Bundesverfassungsgericht erklärt
Grundgesetz Artikel 4 (Freiheit des Glaubens) für verfassungswidrig
- Pressemitteilung -
(Kirche zum Mitreden, 17.01.2009)
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Pressemitteilung (Nr. 1/2009
vom 8. Januar 2009; Beschluss 2 BvR 717/08 vom 5. Dezember 2008)
erklärt: "Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen
Gerichtsbarkeit entzogen. [...] Die von der Verfassung anerkannte
Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt
würde geschmälert werden, wenn der Staat seinen Gerichten das
Recht einräumen würde, innerkirchliche Maßnahmen, die
im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren
Rechtswirkungen entfalten, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz
zu prüfen."
Zunächst: Innerkirchliche Rechtsakte sind tatsächlich der
staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen: "Die Kirche hat eine unmittelbar
göttliche Sendung und muß daher in Erfüllung ihrer
Aufgaben von jeder menschlichen Macht frei und unabhängig sein.
[...] Sie duldet keinerlei Einmischung des Staates in Sachen, die die
Glaubenslehre, den Gottesdienst oder das geistliche Regiment betreffen.
Frei will und muß die Kirche sein in der Verkündigung der
Botschaft Christi (c. 1322 §1). [...] Unter Androhung des
Kirchenbannes mißbilligt die Kirche alle staatlichen Gesetze,
Anordnungen und Befehle, die sich gegen die Freiheit der Kirche richten
(c. 2334 n. 1)" (Eichmann - Mörsdorf, 1959).
Wer sich zu der Ansicht bekennt, die Kirche sei dem Staate unterworfen,
der ist ein Häretiker (Papst Pius IX.,
Enzyklika "Quanta Cura"). Häretiker sind keine Mitglieder der
Kirche (Catechismus Romanus, I,10,9),
Nur: Genau dieses objektiv illegalen, somit auch objektiv
unmöglich rechtskräftigen Generalangriffs gegen die
Glaubensfreiheit hat sich das BVerfG und somit die gesamte BRD
unanfechtbar schuldig gemacht, u.z. mit der Erklärung
über die Hochschule St. Georgen: "Geht man davon aus,
daß Peter Kanuer häretische Thesen vertritt, ist er nach
can. 1325 § 2 CIC ein Häretiker, der nach can. 2314 § 1
CIC der Exkommunkitation verfällt. Wenn die Hochschule die
Tätigkeit eines solchen Dozenten duldet, begeht sie nach can. 2316
CIC selbst einen Verstoß gegen den Glauben und die Einheit der
Kirche" (Geschäftsnummer 2 S 231/79, verkündet am
11.12.1979). Dieser häretische, somit explizit
nichtkatholische Verein wird vom BVerfG dann ausdrücklich als
"katholische Hochschule" ausgegeben. Im Klartext: Nichtkatholiken
werden unanfechtbar als Katholiken ausgegeben, oder logisch: "Nicht-A
ist A".
Auf diesem direkten Widerspruch (contradictio in adjecto) basiert dann
die gesamte "Kirchenpolitik" der BRD: Wer wirklich katholisch, d.h. wer
eben kein Häretiker ist, der wird zum Nichtkatholiken erklärt
(logisch: "A ist Nicht-A"). Ein Katholik hat damit keinerlei Freiheit
mehr, sich zum katholischen Glauben zu bekennen. Vielmehr wird er eben
zu der Häresie - und damit zum Ausschluss aus der Kirche -
gezwungen, eine Überordnung der BRD über die Kirche zu
bekennen. Wer dennoch am katholischen Glauben festhält, wird von
der BRD strafrechtlich verfolgt etc.
Damit markiert das BVerfG den Artikel 4 Grundgesetz unanfechtbar als
verfassungswidrig: "(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und
die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses
sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird
gewährleistet."
Zwar haben schon die Nazis gegen die katholische Religion agitiert: "Der Mythus des 20. Jahrhunderts" von Hitlers
Chefideologen Alfred Rosenberg war das meistverbreitete Buch nach
"Mein Kampf". Allerdings haben die Nazis noch nicht dazu gezwungen,
Nichtkatholiken als Katholiken zu bezeichnen, bzw. noch nicht verboten,
dass Katholiken sich als Katholiken bezeichnen.
Ob und ggf. wie trotzdem noch Glaubensfreiheit für Katholiken in
Deutschland eingeführt werden kann, erscheint derzeit unklar.
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