Am 13.01.2000 wurde am Landgericht Heidelberg ein Urteil
verkündet (7 S 50/99; 26 C 116/99), das die Frage aufwirft,
welches Prinzip dem deutschen Staat zugrundeliegt: Können wir
Deutsche uns mit dem Zustand des Staates zufrieden geben oder nicht?
Der Beschluss: Der MUT e.V. darf den Namen des Klägers, eines
Abtreibungsarztes, nicht mehr im Zusammenhang mit Abtreibungen nennen.
Wir betonen an dieser Stelle ausdrücklich, dass keinerlei
Verbindung zwischen uns und dem MUT e.V. besteht außer der, dass
uns der Verein (auf unsere Bitte hin - vielen Dank für die
schnelle Erledigung!) ausschließlich den Urteilstext
überlassen hat, natürlich ohne zu wissen, wie wir ihn
verwenden würden, d.h. weder die im Urteil erwähnten
Flugblätter noch etwaige Stellungnahmen des Vereins liegen uns
vor. Wir wissen auch von keiner Zusammenarbeit des Vereins mit der
römisch-katholischen Kirche; der MUT e.V. lehnt die Position der
Sedisvakanz ausdrücklich ab.
Primärer Betrachtungsgegenstand sind für uns an dieser Stelle
weder der Arzt noch der Verein, sondern die Richter, auf dessen Konto
dieses Fehlurteil geht. Zunächst der Wortlaut der
Entscheidungsgründe:
Entscheidungsgründe: (Von der Darstellung des Tatbestandes wird
gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen)
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der
Kläger hat gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch
auf Unterlassung. Zwar sind die den Beklagten zuzurechnenden
Äußerungen in den Flugblättern (l, 13 und l, 19) als
Meinungsäußerungen zu werten (1.). Gleichwohl besteht ein
Unterlassunganspruch, denn bei der sonach erforderlichen
Güterabwägung, bei der sowohl dem Grundrecht des
Äußernden aus Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz als auch den
verfassungsrechtlich geschützten Positionen des von den
Äußerungen betroffenen Klägers das gebotene Gewicht
beigemessen ist, kommt dem Interesse des Klägers an der
Unterlassung der Äußerung das größere Gewicht zu.
1. Nach dem Inhalt der beiden Flugblätter sowie nach den diesen
Inhalt maßgeblich bestimmenden äußeren
Begleitumständen, die im Rahmen der Auslegung zu
berücksichtigen sind, handelt es sich nicht um
Tatsachenäußerungen, denn weder dem in den Flugblättern
verwandten Begriff des Mordes noch den Begriffen der Tötung oder
der schweren Kindesmißhandlung kommt die Bedeutung einer
Tatsachenbehauptung zu. Vielmehr erschließt sich aus dem
Gesamtzusammenhang, dass für die Äußernden die
Abtreibung eines Kindes in der geschilderten Weise zu werten ist, so
dass diese Äußerungen dadurch geprägt sind, dass sie
die subjektive Beziehung des sich Äußernden zu der
Abtreibung von Kindern zum Ausdruck bringen und demgemäß
durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens
gekennzeichnet sind, was auf Tatsachenbehauptungen gerade nicht
zutrifft. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die
Begriffe des Mordes, der Tötung oder der Kindesmißhandlung
allein eine bestimmte äußere dem Beweis zugängliche
Tatsache beschreiben, hinter der die in diesen Begriffen liegende
Wertung über den Unwertgehalt des Tuns zurücktreten
müßte. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die
Äußerung rational oder emotional ist, ob sie begründet
oder grundlos ist, ob sie von anderen für nützlich oder
schädlich gehalten wird oder ob sie wertvoll oder wertlos ist.
Denn der Inhalt der Äußerung ist für die Einordnung
unter den Schutzbereich des Artikels 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz nicht
maßgebend (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1995, 3303). Selbst
wenn insoweit Zweifel verbleiben sollten, wäre von einer
Meinungsäußerung und nicht von einer Tatsachenbehauptung
auszugehen, denn der rechtlichen Beurteilung ist diejenige Deutung des
Inhalts einer Äußerung zugrunde zu legen, die dem auf
Unterlassung in Anspruch Genommenen günstiger ist (vgl. BGH NJW
1998, 3047, 3048).
2. Bei der demgemäß vorzunehmenden Abwägung der
Meinungsfreiheit der Beklagten einerseits und den Rechtsgütern des
Klägers andererseits kann dem Äußerungsrecht der
Beklagten allerdings nicht entgegengehalten werden, dass die
Äußerung unter dem Gesichtspunkt der Schmähkritik
verboten werden kann. Dem steht entgegen, dass das sachliche Anliegen
der Beklagten gegenüber einer möglichen persönlichen
Kränkung des Klägers nicht völlig in den Hintergrund
tritt. Ausreichend für die Annahme einer Schmähkritik ist
indessen noch nicht, dass es sich möglicherweise um eine
überzogene oder gar ausfällige Kritik handelt, solange die
Diffamierung der Person des Klägers nicht im Vordergrund steht,
was hier nicht angenommen werden kann (vgl. zu diesen Grundsätzen
Bundesverfassungsgericht NJW 1995, 3303, 3304). Desweiteren ist zu
berücksichtigen, dass die beanstandeten Äußerungen im
Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich
berührenden Frage gefallen sind und dass sie im Zusammenhang mit
einer öffentlichen Auseinandersetzung und Meinungsbildung
über die Zulässigkeit von Abtreibungen erfolgt sind. Indessen
ist insofern zu beachten, dass die Äußerungen in den beiden
Flugblättern nicht unmittelbar auf einen Beitrag in dieser
verbalen Auseinandersetzung abzielen und die Beklagten sich insoweit
auch nicht an einen "Diskussionspartner" der öffentlichen
Diskussion wenden, denn es ist unstreitig, dass der Kläger zwar
Abtreibungen vornimmt, dies aber lediglich einen kleinen Teil seiner
ärztlichen Tätigkeit darstellt und er in keiner Weise in der
Diskussion über die Zulässigkeit von Abtreibungen
hervorgetreten ist und sich engagiert hat oder sich bislang
überhaupt daran beteiligt hat. Es kann deshalb nicht davon
ausgegangen werden, dass sich die Reichweite des
Persönlichkeitsschutzes des Klägers durch sein Auftreten in
der Öffentlichkeit oder durch die von ihm in der
Öffentlichkeit bekleidete Funktion berührt oder gar
beschränkt wird. Die beiden Flugblättern greifen eine solche
Tätigkeit des Klägers in der Öffentlichkeit oder eine
von ihm geäußerte Meinung auch nicht auf, sondern rufen zu
Mahnwachen vor der von ihm betriebenen ärztlichen Praxis auf, um
derart darauf aufmerksam zu machen, dass in der Praxis des Klägers
Abtreibungen vorgenommen werden. Dies geschieht mit Worten (furchtbarer
Mord; Du sollst den Tod nicht kultivieren; Tötung von unschuldigen
Kindern; jeden Mittwoch wird die schwächste und
schutzbedürftigste Form menschlichen Lebens schwer
mißhandelt, getötet und entsorgt), die weniger als
Diskussionsbeitrag bestimmt sind, als vielmehr eine bestimmte geistige,
ethische und moralische Haltung des Klägers zu den Abtreibungen
nach außen zum Ausdruck bringen sollen, die als schwerstes
moralisches und ethisches Unrecht gebrandmarkt wird. So soll nach dem
Inhalt und dem Ziel dieser Flugblätter auch keineswegs eine
Diskussion mit dem Kläger stattfinden, sondern lediglich
Mahnwachen vor seiner Praxis aufgestellt werden. Es wird damit ein
Unwerturteil über den Kläger gefällt, das diesen in
seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das den Schutz des
Artikel 2 Grundgesetz genießt, verletzt. Er wird als Mitglied und
Repräsentant einer von den Beklagten so bezeichneten "verlogenen
Betroffenheitskultur" in den Blickwinkel der Öffentlichkeit
gezerrt, was den Kläger darüber hinaus in seiner
Menschenwürde aus Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz berührt, denn
ihm wird dadurch eine moralisch ethische Kompetenz abgesprochen. Dies
bewirkt, dass auch der soziale Achtungsanspruch des Klägers
betroffen ist, da er aufgrund des geäußerten ethisch
moralischen Unwerturteils über seine Einstellung zu Abtreibungen
als jemand hingestellt wird, der die soziale Achtung seiner Mitmenschen
nicht verdient. Den Flugblättern kommt deshalb eine Prangerwirkung
zu, die schwerwiegende Folgen für die
Persönlichkeitsentfaltung des Klägers hat und deswegen nur
hingenommen werden muß, wenn auf Seiten der Beklagten gewichtige
Gründe für eine Art der Veröffentlichung ihrer Meinung
sprächen, die die Identifizierung des Klägers erlauben.
Solche Umstände sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der
Kläger auch in seiner beruflichen durch Artikel 12 Abs. 1
Grundgesetz geschützten Tätigkeit betroffen ist, denn die
Prangerwirkung geht über den Bereich der Vornahme von Abtreibungen
hinaus und umfaßt die gesamte berufliche Tätigkeit des
Klägers als Frauenarzt, die für den Durchschnittsleser der
Flugblätter, auf den abzustellen ist, durch die gleiche moralisch
ethische Grundeinstellung, die nach Auffassung der Beklagten
verwerflich ist, geprägt wird. Es ist keineswegs fernliegend und
deshalb bei der Bestimmung der Beeinträchtigung des Klägers
zu berücksichtigen, dass sich die Patienten des Klägers
aufgrund der Flugblätter von einem "solchen Menschen" abwenden.
Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte ist deshalb kein
ausreichend gewichtiger Grund dafür ersichtlich, dass es den
Beklagten aufgrund ihres Rechtes aus Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz
gestattet sein muß, den in der Abtreibungsdiskussion unstreitig
nicht hervorgetretenen und ebenfalls unstreitig auch nicht als
sogenannter "Abtreibungsarzt" tätigen Kläger derart unter
Absprechung seiner sozialen Kompetenzen und seines Achtungsanspruches
in der Öffentlichkeit unter Namensnennung an den Pranger zu
stellen. Die von dem Beklagten gewünschte Beteiligung an der
öffentlichen Diskussion über die Zulässigkeit von
Abtreibungen läßt sich auch in anderer, den Kläger
nicht in gleichartig schwerwiegender Weise beeinträchtigenden Form
denken, so dass sich die Beklagten bei der Abwägung der
beiderseitigen Rechtspositionen auf diesen Weg verweisen lassen
müssen. Sonstige Gründe, die ein berechtigtes Interesse der
Beklagten gerade an dieser Art der Meinungsäußerung
hätten begründen können, sind von diesen nicht
vorgebracht worden. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge des
§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. von Dewitz, Vors. Richter am
Landgericht zugleich für den infolge der Beendigung der Abordnung
an der Beifügung der Unterschrift verhinderten Richter Pfeiffer
Dr. Bürgermeister, Richter am Landgericht
Das Urteil ist als Waffe keineswegs gegenstandslos: Wer sich dagegen ausspricht, darf sicher sein, gegenüber dem Staat den Kürzeren zu ziehen. Das hindert uns aber nicht, die Sache richtigzustellen. Letztlich dreht sich alles um eine ungeheuerliche Behauptung: Bezogen auf die Abtreibung kommt weder dem "Begriff des Mordes noch den Begriffen der Tötung oder der schweren Kindesmißhandlung die Bedeutung einer Tatsachenbehauptung zu". D.h.: Wer sagt: "Abtreibung ist Mord", der formuliert keine Tatsache, sondern nur eine unverbindliche Meinung. Daraus resultiert dann, dass man Personen, die Abtreibungen vornehmen oder vornehmen lassen, nicht mit abfälligen Begriffen, etwa gar als Mörder, bezeichnen darf. Diese Personen haben also noch immer ein Recht auf den guten Ruf. Dabei weiß jeder (oder muss es wenigstens wissen), dass Abtreibung nun einmal Mord ist und dass das Recht auf den guten Ruf verloren gehen kann. Für weitere Informationen s. z.B. Abtreibung und Ästhetik und die Leserbriefe 29.11.1997.
Was soll nun die "Abtreibungsdiskussion" sein, die von den Heidelberger Richtern so emsig beschworen wird? Es existiert keine wirkliche Diskussion, ob Abtreibung Mord sei oder nicht, es besteht nur bei einigen die radikale Weigerung, diese Tatsache zuzugeben. Manche behaupten auch, dass die Erde eine Scheibe sei, gibt es deshalb eine "Erdformdiskussion"? Auch wenn höchstrichterlich und unanfechtbar beschlossen würde, dass die Erde eine Scheibe ist, bliebe ein solches Urteil null und nichtig, wenngleich anderslautende Behauptungen, dass die Erde z.B. kugelförmig sei, unter Strafe verboten werden könnten. Alles hängt an der objektiven Beweisbarkeit der Aussage. Okay, dieses Beispiel hatten wir schon, deshalb gleich weiter. Eine Abtreibungsdiskussion könnte nur über das Strafmaß geführt werden, ob und ggf. wie z.B. die involvierten Personen auch hingerichtet werden sollten o.ä., in jedem Falle muss aber an der Unzulässigkeit der Abtreibung festgehalten werden, da besteht keinerlei Freiheit.
Wir überlassen es in diesem konkreten Fall dem Mut e.V., Strafanzeige gegen die verantwortlichen Richter (wegen Kompetenzüberschreitung und Betrugs) zu stellen und eine Regulierung der Verhältnisse zu betreiben. Damit kommen wir zu dem Prinzip, das dem obigen Urteil zugrunde liegt. Nach zwei prominenten Gestalten des NT kann man es als Herodes-Prinzip bezeichnen. Auch darüber haben wir schon früher geschrieben:
1. Herodes der Große, per römischem Senatsbeschluss zum
"König der Juden" ernannt, veranlasste kurz vor seinem Tod (im
Alter von ca. 70 Jahren) den Kindermord zu Betlehem. Da er Anspruch auf
den Titel "König der Juden" geltend machen konnte, schien es nur
würdig und recht zu sein, dass er mögliche Konkurrenten nach
dem Grundsatz "principiis obsta" (wehre den Anfängen)
ausschaltete. Das NT (Mt 2,1-16) berichtet darüber: "Als Jesus in
den Tagen des Königs Herodes zu Bethlehem in Judäa geboren
war, kamen Weise aus dem Morgenlade nach Jerusalem und fragten: 'Wo ist
der neugeborene König der Juden? Wir haben seinen Stern im
Morgenlande gesehen und sind gekommen, ihn anzubeten.' Als König
Herodes das hörte, erschrak er und mit ihm ganz Jerusalem. [...]
Er [Herodes] ließ in Bethlehem und in dessen ganzem Gebiete alle
Knäblein von zwei Jahren und darunter umbringen - entsprechend der
Zeit, die er von den Weisen erforscht hatte." Da diese Gegend
bevölkerungsschwach war, schätzt man die Zahl der Ermordeten
auf höchstens 20 (so z.B. im Kirchlichen Handlexikon von M.
Buchberger (Hg.), Bd. 1, 1907, S. 612); wahrscheinlich deshalb fand
dieser Vorgang in der profanen Geschichtsschreibung keine
Erwähnung, aber in jedem Falle muss ja bedacht werden, dass
Herodes nur sein Recht als König der Juden verteidigt, und wenn
unschuldige Kinder unerwünscht sind, dann dürfen sie auch
entsorgt werden - so die Staatsideologie.
2. Herodes Antipas (im NT nur Herodes genannt), einer der drei
Söhne des Königs, ist der Mörder Johannes d.
Täufers und trieb auch mit Jesus Spott, bevor er ihn dem
Blutrichter Pilatus überließ (Lk 23,6-12): "An diesem Tage
wurden Herodes und Pilatus Freunde, während sie vordem Feinde
waren." Den Bericht über die Ermordung des Täufers haben wir
bereits zitiert, s. Die Regierung Schröder.
Diese Staatsideologie, das Herodes-Prinzip, ist die des Rechtspositivismus. Bernhard Häring (DGC 262, s. Widerstand gegen die Staatsgewalt) bietet einen geschichtlichen Überblick über die verschiedenen Rechtsauffassungen und kommt auf den Rechtspositivismus zu sprechen:
Es kam zum Rechtspositivismus des 19. Jahrhunderts, der als einzige Quelle des Rechtes den allmächtigen Willen des Staates kennt. »Was nicht gesatzt ist, ist nicht rechtens.« Letzte Konsequenz war der Spruch: »Was der Führer befiehlt, ist immer recht.« Was hilft es, wenn manche Rechtspositivisten dem Untergebenen in Fällen, in denen das positive Recht der Gesetzgebung zu schreiendem Unrecht führt, den Rückzug auf sein individuelles Gewissen gestatten? Sie anerkennen ja keine festen Normen des Rechtes und der Pflicht, an die jedes Gewissen gleichermaßen gebunden wäre. So wirkt sich nach Preisgabe des Glaubens die lutherische Verzweiflung an der Vernunft aus. Ganz abgesehen von der lutherischen Schmälerung des Naturrechtes liegt eine innere Konsequenz in der Entwicklung der letzten drei Jahrhunderte: Beim Verlassen des christlichen Vaterhauses hat der »Freigeist« noch eine Fülle christlicher Wahrheiten bezüglich Religion und Sittlichkeit mitgenommen. Wenn ihm auch das Licht des Glaubens erlosch, so bewahrte er sich doch noch ein Erbe an Wahrheiten, die er freilich nun ausschließlich seiner selbstherrlichen Vernunft zuschrieb. Selbst nach der Leugnung Gottes, beziehungsweise nach dem Verzicht auf die Erkenntnis der Existenz Gottes verdunkelten sich für ihn nur langsam die auf Gottes Existenz gegründeten sittlichen Grundsätze. Jetzt, wo das ganze Erbe der christlichen Vergangenheit vergeudet ist, bleibt nur mehr die Wahl: Rückkehr ins Vaterhaus oder Skeptizismus und Rechtspositivismus.
Hierbei ist natürlich zu bedenken, dass Häring sein Buch 1954 veröffentlicht hat, also nur wenige Jahre nach dem offiziellen Nazi-Terror. Die Entscheidung zwischen dem Vaterhaus und dem Terror des Rechtspositivismus ist eindeutig zugunsten des letzteren ausgefallen. Katholiken werden vom Staat niedergedrückt und verfolgt, während allen die unanfechtbare Stimme des Staates aufgezwungen wird. Aber wir wollen auch unser Votum nicht verheimlichen: Wir plädieren für eine Rückkehr ins Vaterhaus! Zugegeben, nach menschlichen Maßstäben hat sich das Herodes-Prinzip bewährt: Einfach die unliebsamen Unschuldigen rigoros abschlachten, dann gibt´s keinen Stress. Nur: Die Kirche stellt uns die Unschuldigen Kinder und Johannes den Täufer und viele tausend weitere Märtyrer als Heilige vor Augen, d.h. die eigentlichen Sieger sind die, die nach menschlichen Maßstäben als Besiegte darniederliegen. Und deshalb macht es uns auch nichts aus, dem Staat vor Augen zu halten, dass sein Weg nicht der richtige ist. Was immer der Staat aushecken und durchführen mag, um uns zum Kapitulieren zu bewegen, es steht einfach zu viel auf dem Spiel, als dass wir uns zum Abschwören oder wenigstens Verschweigen der Wahrheit hinreißen ließen. "Denn wer sein Leben retten will, wird es verlieren; wer aber sein Leben um meinetwillen verliert, wird es finden. Denn was nützt es dem Menschen, wenn er die ganze Welt gewinnt, aber dabei sein Leben verliert? Oder was kann der Mensch als Entgelt für sein Leben geben?" (Mt 16,25f).