Mitmachaktion "Memorandum Kirche 2011: Ein notwendiger Aufbruch"

- Pressemeldung: Thomas Schüller und die Häresie -
(Kirche zum Mitreden, 13.09.2011)
Zur Vorgeschichte s. hier.

Am 04.02.2011 wurde das "Memorandum Kirche 2011: Ein notwendiger Aufbruch" (MK) veröffentlicht. Ein Ausschnitt: "Die kirchliche Hochschätzung der Ehe und der ehelosen Lebensform steht außer Frage. Aber sie gebietet nicht, Menschen auszuschließen, die Liebe, Treue und gegenseitige Sorge in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder als wiederverheiratete Geschiedene verantwortlich leben." Zur Erinnerung: "Unzüchtige, ... Ehebrecher, Lüstlinge, Knäbenschänder ... werden am Reiche Gottes keinen Anteil haben" (1 Kor 6,9; cf. Gal 5,19-21; zur Homosexualität s. Röm 1,26-32). Unleugbar ist dieses MK also eine radikal antichristliche Initiative.
Wer aktiv gegen das MK vorgehen will, kann z.B. das Strafverfahren unterstützen, das derzeit von Staatsanwalt Münster gegen den MK-Unterzeichner und angeblichen "Kirchenrechtlicher" Thomas Schüller (Uni Münster) geführt wird. Schüller hat am 17.08.2011 ein angebliches "Gutachten" gegen den Verf. erstellt. Schüllers Aufgabe war dabei völlig kinderleicht: Er musste einfach nur erklären, warum Bischof Georg Schmitz, i.e. der Weihevater des Verf., auch von der Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) immer einhellig und vorbehaltlos ausdrücklich als gültig geweihter Bischof anerkannt wurde. Dementsprechend hat die V2-Gruppe Schmitz mit "Hochwürdigster Herr Bischof" tituliert, hat Schmitz in von der V2-Gruppe besetzten Kirchen hl. Messen zelebrieren sowie in einer V2-Kapelle eine Priesterweihe spenden lassen etc. Insbesondere hätte Schüller die bekannte Erklärung zweier Oberstudienräte erläutern müssen: »1.) Weibbischof Gnädinger war vom Erzbischof von Freiburg mit der Untersuchung des Falles betraut worden. Sein Ergebnis: Pater Georg ist zum Bischof geweiht worden. Das sei vollkommen einwandfrei. 2.) Anläßlich einer Firmung in Villingen erklärte auf Anfrage Weihbischof Gnädinger dem dortigen Stadtpfarrer: "Da ist nichts zu machen. Der Mann ist gültig geweiht."«
Schüller hat seine Aufgabe allerdings gar nicht erfüllt. Ganz im Gegenteil: Er fabuliert statt dessen über die gar nicht zur Debatte stehende Frage, ob der Verf. Mitglied der V2-Gruppe ist. Wohlgemerkt: Der Verf. behauptet nicht nur nirgends, Mitglied der V2-Gruppe zu sein, er war sogar schon vor seiner von Schmitz empfangenen Priesterweihe offiziell aus der V2-Gruppe ausgetreten. Der V2-Austritt ist ja zwingend notwendig, um Mitglied in der katholischen Kirche sein zu können. Die V2-Texte enthalten massive Häresien (z.B. Leugnung der Heilsnotwendigkeit der Kirche, UR I,3). Die V2-Gruppe ist eine antikatholische Religionsgemeinschaft (z.B. "Seligsprechung" für Koranküsser).
Schüller behauptet im "Gutachten", die V2-Gruppe, und sogar nur diese, besäße das Namensrecht an katholisch. Jegliche Begründung für diese - offenkundig völlig falsche und absurde - Behauptung verweigert Schüller hartnäckig. Noch schlimmer: Er "beruft" sich dafür sogar auf das Bundesverfassungsgericht. Nun kennt mindestens jeder Kirchenrechtler das von kirchlicher Seite gefällte Urteil über das BVerfG: Das sog. "Konkordatsurteil" des BVerfG (26.03.1957) "denaturiert den Bundesstaat zu einem schizophrenen Partner völkerrechtlicher Verträge" und hat "den Ländern die verfassungsrechtliche Freiheit zum Konkordatsbruch eingeräumt" (E. Eichmann, K. Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, I. Band, München (10)1959, 70). Eine weitere Orgie gezielt antichristlichen Irrsinns feiert das BVerfG mit seiner Verkündigung der häretisch-katholischen Kirche (1 BvR 143/80). Es mag bereits zu denken geben, dass Schüller sich ausschließlich auf eine Institution stützt, die für ihre antikirchliche Schizophrenie sowie für fortwährenden radikalen Rechtsbruch bekannt ist. Und dabei sind typische Bezeichnungen für die BRD-Justiz wie "Rechtsbeugermafia", "gefährlichste kriminelle Vereinigung" etc. noch gar nicht berücksichtigt. Allerdings ist die inhaltliche Bestimmung des Begriffs "katholisch" sowieso absolut unverletztliches Eigenrecht der katholischen Kirche. Cf. Kirchenrechtler H. Jone, Katholische Moraltheologie, Paderborn 1936, 93: "Wer z.B. sich zur Ansicht bekennt, [...] die Kirche sei dem Staate unterworfen, der ist ein Häretiker." Schüllers Verweis auf das BVerfG ist letztlich nur als Konsequenz einer manifesten Häresie erklärlich.
Ferner behauptet Schüller im "Gutachten", dass jemand, der die V2-Texte nicht als unfehlbare, von Gott geoffenbarte und von der Kirche klar als eigentliche Dogmen vorgelegte Lehre annehme, ein "Häretiker" sei. Damit ist Schüller definitiv der äußerst schweren Verleumdung schuldig. Denn unleugbar steht fest, dass das sog. "Pastoralkonzil" V2 keine Dogmen verkündet hat. Dementsprechend kann auch niemand, der einen V2-eigentümlichen Text ablehnt, Häretiker sein.
Schüllers Häretiker-Verleumdung ist objektiv eine Straftat gigantischen Ausmaßes. Schüller begeht diese Verleumdung in einem Gutachten für einen öffentlichen Strafprozess. Zudem dreht sich dieser Prozess ganz um die Frage nach dem Katholisch-Sein, d.h. um eine Frage, die angesichts des Dogmas von der Heilsnotwendigkeit der Kirche von allerhöchster Wichtigkeit ist. Die Verleumdung eines Menschen als Häretiker gehört dementsprechend auch zu den allerschlimmsten Vorwürfen. Schüller richtet diese Verleumdung konkret gegen einen katholischen Priester, d.h. gegen einen hohen Würdenträger, der als "zweiter Christus" eine äußerst erhabene Aufgabe erfüllt, insbesondere auch als Seelsorger für andere. Aber nicht nur der konkrete Priester im Strafprozess sowie die von ihm betreuten Gläubigen sind hier betroffen: Faktisch diffamiert Schüller *jeden*, der Schüllers offenkundig radikal falsche Lehre bzgl. der V2-Autorität nicht teilt, als "Häretiker".
Ferner: Sogar vollkommen unverdächtige V2-Anhänger wie kreuz.net stellen Schüller kein besonders gutes Zeugnis aus, cf. den kreuz.net-Kommentar bzgl. Schüller, "daß dem Kirchenrechtler unbekannt ist, daß der Papst in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt besitzt, die er immer frei ausüben kann" (Art. In dieser Frage darf man weder Kenntnis noch Verständnis haben, 08.07.2009). Dabei mag jetzt dahinstehen, inwieweit bei Schüller wirklich "Unkenntnis" selbst allerelementarster Grundprinzipien des Kirchenrechts besteht. Jedenfalls darf sich jeder gegen Schüllers Häresie-Phantastereien wehren. Zumindest aber, wer mit dem MK nicht ganz einverstanden ist, hat hier eine Möglichkeit, die auch für die Öffentlichkeit wichtige Frage nach der Qualität der MK-Unterzeichner aufzuwerfen. Dies kann geschehen durch ein entsprechendes Schreiben an:
Staatsanwaltschaft Münster, Gerichtsstraße  6, 48149 Münster, Fax: 0251 494-2555
Wer angesichts der Schüller-Leistungen Sorge hat, ob Schüller sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und überhaupt geschäftsfähig ist, wende sich z.B. an:
Betreuungsstelle für Erwachsene, Hafenstraße 30, 48153 Münster, Fax 02 51/4 92-77 54

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