Rechtsbeugung und Unvernunft der
Justiz
- Pressemeldung: Zum abgelehnten Befangenheitstrag seitens
Amtsgericht Dorsten -
(Kirche zum Mitreden, 23.05.2012)
Zur Vorgeschichte
s. hier.
"Das Ablehnungsgesuch betreffend den Richter am Amtsgericht Timm
wird für unbegründet erklärt. Gründe:
Gemäß § 24 StPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis
der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet
ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu
rechtfertigen. Geeignet, solches Misstrauen zu rechtfertigen sind
nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus
bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken
können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und
damit nicht unparteiisch gegenüber. Eine
unsachgemäße Verfahrensführung oder grobe
Verfahrensverstöße begründen dann die Besorgnis der
Befangenheit, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer
ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt oder sich so sehr von
dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich
für den dadurch betroffenen Angeklagten der Eindruck einer
sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung
aufdrängt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die
Religion oder Weltanschauung des Richters in der Regel kein
Ablehnungsgrund sind. Die Verhandlungsführung des Rechts
[SIC!!, Anm. Pater Lingen] am Amtsgericht Timm war nicht dazu
geeignet, Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Richters zu
wecken. Die Haupt6verhandlung am 26.05.2011 war ausweislich der sich
in der Gerichtsakte Blatt 350 - 353 befindenden Protokolls nicht
rechtsfehlerhaft oder sonst unsachlich. Das Recht des Angeklagten
auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt worden. Im
Übrigen sind keine Verfahrensverstöße zu erkennen,
die auf eine Voreingenommenheit des Richters schließen
ließen."
Dies teilte Irena Bartoszek-Schlüter, sog. "Richterin am
Amtsgericht Dorsten", dem Verf. am 10.05.2012 mit, u.z. als Reaktion
auf einen Befangenheitsantrag, den der
Verf. am 09.04.2012 gegen Wolfhart Timm, sog. "Vorsitzender Richter
am Amtsgericht Dorsten" resp. laut Irena Bartoszek-Schlüter
"das Recht am Amtsgericht Dorsten", gestellt hatte. Wie
"vernünftig" ist diese von Irena Bartoszek-Schlüter
geleistete "Betrachtung"?
1) "Eine unsachgemäße Verfahrensführung oder grobe
Verfahrensverstöße begründen dann die Besorgnis der
Befangenheit, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer
ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt"
Zu 1) Der gesamte Prozess entbehrt resp. widerspricht eklatant jeder
gesetzlichen Grundlage. Bereits die "Anklageschrift" ist eine
Straftat, folglich auch die Eröffnung des Verfahrens. Der Verf.
ist angeklagt, keine offizielle Priesterweihe zu besitzen.
Zugegeben: Der Verf. besitzt tatsächlich keine offizielle
Priesterweihe. Allerdings: Der Verf. hat auch niemals behauptet,
eine offizielle Priesterweihe zu besitzen. Und selbst wenn er es
behauptet hätte: Es steht gar nicht unter Strafe, keine
offizielle Priesterweihe zu besitzen. Und selbst wenn es so ein
Strafgesetz geben würde: So ein Gesetz wäre nichtig, denn
es gibt gar keine offiziellen Priesterweihen - die Kirche lehrt
nichts über "offizielle Priesterweihen", sondern unterscheidet
bei Sakramenten die Aspekte "gültig" und "erlaubt". Im
Klartext: Gem. BRD darf jeder Bürger angeklagt werden, obwohl
er die vorgeworfene Tat bewiesenermaßen nie begangen hat,
obwohl diese Tat gar nicht unter Strafe steht und obwohl diese Tat
notorisch gar nicht möglich ist. Gem. BRD-Justiz kann also
jeder Bürger unter jedem Vorwand verurteilt werden. Z.B. kann
jeder mit dem Tatvorwurf verurteilt werden, dass er keinen
Fluxkompensator besitzt. Dabei ist es unerheblich, dass die Existenz
eines Fluxkompensators notorisch unmöglich ist, dass dieser
Besitz für niemanden vorgeschrieben ist und auch niemand diesen
Besitz behauptet. Die Justiz nimmt sich die
uneingeschränkte Verurteilungsfreiheit. Zugegeben, eigentlich
wird mit diesem Prozess dem Verf. verboten, sich zum katholischen
Glauben zu bekennen. Dazu gehört u.a., dass der Verf. die
Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) nicht als
"katholische Kirche" ausgibt. Aber dadurch wird die Sache für
die BRD sogar noch schlimmer: Gem. unfehlbarer Lehre hat der Staat
keinerlei Recht, den katholischen Glauben zu verbieten, cf. Papst
Pius IX., Enzyklika »Quanta cura«, 08.12.1864:
"Andere hingegen wagen es, die ruchlosen und oft verurteilten
Lügen der Erneuerer wieder aufzugreifen und mit einer
besonderen Unverschämtheit die höchste Gewalt der Kirche
und des Heiligen Stuhles, die ihr von Christus dem Herrn
übertragen wurde, der Willkür der staatlichen Macht zu
unterwerfen und alle Rechte dieser Kirche und des Heiligen Stuhles
zu leugnen, welche zur äußeren Ordnung gehören. Sie
schämen sich nicht zu behaupten: Die Gesetze der Kirche
verpflichteten nur dann im Gewissen, wenn sie durch die staatliche
Behörde veröffentlicht würden. Die Verfügungen
und Dekrete der Römischen Päpste, welche die Religion und
die Kirche betreffen, bedürften der Bestätigung und
Billigung, zumindest aber der Zustimmung der Staatsgewalt. [...] Sie
schämen sich nicht, sich offen und vor der ganzen Welt zu dem
Ausspruch und Grundsatz der Irrlehrer zu bekennen, aus dem so viele
verkehrte Meinungen und Irrtümer hervorgehen. Sie erklären
nachdrücklich: Die Gewalt der Kirche sei nicht kraft
göttlichen Rechtes getrennt und unabhängig von der
staatlichen Gewalt. [...] Inmitten einer so großen Anzahl von
verkehrten und entarteten Meinungen haben Wir, im vollen
Bewußtsein Unserer Apostolischen Pflicht und in Unserer
höchsten Sorge um unsere heilige Religion, die gesunde Lehre
und das Uns von Gott anvertraute Heil der Seelen sowie für das
Wohl der menschlichen Gesellschaft selbst, erneut Unsere
Apostolische Stimme erhoben. Deshalb verwerfen, verbieten und
verurteilen Wir, kraft Unserer Apostolischen Autorität, alle
und jede in diesem Schreiben einzeln erwähnten verkehrten
Meinungen und Lehren. Wir wünschen und befehlen, daß
dieselben von allen Kindern der katholischen Kirche als verworfen,
verboten und verurteilt betrachtet werden."
2) "oder sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren
entfernt, dass sich für den dadurch betroffenen Angeklagten der
Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden
Benachteiligung aufdrängt."
Zu 2) Der Verf. hatte den Befangenheitsantrag folgendermaßen
begründet: »Nach einer Beratung hinter verschlossenen
Türen setzte Timm den Prozess dann doch fort, u.z. wollte er
ein "Gutachten" zu meiner Priesterweihe. Diesem Gutachten müsse
ich mich vollkommen bedingungslos vollkommen uneingeschränkt
unterwerfen. Hier wird also a priori ein Gutachten einfachhin
für unfehlbar erklärt, was an sich schon problematisch
ist, zumal § 839a BGB ja ausdrücklich auf die
Möglichkeit eines Falschgutachtens abstellt. Und als
"Gutachter" bestimmte Timm dann obendrein Thomas Schüller.
Schüller ist als V2-Anhänger Häretiker, bezeichnet -
als V2-"Kirchenrechtler"! - die V2-Texte als "Dogmen" und
unterstützt das "Memorandum Kirche 2011: Ein notwendiger
Aufbruch". Das Gutachten wiederum ist so überschäumend
stümperhaft und falsch, dass es unmöglich gegen mich
verwendet werden kann.« Und: »In den ganzen
darauffolgenden Prozessen hat der Verf. immer wieder den Widerruf
seiner Aussagen und die Unterwerfung unter die V2-Gruppe
zugesichert, sobald seine Position widerlegt ist. Der Verf. hat
immer wieder darauf hingewiesen, dass die Kirche gem. Dogma dem
Staat nicht unterworfen ist und dass er sich deshalb keinen
argumentationslosen Zwangsmaßnahmen beugen wird.« Und:
»Die eigentliche Wurzel des Übels: Der Befangenheit ist
jeder Richter unleugbar schuldig, der die V2-Gruppe
argumentationslos als katholische Kirche hinstellt. D.h. niemals
kann und darf man irgendein BRD-Urteil als "rechtskräftig"
bezeichnen, geschweige denn befolgen, demzufolge die V2-Gruppe die
katholische Kirche sei. Alle diese "Verurteilungen" gegen den Verf.
sind absolut null und nichtig sowie strafbar gem. § 6
VStGB.«
Kein Wort dazu im gesamten Bescheid! Setzen, sechs! Nach über
sechzehn Jahren, in denen der Verf. zahlreiche Texte
veröffentlicht hat, die allesamt unwiderlegt geblieben sind;
nach über sechzehn Jahren, in denen der Verf. zahlreiche
Verurteilungen erduldet hat, die allesamt seinem katholischen
Standpunkt niemals Abbruch getan haben, fehlt auch jetzt noch immer
die immer und immer wieder eingeforderte Erklärung, mit welchem
Recht der Verf. gezwungen werden kann, sein katholisches Bekenntnis
aufzugeben. Die BRD erklärt sich für berechtigt, ein
Gutachten aus einer notorisch vollkommen unglaubwürdigen Quelle
apodiktisch und apriorisch für unfehlbar zu erklären und
den Bürger schon vor Erstellung des Gutachtens zur
bedingungslosen vollständigen Unterwerfung zu zwingen. Dieser
Zwang wird sogar dann noch weiter aufrecht erhalten, nachdem das
Gutachten als rettungslos falsch erwiesen ist. Und als wäre das
noch nicht schlimm genug: Wolfhart Timm hat das Falschgutachten
ausdrücklich zur Position der "katholischen Amtskirche"
erklärt, wiederum ohne den Beweis erbracht zu haben, dass es
tatsächlich die Position der katholischen Amtskirche ist, und
ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass es eben nicht die
Position der katholischen Amtskirche ist. Also Justiz-Befangenheit
durch und durch!
3) "Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Religion oder
Weltanschauung des Richters in der Regel kein Ablehnungsgrund sind."
Zu 3) Der Verf. gibt immer wieder offen zu, dass jeder denkende
Mensch, selbst wenn er noch kein Katholik ist, erkennen kann und
muss, dass die V2-Gruppe nicht die katholische Kirche ist, eben weil
sie die notwendigen Wesensmerkmale nicht besitzt. Ja, sogar ohne
jegliche Theologie muss jeder wenigstens ins Grübeln kommen,
der solchen gottlosen V2-Klamauk sieht wie "Rockmessen",
"Karnevalsmessen", "Osterhasenmessen" usw. usf. Mit der V2-typischen
"Ökumene" ("Es kommen alle, alle in den Himmel - nur die
Sedisvakantisten nicht") wird ein - logisch notwendiger -
Heilsanspruch der Kirche offen geleugnet: Wozu Kirche, wenn es doch
- den Sedisvakantismus ausgenommen - auch in jeder anderen
Gemeinschaft geht? Ergo hat auch diese Anmerkung rein gar nichts mit
dem Befangenheitsantrag zu tun.
4) "Die Verhandlungsführung des Rechts [nochmals: SIC!!, Anm.
Pater Lingen] am Amtsgericht Timm war nicht dazu geeignet,
Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Die
Haupt6verhandlung am 26.05.2011 war ausweislich der sich in der
Gerichtsakte Blatt 350 - 353 befindenden Protokolls nicht
rechtsfehlerhaft oder sonst unsachlich."
Zu 4) Hier glänzt Irena Bartoszek-Schlüter mit
vollkommener Inhaltsleere. Der Verf. hat das Protokoll bekanntlich
nie zu Gesicht bekommen; es lag noch nicht einmal diesem Bescheid
bei. Der Verf. kann also über die Richtigkeit des Protokolls
keinerlei Aussagen treffen. Der Verf. hat allerdings sowohl dem
Staatsanwalt als auch dem Richter als auch dem Gutachter schwerste
Falschaussagen unwiderlegbar nachgewiesen; entsprechende
Strafverfahren sind anhängig. Das lässt auch für das
Protokoll nicht unbedingt das beste erwarten. Und Papier ist
geduldig. Doch wie auch immer: Relevant können einzig und
allein konkrete Aussagen / Fakten sein. Also nur eine weitere
Gegenstandslosigkeit.
5) "Das Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör ist nicht
verletzt worden."
Zu 5) Wieder eine vollkommen gegenstandslose Aussage! Der Verf. hat
nämlich nie behauptet, er hätte nichts sagen dürfen.
Ganz im Gegenteil: Er hat stets betont, dass er in der
Hauptverhandlung sein Plädoyer (zwanzig Minuten) in Ruhe
vorlesen konnte. Die Justiz weiß ganz genau, was sie tut,
oder, was noch schlimmer ist, sie will es nicht wissen. Zugegeben:
Dem Verf. wurde niemals, also niemals vor der Verhandlung, niemals
in der Verhandlung, niemals nach der Verhandlung, irgendein
Fehlverhalten nachgewiesen. Ganz im Gegenteil: Die massenhaften
gravierenden Fehler, die der Verf. den Mitgliedern der V2-Gruppe und
der Justiz nachgewiesen hat, wurden niemals ernsthaft bestritten,
geschweige denn als rechtskonform bewiesen. Also: Der Verf. will
nicht nur "Gehör", er will v.a. Antworten. Mit welchem Recht
geht die BRD gegen den Verf. vor? Statt dessen erhält der Verf.
außer permanenten unbegründeten Verurteilungen nur noch
entweder hartnäckiges Schweigen, gegenstandslose
Worthülsen oder absurde Lügen - wie auch jetzt diesen
Bescheid von Irena Bartoszek-Schlüter.
6) "Im Übrigen sind keine Verfahrensverstöße zu
erkennen, die auf eine Voreingenommenheit des Richters
schließen ließen."
Zu 6) Statt: "Das Ablehnungsgesuch betreffend den Richter am
Amtsgericht Timm wird für unbegründet erklärt.
Gründe:", hätte es heißen müssen: "Die
einwandfrei unwiderlegbar begründete Ablehnung betreffend
Wolfhart Timm wird rechtswidrig und ohne jegliche Begründung
ignoriert. Vorwände:"
Damit ist Irena Bartoszek-Schlüter schuldig der Rechtsbeugung
sowie der (wenigstens Beihilfe zur) Verfolgung Unschuldiger,
weswegen gegen Bartoszek-Schlüter hiermit Strafanzeige mit
Strafantrag gestellt ist.
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