Nachfolgendes Fax ging heute
(11.01.2007) an SA Karlsruhe etc.
Geschäftsnummern
ECHR-LGer1.1R (37843/05) und (40449/06) [Bei Antwort angeben!]
Hiermit erstatte ich Strafanzeige mit Strafantrag gegen "Karlsruher
Lebensversicherung AG", Karlsruhe; Tatbestand: Volksverhetzung. Die
Weltnetzseite "abc-recht.de" bietet zwar kein Impressum (resp. auf der
Seite "Kontakt" steht ausschließlich "Ansprechpartner für
www.abc-recht.de:"), aber bei der Denic ist als Domaininhaber
"Karlsruher Lebensversicherung AG" angegeben.
Unter der Überschrift "Beleidigungen im Straßenverkehr" gibt
es einen volksverhetzenden Text, an dessen Ende geschrieben steht:
"Autor: Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden 17.05.2006". Sowohl Autor
als auch Domaininhaber sind zu bestrafen. Die Volksverhetzung ist
besonders greifbar in dem dortigen Satz: "Eine Beleidigung kann nach
§ 185 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft werden." Bekanntlich kann Beleidigung nach §
185 StGB gar nicht bestraft werden, weil die Gesetzesbestimmtheit
fehlt. Es sind hinsichtlich dieser Straftat der Volksverhetzung bereits
mehrere ähnliche Strafverfahren anhängig, s. z.B.
http://www.kirchenlehre.com/beleid02.htm und
http://www.kirchenlehre.com/schultz.htm
KL und KV betreiben Volksverhetzung, indem sie solche als
"Straftäter" hinstellen, die wegen "Beleidigung" "verurteilt"
sind. Die fehlende gesetzliche Bestimmtheit der "Beleidigung" ist den
Schuldigen dabei durchaus bewusst. Zwar beginnt der Text mit: "Was
Verkehrsteilnehmer über Beleidigungen wissen sollten: - Wann liegt
eine Beleidigung vor?" Aber gerade das wird eben nicht erklärt,
sondern es wird nur eine verlogene Propaganda schlimmster Sorte
abgefeuert:
1) Es werden einige "Beispiele" aufgeführt - aber das angebotene
"Beleidigungs"-Sortiment ist nach OMF-"brd"-"Rechtsprechung" viel zu
klein, weil ja keineswegs alles aufgezählt wird, was jemals von
der OMF-"brd" resp. im brd-Wegbereiter-Konstrukt, d.h. im
Nationalsozialismus, als "Beleidigung" "verurteilt" wurde. Und laut
"Bundesverfassungsgericht" muss man sowieso eine über
hundertjährige Geschichte der "Beleidigungs"-Prozesse
berücksichtigen, damit man einigermaßen abschätzen
(d.h.: überhaupt *nicht* wissen) kann, ob man denn wegen
Beleidigung verurteilt werden könnte, s.
http://www.kirchenlehre.com/bel_eug.htm. Es
wird von den Schuldigen
auch kein "Beleidigungs-Katalog" genannt oder gar verlinkt, der die
Frage beantwortet: "Wann liegt eine Beleidigung vor?"
2) In der Liste stehen auch "Beispiele", die erwiesenermaßen laut
OMF-"brd" gar keine Beleidigungen sind, darunter das "A****loch"
(zensiert PRHL; s.
http://www.kirchenlehre.com/bel_eug.htm)
ebenso wie
der "Idiot" (s.
http://www.kirchenlehre.com/bel_eug3.htm).
Also selbst
solche, die laut OMF-"brd" explizit unschuldig sind, werden von den
Schuldigen als Straftäter diffamiert.
3) Im Text heißt es weiter: »Dass man sich bei Gerichten
nicht einmal auf die Höhe der Geldstrafe verlassen kann, wird
daran deutlich, dass für die Bezeichnung "Schlampe" schon zwischen
75 € und 20 Tagessätzen aufgewendet werden mussten. [...]
Während das Zeigen eines "Vogels" üblicherweise zwischen 20
und 30 Tagessätzen kostet, stellt das Zeigen des "Doppelvogels",
also das Tippen mit beiden Zeigefingern an die Stirn, die Gerichte
offensichtlich vor Probleme. Zum Glück tritt dieses Problem nur
selten auf, weil kaum jemand auf die Idee kommt, sich mit beiden
Fingern an die Stirn zu fassen. Nach Meinung des OLG Düsseldorf
ist das Zeigen des "Doppelvogels" nicht als ehrverletzende Geste
anzusehen. Ein anderes Gericht erblickte in dem "Doppelvogel" eine
Beleidigung, die mit 40 Tagessätzen geahndet wurde. Deshalb sollte
auf den "Doppelvogel" als Ausrede für den einfachen "Vogel" nur in
seltenen Fällen zurückgegriffen werden.« Also im vollen
Bewusstsein, dass es eben nicht nur überhaupt keine gesetzliche
Bestimmtheit, sondern nur eine radikal widersprüchliche und somit
rettungslos chaotische "Rechtsprechung" zu dem Thema gibt, hetzen KL
und KV gegen die "Beleidigungs"-Opfer der OMF-"brd".
Also trotz all dieser Tatsachen - und v.a. im Bewusstsein,
Falschaussagen zu verbreiten! - stacheln KL und KV zum Haß gegen
Teile der Bevölkerung auf etc. pp., strafbar gem. StGB § 130.
Für das weitere verweise ich auf die bereits eingangs genannten
noch anhängigen Strafverfahren wegen Volksverhetzung. Auf Art.
20,4 GG , § 32 StGB und § 227 BGB wird hiermit Bezug genommen.
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