Schuldunfähigkeit bei Urkundenfälschung

- Pressemeldung: Katholischer Glaube als Geisteskrankheit -
(Kirche zum Mitreden, 01.11.2015)
V2 - "Diplom katholische
        Theologie" sehr gutDie Staatsanwaltschaft Essen (SE) unterlässt Ermittlungen wegen Urkundenfälschung und des Missbrauchs einer Diplom-Urkunde wegen "Schuldunfähigkeit" (29 Js 835/14): Auf eine diesbzgl. Selbstanzeige des Verf., der in der Öffentlichkeit großzügig sein "Diplom katholische Theologie" zeigt, das er von der Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) erhalten hat, antwortete Noname Jakubowski: "Nach dem rechtskräftigen Urteil des für Sie zuständigen Amtsgerichts Dorsten vom 27.09.2012, Az. 7 Ls - 29 Js 74/08 - 43/11, sind Sie im Zusammenhang mit der Selbstzuschreibung theologischer Qualifikationen und Titel als schuldunfähig anzusehen."
Zur Richtigstellung: Die SE hat ihre Amtspflicht eklatant verletzt, "die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln" (StPO § 160), und verstößt gegen die Unschuldsvermutung gem. Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 48 Abs. 1 der Grundrechtecharta der Europäischen Union: "Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig". Die SE hat bewiesenermaßen bzgl. der Echtheit dieses V2-Diploms weder beim "Bistum Chur" / "Theologische Hochschule Chur" noch bei der Regierung Graubünden nachgefragt. Außerdem: Weder in der Anklageschrift noch im Urteil des von der SE genannten Prozesses ist irgendeine Rede von der "Selbstzuschreibung theologischer Qualifikationen und Titel". Stattdessen geht es um "Amtsanmaßung", d.h. um das katholische Priesteramt des Verf. Außerdem: Das Verhandlungsprotokoll selbst beweist, dass dieses Diplom dem Gericht in Anwesenheit der SE vorgelegt wurde.
Aber warum dann überhaupt die Selbstanzeige des Verf. wegen Urkundenfälschung? Nun, in dem Prozess hatte die V2-Gruppe (vulgo "katholische Kirche") durch V2-"Kirchenrechtler" Thomas Schüller in einem "Sachverständigen-Gutachten" ausdrücklich gegen den Verf. erklärt: "Gemäß can. 1050 CIC n. 1 müsste er die gemäß can. 1032 § 1 erforderliche fünfjährige Studienzeit nachgewiesen haben. Hierzu ist nichts ersichtlich. Mithin ist anzunehmen, dass der Angeklagte die Studien nicht geleistet hat." Bewiesenermaßen hat also der "Gutachter" auch bzgl. des Diploms seine Sorgfaltspflicht absolut verletzt, d.h. sein "Gutachten" ist vollkommen unverwertbar und darf vom Gericht noch nicht einmal bezahlt werden. Stattdessen kann und muss das Gutachten dem Gericht und jedem denkenden Menschen nur dazu dienen, die Position des Verf. zu bestätigen. Im Klartext: Dieselbe V2-Gruppe, die den Verf. getauft, "gefirmt", als "Priesterkandidat" aufgenommen und unter Bezeugung seitens der Regierung mit Diplom ausgezeichnet hat, erklärt in einem gerichtlichen Sachverständigen-Gutachten für einen Prozess mit erwarteter Mindeststrafe von zwei Jahren unbedingter Gefängnishaft, dass der Verf. ihr praktisch vollkommen unbekannt ist (inkl. seiner Taufe und Firmung!), ja dass die Echtheit seines Diploms anscheinend gar nicht nachgeprüft werden könne. Bereits diese rettungslose Tauf-, Firmungs-, Priesterkandidats- und Diplom-Schizophrenie zeugt von vollkommen heillosem Chaos der V2-Gruppe. Wichtig: Der Verf. hat in zahlreichen umfangreichen weitverbreiteten Publikationen noch viele andere notorisch absurde Falschaussagen im Gutachten kritisiert. Trotz deutlicher Worte blieb die gesamte Kritik des Verf. vollkommen unwiderlegt, ja sogar unbeanstandet.
Die Selbstanzeige des Verf. dokumentiert also exemplarisch und unwiderlegbar die ganze Willkür, Unglaubwürdigkeit und Absurdität der Gegner der katholischen Kirche. Bliebe noch die angebliche "Schuldunfähigkeit" des Verf. Generell gilt: Die Diskreditierung eines Gegners als geisteskrank ist immer äußerst bequem und effektiv, insbesondere wenn sie ohne Argumente und bewiesenermaßen wahrheitswidrig erfolgt. Jeder denkende Mensch hingegen erkennt darin unweigerlich die Bankrotterklärung des Verleumders. Hier nun gilt diese gerichtlich behauptete "Schuldunfähigkeit" obendrein nur für die "Amtsanmaßung". Der Verf. wurde n.b. bereits mehrfach verurteilt, weil er zugibt, dass die V2-Gruppe nicht die katholische Kirche ist - Stichwort "Sedisvakantismus". Dieser wird von der BRD rechtswidrig und rechtsunwirksam zur "Straftat Missbrauch von Titeln" erklärt. Außerdem: Es gab beim "zuständigen Amtsgericht" noch ein anderes Strafverfahren gegen den Verf. wegen "Missbrauchs von Titeln" (20 Js 450/99), das einfach so wieder eingestellt wurde, i.e. wegen Geringfügigkeit gem. § 153 (1) StPO. Für dieselbe ausdrücklich rein hypothetische und höchstens viel zu geringfügige "Straftat" sollte nun also eine Mindeststrafe von zwei Jahren unbedingter Gefängnishaft vollstreckt werden. Wie auch immer: Alle Prozesse hatten sachlich dasselbe unanfechtbare Ergebnis: Es gibt keinerlei Gegenargumente zum "Sedisvakantismus". V.a. aber kann die V2-Gruppe überhaupt gar keinen Anspruch auf den Titel "katholisch" begründen, ergo hat niemand das Recht, die V2-Gruppe als "katholische Kirche" zu bezeichnen, und erst recht nicht, ihr ein Recht auf den Titel "katholisch" zuzubilligen, geschweige denn ein solches "Namensrecht" durchzusetzen.
Um den Verf. - und damit faktisch jeden Katholiken - trotzdem unschuldig verurteilen zu können, wird der katholische Glaube, namentlich die clausula Petri (Apostelgeschichte 5,29), eben zur Geisteskrankheit erklärt. S. das o.g. Urteil von AG Dorsten: "Beim Angeklagten fällt schwer eine Unrechtseinsicht festzustellen. Das ergibt sich daraus, dass er grundsätzlich der Auffassung ist, dass göttliches Recht höher einzuschätzen ist, als weltliche gesetzliche Bestimmungen." Außerdem: Dasselbe AG Dorsten hat höchstselbst bereits endgültig rechtskräftig die völlige Schuldfähigkeit des Verf. festgestellt (4 XVII L 152): "Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. Kivi vom 14.01.2005 ist bei Herrn Lingen eine manifeste seelische Erkrankung nicht feststellbar. Das gilt gleichfalls für eine geistige oder seelische Behinderung." Außerdem: Das AG Dorsten verweist auf eine endgültige Feststellung des Landgericht Essen, wo der Verf. früher als Kläger aufgetreten war (4 O 46/04): "Nach dem Eindruck, den sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gemacht hat, bestehen keine Zweifel an dessen Geschäftsfähigkeit. Der Kläger mag seine religiösen Überzeugungen ausdrucksstark vertreten, aber für einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gemäß 104 Nr. 2 BGB bestehen keine Anhaltspunkte." Außerdem: Speziell bei dem jetzigen Prozess hatte das AG Dorsten einen Sozialarbeiter in der Hauptverhandlung unter Eid öffentlich erklären lassen: Die Ausführungen des Verf. sind "in sich völlig logisch", er ist "voll schuldfähig." Außerdem: Das AG hat den Verf. in einem anderen Prozess wegen "Missbrauchs von Titeln" (23 Cs 20 Js 141/07 - 124/07) wiederum als voll schuldfähig bestraft. Außerdem: Das LG Münster hatte sich in der Diplom-Lüge eingeschaltet (012 O 407/14; dazu Bundesverfassungsgericht AR 1670/15) und beschuldigte den Verf., er habe die Aussagen Schüllers zum Diplom *nicht* in der Hauptverhandlung "angegriffen", d.h. nicht kritisiert, geschweige denn widerlegt.
S. dazu das Protokoll dieser Hauptverhandlung: »Tauf- u. Geburtsurkunde wird durch den Angeklagten dem Gericht vorgelegt sowie Bescheinigung seiner Firmung. Abitur - Musik etc. alles 1. Bischöfliche Bestätigung von Wolfgang Haas [Protkollfehler: "Carst"] - ich war Priesterkandidat - mein Diplom 30.06. [...] Priesterweihe durch Schmitz - er ist gültig anerkannter geweihter Bischof [...] Der Angeklagte erklärt: "Nun zum Gutachten. Das ist kein Gutachten. Das ist der allerletzte Mist."« Also: Die Diplom-Vorlage und das Verhandlungsprotokoll beweisen lt. Justiz, dass der Verf. das Gutachten vollumfänglich gebilligt hat.
Abschließend: Das Thema dieser zahlreichen Prozesse gegen den Verf. ist fundamental immer nur die Frage nach der wahren Kirche, es ist also wahrhaft "katholisch", d.h. es geht objektiv "alle" an. Und v.a. geht es dabei, wegen der Heilsnotwendigkeit der Kirche, nicht ganz einfach bloß nur um Leben und Tod, sondern um ewiges Heil und ewige Verdammnis. Angesichts dieses undurchdringlichen Chaos von V2-Gruppe, Justiz und Politik ist schon deswegen jedes Vertrauen in diese Firmen grundsätzlich ausgeschlossen, und eminent gilt dies beim Thema wahre Kirche und somit Seelenheil. Erst recht ist hier blinder Gehorsam kategorisch verboten.

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