Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

- Seine Arbeitsweise und Zielsetzung -
(Kirche zum Mitreden, 27.10.2000)


Einleitend wollen wir kurz einige der Aussagen von KzM Revue passieren lassen.



a) Gibt es "Menschenrechte"?
Aus dem Buch von M. Chinigo (Hg.), Der Papst sagt, Frankfurt 1955, 168, das in www.katholisch.de zitiert wurde:
"Der katholische Priester kann nicht einfach mit einem Staatsbeamten gleichgestellt werden, der mit der öffentlichen Gewalt, einer zivilen oder militärischen Funktion betraut ist. Diese sind Angestellte oder Vertreter des Staates, sie hängen von ihm ab, vorbehaltlich des göttlichen Gesetzes, und vertreten seine rechtmäßigen Interessen. Der Staat kann daher Verfügungen über ihr Verhalten erlassen, auch in Fragen der Politik. Der Priester dagegen ist Diener der Kirche und hat eine Sendung, die sich, wie Wir schon andeuteten, auf den ganzen Umkreis der religiösen und sittlichen Pflichten der Gläubigen erstreckt und in deren Erfüllung er daher selbst verpflichtet sein kann, Ratschläge oder Belehrungen zu erteilen, die auch das öffentliche Leben betreffen. Nun ist es einleuchtend, daß eventuelle Mißbräuche einer solchen Sendung nicht einfachhin dem Urteil der Staatsgewalt überlassen werden können; sonst würden die Seelsorger zusätzlich noch Behinderungen oder Belästigungen ausgesetzt, die von Gruppen, die der Kirche nicht wohlgesinnt sind, unter dem billigen Vorwand verursacht würden, den Klerus von der Politik trennen zu wollen. Man vergesse nicht, daß der Nationalsozialismus, dem es in Wahrheit nur darauf ankam, die Kirche zu vernichten, gerade unter dem Vorwand, den sogenannten 'politischen Katholizismus' zu bekämpfen, das ganze Aufgebot von Verfolgung, Schikanen und Bespitzelung gegen die Kirche in Bewegung setzte, wogegen sich leitende Männer der Kirche, deren Mut heute noch von der ganzen Welt bewundert wird, auch von der Kanzel aus verteidigen und mutig zur Wehr setzen mußten (Ansprache 16.03.1946; a.a.O. 265).
Zur Internationalisierung des Privatrechts bei der Vereinigung Europas: "Wir empfehlen die folgenden drei Punkte: Zuerst den immer aufmerksameren und wirksameren Schutz aller jener, die seiner in höherem Maße bedürfen, insbesondere die verlassenen Kinder und die alleingebliebenen Frauen; ihnen gegenüber vor allem müßte sich der Gesetzgeber nach dem Vorbild des Familienvaters und der Mutter verhalten. An zweiter Stelle: Vereinfachung des juristischen Status aller jener, die aus Familiengründen gezwungen sind, sich häufig und regelmäßig von einem Land in ein anderes zu begeben. Schließlich: Anerkennung und direkte und indirekte Verwirklichung der ursprünglichen Menschenrechte, die, insofern sie der menschlichen Natur innewohnen, immer dem allgemeinen Interesse entsprechen, ja sogar als dessen wesentliche Elemente aufzufassen sind. Daher hat der Staat die Pflicht, sie zu schützen, zu fördern darauf hinzuwirken, daß sie in keinem Fall einer vorgeblichen Staatsraison geopfert werden können" (Ansprache an den 1. Kongreß für internationales Privatrecht, 15. Juli 1950; a.a.O. 326).

Aus dem Konvertiten-Katechismus, der in Der Christ und die Volksgemeinschaft zitiert wurde:
"Die christlichen Staatsbürger sind vor allem dafür mitverantwortlich, daß das Leben in der Gemeinde und im Staat nach den Geboten Gottes ausgerichtet werde, daß die Grundsätze des Naturrechtes, die Menschenrechte und Gewissensfreiheit, kurz, daß in allem die Schöpfungsordnung Gottes gewahrt bleibe. Mit dem Hineingeborenwerden in die Gemeinschaften haben wir diese naturrechtliche Pflicht übernommen. Darüber hinaus verpflichtet uns noch das Gebot der Nächstenliebe, alle Schädigungen von unseren Mitmenschen durch ungerechte Bevorzugung eines Standes oder einer Interessengruppe fernzuhalten und für das allgemeine Wohl einzutreten.
Wahlrecht ist Wahlpflicht. Es wäre eine sträfliche Nachlässigkeit, nicht zur Wahlurne zu gehen; und es wäre eine sündhafte Handlung, einer Partei die Stimme zu geben, die in ihrem Programm den Grundsatz vertritt: "Religion ist Privatsache." Jeder Christ sollte wissen, was dieser Grundsatz praktisch bedeutet. Nach diesem Grundsatz wird Gott und Religion aus dem öffentlichen Leben ausgeschlossen. Eine Partei, die die heiligsten Rechte Gottes nicht achtet, kümmert sich noch weniger um die Menschenrechte. Das ist eine traurige Erfahrungstatsache. Einer solchen Partei darf daher kein Christ seine Stimme geben."

b) Wurde der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im folgenden: EGH) darauf hingewiesen, dass wir zu seinem Urteil Stellung nehmen werden?
Aus Angeklagt: Deutschland (2):
"Sehr geehrte Damen und Herren, ich führe die Anklage gegen die BR Deutschland fort. Wie ich Ihnen bereits am 26.02.2000 geschrieben habe, verlange ich ein vernünftiges Urteil mit einer vernünftigen Begründung. Alle erforderlichen Angaben liegen Ihnen vor bzw. sind Ihnen über meine Homepage zugänglich; es ist nicht erforderlich, dass ich Ihnen noch weitere Angaben zukommen lasse. Aus der Anklageschrift vom 05.02.2000 hier ein Zitat: "Über diese diktatorische Willkürherrschaft des Staates in der wichtigsten Frage des menschlichen Lebens, i.e. in der Frage des ewigen Heils, habe ich sehr ausführlich auf meiner Homepage "Kirche zum Mitreden" (Serveradresse: http://www.crosswinds.net/~prhl; Kurzadresse: http://theologie.tsx.org/) berichtet. Dort sind die genauen theologischen Beweise ebenso zu finden wie diverse Beispiele für den antichristlichen Terror, mit dem der deutsche Staat gegen die katholische Kirche wütet." M.a.W. die genauen Informationen über den sog. "Katholiken-Prozess" und diverse andere Prozesse sind für Sie nur einen Mausklick entfernt. Ich bin mit Ihrer bisherigen Arbeit höchst unzufrieden. In fünf Wochen haben Sie nur zwei Briefe zustande gebracht, mit denen Sie mir nahelegen, meine Anklage nicht fortzuführen. Zu Ihrer "Argumentation", u.a. Ihren Hinweis auf das Verfassungsgericht, werde ich wohl auch noch ein paar Takte schreiben. Jedenfalls kann ich nicht behaupten, dass Ihre bisherige Arbeit bei mir großes Vertrauen in das europäische Rechtssystem geweckt hat. Wenn mir Ihr abschließendes Urteil vorliegt, werde ich Ihre Arbeit in angemessener Weise auf meiner Homepage kommentieren."
Aus Angeklagt: Deutschland (3):
"Damit hat uns der EGH dreimal mitgeteilt, dass wir innerhalb von sechs Monaten ab der letzten inländischen Instanz unsere Beschwerde eingereicht haben müssen. Eine ziemlich zähe und träge Einleitungsprozedur, die uns hinsichtlich des Ausgangs nicht übertrieben optimistisch stimmt. Aber keine Sorge, wir werden zur gegebenen Zeit über den EGH ein faires Urteil fällen."


Kurz: Wir sind berechtigt, unsere Menschenrechte, konkret das Recht auf Bekenntnis der wahren Religion, einzufordern, und wir sind auch berechtigt, über den EGH das Urteil zu fällen, das er verdient. Einmal wurde uns der Vorwurf gemacht, unser Entschluss, den Staat überhaupt in dieser Sache anzugehen, sei nicht logisch, da wir doch - zumal nach unseren unzähligen Erfahrungen mit Staatsanwaltschaften und Gerichten - wissen müssen, wie durch und durch antichristlich der Staat ist. Doch unsere Beharrlichkeit diesbezüglich scheint uns auch nicht verboten, u.a. mit Hinweis auf das Gleichnis vom gottlosen Richter (Lk 18,1-8):
"Er zeigte ihnen in einem Gleichnisse, daß man allzeit beten müsse und nicht nachlassen dürfe. Er sprach: 'In einer Stadt lebte ein Richter, der Gott nicht fürchtete und nach keinem Menschen fragte. In derselben Stadt lebte auch eine Witwe. Die ging zu ihm und bat: Schaffe mir Recht gegen meinen Bedränger. Lange Zeit wollte er nicht. Dann aber sagte er sich: Ich fürchte zwar Gott nicht und frage nach keinem Menschen. Weil aber diese Witwe mir lästig fällt, will ich ihr zu ihrem Recht verhelfen; sonst kommt sie noch am Ende und schlägt mich ins Gesicht.' Der Herr fuhr fort: 'Hört, was der ungerechte Richter sagt! Und Gott sollte seinen Auserwählten, die Tag und Nacht zu ihm rufen, nicht zu ihrem Recht verhelfen, sollte sie warten lassen? Ich sage euch, gar bald wird er ihnen Recht verschaffen. Wird aber der Menschensohn auf Erden Glauben finden, wenn er kommt?"
Abgesehen davon erfüllte die Klage gegen den deutschen Staat zwei wichtige Funktionen:
a) Sie ermöglicht uns, ein hieb- und stichfestes Urteil über den EGH resp. über das "Vereinte Europa" allgemein abzugeben;
b) sie hielt uns eine gewisse Zeit unsere innerdeutschen Verfolger vom Leib, die auf einen Entscheid des EGH gewartet haben.

Das Schreiben des EGH, lt. Stempel vom 25.10.2000, erreichte uns heute. Hier der Text:



ZWEITE KAMMER
ECHR-LGerll.l
MK/SB/nl
Beschwerde Nr. 57886/00
Sehr geehrter Herr L., unter Bezugnahme auf die obige Beschwerdesache teile ich Ihnen mit, daß der Gerichtshof am 6. Oktober 2000 entschieden hat, dass diese Beschwerde unzulässig ist. Eine Kopie der Entscheidung des Gerichtshofs sende ich Ihnen anbei. Diese Entscheidung ist endgültig. Sie unterliegt keiner Berufung an den Gerichtshof oder eine andere Stelle. Die vorliegende Mitteilung ergeht gemäß Artikel 56 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Mit freundlichen Grüßen
Erik Fribergh
Kanzler der Zweiten Kammer
Anlage: Zulässigkeitsentscheidung

SECOND SECTION
DECISION
AS TO THE ADMISSIBILITY OF
Application no. 57886/00
by R.H.L.
against Germany
The European Court of Human Rights (Second Section), sitting as a
Committee composed of
Mr B. Conforti, President,
Mrs V. Straznicka,
Mr E. Levits, judges,
and Mr E. Fribergh, Section Registrar,
Delivered the following unanimous decision on 6 October 2000:
The Court has examined the application and has noted that the applicant has been informed of the possible obstacles to its admissibility. In the light of all the material in its possession, and in so far as the matters complained of are within its competence, the Court finds that they do not disclose any appearance of a violation of the rights and freedoms set out in the Convention or its Protocols. It follows that the application must be rejected, in accordance with Article 35 § 4 of the Convention.
Accordingly, the Court
Declares the application inadmissible.

E. Fribergh, Section Registrar,
Benedetto conforti, President



[Zweite Kammer
Entscheidung
bezüglich der Zulässigkeit
der Sache Nr. 57886/00
von R.H.L.
gegen Deutschland
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Zweite Kammer), zusammengesetzt als Kommittee aus Mr B. Conforti, President,
Mrs V. Straznicka,
Mr E. Levits, judges,
and Mr E. Fribergh, Section Registrar,
brachten die folgende einstimmige Entscheidung am 6. Oktober 2000:
Der Gerichtshof hat die Sache untersucht und hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer über die möglichen Hindernisse hinsichtlich der Zulässigkeit informiert wurde. Im Licht des gesamten in seinem Besitz befindlichen Materials, und insoweit der Antrag der Beschwerde in ihrem Kompetenzbereich liegt, findet der Gerichtshof, dass dies keinerlei Anschein einer Verletzung der Rechte und Freiheiten offenbart, die in der Konvention oder ihrer Protokolle dargelegt sind. Es folgt, dass die Beschwerde zurückgewiesen werden muss in Übereinstimmung mit Artikel 35 § 4 der Konvention.
Dementsprechend erklärt der Gerichtshof den Antrag für unzulässig]

Nachdem wir alles haarklein dargelegt haben, bleibt nur ein Schluss übrig: Der EGH ist ein Organ zur Zementierung von Lüge und Terror; der antichristliche Terror, mit dem der deutsche Staat gegen die römisch-katholische Kirche wütet, ist absolut konform mit der "Menschenrechtskonvention" des "Vereinten Europa".
Bezeichnenderweise begnügen sich die Oberexperten mit einem restlos hohlen Gefasel, das, um alle Rechtszweifel ausrzuräumen, "einstimmig" verabschiedet wurde. Keine inhaltlichen Kritikpunkte, keine formalen Kritikpunkte an unserer Beschwerde, einfach nur die absolut unbegründete Behauptung der "Unzulässigkeit"! Nun ist aber, wie der EGH ganz klar weiß, die Behauptung häretisch, die Kirche sei dem Staat unterworfen. Es genügt also nicht, dass der Staat apodiktisch etwas gegen die Kirche entscheidet, sondern seine Entscheidungen sind immer nur soviel wert wie die Argumente, auf die sie gestützt werden. Da der EGH gar keine Argumente nennt, kann seine Entscheidung auch gar nichts wert sein. Es ist eine blanke Lüge zu behaupten, er habe hier etwas "endgültig" entschieden, was "keiner Berufung an den Gerichtshof oder eine andere Stelle unterliegt", und es wäre der blanke Terror, wenn irgend jemand in irgend einer Weise dazu animiert werden sollte, diese Zementierung des antichristlichen Terrors hinzunehmen.

Mit Blick auf die einzigartige Bedeutung dieses Menschenrechtsprozesses ist auch klar, dass es für den EGH als ganzen nur ein durch und durch vernichtendes Urteil geben kann. Der EGH besitzt selbst dann objektiv keine Daseinsberechtigung, wenn er beliebig viele Fälle vorweisen könnte, in denen er akzeptable Urteile gefällt hat, denn mit diesem einen Urteil steht oder richtig fällt seine Daseinsberechtigung. Akzeptable Urteile haben von daher letztlich nur den Wert, über die eigentliche Aufgabe des EGH hinwegzutäuschen. Der EGH unterstützt eine Illusion, u.z. die Illusion, dass in Europa die Menschenrechte etwas bedeuten, obwohl z.B. jeder weiß, dass munter abgetrieben wird, dass das "Vereinte Europa" eine äußerst brutale Christenverfolgung betreibt etc.

Gegen diese Entscheidung kann der EGH bis Ende des Jahres 2000 bei uns Beschwerde einlegen. Obwohl uns üblicherweise von den Justizbehörden immer nur eine Frist von zwei Wochen eingeräumt wird, um gegen Entscheidungen vorzugehen, wollen wir mal, auch mit Blick auf die etwas längere Zeit für die Briefbeförderung, dem EGH gut zwei Monate Zeit einräumen. Wir schicken dem EGH diesen Text per Briefpost zu. Sollte die Beschwerde fristgerecht bis zum 31.12.2000 bei uns eintreffen, besteht eine Möglichkeit, dass dieser Text wieder von unserer Homepage entfernt wird, aber nur dann, wenn die Beschwerde zulässig ist, d.h. vernünftige Argumente enthält. Sollten keine vernünftigen Argumente gegen unsere Entscheidung vorgebracht werden oder sollte die Frist ungenutzt bleiben, bleibt auch dieser Text als Mahnmal gegen eine Gesellschaft, die meint, sich über Gott stellen zu können und vor der auf jede nur mögliche Weise gewarnt werden muss.

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