Zu den bekanntesten Produkten der gigantischen Firma Sony, die im
Bereich Unterhaltungselektronik in vielen Haushalten präsent ist, gehört
die "Playstation", die sich trotz ihrer mittlerweile veralteten
Technik noch immer recht erfolgreich neben den neueren Spielekonsolen
Nintendo 64 und seit kurzem Sega Dreamcast behaupten kann; momentan gilt
die PS sogar als die erfolgreichste Konsole.
Zu den Faktoren, die ein erfolgreiches Produkt ausmachen, gehört oft
auch eine effektvolle Werbung, möglichst garniert mit einem markanten
Werbespruch. Gewisse Phrasen, die sich leicht einprägen lassen und
dabei die Assoziation an das Produkt evozieren, sind am effektivsten, wenn
sie der Alltagssprache sehr nahe sind, d.h. wenn sie leicht in alltäglichen
Gesprächen eingesetzt werden können. Jeder kennt sicherlich ein
paar Werbesprüche, die er im Alltag schon einmal eingesetzt oder
wenigstens von anderen gehört hat; die Verwendung von Werbesprüchen
beobachtet man zwar nicht immer, aber immerhin manchmal.
Sony hat der PS ebenfalls einen einprägsamen, wenngleich englischen
Sinnspruch verpasst: "It's not a game". In der Tat, das, worüber
wir nun berichten, ist kein Spiel mehr: Sony hat sich zur Steigerung der
Absatzzahlen ihrer PS einer blasphemischen Werbung bedient. Wir haben
dagegen Klage eingereicht, aber leider erfolglos. Also Blasphemie ist in
Deutschland problemlos möglich, was sicherlich zu den Verdiensten der
V2-Sekte gehört, s. Verunehrung Gottes. Doch
der Reihe nach:
Stein des Anstoßes war eine Werbung für die PS, genauer für ein PS-Fußballspiel. Auf der Anzeige wurde ein aus Fußbällen bestehender Rosenkranz (mit Kruzifix!) gezeigt, ferner stand unter dem Bild des Fußballspiels der Satz "Unser täglich Fußball gib uns heute". Wir schrieben also an die Staatsanwaltschaft in Köln am 04.12.1999:
"Die Firma Sony, Hersteller der Spielekonsole "Playstation",
hat in einer in Kopie anliegenden Anzeige für ein Fußballspiel
christliche Elemente ins Lächerliche gezogen. Vermutlich ist diese
Anzeige in vielen Computer- und Konsolenfachzeitschriften veröffentlicht;
ich habe sie auf der Rückseite der Zeitschrift "Computerbild
Spiele" (Ausgabe 12/99) gesehen.
Der Tatbestand der Blasphemie wird durch Karikatur erfüllt:
1. Der Text: "Unser täglich Fußball gib uns heute"
karikiert die vierte Bitte des Vater unser.
2. Die Abbildung eines Kreuzes im Zusammenhang mit Fußbällen,
womit das Fußballspiel, näherhin das Konsolenspiel, quasi zur
Religion erhoben wird, ist schon an sich blasphemisch. Katholiken erkennen
in der Fußballkette eine Karikatur des Rosenkranzes. Zur Information
liegt ein Text meiner Homepage "Kirche zum Mitreden" an, der
einige Erklärungen zum Rosenkranzgebet gibt. Auch bei einigen
Mitgliedern der V2-Sekte ist der Rosenkranz noch bekannt.
Für Erfolgsaussichten dieser Strafanzeige spricht ein Urteil des OLG
Nürnberg (Ws 1603/97)."
Die Zeitschrift "Computerbild Spiele" hatte der blasphemischen Werbung die Rückseite der betreffenden Ausgabe zur Verfügung gestellt, d.h. die Werbung war nicht nur für Leser der Zeitschrift leicht zugänglich. Nimmt man hinzu, dass diese Zeitschrift das meistverkaufte Spielemagazin ist und in einer monatlichen Auflage von mehreren hunderttausend Exemplaren erscheint, ist die Ausbreitung dieser blasphemischen Werbung - und der damit entstandene Schaden für die katholische Kirche - sehr beträchtlich. Ob diese Werbung noch in anderen Zeitschriften veröffentlicht worden ist, wissen wir nicht.
Zu dem von uns erwähnten Urteil des Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 23. Juni 1998 - Ws 1603/97 - "Schwein am Kreuz": Das Urteil ist sehr lang, da es außer der eigentlichen, schon sehr ausführlichen Urteilsbegründung auch noch die erste Klageabweisung und die Revisionsvorgänge ausführlich erwähnt. In dem Urteil werden u.a. zwei Paragraphen aus der Strafprozessordnung und ein Paragraph aus dem Strafgesetzbuch verwendet; die StPO legt z.B. die Fristen fest, innerhalb derer eine Revision beantragt werden muss etc., bedeutsamer in Hinblick auf den Streitgegenstand ist das StGB, und der dem Urteil zugrunde liegende § 166 lautet:
"Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und
Weltanschauungsvereinigungen.
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (11 Abs. 3)
den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses
anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich
oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende
Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung,
ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die
geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören."
Nun einige Passagen aus dem Urteil des OLG Nürnberg:
"Das Bischöfliche Ordinariat Regensburg (Antragsteller)
erstattete am 24.06.1997 Strafanzeige gegen die Firma H., weil diese unter
der Internet-Adresse "http://www.(...)" unter anderem ein
sogenanntes "Schweine-T-Shirt" mit WIZO-Logo, d.h. mit dem
Markenzeichen einer Musikgruppe, einer sogenannten Punk-Rock-Band, die
unter der Bezeichnung "WIZO" auftritt und Platten (Compact
Discs) bespielt, anbot. Die Firma H. bezeichnet sich selbst im Internet
als "Plattenlabel", d.h. als Hersteller und Vertreiber der
Platten dieser Band. Dieses T-Shirt hat als Motiv ein an ein Kreuz
genageltes Schwein. Oben am senkrechten Balken des Kreuzes befindet sich
in der Mitte ein Schild mit der Aufschrift "WIZO". Das Motiv ist
christlichen Kreuzesdarstellungen nachgebildet. Der Antragsteller ist
Verletzter im Sinne des 172 Abs. 1 StPO.
[...]
166 StGB schützt zwar nicht die Religion und Weltanschauung als
solche, ebensowenig das religiöse Empfinden des einzelnen und auch
nicht die in Absatz 2 genannten Organisationen als solche. Der Inhalt des
religiösen Bekenntnisses (Absatz 1) und die Einrichtungen einer im
Inland bestehenden Kirche (Absatz 2) sind jedoch vom Tatbestand geschützte
Angriffsobjekte, wobei zu den Einrichtungen i.S.d. 166 auch die
Christusverehrung und das Leiden Christi gehören (Lenckner in Schönke/Schröder,
StGB, 25. Aufl., § 166 Rn. 4, 17, 18; Tröndle, StGB, 48. Aufl.,
§ 166 Rn. 2 und 5). Als verletzt anzusehen und deshalb
antragsberechtigt nach § 172 II StPO ist deshalb zwar nicht das
einzelne Mitglied, jedoch die Religionsgesellschaft bzw. Kirche als solche
(Rieß in LR, StPO, 24. Aufl., § 172, Rn. 74; Müller in KK,
StPO, 3. Aufl., § 172, Rn. 23; OLG Hamburg, MDR 1962, 594).
2. Die Darstellung auf dem T-Shirt in Form eines Kreuzes, an das ein
Schwein genagelt ist, stellt ein Beschimpfen i.S.d. 166 Abs. 1 StGB dar.
Dies wird auch von der Staatsanwaltschaft so gesehen.
Der Begriff des Beschimpfens umfaßt zwar nicht (schon) jede
geringschätzige oder herabsetzende Äußerung, sondern nur
nach Form und Inhalt besonders verletzende Äußerungen der Mißachtung
(BGH Sf 7, 110; Tröndle, a.a.O. Rn. 7 und § 90 a Rn. 3), wobei
das besonders Verletzende entweder in der Rohheit des Ausdrucks oder
inhaltlich in dem Vorwurf eines schimpflichen Verhaltens oder Zustandes
liegen kann. Eine Beschimpfung kann sowohl in der Behauptung (Darstellung)
schimpflicher Tatsachen als auch in besonders abfälligen Werturteilen
liegen. Sie kann aber auch darin liegen, daß der Inhalt eines
Bekenntnisses, also das, was von den Gläubigen als heilig angesehen
wird, in den Schmutz gezogen wird, z.B. durch entwürdigende Benutzung
christlicher Symbole (OLG Köln NJW 82, 652; Lenckner a.a.O., Rn. 9
m.w.N.). Bei der Auslegung der besonders verletzenden Darstellung kommt es
nicht auf die subjektive Reaktion eines Anhängers des angegriffenen
Bekenntnisses an, sondern darauf, ob sich nach dem objektiven Urteil eines
auf religiöse Toleranz bedachten Beurteilers in der Darstellung eine
so erhebliche Herabsetzung des Bekenntnisses finden läßt, daß
sie als eine Gefährdung des öffentlichen Friedens gelten kann
(Lenckner a.a.O. Rn. 9; OLG Köln a.a.O.; OLG Celle NJW 80, 1275; OLG
Karlsruhe NStZ 86, 363; Hamburg NJW 85, 1654).
So liegt der Fall hier. Das Kreuz gehört zu den spezifischen
Glaubenssymbolen des Christentums. Es ist geradezu sein Glaubenssymbol
schlechthin. Es versinnbildlicht, wie das Bundesverfassungsgericht im
Beschluß vom 16.05.1995 (NJW 95, 2477 f.) ausgeführt hat, die
im Opfertod Christi vollzogene Erlösung des Menschen von der
Erbschuld, zugleich aber auch den Sieg Christi über Teufel und Tod
und seine Herrschaft über die Welt, Leiden und Triumph in einem. Für
den gläubigen Christen ist es deswegen in vielfacher Weise Gegenstand
der Verehrung und Frömmigkeitsausübung. Bei dem auf dem T-Shirt
abgebildeten "Schwein am Kreuz" handelt es sich offenkundig um
eine beabsichtigte, geschmacklose und bösartige Profanierung
(Entweihung) der seit fast 2000 Jahren für den christlichen Glauben
zentralen Darstellung des gekreuzigten Christus (Kruzifixus). Das ergibt
sich schon daraus, daß sich die Verbindung Schwein und Kreuz in
dieser Form auf andere Weise gar nicht sinnvoll erklären läßt.
Das Schwein wird, weil es als unrein gilt, üblicherweise als Symbol
verwendet, wenn es darum geht, andere zu verunglimpfen und herabzusetzen.
Die Profanierungsabsicht wird noch dadurch unterstrichen, daß dort,
wo sich bei der christlichen Darstellung Jesu am Kreuz regelmäßig
die Aufschrift "INRI" (lateinisch: Jesus von Nazareth, König
der Juden) befindet, bei dem Schweine-T-Shirt die Aufschrift "WIZO"
angebracht ist. Im übrigen belegt die weitere Veröffentlichung
der Firma H. im Internet vom 09.12.1997 deren feindselige Einstellung
gegenüber der Katholischen Kirche und die Absicht der Beschimpfung
mit hinreichender Deutlichkeit. Das Glaubenssymbol wird auf diese Weise
besudelt und in den Schmutz gezogen (OLG Düsseldorf, NStZ, 82, 290).
3. Die Beschimpfung erfolgte öffentlich und durch Verbreiten von
Schriften, soweit sich der Beschuldigte seines Internet-Bestellservice "Kommerzparadies"
zur Bilddarstellung bediente.
a) Beim Internet handelt es sich um ein weltweit betriebenes
Datennetzwerk, das dezentral aufgebaut ist und die Datenübermittlung
von jedem beliebigen Rechner, der an das Netz angeschlossen ist, auf jeden
beliebigen anderen Rechner ermöglicht (JMS-Report, 6/1997, 1 f.).
Unter einer bestimmten Adresse können im Internet Schriftstücke
abgelegt werden, die weltweit jedem, der einen Netzwerkzugang besitzt, über
verschiedene Dienste (electronic mail, world-wide-web u.a.) zugänglich
sind und die nach Angabe der jeweiligen Adresse durch Mouseclick abgerufen
werden können. Die jeweiligen Dokumente können dann auf Monitor
gelesen, heruntergeladen und/oder ausgedruckt werden. Nach einer
Mitteilung der F.-Zeitung vom 03.06.1998 nutzen derzeit bereits 6,5
Millionen Deutsche das Internet regelmäßig, 4,3 Millionen davon
täglich.
[...]
Die Darstellung auf dem "Schweine-T-Shirt" war geeignet, den öffentlichen
Frieden zu stören.
Ob eine Handlung geeignet ist, eine solche Störung zu bewirken, muß
nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beantwortet werden (OLG
Köln NJW 82, 657; Zipf NJW 69, 1944). Ebenso wie bei den Straftatbeständen
der 126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung
von Straftaten) und 130 (Volksverhetzung) ist eine Friedensstörung
nicht erst mit dem Entstehen eines Klimas offener oder unterschwelliger
Feindschaft anzunehmen, das sich jederzeit in Gewalt und Gegengewalt
entladen kann, sondern bereits dann, wenn Menschen nicht mehr in einer
Gesellschaft leben können, ohne befürchten zu müssen, um
ihres Glaubens willen diskriminiert zu werden und Schmähungen
ausgesetzt zu sein, gegen die man sich letztlich nicht wehren kann
(Lenckner a.a.O. Rn. 12). Schon nach der alten Fassung der vorgenannten
Bestimmungen war durch die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts
(RGSt 34, 268; 71, 249) das Merkmal der Gefährdung des öffentlichen
Friedens dahin geklärt worden, daß die Herbeiführung einer
entfernten Gefahr für die allgemeine Rechtssicherheit oder für
das Friedensgefühl der Bevölkerung, im Schutz der Rechtsordnung
zu leben, genüge. Die Neugestaltung des 166 StGB, die am 01.09.1969
in Kraft trat, hat noch schärfer zum Ausdruck gebracht, daß
bereits eine öffentliche Beschimpfung ausreicht, die lediglich eine
objektive Eignung hierzu besitzt. Eine tatsächliche Störung des
Friedens ist nicht erforderlich (BGHSt 16, 49 (56); OLG Celle, NJW 70,
2257). Es genügt, daß berechtigte Gründe für die Befürchtung
vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche
Rechtssicherheit erschüttern (BGHSt 29, 26; 34, 329; OLG Köln
NJW 82, 657; OLG Celle NJW 70, 2257 und NstE Nr. 1 zu § 166 StGB). Es
genügt die begründete Befürchtung, daß das friedliche
Nebeneinander verschiedener, jeweils durch ein gemeinsames Bekenntnis
verbundener Bevölkerungsgruppen gestört wird und zwar entweder
dadurch, daß das berechtigte Vertrauen der Betroffenen in die von
der Rechtsordnung geschützte Respektierung bzw. Tolerierung ihre Überzeugungen
beeinträchtigt wird oder dadurch, daß bei Dritten die
Intoleranz gegenüber Anhängern des beschimpften Bekenntnisses
gefördert wird (OLG Köln NJW 82, 657; OLG Karlsruhe NStZ 86,
363)
Einge Anmerkungen zu dem Urteil:
Niemand darf meinen, die V2-Sekte habe mit ihrer Klage bewiesen, sie wolle das Kreuz vor Entehrung schützen. Abgesehen von der ganzen dogmatischen Wirrnis hat die V2-Sekte ja auch das Kreuz selbst der Lächerlichkeit preisgegeben, was sich an verschiedenen entfremdeten Kreuzen im V2-Theater nachweisen lässt. Man beachte z.B. bei dem gegenwärtigen sichtbaren Oberhaupt der V2-Sekte, Karol Wojtyla, das schiefe Kreuz im Wappen und das verbogene, christusfeindliche Kreuz auf seinem "Hirtenstab", den er übrigens von Montini ("Paul VI.") übernommen hat. Wojtyla verteilt Rosenkränze, die ebenfalls mit diesem scheusslichen Kreuz ausgestattet sind. Zur Illustrierung, wie weit der Spott der V2-Sekte gegen Gott auch die Kreuzesbilder prägt, wäre eigentlich eine Sammlung von Photos nötig, die z.B. die Innengestaltung der V2-Kirchengebäude zeigen. Die Turnhallen-Architektur gibt es ja nur bei den neugebauten V2-Häusern; die Kirchengebäude, die die V2-Sekte der katholischen Kirche entrissen hat, werden durch alles mögliche verschandelt, sei es durch Entfernen des Altars und Aufstellen eines Luthertisches, durch Aufhängen scheusslicher Kreuze resp. ausgefranster Pluszeichen oder ähnliches. Die Trennung von Gott findet in der Trennung vom Kreuz ihren klarsten Ausdruck, und statt der Kreuzesverehrung findet nur noch eine Kreuzesverspottung statt. Ein weiteres bekanntes Beispiel für Kreuzesverspottung aus der Wojtyla-Schmiede ist das Banner für das "Heilige Jahr 2000"; eine poppige Darstellung eines Pluszeichens, von Christus erscheint nur noch ganz am Rande der Name. Ggf. werden wir noch ausführlicher auf dieses Wojtyla-Jubiläum zurückkommen.
Das bedeutendste Ergebnis dieses Urteils ist, dass die V2-Sekte mal wieder als katholische Kirche hingestellt wird, wenn z.B. von dem "Bischöflichen Ordinariat Regensburg" und von der "feindseligen Einstellung gegenüber der Katholischen Kirche" die Rede ist. Fast hat es den Anschein, der Schweine-Prozess diene dazu, wieder einmal die Dummen zu täuschen. Diese Vermutung wäre dann - jedenfalls nicht absolut - nicht aufrecht zu erhalten, wenn der Staat in einem ähnlich gelagerten Fall (z.B. beim Rosenkranz und beim Gebet des Herrn) eine ähnliche Bereitschaft zeigen würde, Katholiken vor der öffentlichen Verunglimpfung zu schützen, wenn also wieder eine "entwürdigende Benutzung christlicher Symbole" vorliegt. Wenn man so möchte, kann ein ähnlich gelagerter Prozess, bei dem allerdings nicht die V2-Sekte, sondern die katholische Kirche als Klägerin auftritt, als Prüfstein bzw. als Bewährungsprobe dienen, wie ernst es dem Staat mit dem Schutz des öffentlichen Friedens ist. Wie sah also das Ergebnis bei dem von uns vorgebrachten Falle aus?
Unsere Anzeige wurde zuständigkeitshalber nach Hamburg weitergeleitet; von dort erhielten wir unter dem Datum v. 27.12.1999, d.h. nach weniger als zwei Monaten nach Klageeinreichung, die Antwort:
"Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg
Verfahren gegen Sony Deutschland GmbH (Verantwortliche)
Vorwurf: Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und
Weltanschauungsvereinigungen
Sehr geehrter Herr L., das von der Staatsanwaltschaft Köln nach hier
abgegebene Ermittlungsverfahren gegen die namentlich nicht bekannten
Verantwortlichen der Sony Deutschland GmbH ist gemäß § 170
Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die von Ihnen beanstandete Werbung wurde
im Hinblick auf ihre mögliche Strafbarkeit gegen § 166 StGB
(Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und
Weltanschauungsvereinigungen) überprüft. Ein Verstoß gegen
die vorgenannte Strafvorschrift konnte jedoch nicht festgestellt werden.
Der Tatbestand dieser Norm setzt u.a. eine Beschimpfung voraus, d.h. die
durch Form oder Inhalt besonders verletzende Äußerung der
Missachtung, wobei das besonders Verletzende entweder in der Roheit des
Ausdrucks oder inhaltlich in dem Vorwurf eines schimpflichen Verhaltens
oder Zustandes liegen kann. Bei objektiver Würdigung kann jedoch der
Inhalt der fraglichen Werbeannonce nicht als ein Beschimpfen in diesem
Sinne bewertet werden, weil mit ihr nicht der christliche Glaube oder die
Institution der Kirche als solche angegriffen wird. Zwar mag die
Verwendung christlicher oder kirchlicher Symbole in der konkreten Art und
Weise durchaus als blasphemisch und geschmacklos zu beurteilen sein. Ein
Verstoß gegen § 166 StGB ist damit aber noch nicht begründet.
Hochachtungsvoll gez. Kikwitzki, (Staatsanwalt)."
Also lt. Staatsanwaltschaft kann man die von uns inkriminierte Werbung "durchaus als blasphemisch und geschmacklos" beurteilen, aber das kratzt den Staat im Endeffekt dann doch nicht. Die "doofen Katholiken" müssen wissen, dass sie in Deutschland nicht erwünscht sind, das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit ist erschüttert. Als wir jemandem das Urteil vorgelesen hatten, kommentierte er lakonisch den letzten Satz: "Ein Verstoß gegen § 166 StGB ist damit aber noch nicht begründet", mit den Worten "Womit dann?".
Alle christusfeindlichen Kräfte können sich vorläufig freuen, denn mit der Klageabweisung wird der Spielraum für Blasphemie immer größer. Wie anfangs betont, ist gerade die V2-Sekte der treibende Motor für den völligen Verlust ethischer Normen. Auf dem Altar einer ehemals katholischen Kirche (jetzt im V2-Besitz) wird eine Buddha-Statue angebetet, eine "Miss Germany" wird als "Predigerin" eingesetzt etc. etc. - die V2-Sektierer sind die Hauptagitatoren für die Verrohung des Volkes.
Der Hinweis auf diesen kurzen Prozess zum Rosenkranzkrieg wäre unvollständig, wenn nicht auch noch auf die anderen Prozesse des Staates in Fragen des christlichen Glaubens hingewiesen würde. Da wären zunächst die Karlsruher Urteile, in denen die V2-Sektierer zu rechtgläubigen Katholiken erklärt wurden, und dies sogar in unanfechtbarer Weise. Dann wären da die nicht enden wollenden Attacken gegen uns als Repräsentanten der römisch-katholischen Kirche, besonders im Katholiken-Prozess, weil wir Gott mehr gehorchen als den Menschen. Und was nun die "Beschimpfung" betrifft: Wenn Gott beschimpft bzw. Elemente des christlichen Glaubens durch den Schmutz gezogen werden, sieht der Staat keinen Handlungsbedarf; wenn ein V2-Nachwuchsschauspieler wie Gunnar Anger sich räuspert, er fühle sich von uns beleidigt, dann wird der Staatsapparat ganz gehörig in Bewegung gesetzt: Eine "Vorverurteilung" durch den Staatsanwalt, ein Verhör bei der Polizei, eine Ermittlungsdauer von mittlerweile weit über einem Jahr, ohne dass ein Ende abzusehen wäre, und v.a. die völlige Ermangelung eines konkreten Vorwurfs (zumindest uns gegenüber) sind die Kennzeichen dieses Prozesses. Zwar werden wir uns nicht irgendwelchen Entscheidungen beugen, die der Staat in dieser Angelegenheit trifft, schließlich geht es ja um die Aufdeckung des V2-Betrugs, aber wir werden genau untersuchen, was es denn mit diesem ominösen Mammut-Prozess wirklich auf sich hat.
Die abschließende Frage: Was soll man tun, wenn man blasphemische Werbung sieht? Wir wünschten, wir könnten folgende Empfehlung geben: Strafanzeige stellen, obwohl die Aussicht auf Erfolg nicht sehr hoch ist. Und diese Empfehlung sollte sich keineswegs nur auf Werbung beschränken: Wenn gewisse Personen des "Entertainment" ihre Klowitze auch über christliche Inhalte reißen, sollte man Gegenwehr leisten. Wer sich allerdings als Katholik, dem die Freiheit der heiligen Mutter Kirche am Herzen liegt, öffentlich zu erkennen gibt, muss um die damit verbundenen Gefahren wissen. Interessant wird sicherlich der Ausgang unserer Menschenrechtsklage gegen den deutschen Staat sein. Wie auch immer: Eine Strafanzeige kostet ca. 30 min Zeit und 1,10 DM Porto, außerdem ggf. noch den guten Ruf, das gesamte Vermögen und im Extremfall das Leben - man muss also abwägen. Vielleicht gelingt es, den Staat zum Einlenken zu bewegen, schließlich ist nicht der Bürger für den Staat, sondern der Staat für den Bürger da. Und wenn der Staat nicht handeln will, so kann es noch immer sein, dass durch das mutige Bekenntnis zu Christus andere für den katholischen Glauben gewonnen werden. Und letztlich entscheidend ist nicht das weltliche, sondern das göttliche Gericht.