Bundesverfassungsgericht erklärt Grundgesetz Artikel 4 (Freiheit des Glaubens) für verfassungswidrig

- Pressemitteilung -
(Kirche zum Mitreden, 17.01.2009)
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Pressemitteilung (Nr. 1/2009 vom 8. Januar 2009; Beschluss 2 BvR 717/08 vom 5. Dezember 2008) erklärt: "Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen. [...] Die von der Verfassung anerkannte Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt würde geschmälert werden, wenn der Staat seinen Gerichten das Recht einräumen würde, innerkirchliche Maßnahmen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen."
Zunächst: Innerkirchliche Rechtsakte sind tatsächlich der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen: "Die Kirche hat eine unmittelbar göttliche Sendung und muß daher in Erfüllung ihrer Aufgaben von jeder menschlichen Macht frei und unabhängig sein. [...] Sie duldet keinerlei Einmischung des Staates in Sachen, die die Glaubenslehre, den Gottesdienst oder das geistliche Regiment betreffen. Frei will und muß die Kirche sein in der Verkündigung der Botschaft Christi (c. 1322 §1). [...] Unter Androhung des Kirchenbannes mißbilligt die Kirche alle staatlichen Gesetze, Anordnungen und Befehle, die sich gegen die Freiheit der Kirche richten (c. 2334 n. 1)" (Eichmann - Mörsdorf, 1959).
Wer sich zu der Ansicht bekennt, die Kirche sei dem Staate unterworfen, der ist ein Häretiker (Papst Pius IX., Enzyklika "Quanta Cura"). Häretiker sind keine Mitglieder der Kirche (Catechismus Romanus, I,10,9),
Nur: Genau dieses objektiv illegalen, somit auch objektiv unmöglich rechtskräftigen Generalangriffs gegen die Glaubensfreiheit hat sich das BVerfG und somit die gesamte BRD unanfechtbar schuldig gemacht, u.z. mit der Erklärung über die Hochschule St. Georgen: "Geht man davon aus, daß Peter Kanuer häretische Thesen vertritt, ist er nach can. 1325 § 2 CIC ein Häretiker, der nach can. 2314 § 1 CIC der Exkommunkitation verfällt. Wenn die Hochschule die Tätigkeit eines solchen Dozenten duldet, begeht sie nach can. 2316 CIC selbst einen Verstoß gegen den Glauben und die Einheit der Kirche" (Geschäftsnummer 2 S 231/79, verkündet am 11.12.1979).  Dieser häretische, somit explizit nichtkatholische Verein wird vom BVerfG dann ausdrücklich als "katholische Hochschule" ausgegeben. Im Klartext: Nichtkatholiken werden unanfechtbar als Katholiken ausgegeben, oder logisch: "Nicht-A ist A".
Auf diesem direkten Widerspruch (contradictio in adjecto) basiert dann die gesamte "Kirchenpolitik" der BRD: Wer wirklich katholisch, d.h. wer eben kein Häretiker ist, der wird zum Nichtkatholiken erklärt (logisch: "A ist Nicht-A"). Ein Katholik hat damit keinerlei Freiheit mehr, sich zum katholischen Glauben zu bekennen. Vielmehr wird er eben zu der Häresie - und damit zum Ausschluss aus der Kirche - gezwungen, eine Überordnung der BRD über die Kirche zu bekennen. Wer dennoch am katholischen Glauben festhält, wird von der BRD strafrechtlich verfolgt etc.
Damit markiert das BVerfG den Artikel 4 Grundgesetz unanfechtbar als verfassungswidrig: "(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet."
Zwar haben schon die Nazis gegen die katholische Religion agitiert: "Der Mythus des 20. Jahrhunderts" von Hitlers Chefideologen Alfred Rosenberg war das meistverbreitete Buch nach "Mein Kampf". Allerdings haben die Nazis noch nicht dazu gezwungen, Nichtkatholiken als Katholiken zu bezeichnen, bzw. noch nicht verboten, dass Katholiken sich als Katholiken bezeichnen.
Ob und ggf. wie trotzdem noch Glaubensfreiheit für Katholiken in Deutschland eingeführt werden kann, erscheint derzeit unklar.

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