Der fanatische Völkermörder Manfred Wucherpfennig

- Die "Justiz" Bonn, aus der Gosse kriminellen Abschaums zusammengekratzter Bodensatz  -
(Kirche zum Mitreden, 19.04.2006)
präsident landgericht bonn bei G.
amtsgericht frist für einlegen der erinnerung bei G.
wucherpfennig bei G.
Heute erhielten wir folgenden "Strafbefehl":
Amtsgericht 71 Cs 180/06
Geschäfts-Nr.:    335 Js 1122/05
( Bitte bei allen Schreiben an das Amtsgericht - insbesondere bei Einlegung eines Rechtsmittels - angeben!)
Ort und Tag 53111 Bonn 15.03.06 [sic! Wenn damit der 15.04.2006 gemeint sein sollte: Das war der diesjährige Karsamstag, Anm. PRHL]
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bonn
wird gegen Sie
wegen Beleidigung in 2 Fällen
- Vergehen nach §§ 185, 194, 53 StGB -
eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro (= 1350,00 Euro) festgesetzt.
Ihnen wird gestattet, die erkannte Geldstrafe in monatlichen Raten in Höhe von 50,00 Euro, beginnend einen Monat nach Zugang der Zahlungsaufforderung, zu zahlen. Geraten Sie mit einer Rate in Rückstand, wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.
Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie,
in der Zeit vom28.04.2005 bis 01.05.2005 in Bonn/Dorsten
durch 2 selbständige Handlungen einen anderen beleidigt zu haben.
Ihnen wird folgendes zur Last gelegt:
1. In einem Telefaxschreiben vom 28.04.2005, das unter anderem auch gegen 21.17 Uhr bei dem Landgericht Bonn einging, bezeichneten Sie das Landgericht Bonn als "Völkermordinstitut" und den Vorsitzenden Richter am Landgericht Wucherpfennig als "notorischen Völkermörder".
2. In einem weiteren Telefaxschreiben vom 01.05.2005, das unter anderem gegen 17.39 Uhr auch bei dem Landgericht Bonn einging, kommentierten Sie eine Entscheidung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Wucherpfennig als "komplett dem anscheinend von sadistischer Gier zerfressenen Hirn von Wucherpfennig entsprungen".
Ihre Äußerungen verfolgten den Zweck ausschließlicher Kundgabe von ehrenrühriger Missachtung.
(x) Der erforderliche Strafantrag ist / die erforderlichen Strafanträge sind rechtzeitig gestellt.
( ) Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird von der Staatsanwaltschaft bejaht . [D.h.: Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird von der Staatsanwaltschaft NICHT bejaht, Anm. PRHL]
(x) Die Einzelstrafen betragen 50 Tagessätze für die 1. Tat und 50 Tagessätze für die 2. Tat.
Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:
1. Ihre Angaben.
2. Ihre Telefaxschreiben vom 28.04./ 01.05.2005 (Bl. 12, 13 d.A.)
Rechtsbehelfsbelehrung
Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem
umstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Bei schriftlicher Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Einspruchsschrift vor Ablauf von zwei Wochen bei dem Gericht eingegangen ist. Sie können den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken. In der Einspruchsschrift können Sie auch weitere Beweismittel (Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Urkunden) angeben. Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen. Andernfalls findet eine Hauptverhandlung statt. In dieser entscheidet das Gericht nach neuer Prüfung der Sach- und Rechtslage. Dabei ist es an den in dem Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit sich der Einspruch auf ihn bezieht.
Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro übersteigt, bei dem umstehend bezeichneten Amtsgericht binnen einer Woche nach Zustellung allein oder neben dem Einspruch schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen.
Die Wochenfristen beginnen mit dem Tage der Zustellung, der auf dem Briefumschlag vermerkt ist, und enden mit dem Ablauf des entsprechenden Tages der zweiten Woche (im Falle des Einspruchs) bzw. der folgenden Woche (im Falle der sofortigen Beschwerde). Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die schriftliche Rechtsmitteleinlegung muß in deutscher Sprache erfolgen.
[Unterschrift; vielleicht von "Richter" Manfred Sünnemann (Jg. 1941; ab 21.09.1973 "Richter" am "Amtsgericht Bonn"]
Richter/in am Amtsgericht
["Urkundsbeamte" völlig unleserlich]
Zahlen Sie bitte nur nach schriftlicher Aufforderung.
Die Staatsanwaltschaft wird Ihnen nach Rechtskraft eine Zahlungsaufforderung übersenden, in der auch die Verfahrenskosten berechnet sein werden.
Hinweis zu den Verfahrenskosten (Stand 01.07.2004):
Für das Strafbefehlsverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben, und zwar
1. eine Gebühr
a) für die Festsetzung von Freiheitsstrafe / Geldstrafe bis zu 6 Monaten in Höhe von 60,00 EUR, / bis zu 180 Tagessätzen bis zu 1 Jahr / von mehr als 180 Tagessätzen in Höhe von 120,00 EUR,
b) für die Verwarnung mit dem Vorbehalt einer Verurteilung zu einer Geldstrafe dieselbe Gebühr wie zu a) bei Festsetzung einer Geldstrafe;
c) für die Entziehung der Fahrerlaubnis 30,00 EUR
2. Auslagen,
die in dem bisherigen Verfahren entstanden sind.
Dazu zählen unter anderem insbesondere die Beträge
(Vergütung nach dem JVEG, Ersatz von Aufwendungen),
die an den Zeuginnen/Zeugen und - zum Beispiel für eine Blutuntersuchung -
an Sachverständige gezahlt worden sind,
und die Postauslagen für jede Zustellung.


Zur Erinnerung: Der Völkermörder Manfred Wucherpfennig (manni-penni) hat uns u.a. dafür in Grund und Boden gepfändet, dass wir NICHT Pornos, sondern päpstliche Enzykliken, Gebetstexte etc. veröffentlicht haben, und er hat uns WISSENTLICH z.B. für etwas zu Kerker verurteilt, was nicht nur an sich gar nicht strafbar ist und sein kann (i.e. zu schreiben, dass man eine Domain nicht mehr besitzt), sondern was wir bewiesenermaßen auch nie getan hatten (i.e. dies tatsächlich unter katholisch.net zu schreiben). In einem Rechtsstaat wäre es wohl völlig undenkbar, dass so ein Natterngezücht wie manni-penni frei herumkriecht; vielleicht allenfalls in einer Gummizelle würde man so ein Natterngezücht wie manni-penni lagern.
manni-penni setzt wohl auf Ermüdung - da können wir uns die Finger blutig tippen. Nochmals - gääähhhn ... - im einzelnen:
1. "Beleidigung" ist in der BRD nicht strafbar (s. StGB 185; nulla poena sine lege). Es gibt keinerlei gesetzliche Bestimmung, dass man einem Völkermörder seinen Völkermord nicht nachweisen darf resp. dass man andere nicht vor dessen diabolischen Treiben warnen darf. Schon mit der Eröffnung eines "Verfahrens" haben sich die Verantwortlichen des Verbrechens der Verfolgung Unschuldiger schuldig gemacht.
2. S. KSZE ( Kommittee für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa ): "Criminal defamation and 'insult' laws are often defended as necessary to prevent alleged abuses of freedom of expression. They are not, however, consistent with OSCE norms and their use constitutes an infringement on the fundamental right to free speech" [Verleumdungs- und 'Beleidigungs-' Strafgesetze werden oft verteidigt als notwendig, um angebliche Missbrauchsfälle der Meinungsfreiheit zu verhindern. Sie sind jedoch nicht in Einklang mit KSZE-Normen, und ihre Anwendung stellt eine Verletzung des Grundrechts auf freie Rede dar].
3. Völkermord ist strafrechtlich defniert (cf. VStGB § 6): (1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, 1. ein Mitglied der Gruppe tötet, 2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt, 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Der Vernichtungskrieg seitens der BRD gegen die katholische Kirche ist Völkermord, und auch manni-penni legt sich dabei kräftig ins Zeug.
4. manni-penni hat uns einen "die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung" angedichtet und seine angeblichen "Bedenken" sogar noch verstärkt - trotz aller Anfragen aber nie dafür eine Begründung vorgelegt. Er musste aber immerhin wissen, dass seine Vorwüfe an Absurdität nicht zu überbieten waren. Wir hingegen haben klar das frenetische Toben aufgezeigt, das dem anscheinend von sadistischer Gier zerfressenen Hirn von Wucherpfennig entsprungen ist.
5. "Die erste, die selbstverständlichste Liebesgabe des Priesters an seine Umwelt ist der Dienst an der Wahrheit und zwar der ganzen Wahrheit, die Entlarvung und Widerlegung des Irrtums, gleich in welcher Form, in welcher Verkleidung, in welcher Schminke er einherschreiten mag. Der Verzicht hierauf wäre nicht nur ein Verrat an Gott und Eurem heiligen Beruf, er wäre auch eine Sünde an der wahren Wohlfahrt Eures Volkes und Vaterlandes" (Papst Pius XI., Enzyklika "Mit brennender Sorge", 1937). Also werden wir auch zu diesen Verbrechen nicht schweigen.
6. Die "Justiz" stützt letztlich alles auf ihre - durch nichts begründeten - hellseherischen Fähigkeiten und schleudert Verleumdungen gegen uns, die jeder Vernunft und überhaupt den klaren Fakten gröblichst widersprechen: "Ihre Äußerungen verfolgten den Zweck ausschließlicher Kundgabe von ehrenrühriger Missachtung." Na sowas aber auch! Aber eben: Argumente haben in der "Justiz" keinen Platz. Gegen die "Justiz" hilft keinerlei friedliches Rechtsmittel mehr.
7. Schon aufgrund unserer priesterlichen Würde fallen wir nicht unter die staatliche Gerichtsbarkeit (privilegium fori). Die hartnäckige Verleumdung unserer Person als bloßen Laien sowie die gröblichst beleidigende öffentliche laikale Anpöbelei hilft übrigens auch nicht, um den Rechtsbruch zu vertuschen; es ist allerdings nicht zu bestreiten, dass diese hartnäckigen Rotznäsigkeiten gegen uns den Zweck der Kundgabe von ehrenrühriger Missachtung verfolgen. Dass kurz zuvor die Kinder- und Völkermordpartei CDU dann doch mal wieder den Pater-Titel verwendet hat, unterstreicht nur den Irrenhaus-Charakter der BRD.
8. Die BRD ist als bloßer Pseudo-Staat nicht rechtsfähig; darüber an anderer Stelle mehr.

Wer noch mehr Material z.Th. "Ehrenschutz ist Täterschutz" will, darf gerne die KzM-Suchfunktion benutzen. Man könnte noch mehr Aspekte dieses "Strafbefehls" betrachten, z.B. die irrsinnige Höhe der Tagesätze hinsichtlich Betrag und Menge, aber wohl nichts würde dieser notorischen Völkermörderbande zu mildernden Umständen verhelfen. Zu manni-pennis Ehrenrettung ist zuzugeben, dass der "Präsident des Landgerichts Bonn", i.e. der notorische Völkermörder Kurt Pillmann (für den haben wir noch keinen passenden Spitznamen ausgesucht), nach Bekenntnis der SA Bonn treibende Kraft war, und es vermehrt manni-pennis Schuld, dass er seinem Über-Daddy nicht Einhalt geboten hat. Überhaupt: Die gesamten Bonner "Justiz"-Stellen, das "Amtsgericht Bonn" und die SA Bonn, sind Völkermordinstitute, und gegen sämtliche "Richter", "Staatsanwälte" etc. muss wegen gezieltem Terrorismus, konkret Völkermord, vollstreckt werden. Die gesamte Bonner "Justiz" ist günstigstenfalls eine Horde amoklaufender bestialischer Soziopathen. Über das weitere Vorgehen werden wir in den nächsten Tagen nachdenken.
Nach Ende der Nazi-Zeit hätte wohl gegen das gesamte verbrecherische Juristenpack üblicherweise die Todesstrafe verhängt werden müssen; statt dessen blieben diese Kapitalverbrecher nicht nur in Amt und Würden, sondern wurden auch noch befördert und mit Ehren überhäuft (s. z.B. den Fall von Pater Rupert Mayer). Hinsichtlich der Schaffung von Gerechtigkeit besteht also umfassender, radikaler Nachholbedarf.
Dieser Text geht an den "Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte"; BRD-"Justiz"-Stellen werden nachrichtlich darauf hingewiesen.

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