"Verfassungs"-Beschwerde wegen "NRW"-"Kirchenaustrittsgebühr"

-  Das Schreiben an das "BVerfG" -
(Kirche zum Mitreden, 16.06.2006)
kirchenaustritt nrw -wikipedia.org bei Y.
BVerfG Beschwerde Beleidigung bei Google
Kirchenaustrittsgebühr bei G.
Über die Problematik der lügnerisch als "Kirchensteuer" deklarierten Schutzgelder wurde bei KzM bereits berichtet, s. z.B. "Geld zurück!". Vor ca. drei Monaten hat nun "NRW", derzeit in den Krallen der "CDU", eine "Kirchenaustrittsgebühr" "beschlossen", obendrein in der restlos absurden Höhe von  30 Euro. Wie bekannt, dürfen eingetragene Mitglieder der V2-Sekte grundsätzlich nicht die Sakramente empfangen, m.a.W. um katholisch zu werden, gehört wenigstens in der OMF-"BRD" auch der sog. "Kirchenaustritt" dazu.

Folgender Text ging heute per Fax an :
"Bundes"-"Grundgesetz"-"Gericht" (vulgo "Bundesverfassungsgericht" / "BVerfG"), Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe, Fax: 0721-9101-382
nachrichtlich an:
Völkermordinstitut "BRD"-Führung, 01888 / 272 – 2555
Völkermordinstitut "CDU", Fax: 030 - 220 70 111
Völkermordpartei "CDU" NRW, Fax: (0211) 884-2265
Völkermordinstitut "Justiz"-Mini, Fax: 01888 / 580-9525
Völkermordinstitut BGH, Fax: 0721 - 159-2512
Völkermordinstitut GB-SA, Fax: 07 21/ 81 91 59 0
Völkermordinstitut B-tag, P-SA, Fax: 030 / 227 36027
Völkermordinstitut NRW, P-SA, FAX 0211/884-3004
Völkermordinstitut "LG Bonn", Fax: 0228 / 702-1600
Völkermordinstitut "AG Dorsten", Fax: 02362 / 200827
Völkermordinstitut "AG Hannover", Fax: 0511/3472723
Völkermordinstitut "AG Heilbronn", Fax: 07131/643028
Völkermordinstitut V2-Sekte, Fax: 0228 / 103 - 299
Völkermordinstitut Redeker, Fax: 0228 / 650479

a****
Hiermit lege ich "Verfassungs"-Beschwerde ein gegen die "Kirchenaustrittsgebühr", die am 21.03.06 von der "NRW-Regierung" "beschlossen" wurde.
Gründe:
1. Bereits mit dem Begriff "Kirchenaustritt" hat "NRW" sich des Verbrechens des sehr schweren Betrugs strafbar gemacht. Faktisch wird damit ja gar nicht aus der Kirche ausgetreten, sondern aus einer Sekte. Nach klarer kirchlicher Lehre gibt es nur eine wahre Kirche, alles andere sind Sekten; v.a. ist der Begriff "katholische Kirche" unfehlbar definiert mit den Kennzeichen "einig, heilig, katholisch und apostolisch". Es ist folglich in höchstem Maße verbrecherisch, der V2-Sekte diese Bezeichnung zuzubilligen, und erst recht, der katholischen Kirche diesen Titel zu verbieten. Für weitere Einzelheiten s. KzM resp. das anhängige Strafverfahren beim "EuGHMR" gegen die OMF-"BRD" (ECHR-LGer1.1R, 37843/05).
2. Es bestehen keinerlei rechtliche Beziehungen zwischen katholischer Kirche und OMF-"BRD"; das war schon vor 1957 angesichts des vom "BVerfG" beschlossenen Konkordatsbruchs deutlich (s. http://www.kirchenlehre.com/schule.htm) und ist spätestens seit Eintritt der Sedisvakanz jedem offenkundig, da die OMF-"BRD" sich anstelle der katholischen Kirche die V2-Sekte als ausdrücklichen Vertragspartner erwählte. Mit der "Kirchenaustrittsgebühr" wird also nur eine bewusste Irreführung geschaffen resp. aufrechterhalten.
3. Der Austritt aus der V2-Sekte ist für Katholiken notwendig, weil die Mitgliedschaft in der von der Freimaurerei beseelten V2-Sekte mit der Exkommunikation bestraft ist, cf. CIC can. 2335; s. dazu den Kommentar von Jone (Gesetzbuch, 1940, 494): "Eine Gesellschaft schürt bzw. agitiert gegen die Kirche, wenn sie (vielleicht neben anderen, guten Zwecken) den Zweck hat, die Kirche, ihre Autorität, ihre Gewalten, Rechte, Privilegien usw. oder ihre Behörden (nicht bestimmte Personen aus persönlichen Beweggründen) zu bekämpfen."
4. "NRW" macht sich also schon von daher strafbar, dass es sich überhaupt in diesen Vorgang einmischt. Z.B. führt NRW ungefragt Schutzgelder (sog. "Kirchensteuer") an die V2-Sekte ab von Personen, die in den "NRW"-Akten als "katholisch" gelistet sind. Bereits dass ist ein Verbrechen gegen das Grundrecht auf  das Bekenntnis der wahren Religion.
5. Durch die "Kirchenaustrittsgebühr" wird dieses Kapitalverbrechen nochmals gesteigert, cf. Rudolf Ladwig, 1. Vorsitzender des IBKA: "Für Schüler, Studenten, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger und Bezieher niedriger Einkommen stellen diese 30 Euro oft eine soziale Härte dar, so dass die Verwirklichung des Austrittswunsches dadurch be- oder gar verhindert wird."
Zur "Arbeit" des "BVerfG" s. z.B. C. Plantiko: »Daß die Strafbestimmungen zur Beleidigung gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103(2) GG verstoßen, räumte selbst das Bundesverfassungsgericht ein, s. E 93, 266, 292; 71, 108, 114ff., meint aber, der Begriff der Beleidigung habe durch >100jährige und im Wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben. Das Bundesverfassungsgericht verstößt damit selber gegen das Gewaltentrennungsgebot der Verfassung, da Art. 103(2) GG eine gesetzliche Bestimmtheit der Strafe fordert und keine durch (verfassungswidriges!) Richterrecht. Daß letzteres verfassungswidrig ist, zeigt die reductio ad absurdum: wenn jedes Gesetz entbehrlich ist und durch Aussprüche von Richtern ersetzt werden kann, fehlt ihnen jede Vorgabe, an die sie sich halten müssen, und der Rechtsunterworfene ist wie "in ein steuerloses Boot" (Klabund) geworfen, das die Richter, wie einst die Schildbürger, nach einer Marke zu steuern vorgeben, die sie selber an den Bug ihres Schiffes nageln.  Man kann auch von einer rechtswidrigen ("dynamischen") Verweisung auf Veränderliches sprechen, und das ganze StGB kann auf einen Satz zusammengestrichen werden: "Wer tut, was Richter für strafbar halten, wird nach ihrem Gutdünken bestraft"« (Richterwahl auf Zeit durchs Volk, 2004). Exemplarisch sei ferner die vom BVerfG allen OMF-"BRD"-Hörigen aufgezwungene contradictio in adiecto genannt, demzufolge die unfehlbare Kirche eine häretische Gemeinschaft sein soll (cf. http://www.kirchenlehre.com/kaiser.htm).
Kurz: Das "BVerfG" ist eine Ausgeburt des diktatorischen Terrorismus, wobei a) eine Mini-Gruppe b)  vom Volk Ungewählter c) absolut ungestraft Kapitalverbrechen an Kapitalverbrechen reiht und dies den OMF-"BRD"-Fetischisten unter bestialischem Zwang als "Rechtsstaatlichkeit" weisgemacht wird. Mit seinen oft naturgesetzwidrigen und schon von daher absolut nichtigen "Entscheidungen" beleidigt das "BVerfG" sogar noch den Intellekt von verschimmeltem Knäckebrot. Deshalb verfolgt diese "Verfassungs"-Beschwerde in erster Linie die Zwecke, a) ein weiteres Strafverfahren gegen die OMF-"BRD" beim "EuGHMR" vorzubereiten und b) im Falle der Umwandlung der OMF-"BRD" in einen Rechtsstaat ein beschleunigtes Verfahren mitsamt Vollstreckung gegen die Schuldigen zu erleichtern.
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Anmerkungen:
1. IBKA = "Internationaler Bund der Konfessionslosen und Atheisten eV"; dieser ist bereits über die Beschwerde informiert.
2. Zum Phantomdelikt "Beleidigung" s. z.B. auch das Treiben des Völkermordinstituts "Amtsgericht Hannover";  weiteres Material dazu gibt es bereits jetzt in den Newslettern und wird noch für KzM aufbereitet.

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