Mitmachaktion "Memorandum Kirche
2011: Ein notwendiger Aufbruch"
- Pressemeldung: Thomas Schüller und die Häresie -
(Kirche zum Mitreden, 13.09.2011)
Zur Vorgeschichte
s. hier.
Am 04.02.2011 wurde das "Memorandum Kirche
2011: Ein notwendiger Aufbruch" (MK) veröffentlicht. Ein
Ausschnitt: "Die kirchliche Hochschätzung der Ehe und der
ehelosen Lebensform steht außer Frage. Aber sie gebietet
nicht, Menschen auszuschließen, die Liebe, Treue und
gegenseitige Sorge in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft
oder als wiederverheiratete Geschiedene verantwortlich leben." Zur
Erinnerung: "Unzüchtige, ... Ehebrecher, Lüstlinge,
Knäbenschänder ... werden am Reiche Gottes keinen Anteil
haben" (1 Kor 6,9; cf. Gal 5,19-21; zur Homosexualität s.
Röm 1,26-32). Unleugbar ist dieses MK also eine radikal
antichristliche Initiative.
Wer aktiv gegen das MK vorgehen will, kann z.B. das Strafverfahren
unterstützen, das derzeit von Staatsanwalt Münster gegen
den MK-Unterzeichner und angeblichen "Kirchenrechtlicher" Thomas
Schüller (Uni Münster) geführt wird. Schüller
hat am 17.08.2011 ein angebliches "Gutachten" gegen den Verf.
erstellt. Schüllers Aufgabe war dabei völlig kinderleicht:
Er musste einfach nur erklären, warum Bischof Georg Schmitz,
i.e. der Weihevater des Verf., auch von der Gruppe des sog. "Zweiten
Vatikanischen Konzils" (V2) immer einhellig und vorbehaltlos
ausdrücklich als gültig geweihter Bischof anerkannt wurde.
Dementsprechend hat die V2-Gruppe Schmitz mit "Hochwürdigster
Herr Bischof" tituliert, hat Schmitz in von der V2-Gruppe besetzten
Kirchen hl. Messen zelebrieren sowie in einer V2-Kapelle eine
Priesterweihe spenden lassen etc. Insbesondere hätte
Schüller die bekannte Erklärung zweier
Oberstudienräte erläutern müssen: »1.)
Weibbischof Gnädinger war vom Erzbischof von Freiburg mit der
Untersuchung des Falles betraut worden. Sein Ergebnis: Pater Georg
ist zum Bischof geweiht worden. Das sei vollkommen einwandfrei. 2.)
Anläßlich einer Firmung in Villingen erklärte auf
Anfrage Weihbischof Gnädinger dem dortigen Stadtpfarrer: "Da
ist nichts zu machen. Der Mann ist gültig geweiht."«
Schüller hat seine Aufgabe allerdings gar nicht erfüllt.
Ganz im Gegenteil: Er fabuliert statt dessen über die gar nicht
zur Debatte stehende Frage, ob der Verf. Mitglied der V2-Gruppe ist.
Wohlgemerkt: Der Verf. behauptet nicht nur nirgends, Mitglied der
V2-Gruppe zu sein, er war sogar schon vor seiner von Schmitz
empfangenen Priesterweihe offiziell aus der V2-Gruppe ausgetreten.
Der V2-Austritt ist ja zwingend notwendig, um Mitglied in der
katholischen Kirche sein zu können. Die V2-Texte enthalten
massive Häresien (z.B. Leugnung der Heilsnotwendigkeit der
Kirche, UR I,3). Die V2-Gruppe ist eine antikatholische
Religionsgemeinschaft (z.B. "Seligsprechung" für
Koranküsser).
Schüller behauptet im "Gutachten", die V2-Gruppe, und sogar nur
diese, besäße das Namensrecht an katholisch. Jegliche
Begründung für diese - offenkundig völlig falsche und
absurde - Behauptung verweigert Schüller hartnäckig. Noch
schlimmer: Er "beruft" sich dafür sogar auf das
Bundesverfassungsgericht. Nun kennt mindestens jeder Kirchenrechtler
das von kirchlicher Seite gefällte Urteil über das BVerfG:
Das sog. "Konkordatsurteil" des BVerfG
(26.03.1957) "denaturiert den Bundesstaat zu einem
schizophrenen Partner völkerrechtlicher Verträge" und hat
"den Ländern die verfassungsrechtliche Freiheit zum
Konkordatsbruch eingeräumt" (E. Eichmann, K. Mörsdorf,
Lehrbuch des Kirchenrechts, I. Band, München (10)1959, 70).
Eine weitere Orgie gezielt antichristlichen Irrsinns feiert das
BVerfG mit seiner Verkündigung der
häretisch-katholischen Kirche (1 BvR 143/80). Es mag
bereits zu denken geben, dass Schüller sich
ausschließlich auf eine Institution stützt, die für
ihre antikirchliche Schizophrenie sowie für fortwährenden
radikalen Rechtsbruch bekannt ist. Und dabei sind typische
Bezeichnungen für die BRD-Justiz wie "Rechtsbeugermafia",
"gefährlichste kriminelle Vereinigung" etc. noch gar nicht
berücksichtigt. Allerdings ist die inhaltliche Bestimmung des
Begriffs "katholisch" sowieso absolut unverletztliches Eigenrecht
der katholischen Kirche. Cf. Kirchenrechtler H. Jone, Katholische
Moraltheologie, Paderborn 1936, 93: "Wer z.B. sich zur Ansicht
bekennt, [...] die Kirche sei dem Staate unterworfen, der ist ein
Häretiker." Schüllers Verweis auf das BVerfG ist letztlich
nur als Konsequenz einer manifesten Häresie erklärlich.
Ferner behauptet Schüller im "Gutachten", dass jemand, der die
V2-Texte nicht als unfehlbare, von Gott geoffenbarte und von der
Kirche klar als eigentliche Dogmen vorgelegte Lehre annehme, ein
"Häretiker" sei. Damit ist Schüller definitiv der
äußerst schweren Verleumdung schuldig. Denn unleugbar
steht fest, dass das sog. "Pastoralkonzil" V2 keine Dogmen
verkündet hat. Dementsprechend kann auch niemand, der einen
V2-eigentümlichen Text ablehnt, Häretiker sein.
Schüllers Häretiker-Verleumdung ist objektiv eine Straftat
gigantischen Ausmaßes. Schüller begeht diese Verleumdung
in einem Gutachten für einen öffentlichen Strafprozess.
Zudem dreht sich dieser Prozess ganz um die Frage nach dem
Katholisch-Sein, d.h. um eine Frage, die angesichts des Dogmas von
der Heilsnotwendigkeit der Kirche von allerhöchster Wichtigkeit
ist. Die Verleumdung eines Menschen als Häretiker gehört
dementsprechend auch zu den allerschlimmsten Vorwürfen.
Schüller richtet diese Verleumdung konkret gegen einen
katholischen Priester, d.h. gegen einen hohen
Würdenträger, der als "zweiter Christus" eine
äußerst erhabene Aufgabe erfüllt, insbesondere auch
als Seelsorger für andere. Aber nicht nur der konkrete Priester
im Strafprozess sowie die von ihm betreuten Gläubigen sind hier
betroffen: Faktisch diffamiert Schüller *jeden*, der
Schüllers offenkundig radikal falsche Lehre bzgl. der
V2-Autorität nicht teilt, als "Häretiker".
Ferner: Sogar vollkommen unverdächtige V2-Anhänger wie
kreuz.net stellen Schüller kein besonders gutes Zeugnis aus,
cf. den kreuz.net-Kommentar bzgl. Schüller, "daß dem
Kirchenrechtler unbekannt ist, daß der Papst in der Kirche
über höchste, volle, unmittelbare und universale
ordentliche Gewalt besitzt, die er immer frei ausüben kann"
(Art. In dieser Frage darf man weder Kenntnis noch Verständnis
haben, 08.07.2009). Dabei mag jetzt dahinstehen, inwieweit bei
Schüller wirklich "Unkenntnis" selbst allerelementarster
Grundprinzipien des Kirchenrechts besteht. Jedenfalls darf sich
jeder gegen Schüllers Häresie-Phantastereien wehren.
Zumindest aber, wer mit dem MK nicht ganz einverstanden ist, hat
hier eine Möglichkeit, die auch für die
Öffentlichkeit wichtige Frage nach der Qualität der
MK-Unterzeichner aufzuwerfen. Dies kann geschehen durch ein
entsprechendes Schreiben an:
Staatsanwaltschaft Münster, Gerichtsstraße 6, 48149
Münster, Fax: 0251 494-2555
Wer angesichts der Schüller-Leistungen Sorge hat, ob
Schüller sich in einem Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet und überhaupt
geschäftsfähig ist, wende sich z.B. an:
Betreuungsstelle für Erwachsene, Hafenstraße 30, 48153
Münster, Fax 02 51/4 92-77 54
[Zurück zur KzM - Startseite]