Strafverfahren gegen "Larcher Oberstaatsanwalt", "Staatsanwaltschaft Mannheim"

-  Verleumdung, Verfolgung Unschuldiger etc. -
(Kirche zum Mitreden, 02.02.2009)
28.01.2009 Fax an Staatsanwaltschaft Mannheim und Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe

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Geschäfts-Nrr. ECHR-LGer1.1R (37843/05), (40449/06), (4271/07), (45826/07) [Bei Antwort angeben!]

Hiermit erstatte ich Strafanzeige mit Strafantrag gegen a) "Larcher Oberstaatsanwalt"; erfüllte Tatbestände: Verfolgung Unschuldiger, Verleumdung, Völkermord etc. pp.; b) unbekannt; erfüllter Tatbestand: Falsche Verdächtigung. Begründung: Heute kam jemand hier vorbei, der von sich behauptete, "Polizist" zu sein, aber sich nicht ausgewiesen hat. Jedenfalls drückte er mir eine "Ladung" für Mittwoch, 04.02.2009, in die Hand, auf die ich den Vermerk "ABGELEHNT" geschrieben habe. Zu a) Dieser Ladung werde ich nicht Folge leisten können. Zunächst: Die Ladung ist nicht unterschrieben und somit ohnehin gegenstandslos; dass die Unterschrift fehlt, ist dabei sogar von einer "Justizangestellten" (vielleicht einer Putzfrau) "beglaubigt". Erschwerend kommen hinzu: 1. Als römisch-katholischer Priester erfreue ich mich des befreiten Gerichtsstandes (privilegium fori); spätestens seit die brd offiziell mit der Sekte von "Vatikanum 2" paktiert und diese als "römisch-katholische Kirche" ausgibt, sind sämtliche Vertrags- und Gewohnheitsrechte zwischen brd und Kirche hinfällig, so dass auch wieder das privilegium fori gilt. 2. Den Termin kann ich zeitlich gar nicht einhalten, weil ich hier täglich um 8.30 Uhr die hl. Messe zelebriere. Der früheste Zug danach fährt hier um 10.57 Uhr ab und ist erst um 15.21 Uhr in Mannheim - und dann bin ich erst am Hauptbahnhof. Es wird auch nirgends gesagt, wohin ich dann in Mannheim soll; der Ort "68149 Mannheim, M 1, 4" ist zu unbestimmt; auch Google Maps konnte nichts zu 68149 finden. 3. An dem Tag habe ich bereits eine Verabredung; aber auch ganz generell bin ich als Priester der Seelsorge verpflichtet und kann nicht verantworten, ohne hinreichenden Grund ca. acht Stunden durch die Welt zu kurven und somit einen ganzen Arbeitstag zu vernichten. 4. Der hinreichende Grund für einen Ganztags-Trip nach Mannheim fehlt vollkommen. Wenn ich eine Aussage vor der brd machen sollte, könnte ich die sowieso auch in Dorsten machen. 5. Es ist der brd gem. eidesstattlicher Erklärung nachweislich bekannt, dass sie mir die Fahrt bezahlen muss; es wurde mir aber kein Geld übergeben. 6. In der "Ladung" wird nicht gesagt, worum es geht - außer eben um eine "falsche Verdächtigung", aber nicht gegen wen, wann, wodurch etc. 7. Ich habe niemanden "falsch verdächtigt." Das ist eindeutig bewiesen durch meine sämtlichen Schreiben, die allesamt immer eine hinreichende, ausführliche, logisch einwandfreie Begründung enthalten, warum ich jemanden anzeige. Damit ist unleugbar der Straftatbestand der Verfolgung Unschuldiger erfüllt. 8. Als Priester stehe ich mit meiner ganzen Person für die Kirche, die die "Säule und Grundfeste der Wahrheit" ist (1 Tim 3,15). Hier wird also ein Priester nachweislich unbegründet und unwahr der "falschen Verdächtigung", d.h. der Lüge bezichtigt. Damit ist unleugbar der Straftatbestand der Verleumdung in einem ganz besonders schweren Fall erfüllt, zunächst gegen den Priester als solchen und zudem gegen die ganze Kirche, denn auch ihr Ansehen wird durch Diskreditierung eines Priesters beschädigt. 9. Diese Verfolgung Unschuldiger hat offenkundig den Zweck, die Kirche zu vernichten: Der Priester wird in seiner Seelsorge behindert (Fahrten nach Mannheim, Aufsetzen von Schreiben etc. pp.) oder gar komplett an der Seelsorge gehindert (Bankrottpfändung, Einkerkerung, ggf. Foltermord à la JVA Siegburg etc. pp.). Zudem werden die Gläubigen der Möglichkeit beraubt, die Sakramente zu empfangen, besonders wenn - wie in meinem Fall - der betreffende Priester der einzige Seelsorger im sehr weiten Umkreis ist. Allein schon diese ganze Terrormasche bedeutet schwerste psychische Belastung für die Masse der Betroffenen, und diese gezielte Ausrottung des sakramentalen Lebens wiegt sogar noch schwerer. Damit ist unleugbar der Straftatbestand des Völkermordes erfüllt gem. VStGB § 6: "(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, (...) 2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt, 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, (...) wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft." Zu b) Damit ist auch der unbekannte Anzeigenerstatter schuldig der falschen Verdächtigung etc. Über den Fortgang der Ermittlungen ist mir zügig und ausführlich Bericht zu erstatten; dies wird u.a. für die kommenden Pressemitteilungen zu diesem Vorfall verwendet. S. als Anschauungsbeispiel "Dummschwätzer beim Bundesverfassungsgericht" (kommt als zweites Fax).
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Auf dieses Fax kam bislang keine Reaktion; solange es noch geht, soll über die weiteren Entwicklungen informiert werden.
Auch wenn über den konkreten Fall mangels Informationen nur spekuliert werden kann, sind hingegen die allgemeinen Grundregeln eindeutig: Die brd besteht eisern darauf, das Wahrheitsmonopol zu besitzen, d.h.: Die Realität ist laut brd gegenstandslos. Entscheidend ist einzig und allein, was die brd als Wahrheit den Bürgern zu glauben aufzwingt. Wer trotzdem noch an der Realität festhält, wird dafür strafrechtlich verfolgt.
Beispiele dafür gibt es in allen Bereichen. Hier nur mal das Thema Abtreibung: Gemäß der Realität, die sowohl kirchlich verkündigt als auch medizinisch bestätigt ist, ist Abtreibung die Ermordung eines Menschen im Mutterleib. Die Wiederholung dieser klaren Tatsache ist gem. brd eine Straftat.
Die Urteilsbegründung bei der Verurteilung von Dr. Johannes Lerle (Aktenzeichen: 8 Ns 404 Js 43127/97) stellt ausdrücklich auf das "bessere Wissen" ab, dass die Wahrheit falsch ist: "Der Angeklagte weiß genau, dass der medizinische Eingriff des Dr. Freudemann nicht lebende Menschen, sondern Embryonen betrifft. Der Angeklagte hat sich diesbezüglich auch durch einen einschlägigen Kommentar informiert. Ihm ist der Unterschied zwischen einem Embryo und einem lebenden Menschen des weiteren im Eilverfahren von der 17. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth klargemacht worden."
Die Tötung der Leibesfrucht ist dementsprechend eine Todsünde: Der Mensch macht sich vor Gott in schwerer Weise schuldig. Weil die brd sich für übergöttlich hält, hat sie Klaus Günter Annen (babycaust.de) verboten, den Satz zu verbreiten: "Gott werde den Mord eines ungeborenen Menschen als schwere Verfehlung - als Todsünde - anrechnen" (LG Freiburg, Geschäftsnummer 2 O 147/08, 28.04.2008).

Analog kann die brd auch immer und überall jeden klaren Beweis einer Straftat als "falsche Verdächtigung" verurteilen:
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StGB § 164
Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
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Das jeweilige Handeln "wider besseres Wissen" besteht einfach darin, dass sich jemand weigert, der brd das Wahrheitsmonopol zuzuerkennen, und statt dessen an der Realität festhält. Damit gefährdet er die brd in ihrer innersten Existenz.

Der Text geht heute (02.02.2009) per Fax an SA Mannheim (0621/292-7230), General-SA Karlsruhe (0721/926-5004) und Wahrheitsministerium (vulgo "Justizministerium") Baden-Württemberg (0711-279-2264).

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