Mohr, Anselmann, Reichelt und Albers, "Staatsanwaltschaft Berlin" (3)

- "Gerichtstermin" beim "Amtsgericht Tiergarten" (sic!) am 09.10.2007 (sic!)  -
(Kirche zum Mitreden, 09.09.2007)
berlin justiz gerichtstermin bei G.
Staatsanwalt Reichelt bei G.
gerichtstermine amtsgericht tiergarten bei G.

Zur Vorgeschichte

Wie schon im Jubiläumstext erklärt, reichen unsere Kapazitäten schlichtweg nicht mehr aus, der permanent mit immer größerer Wucht über uns niederstürzenden Flut von "Prozessen" eine vollständige Würdigung bei KzM zuteil werden zu lassen. Die "Justiz" der OMF-"brd" hat dabei gut lachen: Zum einen verschickt sie bezugslose Konserven, die praktisch keinerlei Arbeitsaufwand bedeuten, zum anderen bildet sie eine gigantische Armee, der wir praktisch als Einzelner die Stirn bieten müssen. Also auf unserer Seite sehr viel Arbeit gegen sehr viele Personen, auf "Justiz"-Seite praktisch gar kein Arbeitsaufwand praktisch gegen eine einzelne Person (de facto erhalten wir auch Unterstützung von anderen Personen, deshalb wäre es schweres Unrecht, uns nur als bloßen Einzelkämpfer hinzustellen). Hinzu kommt allerdings, dass die OMF ihren Opfern nur absurd kurze Fristen einräumt, damit die Opfer kaum mit der Arbeit nachkommen können und deshalb mal eben schnell wegen "Versäumnis" abgeschlachtet werden, während die OMF selbst sich an keinerlei Fristen hält. Ja, die OMF fälscht sogar noch Daten, um ihre Opfer wegen *erlogener* Fristüberschreitung zu verurteilen! Lassen wir uns überraschen, wie das weitergehen wird!

Zur wenigstens groben Orientierung hier mal ein Überblick, was in der Sache "Justiz Berlin" so abgeht:

Fax vom 04.08.2007 an Amtsgericht Tiergarten, Kirchstraße 6,10557 Berlin, Telefon (Vermittlung): 90 14 - 0, Intern: (914), Telefax: (0 30) 90 14-61 10
Im Verfahren (231 Cs) 81 Js 765 / 07 / 233/07 lege ich hiermit gegen den mir heute zugestellten Strafbefehl vom 30. Juli 2007 Widerspruch / sofortige Beschwerde ein und beantrage die Einstellung des Verfahrens, hilfsweise die einstweilige Einstellung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die unten aufgeführten Anträge in anderer Sache.
Begründung: Beim Strafbefehl vom 30.07.2007 (Az.: (231 Cs) 81 Js 765 / 07 / 233/07) auf Antrag der Berliner Staatsanwaltschaft / Amtsanwaltschaft an das Amtsgericht Tiergarten mit dem nicht zweifelsfrei nachweisbaren Tatvorwurf eines angeblichen Vergehens im Zusammenhang mit einer „Beleidigung“ wird die Amts- und Diensthandlung der weisungsgebundenen Berliner Staatsanwaltschaft / Amtsanwaltschaft als fehlerhafte Ermessensentscheidung und als fehlerhafter Verwaltungsakt wegen fehlendem besonderen öffentlichen Interesse gemäß §§ 153 und 153 a StPO zurückgewiesen und beantragt, diesen fehlerhaft getroffenen Verwaltungsakt aufzuheben und das gesamte Verfahren einzustellen. (vgl. Kommentierung zu §§ 77 und 77b StGB).
Ersatzweise wird hiermit das zulässige Rechtsmittel gegen den Strafbefehl eingelegt und weiter beantragt:
1. Darlegung der gesetzlichen Bestimmtheit von "Beleidigung" gem. § 1 StGB / Art. 103,2 "Grundgesetz" / Art. 7 EMRK
2. Prüfung und Feststellung des Vorliegens des Strafantrags zum genannten Tatvorwurf
3. Prüfung und Feststellung, daß in der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung der landesrechtlich geltenden Berliner Strafrechtspflege eine Klage gegen das Land Berlin vor dem VG – Berlin unter dem Az.: VG 1 A 122.07 u.a erhoben wurde und für dieses Verfahren die verwaltungsrechtliche Entscheidung des VG – Berlin in der Rechtsfrage entscheidungserheblich ist.
4. Prüfung und Feststellung, daß eine Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren auf Antrag der weisungsgebundenen Berliner Staatsanwaltschaft in dem von ihr eingeleiteten Verfahren nicht gefällt werden kann, bevor das VG - Berlin über das Klagebegehren Az.: 34a 66.07 u. Az.: VG 1 A 122.07 eine abschließende landesrechtliche Entscheidung herbeigeführt und getroffen hat.
5. Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung durch das VG Berlin gemäß §§ 201, 202, StPO.
Zudem lege ich Dienstaufsichtsbeschwerde ein gegen „Reichelt Staatsanwalt“ wegen Nichtbearbeitung meiner Beschwerde lt. Bescheid, zugestellt 28.07.2007. Da die Nichtbearbeitung in keiner Weise auf meine Beschwerde eingeht, ist sie bereits an sich gegenstandslos und rechtswidrig. Als einzige „Begründung“ für das Nichtstun erfolgt wieder nur die Behauptung einer angeblichen „Beleidigung“. Reichelt nennt aber auch hier wieder keine gesetzliche Bestimmtheit, was denn „Beleidigung“ überhaupt sein soll, so dass auch hier nur restlose Willkür als Erklärung für die Nichtbearbeitung übrig bleibt. Der guten Ordnung halber wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass die mir im „Strafbefehl“ als „Beleidigung“ angedichtete Formulierung, es „soll Beweis erhoben werden, ob er sich nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet“, haargenau die Formulierung ist, mit der „Landgericht Bonn“ etc. ihre verzweifelten und gescheiterten Psychiatrisierungsversuche gegen mich unternommen haben: http://www.kirchenlehre.com/kivi.pdf
Somit dienten nach Bekenntnis der brd ihre Psychiatrisierungsversuche u.a. dazu, mich in meiner Ehre zu kränken. Ähnliches gilt auch hinsichtlich der Leugnung meines Status als römisch-katholischer Priester, die sich u.a. in der fehlerhaften Adressierung (Unterschlagung des Pater-Titels) resp. der laikalen Anpöbelei niederschlägt. Weiteren Sachvortrag behalte ich mir vor.


Am 31.08.2007 kam dann von "Justiz Berlin" nur eine lustlose, auch formal unwirksame (fehlender Stempel) Ladung zur "Hauptverhandlung" in Berlin; ebenso wie beim zeitgleichen Termin in Dorsten wegen Yvonne Groß-Wetz, i.e. Großkotz wurde unsere Anwesenheit "angeordnet", obwohl das bekanntlich wegen des privilegium fori überhaupt gar nicht zulässig ist. Ebenfalls am 31.08.2007 kam aber auch ein Schreiben von "Justiz Berlin" in eben dieser Sache Großkotz; der Wortlaut:
1 Kap Js 1591/07
Herrn Pater Rolf Lingen
Sehr geehrter Herr Pater Lingen!
Das auf Ihre Strafanzeige vom 25. Juli 2007 gegen Yvonne Groß-Wetz wegen Mordes eingeleitete Ermittlungsverfahren habe ich eingestellt (§ 170 Abs. 2 der Strafprozeßordnung).
Die Staatsanwaltschaft ist gemäß § 152 der Strafprozessordnung nur dann berechtigt, in Ermittlungen einzutreten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Die Ermittlungen bieten nicht schon dann einen genügenden Anlass, die öffentliche Klage zu erheben (§ 170 Abs. l StPO), wenn die - ggf. nahe liegende - Möglichkeit besteht, dass der Beschuldigte einen oder mehrere Straftatbestände verwirklicht hat, sondern nur dann, wenn bei vorläufiger Bewertung der Vorgänge und Ermittlungsergebnisse mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das zuständige Gericht in einer Hauptverhandlung mit den vorhandenen Beweismitteln bestehende Zweifel klären und den Beschuldigten verurteilen wird (Berliner Kammergericht Be-schluss vom 30. September 2005 - 3 Ws 277/05 -), wobei der unbestimmte Rechtsbegriff des für die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlichen hinreichenden Tatverdachts einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum zulässt (Berliner Kammergericht Beschluss vom 16. Februar 2004 - 3 Ws 423/03 -, Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 170 Rdn. l jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung muss auf konkreten Tatsachen beruhen, d. h. nach kriminalistischer Erfahrung muss es als möglich erscheinen, das eine verfolgbare Straftat vorliegt. Daran fehlt es hier aber.
Gleichzeitig wird durch die §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. l der Strafprozessordnung auch die strafrechtliche Befugnis zum Einschreiten begrenzt, da die Strafverfolgungsbehörden erst dann aufklärend und strafverfolgend tätig werden dürfen, wenn hierfür derartige konkrete tatsächliche Anknüpfungspunkte vorliegen.
Bloße Vermutungen und Möglichkeiten begründen noch keinen Anfangsverdacht (vgl. Loewe-Rosenberg/Rieß, Kommentar zur Strafprozessordnung, 24. Auflage, § 152 Rdn. 22; Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozessordnung, 44. Auflage, § 152 Rdn. 4), auch pauschale, unsubstantiierte Behauptungen reichen hierfür nicht aus und vermögen keinen die Aufnahme von Ermittlungen rechtfertigenden Anfangsverdacht zu begründen.
Ihr Anzeigevorbringen, das sich einer näheren Würdigung entzieht, begründet dagegen nicht den Anfangsverdacht einer Straftat.
Da es unzulässig ist, Ermittlungen in der Hoffnung aufzunehmen, dass diese tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat erbringen könnten (vgl. KMR, Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage, § 152 Rdn. 5), war das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung einzustellen.
Hochachtungsvoll
Albers Staatsanwalt


09.09.2007 Fax an OMF-"Justiz" etc.
Geschäftsnummern ECHR-LGer1.1R (37843/05), (40449/06) und (4271/07) [Bei Antwort angeben!]
Hallo, aus der Gosse kriminellen Abschaums zusammengekratzer Bodensatz!
Ihr seid alles Vollidioten! - ist der Jargon der "brd"-Freisler-Epigonen, s. plantik3.htm
Verp*sst euch, ihr *rschlöcher! [zens. PRHL] - ist der Jargon der "brd"-Gestapo, s. rschloch.htm
In dem Straf- und Entmündigungsverfahren gegen die "Justiz" der OMF-"brd" wird hiermit nachdrücklich dringend Eile angemahnt. Nach allen vorliegenden Unterlagen kann es sich bei der gesamten "Justiz Berlin" im allergünstigsten Falle nur um eine Horde amoklaufender Irrer handeln. Es mag momentan dahingestellt bleiben, ob die "Justiz" eben nur ein Sammelbecken von hyperaktiven Durchgeknallten oder ganz bewussten Schwerstverbrechern ist; weil immerhin auch vieles für letztere Erklärung spricht (s. die einschlägigen "justizkritischen" Weltnetzseiten), muss jeder "Justiz"-Fetischist damit rechnen, dass jederzeit schnell und unbürokratisch gegen ihn vollstreckt wird. Wer noch einen Rettungsversuch wagen will, sollte sofort ein Gutachten vorlegen, dass er komplett unzurechnungsfähig ist, andernfalls muss er vielleicht schon sehr bald höchst schmerzliche Konsequenzen tragen. Damit zum neuesten Streich der SA Berlin: 1. Mein Einspruch mit sofortiger Beschwerde gegen den "Strafbefehl" wurde inhaltlich komplett ignoriert. Es gelten also alle meine Auführungen als ex silentio ausdrücklich vollumfänglich bestätigt, s. hansel.htm resp. hansel02.htm. 2. Der Termin für das Affentheater, das passend im "Amtsgericht Tiergarten" abgezogen werden soll, ist der 09.10.2007. Nun ist allgemein bekannt, dass am selben Tag nahezu zur selben Uhrzeit im Affenstall Dorsten ebenfalls ein Termin gegen mich "beschlossen" wurde, für den mir obendrein sogar die Anordnung der Verhaftung mitgeteilt wurde, s. KzM: »"Rechtsanwalt" Karlheinz Gutenkunst, "Rechtsanwältin" Yvonne Groß-Wetz, Speyer (3) - Stellungnahme zur Anordnung der *VERHAFTUNG*« (guten_03.htm). S. außerdem den Beitrag im Forum des Beschwerdezentrums: "Karlheinz Gutenkunst und Yvonne Groß-Wetz: Verhaftung wegen "Beleidigung" angeordnet." M.a.W. der Dorstener Termin samt Verhaftungsanordnung muss in Berlin bekannt gewesen sein. Es zeugt günstigstenfalls bereits von grassierendem Wahnsinn, mich unter schwersten Terrormaßnahmen zur Anwesenheit bei praktisch zeitgleichen Terminen zu zwingen, die 540 (fünfhundertvierzig) km entfernt voneinander stattfinden. Außerdem zelebriere ich täglich um 8.00 Uhr die hl. Messe in der hiesigen Kapelle, so dass ein Termin in Berlin sowieso eh gar nicht vor 17.30 Uhr wahrgenommen werden könnte. 3. Unterstrichen wird der Wahnsinn einer Berlin-Reise noch durch die Tatsache, dass Yvonne Groß-Wetz (i.e. Großkotz) aus Speyer für ihren "Gerichtstermin" nicht zum Affenstall Dorsten kommen musste - "wegen zu großer Entfernung": 360 (dreihundertsechzig) km! Schizophrenie pur! 4. Bekanntlich sind meine Vermögensverhältnisse nicht nur bei KzM dargelegt, sondern obendrein im Rahmen einer "Eidesstattlichen Versicherung" aufgelistet; deshalb werden ja alle "Geldstrafen" von der OMF-"brd" direkt als Kerkerhaft konzipiert, s. die bekannte "Pressemeldung zur Verhaftung" (presse.htm). Es versteht sich von selbst, dass mir sämtliche Kosten für eine Berlin-Reise bereits im vorhinein komplett (Bahn, Taxi, Essen etc.) bezahlt werden müssten. 5. Ihrer geballten Idiotie der "Gerichtsladung" verpasst "Justiz Berlin" noch einen besonderen Stempel: Es fehlt der Stempel, somit handelt es sich dabei auch OMF-immanent ganz formal bloß um rechtsunwirksames bedrucktes Papier. 6. Grundlegend bereits für den "Strafbefehl" gegen mich war bekanntlich die Behauptung von SA-Mann "Albers", i.e. Albern, in meinem Fax stünden "unverständliche Behauptungen, Feststellungen und Schlussfolgerungen". Konkrete Beispiele dafür werden verständlicherweise gar nicht genannt: eine "Argumentation", die typisch ist für - um mal den "Justiz"-eigenen Jargon zu verwenden - "Vollidioten". Zur Erinnerung: Diese laut SA-Mann Albern "unverständlichen Behauptungen, Feststellungen und Schlussfolgerungen" sind eben die Ausführungen, die von den denkenden Menschen zum Terrorinstrument "Straftatbestand Beleidigung" vorgebracht werden, z.B. Prof. Dr. Hans Jürgen Heringer, Dr. Dr. habil. Richard Albrecht, Claus Plantiko, Bert Steffens, im "Jurawiki" etc. pp. In jedem Falle gilt also, dass "Justiz Berlin" mit der Vernunft radikal auf Kriegsfuß steht. Dieser Feststellung kann ausschließlich dadurch abgeholfen werden, dass endlich die gesetzliche Bestimmtheit der Beleidigung vorgelegt wird. 7. Diese Gesetzesbestimmtheit ist schon angesichts des Grundsatzes "nulla poena sine lege" absolut unverzichtbar notwendig (Art. 7 EMRK, s. auch die OMF-eigenen Erklärungen § 1 StGB sowie Art. 103,2 GG). Darüber hinaus fragt sich auch, was man denn überhaupt in einer "Gerichtsverhandlung" "verhandeln" will: Die "Tat", also das ungeliebte Fax, wird ja nicht nur nicht bestritten (was eh ziemlich aussichtslos wäre), es ist auch bei KzM unstrittig nachzulesen. Insofern *können* "Beleidigungsprozesse" niemals einen vernünftigen Grund haben, sondern *können*  immer und ausschließlich nur der Entwürdigung dienen - zunächst des "Angeklagten" selbst, aber im Prinzip des gesamten Volkes. Claus Plantiko fasst seine Beobachtungen aus mehreren Jahrzehnten so zusammen: "Es ist reiner unvorhersehbarer und unvermeidbarer Zufall, ob man wegen irgendeiner Äußerung oder Geste angeklagt und bestraft wird." Für die Folgen solch radikaler Unsicherheit s. W. Rauch, Lexikon des katholischen Lebens, Freiburg 1952, 943: "Die Unsicherheit, die jeden einzelnen unablässig bedroht, vernichtet die Lebensfreude, untergräbt jede Art von Selbständigkeit, zerstört das Vertrauen zum Staat, schafft willenlose Werkzeuge. Ein solcher Staat ist keine Gemeinschaft von Menschen, sondern eine Herde entmenschter Wesen." Quasi eine Definition der OMF-"brd"! Das Ideal der OMF-"brd" sind Zombies! 8. Wie aber ein "Beleidigungsprozess" faktisch aussieht, habe ich auch schon konkret erfahren; für die Würdigung dieses antichristlichen Affentheaters s. hanni.htm. Kurz: Tatsächlich wird auch beim "Termin" selbst keine Gesetzesbestimmtheit vorgelegt, statt dessen fabuliert das Völkermörderpack in aller Seelenruhe vor sich hin und spricht dann die schon vorher beschlossene "Verurteilung" des Unschuldigen aus. Das ganze ähnelt frappant den notorisch absolut illegalen "Prozessen" gegen "Holocaust-Leugnung". 9. Eine neue Ausgeburt des Wahnsinns hat SA-Mann Albern gleich mitgeschickt - lustigerweise zeitgleich mit der "Gerichtsladung" vom Affengericht, d.h. beide Schreiben trafen am selben Tag hier ein. In seinem Nichtstuerbescheid triumphiert Albern, dass er das Verfahren gegen die o.g. Großkotz wegen Mordes eingestellt hat. Damit ist Albern wieder einmal schuldig des Prozessbetrugs; s. den Artikel im Beschwerdezentrum: "Fraudulent Redressal: Behördliche 'Nicht-Bearbeitungs-Strategien' - Eine Systematik"; ein Ausschnitt: »FRR 002 "Pollution" (Verunreinigung oder Themenersatz) Der Gegenstand einer Beschwerde (die auch eine Strafanzeige sein kann) wird nicht behandelt. Statt dessen werden irrelevante Aspekte behandelt oder ein erfundenes Ersatzthema (Aliud) eingeführt und nur dieses angesprochen, vgl. die schon im Altertum von den Rhetoren (Rechtslehrern, Rednern pp.) gelehrte ignoratio elenchi (Verkennung des Streitpunkts). Diese Methode führt zum Ergebnis, dass der Beschwerde "keine Folge gegeben werden kann." Der Vorgang wird auch aktenkundig gemacht. Der mittels Themenersatz hergestellte Anschein der Korrektheit ermöglicht es den höheren Stellen, auf eine bereits abgeschlossene Prüfung hinzuweisen, deren Ergebnissen sie "sich anschließen können."« Der Prozessbetrug durch "Themenersatz" ist aufgrund der Vielzahl von Fällen systematisch bei den "Nicht-Bearbeitungs-Strategien" aufgeführt, und auch bei KzM gibt es bereits mehrere Beispiele dafür (z.B. die "Körperverletzung" durch Norbert Leygraf, pet_bel.htm). Aufgrund der gesetzlichen Bestimmtheit kann und muss man sehr genau zwischen Mord und Völkermord unterscheiden: "Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet" (StGB 211,2). Für die Definition von Völkermord wiederum s. das Straf- und Entmündigungsverfahren gegen den fanatischen Völkermörder "Manfred Wucherpfennig", i.e. manni-penni (manni_05.htm). 10. In unüberbietbarem Zynismus erbricht Albern in seinem Nichtstuerbescheid ein hirnloses Gewurstel aus irgendwelchen OMF-Texten. Aufgrund dieser OMF-Texte spricht er selbst gegen sich und die gesamte OMF-"Justiz" das Urteil: "Bloße Vermutungen und Möglichkeiten begründen noch keinen Anfangsverdacht (vgl. Loewe-Rosenberg/Rieß, Kommentar zur Strafprozessordnung, 24. Auflage, § 152 Rdn. 22; Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozessordnung, 44. Auflage, § 152 Rdn. 4), auch pauschale, unsubstantiierte Behauptungen reichen hierfür nicht aus und vermögen keinen die Aufnahme von Ermittlungen rechtfertigenden Anfangsverdacht zu begründen." Das ist bei "Beleidigung" *immer* der Fall! 11. Mitten in seinem Gelabere versteckt Albern das Verslein: "Ihr Anzeigevorbringen, das sich einer näheren Würdigung entzieht, begründet dagegen nicht den Anfangsverdacht einer Straftat." Wieso meine Anzeige "sich einer näheren Würdigung entzieht ", erläutert Albern mit keiner Silbe. Wiederum: Jemand, der zu glasklaren spezifischen Feststellungen nur stammeln kann, dass diese sich "einer näheren Würdigung entziehen", kann unmöglich als Teil der Rechtsprechung betrachtet, geschweige denn ernstgenommen werden. 12. Man kann noch darüber spekulieren, warum "Justiz Berlin" mich an ein- und demselben Tag einmal korrekt mit "Herr Pater" anschreibt und einmal in zutiefst herabwürdigender Weise laikal anpöbelt, aber Schizophrenie ist nun mal ein Markenzeichen der OMF-"brd". Gegen diesen Nichtstuerbescheid wird hiermit BESCHWERDE eingelegt. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass nun in jedem Falle das Vollstreckungsverfahren gegen sämtliche "Richter" vom Affenstall Dorsten überfällig ist, denn wie in meinem Einspruch dargelegt, besteht meine angebliche Straftat ja darin, haargenau die Formulierung verwendet zu haben, mit der mich "Huda Direktor", i.e. Hitla, öffentlich diffamiert hat: Er konnte bis heute *nichts* vorbringen, was gegen meine geistige Gesundheit spricht - die abschließend von Kivi bescheinigt wurde (kivi.pdf), während  Wahnsinn noch die harmloseste Erklärung für die OMF ist; s. auch die eingangs genannten OMF-Parolen!

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