Der fanatische Völkermörder
Manfred Wucherpfennig
- Die "Justiz" Bonn, aus der Gosse kriminellen Abschaums
zusammengekratzter Bodensatz -
(Kirche zum Mitreden, 19.04.2006)
Heute erhielten wir folgenden "Strafbefehl":
Amtsgericht 71 Cs 180/06
Geschäfts-Nr.: 335 Js 1122/05
( Bitte bei allen Schreiben an das Amtsgericht - insbesondere bei
Einlegung eines Rechtsmittels - angeben!)
Ort und Tag 53111 Bonn 15.03.06 [sic! Wenn damit der 15.04.2006 gemeint
sein sollte: Das war der diesjährige Karsamstag,
Anm. PRHL]
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bonn
wird gegen Sie
wegen Beleidigung in 2 Fällen
- Vergehen nach §§ 185, 194, 53 StGB -
eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro (=
1350,00 Euro) festgesetzt.
Ihnen wird gestattet, die erkannte Geldstrafe in monatlichen Raten in
Höhe von 50,00 Euro, beginnend einen Monat nach Zugang der
Zahlungsaufforderung, zu zahlen. Geraten Sie mit einer Rate in
Rückstand, wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.
Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens
auferlegt.
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie,
in der Zeit vom28.04.2005 bis 01.05.2005 in Bonn/Dorsten
durch 2 selbständige Handlungen einen anderen beleidigt zu haben.
Ihnen wird folgendes zur Last gelegt:
1. In einem Telefaxschreiben vom 28.04.2005, das unter anderem auch
gegen 21.17 Uhr bei dem Landgericht Bonn einging, bezeichneten Sie das
Landgericht Bonn als "Völkermordinstitut" und den Vorsitzenden
Richter am Landgericht Wucherpfennig als "notorischen
Völkermörder".
2. In einem weiteren Telefaxschreiben vom 01.05.2005, das unter anderem
gegen 17.39 Uhr auch bei dem Landgericht Bonn einging, kommentierten
Sie eine Entscheidung des Vorsitzenden Richters am Landgericht
Wucherpfennig als "komplett dem anscheinend von sadistischer Gier
zerfressenen Hirn von Wucherpfennig entsprungen".
Ihre Äußerungen verfolgten den Zweck ausschließlicher
Kundgabe von ehrenrühriger Missachtung.
(x) Der erforderliche Strafantrag ist / die erforderlichen
Strafanträge sind rechtzeitig gestellt.
( ) Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung
wird von der Staatsanwaltschaft bejaht . [D.h.: Das besondere
öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird von der
Staatsanwaltschaft NICHT bejaht, Anm. PRHL]
(x) Die Einzelstrafen betragen 50 Tagessätze für die 1. Tat
und 50 Tagessätze für die 2. Tat.
Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:
1. Ihre Angaben.
2. Ihre Telefaxschreiben vom 28.04./ 01.05.2005 (Bl. 12, 13 d.A.)
Rechtsbehelfsbelehrung
Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie
nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem
umstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Bei schriftlicher Einlegung
ist die Frist nur gewahrt, wenn die Einspruchsschrift vor Ablauf von
zwei Wochen bei dem Gericht eingegangen ist. Sie können den
Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken. In der
Einspruchsschrift können Sie auch weitere Beweismittel (Zeuginnen,
Zeugen, Sachverständige, Urkunden) angeben. Ist der Einspruch
verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne
Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen. Andernfalls findet eine
Hauptverhandlung statt. In dieser entscheidet das Gericht nach neuer
Prüfung der Sach- und Rechtslage. Dabei ist es an den in dem
Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit sich der
Einspruch auf ihn bezieht.
Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder
notwendige Auslagen zu tragen, können Sie, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,- Euro übersteigt, bei dem umstehend
bezeichneten Amtsgericht binnen einer Woche nach Zustellung allein oder
neben dem Einspruch schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
einlegen.
Die Wochenfristen beginnen mit dem Tage der Zustellung, der auf dem
Briefumschlag vermerkt ist, und enden mit dem Ablauf des entsprechenden
Tages der zweiten Woche (im Falle des Einspruchs) bzw. der folgenden
Woche (im Falle der sofortigen Beschwerde). Fällt das Ende der
Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen
Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die schriftliche Rechtsmitteleinlegung muß in deutscher Sprache
erfolgen.
[Unterschrift; vielleicht von "Richter" Manfred Sünnemann (Jg.
1941; ab 21.09.1973 "Richter" am "Amtsgericht Bonn"]
Richter/in am Amtsgericht
["Urkundsbeamte" völlig unleserlich]
Zahlen Sie bitte nur nach schriftlicher Aufforderung.
Die Staatsanwaltschaft wird Ihnen nach Rechtskraft eine
Zahlungsaufforderung übersenden, in der auch die Verfahrenskosten
berechnet sein werden.
Hinweis zu den Verfahrenskosten (Stand 01.07.2004):
Für das Strafbefehlsverfahren werden Kosten nach dem
Gerichtskostengesetz erhoben, und zwar
1. eine Gebühr
a) für die Festsetzung von Freiheitsstrafe / Geldstrafe bis zu 6
Monaten in Höhe von 60,00 EUR, / bis zu 180 Tagessätzen bis
zu 1 Jahr / von mehr als 180 Tagessätzen in Höhe von 120,00
EUR,
b) für die Verwarnung mit dem Vorbehalt einer Verurteilung zu
einer Geldstrafe dieselbe Gebühr wie zu a) bei Festsetzung einer
Geldstrafe;
c) für die Entziehung der Fahrerlaubnis 30,00 EUR
2. Auslagen,
die in dem bisherigen Verfahren entstanden sind.
Dazu zählen unter anderem insbesondere die Beträge
(Vergütung nach dem JVEG, Ersatz von Aufwendungen),
die an den Zeuginnen/Zeugen und - zum Beispiel für eine
Blutuntersuchung -
an Sachverständige gezahlt worden sind,
und die Postauslagen für jede Zustellung.
Zur Erinnerung: Der Völkermörder Manfred Wucherpfennig
(manni-penni) hat uns u.a. dafür in Grund und Boden
gepfändet, dass wir NICHT Pornos,
sondern päpstliche Enzykliken, Gebetstexte etc.
veröffentlicht haben, und er hat uns WISSENTLICH z.B. für
etwas zu Kerker verurteilt, was nicht nur an
sich gar nicht strafbar ist und sein kann (i.e. zu schreiben, dass man
eine Domain nicht mehr besitzt), sondern was wir bewiesenermaßen
auch nie getan hatten (i.e. dies tatsächlich unter katholisch.net zu schreiben). In einem
Rechtsstaat wäre es wohl völlig undenkbar, dass so ein
Natterngezücht wie manni-penni frei herumkriecht; vielleicht
allenfalls in einer Gummizelle würde man so ein
Natterngezücht wie manni-penni lagern.
manni-penni setzt wohl auf Ermüdung - da können wir uns die
Finger blutig tippen. Nochmals - gääähhhn ... - im
einzelnen:
1. "Beleidigung" ist in der BRD nicht strafbar (s. StGB 185; nulla
poena sine lege). Es gibt keinerlei gesetzliche Bestimmung, dass man
einem Völkermörder seinen Völkermord nicht nachweisen
darf resp. dass man andere nicht vor dessen diabolischen Treiben warnen
darf. Schon mit der Eröffnung eines "Verfahrens" haben sich die
Verantwortlichen des Verbrechens der Verfolgung Unschuldiger schuldig
gemacht.
2. S. KSZE ( Kommittee für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
): "Criminal defamation and 'insult' laws are often defended as
necessary to prevent alleged abuses of freedom of expression. They are
not, however, consistent with OSCE norms and their use constitutes an
infringement on the fundamental right to free speech" [Verleumdungs-
und 'Beleidigungs-' Strafgesetze werden oft verteidigt als notwendig,
um angebliche Missbrauchsfälle der Meinungsfreiheit zu verhindern.
Sie sind jedoch nicht in Einklang mit KSZE-Normen, und ihre Anwendung
stellt eine Verletzung des Grundrechts auf freie Rede dar].
3. Völkermord ist strafrechtlich defniert (cf. VStGB § 6):
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder
ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, 1.
ein Mitglied der Gruppe tötet, 2. einem Mitglied der Gruppe
schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der
in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt, 3.
die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre
körperliche Zerstörung ganz oder teilweise
herbeizuführen, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Der Vernichtungskrieg seitens der BRD gegen die katholische Kirche ist
Völkermord, und auch manni-penni legt sich dabei kräftig ins
Zeug.
4. manni-penni hat uns einen "die freie Willensbestimmung
ausschließenden
Zustand krankhafter Störung" angedichtet und seine angeblichen
"Bedenken" sogar noch verstärkt - trotz aller Anfragen aber nie
dafür eine Begründung vorgelegt. Er musste aber immerhin
wissen, dass seine Vorwüfe an Absurdität nicht zu
überbieten waren. Wir hingegen haben klar das frenetische Toben
aufgezeigt, das dem anscheinend von sadistischer Gier zerfressenen Hirn
von Wucherpfennig entsprungen ist.
5. "Die erste, die selbstverständlichste Liebesgabe des Priesters
an seine Umwelt ist der Dienst an der Wahrheit und zwar der ganzen
Wahrheit, die Entlarvung und Widerlegung des Irrtums, gleich in welcher
Form, in welcher Verkleidung, in welcher Schminke er einherschreiten
mag. Der Verzicht hierauf wäre nicht nur ein Verrat an Gott und
Eurem heiligen Beruf, er wäre auch eine Sünde an der wahren
Wohlfahrt Eures Volkes und Vaterlandes" (Papst Pius XI., Enzyklika "Mit brennender Sorge", 1937). Also
werden wir auch zu diesen Verbrechen nicht schweigen.
6. Die "Justiz" stützt letztlich alles auf ihre - durch nichts
begründeten - hellseherischen Fähigkeiten und schleudert
Verleumdungen gegen uns, die jeder Vernunft und überhaupt den
klaren Fakten gröblichst widersprechen: "Ihre
Äußerungen verfolgten den Zweck ausschließlicher
Kundgabe von ehrenrühriger Missachtung." Na sowas aber auch! Aber
eben: Argumente haben in der "Justiz" keinen Platz. Gegen die "Justiz"
hilft keinerlei friedliches Rechtsmittel mehr.
7. Schon aufgrund unserer priesterlichen Würde fallen wir nicht
unter die staatliche Gerichtsbarkeit (privilegium fori). Die
hartnäckige Verleumdung unserer Person als bloßen Laien
sowie die gröblichst beleidigende öffentliche laikale
Anpöbelei hilft übrigens auch nicht, um den Rechtsbruch zu
vertuschen; es ist allerdings nicht zu bestreiten, dass diese
hartnäckigen Rotznäsigkeiten gegen uns den Zweck der Kundgabe
von ehrenrühriger Missachtung verfolgen. Dass kurz zuvor die Kinder- und Völkermordpartei CDU dann doch mal
wieder den Pater-Titel verwendet hat, unterstreicht nur den
Irrenhaus-Charakter der BRD.
8. Die BRD ist als bloßer Pseudo-Staat nicht rechtsfähig;
darüber an anderer Stelle mehr.
Wer noch mehr Material z.Th. "Ehrenschutz ist
Täterschutz" will, darf gerne die KzM-Suchfunktion
benutzen. Man könnte noch mehr Aspekte dieses "Strafbefehls"
betrachten, z.B. die irrsinnige Höhe der Tagesätze
hinsichtlich Betrag und Menge, aber wohl nichts würde dieser
notorischen Völkermörderbande zu mildernden Umständen
verhelfen. Zu manni-pennis Ehrenrettung ist zuzugeben, dass der
"Präsident des Landgerichts Bonn", i.e. der notorische
Völkermörder Kurt Pillmann (für den haben wir noch
keinen passenden Spitznamen ausgesucht), nach Bekenntnis der SA Bonn
treibende Kraft war, und es vermehrt manni-pennis Schuld, dass er
seinem Über-Daddy nicht Einhalt geboten hat. Überhaupt: Die
gesamten Bonner "Justiz"-Stellen, das "Amtsgericht Bonn" und die SA
Bonn, sind Völkermordinstitute, und gegen sämtliche
"Richter", "Staatsanwälte" etc. muss wegen gezieltem Terrorismus,
konkret Völkermord, vollstreckt werden. Die gesamte Bonner
"Justiz" ist günstigstenfalls eine Horde amoklaufender
bestialischer Soziopathen. Über das weitere Vorgehen werden wir in
den nächsten Tagen nachdenken.
Nach Ende der Nazi-Zeit hätte wohl gegen das gesamte
verbrecherische Juristenpack üblicherweise die Todesstrafe
verhängt werden müssen; statt dessen blieben diese
Kapitalverbrecher nicht nur in Amt und Würden, sondern wurden auch
noch befördert und mit Ehren überhäuft (s. z.B. den Fall
von Pater Rupert Mayer). Hinsichtlich der
Schaffung von Gerechtigkeit besteht also umfassender, radikaler
Nachholbedarf.
Dieser Text geht an den "Europäischen
Gerichtshof für
Menschenrechte"; BRD-"Justiz"-Stellen werden nachrichtlich darauf
hingewiesen.
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