirche
2011: Ein notwendiger Aufbruch", wo es u.a. heißt: "Die
Kirche braucht auch verheiratete Priester und Frauen im kirchlichen
Amt [...] Die kirchliche Hochschätzung der Ehe und der ehelosen
Lebensform steht außer Frage. Aber sie gebietet nicht,
Menschen auszuschließen, die Liebe, Treue und gegenseitige
Sorge in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder als
wiederverheiratete Geschiedene verantwortlich leben."
Kurzum: Das Memorandum ist offene Rebellion gegen die gottgegebene
Ordnung, d.h. typisch für die V2-Gruppe. Es sollte zu denken
geben, wenn ausgerechnet jemand, der sich für "Priesterinnen",
für notorische Ehebrecher etc. einsetzt und v.a. der sich zum
V2 bekennt, sich als "Gutachter" gegen einen
römisch-katholischen Priester aufspielt.
Weihegültigkeit
Schüller ignoriert die o.g. glasklaren und
unmissverständlichen Aussagen seines eigenen Vereins, d.h. der
V2-Gruppe, kurzerhand vollkommen. Wichtig: Außerdem wurde die
Gültigkeit der Sukzession (Weihelinie) auch von der ("echten")
katholischen Kirche klar festgestellt, s. die vom Verf.
öffentlich genannten Entscheidungen zu Josef-Maria Thiesen
unter Pius XI. (Verbot der Weiheausübung) und Pius XII.
(Dispens vom Zölibat). Sogar nachdem Thiesen wieder von der
Kirche abgefallen war und dann von demselben Bischof (i.e. Alois
Stumpfl) der Priesterweihe auch noch die Bischofsweihe empfangen
hatte, hat die Kirche niemals behauptet, Thiesen sei nicht
gültig geweiht worden. Schüller erwähnt nur erstere
kirchliche Entscheidung bzgl. Thiesen, d.h. das Verbot der
Weiheausübung. Gemäß Schüller ist es ein
"Kurzschluss", diese erstere Entscheidung als Beweis für die
Anerkennung der Weihe aufzufassen. Schüllers diesbzgl.
Behauptung: Weil das Hl. Offizium "dies auch aus klarstellenden
Gründen getan haben kann, um einen Rechtsschein zu beseitigen.
Letztlich sind diese Sachverhalte nicht zweifelsfrei
aufzuklären." Unklar bleibt, inwiefern eine - zumindest
möglicherweise - irreführende Aussage zur
Weihegültigkeit "klarstellend" sein kann. Unklar bleibt,
welcher "Rechtsschein" überhaupt vorgelegen haben könnte
und worin dann seine Beseitigung bestanden haben sollte. Unklar
bleibt, warum Thiesen dann überhaupt mit dem Zölibat
belastet wurde, dessen Abschaffung n.b. Schüller so vehement
fordert. Der Verf. glaubt keineswegs, dass "diese Sachverhalte nicht
zweifelsfrei aufzuklären" sind, ganz im Gegenteil: Die
V2-Gruppe hat vermutlich, ob im Vatikan oder in Köln (wo
Thiesen lebte), durchaus die Unterlagen. Hier nicht gründlich
nachzuforschen - was ja n.b. der eigentliche Sinn dieses Gutachten
gewesen sein musste -, kann vielleicht als "ignorantia affectata"
erklärt werden, d.h. als (niemals schuldmindernde, aber oft
schuldmehrende) "angestrebte Unwissenheit": Man will eben die
Dokumente nicht ans Licht bringen, mit denen die Aussagen des Verf.
nochmals bestätigt werden. Hellste Verdunklung pur!
Aber auch wenn "diese Sachverhalte nicht zweifelsfrei
aufzuklären" sind, warum gab es dann von Schüllers Gruppe
so vollkommen zweifelsfreie Urteile zur Gültigkeit der
Schmitz-Weihe. S. wiederum die o.g. Belege, darunter:
a) Katholisches Pfarramt Heilig Kreuz, 773 Villingen, den 17.
Oktober 1973, An den Hochwürdigsten Herrn Bischof der
alt-röm. kath. Kirche, Herrn P. Georg Schmitz: "Sehr geehrter
Hochwürdigster Herr Bischof,
am Sonntag 28. Oktober 1973 wird unser neues Gotteshaus vom
Hochwürdigsten Herrn Erzbischof Dr. Hermann Schaufele feierlich
konsekriert."
b) Karl Gnädinger, Weihbischof in Freiburg, Freiburg i. Brsg.,
den 2.April 1975, an: Hochwürden Herrn Weihbischof P. Georg
Schmitz: "Sehr geehrter Herr Weihbischof, für Ihre Zeilen zum
Osterfest danke ich Ihnen aufrichtig. Auch ich bin darüber sehr
befriedigt, daß Sie die Erlaubnis zur Zelebration in einer
katholischen Kapelle im Stadtzentrun erhalten haben."
c) Das Domkapitel, 64 FULDA, den 12. Oktober 1977, an: Herrn
Weihbischof P. Georg Schmitz B.C.: "Sehr geehrter Herr Weihbischof!
Dankend bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens vom 8.
Oktober 1977. Nachdem die Bauarbeiten im Dom abgeschlossen sind,
besteht die Möglichkeit, wie in den vergangenen Jahren am
Samstag, dem 29. Oktober 1977, um 10.00 Uhr, am Grabaltar des hl.
Bonifatius eine heilige Messe zu feiern."
d) Dr. h.c. Karl Gnädinger, Weihbischof in Freiburg, 7800
Freiburg, den 12.August 1989, An Tridentinisches Meßzentrum
St. Gebhard: "Verehrter, lieber Herr Bischof, am 15. August, dem
Hochfest der Aufnahme Mariens in den Himmel, können Sie auf 25
Jahre priesterlichen Wirkens zurückschauen und das Silberne
Priesterjubiläum feiern. Ich beglückwünsche Sie dazu
von Herzen und nehme an Ihrem Festtag freudigen Anteil."
Das sind zwar nur wenige Beispiele, aber trotzdem: Wie kann die
V2-Gruppe so absolut felsenfest die Gültigkeit der
Schmitz-Bischofsweihe erklären und im selben Atemzug die
Gültigkeit der Lingen-Priesterweihe ins Ungewisse stellen.
Obendrein erklärt Schüllser selbst: "Wenn man die
Behauptungen des Angeklagten, Herr Alois Stumpfl sei gültig
geweihter Bischof gewesen und habe die Herren Josef-Maria Thiesen
und Friedrich Wiechert zu 'Bischöfen' geweiht, als wahr
unterstellt, wird man nicht umhin können, den 'Weihevater' des
Angeklagten als tauglichen Spender der Priesterweihe anzunehmen."
Also basierten dann die ganzen Kontakte der V2-Gruppe selbst zum
ausdrücklich "Hochwürdigsten Herrn Bischof" Schmitz nur
auf "Unterstellungen"?
Weiheerlaubtheit
Schüller: "Damit der Angeklagte 'anerkannter' Priester der
Katholischen Kirche ist, müsste er auch erlaubt geweiht worden
sein." Schüller behauptet, die V2-Gruppe sei die katholische
Kirche. Zugegeben, eigentlich dreht sich die Frage gar nicht um die
Priesterweihe des Verf., sondern um die unfehlbare Lehre der Kirche,
genauer: um das Wesen und Fortleben der Kirche überhaupt. Denn
die V2-Gruppe weist nicht die unfehlbar notwendigen Wesensmerkmale
der Kirche auf (einig, heilig, katholisch, apostolisch), kann also
unmöglich die katholische Kirche sein. Indem man den Verf. als
Betrüger hinsichtlich seiner Priesterweihe verleumdet, will man
eigentlich erreichen, dass gleichzeitig der von ihm vertretene sog.
Sedisvakantismus (i.e. der bislang letzte Papst war Pius XII.) als
Betrug erscheint. Objektiv haben diese beide Fragen eigentlich gar
nichts miteinander zu tun; schließlich ist der Verf. weder der
erste noch der einzige "Sedisvakantist". V.a. aber: Der Verf. hat
niemals behauptet, Priester der V2-Gruppe zu sein, ganz im
Gegenteil: Der Verf. weist auch immer wieder darauf hin, dass
infolge der Defekte bei Form und Materie die sog. "Priester" und
"Bischöfe" der V2-Gruppe üblicherweise einfache Laien
sind. Die Ausführungen Schüllers, dass der Verf. nicht zur
V2-Gruppe gehört und somit auch nicht Priester der V2-Gruppe
ist, sind faktisch bloße Propaganda, dass die V2-Gruppe eben
doch die katholische Kirche sei. Die seitenlangen Ausführungen
in Sachen "Erlaubtheit" gehen somit am eigentlichen Thema des
Strafprozesses und erst recht des Gutachtens vollkommen vorbei. Sie
sind an sich vollkommen gegenstandslos, solange sie nur auf einer
Falschaussage, i.e. dem vollkommenen Zirkelschluss beruhen, dass die
V2-Gruppe die katholische Kirche sei.
Schisma
Schüller: "Der Angeklagte leugnet beharrlich, dass der
amtierende Papst rechtmäßiger Nachfolger der Apostel ist.
Dieser abstruse Gedankengang mag ihn zu der Annahme verleiten, dass
Benedikt XVI. nicht Papst ist und er (SIC!!) also auch die
Verweigerung der Unterordnung unter ihn nicht strafbar sein
könne. Gleichwohl schützen Wahnvorstellungen nicht vor der
Möglichkeit, eine Strafbarkeit zu begehen, möglicherweise
ist aber die Zurechenbarkeit sowie die Schuldfähigkeit hiervon
berührt. Jedenfalls ist der objektive Tatbestand des Schismas
auf Seiten des Angeklagten erfüllt."
Hier bietet Schüller absolut alles auf, was die V2-Gruppe
argumentativ zu bieten hat, um den absolut
unverzichtbar schuldigen Beweis zu erbringen, die katholische
Kirche zu sein: Absolut gar nichts! Die Auseinandersetzung mit
den o.g. Argumenten für den "Sedisvakantismus" fällt
immerhin etwas ausführlicher aus: Diese werden als "abstrus",
wenn nicht gar als "Wahnvorstellungen" hingestellt. Zugegeben, in
den über fünfzehn Jahren seines priesterlichen Wirkens hat
der Verf. seitens der V2-Gruppe nie eine bessere Argumentation
erhalten. Allerdings bediente sich die V2-Gruppe zusätzlich
noch ruinöser Verurteilungen gegen den Verf., u.a. mit ihrem
ausdrücklichen Eingeständnis , dass der Verf.
"offensichtlich nur durch Ausschöpfung des gesetzlichen
Ordnungsmittelrahmens zu einem rechtstreuen Verhalten
veranlaßt werden" könne (Anwaltsschreiben im
"Bestrafungsantragsverfahren" gegen den Verf., 2004; das Verfahren
endete mit Gefängnisverurteilung). Mit "rechtstreuem Verhalten"
ist dabei die Abschwörung vom katholischen Glauben gemeint.
Kurzum: Es gibt - außer energischen Zwangsmaßnahmen -
keinerlei Anhaltspunkte, die sichtbaren Oberhäupter der
V2-Gruppe als Päpste anzuerkennen, aber reihenweise massive
Gegengründe. D.h. nicht der Verf. ist von der Kirche getrennt
(schismatisch), sondern die Mitglieder der V2-Gruppe. Wer nun an den
Autobahn-Geisterfahrer-Witz denkt, informiere sich bitte über
die katholische Lehre vom "Großen Glaubensabfall": "Wird ...
der Menschensohn, wenn er kommt, noch Glauben finden?" (Lk 18,8).
Häresie
Schüller: "Mithin erfüllt die beharrliche Leugnung der
Lehren des II. VatikanischenKonzils, das als ökumenisches
Konzil gemäß can. 337 § 1 i V. m. can. 336 im
Verbund mit dem Papst die höchste Gewalt im Hinblick auf die
Gesamtkirche ausgeübt hat und dessen Lehren gemäß
can. 749 § 2 unfehlbar und gemäß can. 750 § 1
vom feierlichen Lehramt vorgelegt worden und kraft göttlichen
und katholischen Glaubens zu glauben sind."
Der Satz ist unvollständig. Gemeint ist wohl: "... zu glauben
sind, den Tatbestand der Häresie".
Hier zunächst der can. 749 § 2 des "Codex Iuris Canonici"
(CIC), womit aber nicht das kirchliche Gesetzbuch von 1917, sondern
dessen Verballhornung seitens der V2-Gruppe von 1983 gemeint ist:
"Unfehlbarkeit im Lehramt besitzt auch das Bischofskollegium, wann
immer die Bischöfe, auf einem ökumenischen Konzil
versammelt, ihr Lehramt ausüben, indem sie als Lehrer und
Richter über Glaube und Sitte für die ganze Kirche eine
Glaubens- oder Sittenlehre definitiv als verpflichtend
erklären; oder wann immer sie, über die Welt verstreut,
unter Wahrung der Gemeinschaft untereinander und mit dem Nachfolger
Petri, zusammen mit eben dem Papst in authentischer Lehre über
Sachen des Glaubens oder der Sitte zu ein und demselben, als
definitiv verpflichtenden Urteil gelangen."
Nun mal Butter bei die Fische: Welche "Glaubens- oder Sittenlehre"
haben die Bischöfe auf V2 "definitiv als verpflichtend"
erklärt? Richtig: Gar keine! V2 wird deshalb als
"Pastoralkonzil" bezeichnet, eben weil es kein einziges Dogma
verkündet hat. Cf. K. Rahner, H. Vorgrimler, Kleines
Konzilskompendium, Freiburg (19)1986, 361: "Das Konzil wollte zwar
keine neuen Dogmen definieren, aber seine dogmatischen
Konstitutionen stellen Aussagen des höchsten Lehramtes der
katholischen Kirche dar, die das Gewissen des katholischen Christen,
auch der lehrenden, binden und nicht als pastorale Erbaulichkeiten
abgetan werden dürfen."
Also objektiv kann - auch innerhalb der V2-Ideologie - niemand, der
eine V2-eigentümliche Aussage nicht glaubt, als Häretiker
gelten. Sicherlich, Schüller steht bereits unlöslich im
Widerspruch zu can. 749 § 2: Schüller behauptet klar
wahrheitswidrig, dass in den V2-Texten "eine Glaubens- oder
Sittenlehre definitiv als verpflichtend" erklärt worden
wäre. Bemerkenswert: Schüller nennt dafür kein
einziges Beispiel! Und can. 749 § 3 setzt sogar noch
nach: "Als unfehlbar definiert ist eine Lehre nur anzusehen, wenn
dies offensichtlich feststeht." Es steht offensichtlich fest, dass
V2 keine Lehre unfehlbar definiert hat.
Um es konkret zu veranschaulichen: Ein V2-eigentümlicher Text
ist die Aussage, "der Geist Christi hat sich gewürdigt",
nichtkatholische Gemeinschaften "als Mittel des Heiles zu
gebrauchen" (UR I,3). Selbst wer diese Aussage hartnäckigst
leugnet, kann unmöglich Häretiker sein, denn vollkommen
offensichtlich wurde diese Aussage nicht unfehlbar definiert.
Allerdings ist jeder, der diese Aussage für wahr hält, ein
Häretiker, denn hiermit wird das Dogma von der
Heilsnotwendigkeit der Kirche ausdrücklich geleugnet. Damit ist
jeder, der sich zu V2 bekennt, ein Häretiker und
dementsprechend kein Mitglied der Kirche. Aber natürlich
sprudelt die V2-Gruppe nur so über von Häresien, s. z.B.
die öffentliche Leugnung des Sühnetodes Christi durch den
sog. "Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz", Robert
Zollitsch.
Also: Ein bewiesenermaßen notorischer Verleumder, Schismatiker
und Häretiker behauptet ohne jede Argumentation und gegen alle
Fakten sowie gegen alle Logik, dass der Verf. ein Schismatiker und
Häretiker sei.
Studienzeit
Schüller: "Es könnten darüber hinaus weitere
Gründe zur Unerlaubtheit seiner Weihe vorliegen.
Gemäß can. 1050 CIC n. 1 müsste er die
gemäß can. 1032 § 1 erforderliche Studienzeit
nachgeweisen haben. Hierzu ist nichts ersichtlich. Mithin ist
anzunehmen, dass der Angeklagte die Studien nicht geleistet hat."
An und für sich verdient das Gutachten sowieso das
Prädikat "völlig ungenügend". Aber selbst wer die
theologischen Hintergründe nicht wahrhaben will, muss
spätestens hier anerkennen, wie es um die Wahrheitsliebe der
V2-Gruppe bestellt ist. Der Verf. setzt unter zahlreiche
Publikationen den Hinweis: "Rolf Hermann Lingen, geb. 1967 in
Recklinghausen, begann nach Abitur 1986 (1.6) und Bundeswehr 1987
das Studium 'katholische Theologie für das Priesteramt' in
Bochum 1995 machte er das 'Diplom katholische Theologie' mit dem
Prädikat 'sehr gut' in Chur."
Insofern wirkt die Annahme Schüllers etwas kühn, "dass der
Angeklagte die Studien nicht geleistet hat." Man sollte
Schüllers Annahme jetzt in aller Ruhe bedenken. Bei der
Hauptverhandlung wurde von der Justiz dem Verf. nachdrücklich
eingeschärft, dass er sich dem Gutachten unbedingt völlig
unterwerfen müsse, andernfalls werde er unausweichlich
bestraft. Der Verf. ist somit gezwungen, anzunehmen, dass er die
Studien der V2-Gruppe nicht geleistet hat. Der Verf. ist somit
gezwungen, sein V2-Diplom z.B. als "Wahnvorstellung" zu deklarieren.
Vollkommener Irrsinn der Justiz? Ja, zweifelsfrei! Aber nur
lächerlich geringfügiger Irrsinn im Vergleich zu der
Tatsache, dass der Verf. sich einer nur durch absurden Zirkelschluss
und zügellose Gewalt begründeten unleugbar falschen
Aussage unterwerfen soll. Natürlich wird hier der Verf. auch in
Zukunft der Justiz keinen Gehorsam leisten: "Man muß Gott mehr
gehorchen als den Menschen" (Apg 5,29).
Eine noch genauere Analyse dieses Pseudo-Gutachtens erübrigt
sich.
Strafverfahren gegen Thomas
Schüller
Schüller ist u.a. schuldig der sehr schweren Verleumdung.
Deshalb wird hiermit Strafanzeige mit Strafantrag gegen ihn
gestellt. Schüller müsste zu seiner Verteidigung einen
Nachweis vorlegen, dass die V2-Gruppe die katholische Kirche ist.
Zirkelschlüsse zählen nicht, sondern sind nur weitere
Schuldbeweise. Außerdem müsste Schüller genau
benennen, welche Dogmen der Verf. geleugnet hat.
Der Strafprozess gegen den Verf. ist durch das Pseudo-Gutachten
einmal mehr nachdrücklich als absolut unentschuldbare,
schwerste Straftat bewiesen. Es gibt schlichtweg rein gar nichts,
was dem Verf. zur Last gelegt werden kann. Alles basiert auf
völliger Verdrehung klarer Fakten, namentlich auf der
Lüge, dass die häretische V2-Gruppe die katholische Kirche
ist. Insofern ist das Gutachten immerhin ein Teilerfolg: Die
Position des Verf. wird wieder einmal aufs glänzendste als
unleugbar eindeutig richtig bestätigt.
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