Das Herodes-Prinzip

- Die deutsche Staatsideologie, Beispiel Abtreibung -
(Kirche zum Mitreden, 15.02.2000)
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Am 13.01.2000 wurde am Landgericht Heidelberg ein Urteil verkündet (7 S 50/99; 26 C 116/99), das die Frage aufwirft, welches Prinzip dem deutschen Staat zugrundeliegt: Können wir Deutsche uns mit dem Zustand des Staates zufrieden geben oder nicht?
Der Beschluss: Der MUT e.V. darf den Namen des Klägers, eines Abtreibungsarztes, nicht mehr im Zusammenhang mit Abtreibungen nennen. Wir betonen an dieser Stelle ausdrücklich, dass keinerlei Verbindung zwischen uns und dem MUT e.V. besteht außer der, dass uns der Verein (auf unsere Bitte hin - vielen Dank für die schnelle Erledigung!) ausschließlich den Urteilstext überlassen hat, natürlich ohne zu wissen, wie wir ihn verwenden würden, d.h. weder die im Urteil erwähnten Flugblätter noch etwaige Stellungnahmen des Vereins liegen uns vor. Wir wissen auch von keiner Zusammenarbeit des Vereins mit der römisch-katholischen Kirche; der MUT e.V. lehnt die Position der Sedisvakanz ausdrücklich ab.
Primärer Betrachtungsgegenstand sind für uns an dieser Stelle weder der Arzt noch der Verein, sondern die Richter, auf dessen Konto dieses Fehlurteil geht. Zunächst der Wortlaut der Entscheidungsgründe:


Entscheidungsgründe: (Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen)
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Unterlassung. Zwar sind die den Beklagten zuzurechnenden Äußerungen in den Flugblättern (l, 13 und l, 19) als Meinungsäußerungen zu werten (1.). Gleichwohl besteht ein Unterlassunganspruch, denn bei der sonach erforderlichen Güterabwägung, bei der sowohl dem Grundrecht des Äußernden aus Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz als auch den verfassungsrechtlich geschützten Positionen des von den Äußerungen betroffenen Klägers das gebotene Gewicht beigemessen ist, kommt dem Interesse des Klägers an der Unterlassung der Äußerung das größere Gewicht zu.
1. Nach dem Inhalt der beiden Flugblätter sowie nach den diesen Inhalt maßgeblich bestimmenden äußeren Begleitumständen, die im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen sind, handelt es sich nicht um Tatsachenäußerungen, denn weder dem in den Flugblättern verwandten Begriff des Mordes noch den Begriffen der Tötung oder der schweren Kindesmißhandlung kommt die Bedeutung einer Tatsachenbehauptung zu. Vielmehr erschließt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass für die Äußernden die Abtreibung eines Kindes in der geschilderten Weise zu werten ist, so dass diese Äußerungen dadurch geprägt sind, dass sie die subjektive Beziehung des sich Äußernden zu der Abtreibung von Kindern zum Ausdruck bringen und demgemäß durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind, was auf Tatsachenbehauptungen gerade nicht zutrifft. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Begriffe des Mordes, der Tötung oder der Kindesmißhandlung allein eine bestimmte äußere dem Beweis zugängliche Tatsache beschreiben, hinter der die in diesen Begriffen liegende Wertung über den Unwertgehalt des Tuns zurücktreten müßte. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die Äußerung rational oder emotional ist, ob sie begründet oder grundlos ist, ob sie von anderen für nützlich oder schädlich gehalten wird oder ob sie wertvoll oder wertlos ist. Denn der Inhalt der Äußerung ist für die Einordnung unter den Schutzbereich des Artikels 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz nicht maßgebend (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1995, 3303). Selbst wenn insoweit Zweifel verbleiben sollten, wäre von einer Meinungsäußerung und nicht von einer Tatsachenbehauptung auszugehen, denn der rechtlichen Beurteilung ist diejenige Deutung des Inhalts einer Äußerung zugrunde zu legen, die dem auf Unterlassung in Anspruch Genommenen günstiger ist (vgl. BGH NJW 1998, 3047, 3048).
2. Bei der demgemäß vorzunehmenden Abwägung der Meinungsfreiheit der Beklagten einerseits und den Rechtsgütern des Klägers andererseits kann dem Äußerungsrecht der Beklagten allerdings nicht entgegengehalten werden, dass die Äußerung unter dem Gesichtspunkt der Schmähkritik verboten werden kann. Dem steht entgegen, dass das sachliche Anliegen der Beklagten gegenüber einer möglichen persönlichen Kränkung des Klägers nicht völlig in den Hintergrund tritt. Ausreichend für die Annahme einer Schmähkritik ist indessen noch nicht, dass es sich möglicherweise um eine überzogene oder gar ausfällige Kritik handelt, solange die Diffamierung der Person des Klägers nicht im Vordergrund steht, was hier nicht angenommen werden kann (vgl. zu diesen Grundsätzen Bundesverfassungsgericht NJW 1995, 3303, 3304). Desweiteren ist zu berücksichtigen, dass die beanstandeten Äußerungen im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage gefallen sind und dass sie im Zusammenhang mit einer öffentlichen Auseinandersetzung und Meinungsbildung über die Zulässigkeit von Abtreibungen erfolgt sind. Indessen ist insofern zu beachten, dass die Äußerungen in den beiden Flugblättern nicht unmittelbar auf einen Beitrag in dieser verbalen Auseinandersetzung abzielen und die Beklagten sich insoweit auch nicht an einen "Diskussionspartner" der öffentlichen Diskussion wenden, denn es ist unstreitig, dass der Kläger zwar Abtreibungen vornimmt, dies aber lediglich einen kleinen Teil seiner ärztlichen Tätigkeit darstellt und er in keiner Weise in der Diskussion über die Zulässigkeit von Abtreibungen hervorgetreten ist und sich engagiert hat oder sich bislang überhaupt daran beteiligt hat. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Reichweite des Persönlichkeitsschutzes des Klägers durch sein Auftreten in der Öffentlichkeit oder durch die von ihm in der Öffentlichkeit bekleidete Funktion berührt oder gar beschränkt wird. Die beiden Flugblättern greifen eine solche Tätigkeit des Klägers in der Öffentlichkeit oder eine von ihm geäußerte Meinung auch nicht auf, sondern rufen zu Mahnwachen vor der von ihm betriebenen ärztlichen Praxis auf, um derart darauf aufmerksam zu machen, dass in der Praxis des Klägers Abtreibungen vorgenommen werden. Dies geschieht mit Worten (furchtbarer Mord; Du sollst den Tod nicht kultivieren; Tötung von unschuldigen Kindern; jeden Mittwoch wird die schwächste und schutzbedürftigste Form menschlichen Lebens schwer mißhandelt, getötet und entsorgt), die weniger als Diskussionsbeitrag bestimmt sind, als vielmehr eine bestimmte geistige, ethische und moralische Haltung des Klägers zu den Abtreibungen nach außen zum Ausdruck bringen sollen, die als schwerstes moralisches und ethisches Unrecht gebrandmarkt wird. So soll nach dem Inhalt und dem Ziel dieser Flugblätter auch keineswegs eine Diskussion mit dem Kläger stattfinden, sondern lediglich Mahnwachen vor seiner Praxis aufgestellt werden. Es wird damit ein Unwerturteil über den Kläger gefällt, das diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das den Schutz des Artikel 2 Grundgesetz genießt, verletzt. Er wird als Mitglied und Repräsentant einer von den Beklagten so bezeichneten "verlogenen Betroffenheitskultur" in den Blickwinkel der Öffentlichkeit gezerrt, was den Kläger darüber hinaus in seiner Menschenwürde aus Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz berührt, denn ihm wird dadurch eine moralisch ethische Kompetenz abgesprochen. Dies bewirkt, dass auch der soziale Achtungsanspruch des Klägers betroffen ist, da er aufgrund des geäußerten ethisch moralischen Unwerturteils über seine Einstellung zu Abtreibungen als jemand hingestellt wird, der die soziale Achtung seiner Mitmenschen nicht verdient. Den Flugblättern kommt deshalb eine Prangerwirkung zu, die schwerwiegende Folgen für die Persönlichkeitsentfaltung des Klägers hat und deswegen nur hingenommen werden muß, wenn auf Seiten der Beklagten gewichtige Gründe für eine Art der Veröffentlichung ihrer Meinung sprächen, die die Identifizierung des Klägers erlauben. Solche Umstände sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Kläger auch in seiner beruflichen durch Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Tätigkeit betroffen ist, denn die Prangerwirkung geht über den Bereich der Vornahme von Abtreibungen hinaus und umfaßt die gesamte berufliche Tätigkeit des Klägers als Frauenarzt, die für den Durchschnittsleser der Flugblätter, auf den abzustellen ist, durch die gleiche moralisch ethische Grundeinstellung, die nach Auffassung der Beklagten verwerflich ist, geprägt wird. Es ist keineswegs fernliegend und deshalb bei der Bestimmung der Beeinträchtigung des Klägers zu berücksichtigen, dass sich die Patienten des Klägers aufgrund der Flugblätter von einem "solchen Menschen" abwenden. Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte ist deshalb kein ausreichend gewichtiger Grund dafür ersichtlich, dass es den Beklagten aufgrund ihres Rechtes aus Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz gestattet sein muß, den in der Abtreibungsdiskussion unstreitig nicht hervorgetretenen und ebenfalls unstreitig auch nicht als sogenannter "Abtreibungsarzt" tätigen Kläger derart unter Absprechung seiner sozialen Kompetenzen und seines Achtungsanspruches in der Öffentlichkeit unter Namensnennung an den Pranger zu stellen. Die von dem Beklagten gewünschte Beteiligung an der öffentlichen Diskussion über die Zulässigkeit von Abtreibungen läßt sich auch in anderer, den Kläger nicht in gleichartig schwerwiegender Weise beeinträchtigenden Form denken, so dass sich die Beklagten bei der Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen auf diesen Weg verweisen lassen müssen. Sonstige Gründe, die ein berechtigtes Interesse der Beklagten gerade an dieser Art der Meinungsäußerung hätten begründen können, sind von diesen nicht vorgebracht worden. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. von Dewitz, Vors. Richter am Landgericht zugleich für den infolge der Beendigung der Abordnung an der Beifügung der Unterschrift verhinderten Richter Pfeiffer Dr. Bürgermeister, Richter am Landgericht


Das Urteil ist als Waffe keineswegs gegenstandslos: Wer sich dagegen ausspricht, darf sicher sein, gegenüber dem Staat den Kürzeren zu ziehen. Das hindert uns aber nicht, die Sache richtigzustellen. Letztlich dreht sich alles um eine ungeheuerliche Behauptung: Bezogen auf die Abtreibung kommt weder dem "Begriff des Mordes noch den Begriffen der Tötung oder der schweren Kindesmißhandlung die Bedeutung einer Tatsachenbehauptung zu". D.h.: Wer sagt: "Abtreibung ist Mord", der formuliert keine Tatsache, sondern nur eine unverbindliche Meinung. Daraus resultiert dann, dass man Personen, die Abtreibungen vornehmen oder vornehmen lassen, nicht mit abfälligen Begriffen, etwa gar als Mörder, bezeichnen darf. Diese Personen haben also noch immer ein Recht auf den guten Ruf. Dabei weiß jeder (oder muss es wenigstens wissen), dass Abtreibung nun einmal Mord ist und dass das Recht auf den guten Ruf verloren gehen kann. Für weitere Informationen s. z.B. Abtreibung und Ästhetik und die Leserbriefe 29.11.1997.

Was soll nun die "Abtreibungsdiskussion" sein, die von den Heidelberger Richtern so emsig beschworen wird? Es existiert keine wirkliche Diskussion, ob Abtreibung Mord sei oder nicht, es besteht nur bei einigen die radikale Weigerung, diese Tatsache zuzugeben. Manche behaupten auch, dass die Erde eine Scheibe sei, gibt es deshalb eine "Erdformdiskussion"? Auch wenn höchstrichterlich und unanfechtbar beschlossen würde, dass die Erde eine Scheibe ist, bliebe ein solches Urteil null und nichtig, wenngleich anderslautende Behauptungen, dass die Erde z.B. kugelförmig sei, unter Strafe verboten werden könnten. Alles hängt an der objektiven Beweisbarkeit der Aussage. Okay, dieses Beispiel hatten wir schon, deshalb gleich weiter. Eine Abtreibungsdiskussion könnte nur über das Strafmaß geführt werden, ob und ggf. wie z.B. die involvierten Personen auch hingerichtet werden sollten o.ä., in jedem Falle muss aber an der Unzulässigkeit der Abtreibung festgehalten werden, da besteht keinerlei Freiheit.

Wir überlassen es in diesem konkreten Fall dem Mut e.V., Strafanzeige gegen die verantwortlichen Richter (wegen Kompetenzüberschreitung und Betrugs) zu stellen und eine Regulierung der Verhältnisse zu betreiben. Damit kommen wir zu dem Prinzip, das dem obigen Urteil zugrunde liegt. Nach zwei prominenten Gestalten des NT kann man es als Herodes-Prinzip bezeichnen. Auch darüber haben wir schon früher geschrieben:

1. Herodes der Große, per römischem Senatsbeschluss zum "König der Juden" ernannt, veranlasste kurz vor seinem Tod (im Alter von ca. 70 Jahren) den Kindermord zu Betlehem. Da er Anspruch auf den Titel "König der Juden" geltend machen konnte, schien es nur würdig und recht zu sein, dass er mögliche Konkurrenten nach dem Grundsatz "principiis obsta" (wehre den Anfängen) ausschaltete. Das NT (Mt 2,1-16) berichtet darüber: "Als Jesus in den Tagen des Königs Herodes zu Bethlehem in Judäa geboren war, kamen Weise aus dem Morgenlade nach Jerusalem und fragten: 'Wo ist der neugeborene König der Juden? Wir haben seinen Stern im Morgenlande gesehen und sind gekommen, ihn anzubeten.' Als König Herodes das hörte, erschrak er und mit ihm ganz Jerusalem. [...] Er [Herodes] ließ in Bethlehem und in dessen ganzem Gebiete alle Knäblein von zwei Jahren und darunter umbringen - entsprechend der Zeit, die er von den Weisen erforscht hatte." Da diese Gegend bevölkerungsschwach war, schätzt man die Zahl der Ermordeten auf höchstens 20 (so z.B. im Kirchlichen Handlexikon von M. Buchberger (Hg.), Bd. 1, 1907, S. 612); wahrscheinlich deshalb fand dieser Vorgang in der profanen Geschichtsschreibung keine Erwähnung, aber in jedem Falle muss ja bedacht werden, dass Herodes nur sein Recht als König der Juden verteidigt, und wenn unschuldige Kinder unerwünscht sind, dann dürfen sie auch entsorgt werden - so die Staatsideologie.
2. Herodes Antipas (im NT nur Herodes genannt), einer der drei Söhne des Königs, ist der Mörder Johannes d. Täufers und trieb auch mit Jesus Spott, bevor er ihn dem Blutrichter Pilatus überließ (Lk 23,6-12): "An diesem Tage wurden Herodes und Pilatus Freunde, während sie vordem Feinde waren." Den Bericht über die Ermordung des Täufers haben wir bereits zitiert, s. Die Regierung Schröder.

Diese Staatsideologie, das Herodes-Prinzip, ist die des Rechtspositivismus. Bernhard Häring (DGC 262, s. Widerstand gegen die Staatsgewalt) bietet einen geschichtlichen Überblick über die verschiedenen Rechtsauffassungen und kommt auf den Rechtspositivismus zu sprechen:


Es kam zum Rechtspositivismus des 19. Jahrhunderts, der als einzige Quelle des Rechtes den allmächtigen Willen des Staates kennt. »Was nicht gesatzt ist, ist nicht rechtens.« Letzte Konsequenz war der Spruch: »Was der Führer befiehlt, ist immer recht.« Was hilft es, wenn manche Rechtspositivisten dem Untergebenen in Fällen, in denen das positive Recht der Gesetzgebung zu schreiendem Unrecht führt, den Rückzug auf sein individuelles Gewissen gestatten? Sie anerkennen ja keine festen Normen des Rechtes und der Pflicht, an die jedes Gewissen gleichermaßen gebunden wäre. So wirkt sich nach Preisgabe des Glaubens die lutherische Verzweiflung an der Vernunft aus. Ganz abgesehen von der lutherischen Schmälerung des Naturrechtes liegt eine innere Konsequenz in der Entwicklung der letzten drei Jahrhunderte: Beim Verlassen des christlichen Vaterhauses hat der »Freigeist« noch eine Fülle christlicher Wahrheiten bezüglich Religion und Sittlichkeit mitgenommen. Wenn ihm auch das Licht des Glaubens erlosch, so bewahrte er sich doch noch ein Erbe an Wahrheiten, die er freilich nun ausschließlich seiner selbstherrlichen Vernunft zuschrieb. Selbst nach der Leugnung Gottes, beziehungsweise nach dem Verzicht auf die Erkenntnis der Existenz Gottes verdunkelten sich für ihn nur langsam die auf Gottes Existenz gegründeten sittlichen Grundsätze. Jetzt, wo das ganze Erbe der christlichen Vergangenheit vergeudet ist, bleibt nur mehr die Wahl: Rückkehr ins Vaterhaus oder Skeptizismus und Rechtspositivismus.


Hierbei ist natürlich zu bedenken, dass Häring sein Buch 1954 veröffentlicht hat, also nur wenige Jahre nach dem offiziellen Nazi-Terror. Die Entscheidung zwischen dem Vaterhaus und dem Terror des Rechtspositivismus ist eindeutig zugunsten des letzteren ausgefallen. Katholiken werden vom Staat niedergedrückt und verfolgt, während allen die unanfechtbare Stimme des Staates aufgezwungen wird. Aber wir wollen auch unser Votum nicht verheimlichen: Wir plädieren für eine Rückkehr ins Vaterhaus! Zugegeben, nach menschlichen Maßstäben hat sich das Herodes-Prinzip bewährt: Einfach die unliebsamen Unschuldigen rigoros abschlachten, dann gibt´s keinen Stress. Nur: Die Kirche stellt uns die Unschuldigen Kinder und Johannes den Täufer und viele tausend weitere Märtyrer als Heilige vor Augen, d.h. die eigentlichen Sieger sind die, die nach menschlichen Maßstäben als Besiegte darniederliegen. Und deshalb macht es uns auch nichts aus, dem Staat vor Augen zu halten, dass sein Weg nicht der richtige ist. Was immer der Staat aushecken und durchführen mag, um uns zum Kapitulieren zu bewegen, es steht einfach zu viel auf dem Spiel, als dass wir uns zum Abschwören oder wenigstens Verschweigen der Wahrheit hinreißen ließen. "Denn wer sein Leben retten will, wird es verlieren; wer aber sein Leben um meinetwillen verliert, wird es finden. Denn was nützt es dem Menschen, wenn er die ganze Welt gewinnt, aber dabei sein Leben verliert? Oder was kann der Mensch als Entgelt für sein Leben geben?" (Mt 16,25f).

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