"Beleidigung": Karlsruher Lebensversicherung AG und Klaus van der Velden

- Strafanzeige wegen Volksverhetzung -
(Kirche zum Mitreden, 11.01.2007)
Nachfolgendes Fax ging heute (11.01.2007) an SA Karlsruhe etc.
Geschäftsnummern ECHR-LGer1.1R (37843/05) und (40449/06) [Bei Antwort angeben!]
Hiermit erstatte ich Strafanzeige mit Strafantrag gegen "Karlsruher Lebensversicherung AG", Karlsruhe; Tatbestand: Volksverhetzung. Die Weltnetzseite "abc-recht.de" bietet zwar kein Impressum (resp. auf der Seite "Kontakt" steht ausschließlich "Ansprechpartner für www.abc-recht.de:"), aber bei der Denic ist als Domaininhaber "Karlsruher Lebensversicherung AG" angegeben.
Unter der Überschrift "Beleidigungen im Straßenverkehr" gibt es einen volksverhetzenden Text, an dessen Ende geschrieben steht: "Autor: Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden 17.05.2006". Sowohl Autor als auch Domaininhaber sind zu bestrafen. Die Volksverhetzung ist besonders greifbar in dem dortigen Satz: "Eine Beleidigung kann nach § 185 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden." Bekanntlich kann Beleidigung nach § 185 StGB gar nicht bestraft werden, weil die Gesetzesbestimmtheit fehlt. Es sind hinsichtlich dieser Straftat der Volksverhetzung bereits mehrere ähnliche Strafverfahren anhängig, s. z.B. http://www.kirchenlehre.com/beleid02.htm und http://www.kirchenlehre.com/schultz.htm
KL und KV betreiben Volksverhetzung, indem sie solche als "Straftäter" hinstellen, die wegen "Beleidigung" "verurteilt" sind. Die fehlende gesetzliche Bestimmtheit der "Beleidigung" ist den Schuldigen dabei durchaus bewusst. Zwar beginnt der Text mit: "Was Verkehrsteilnehmer über Beleidigungen wissen sollten: - Wann liegt eine Beleidigung vor?" Aber gerade das wird eben nicht erklärt, sondern es wird nur eine verlogene Propaganda schlimmster Sorte abgefeuert:
1) Es werden einige "Beispiele" aufgeführt - aber das angebotene "Beleidigungs"-Sortiment ist nach OMF-"brd"-"Rechtsprechung" viel zu klein, weil ja keineswegs alles aufgezählt wird, was jemals von der OMF-"brd" resp. im brd-Wegbereiter-Konstrukt, d.h. im Nationalsozialismus, als "Beleidigung" "verurteilt" wurde. Und laut "Bundesverfassungsgericht" muss man sowieso eine über hundertjährige Geschichte der "Beleidigungs"-Prozesse berücksichtigen, damit man einigermaßen abschätzen (d.h.: überhaupt *nicht* wissen) kann, ob man denn wegen Beleidigung verurteilt werden könnte, s. http://www.kirchenlehre.com/bel_eug.htm. Es wird von den Schuldigen auch kein "Beleidigungs-Katalog" genannt oder gar verlinkt, der die Frage beantwortet: "Wann liegt eine Beleidigung vor?"
2) In der Liste stehen auch "Beispiele", die erwiesenermaßen laut OMF-"brd" gar keine Beleidigungen sind, darunter das "A****loch" (zensiert PRHL; s. http://www.kirchenlehre.com/bel_eug.htm) ebenso wie der "Idiot" (s. http://www.kirchenlehre.com/bel_eug3.htm). Also selbst solche, die laut OMF-"brd" explizit unschuldig sind, werden von den Schuldigen als Straftäter diffamiert.
3) Im Text heißt es weiter: »Dass man sich bei Gerichten nicht einmal auf die Höhe der Geldstrafe verlassen kann, wird daran deutlich, dass für die Bezeichnung "Schlampe" schon zwischen 75 € und 20 Tagessätzen aufgewendet werden mussten. [...] Während das Zeigen eines "Vogels" üblicherweise zwischen 20 und 30 Tagessätzen kostet, stellt das Zeigen des "Doppelvogels", also das Tippen mit beiden Zeigefingern an die Stirn, die Gerichte offensichtlich vor Probleme. Zum Glück tritt dieses Problem nur selten auf, weil kaum jemand auf die Idee kommt, sich mit beiden Fingern an die Stirn zu fassen. Nach Meinung des OLG Düsseldorf ist das Zeigen des "Doppelvogels" nicht als ehrverletzende Geste anzusehen. Ein anderes Gericht erblickte in dem "Doppelvogel" eine Beleidigung, die mit 40 Tagessätzen geahndet wurde. Deshalb sollte auf den "Doppelvogel" als Ausrede für den einfachen "Vogel" nur in seltenen Fällen zurückgegriffen werden.« Also im vollen Bewusstsein, dass es eben nicht nur überhaupt keine gesetzliche Bestimmtheit, sondern nur eine radikal widersprüchliche und somit rettungslos chaotische "Rechtsprechung" zu dem Thema gibt, hetzen KL und KV gegen die "Beleidigungs"-Opfer der OMF-"brd".
Also trotz all dieser Tatsachen - und v.a. im Bewusstsein, Falschaussagen zu verbreiten! - stacheln KL und KV zum Haß gegen Teile der Bevölkerung auf etc. pp., strafbar gem. StGB § 130.
Für das weitere verweise ich auf die bereits eingangs genannten noch anhängigen Strafverfahren wegen Volksverhetzung. Auf Art. 20,4 GG , § 32 StGB und § 227 BGB wird hiermit Bezug genommen.


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