In. dem Ermittlungsverfahren gegen "www.kath.de" und "Claus" wegen Beleidigung
bzw. übler Nachrede zum Nachteil P. R. L. wird der Anzeigeerstatter
mit der Strafanzeige vom 26.10.2000 auf den Weg der Privatklage verwiesen.
Gründe:
Das Gesetz sieht für die Verfolgung von Vergehen der angezeigten
Art in erster Linie den Weg der Privatklage vor. Die Amtsanwaltschaft darf
gernäß § 376 Strafprozeßordnung von Amts wegen nur
tätig werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
besteht. Die Prüfung des Sachverhalts hat ergeben, daß diese
Voraussetzung hier nicht vorliegt. Der Vorfall hat weder nach seinen Umständen
noch nach der Bedeutung der Folgen zu einer über den Lebenskreis der
Beteiligten hinausgehenden Störung des Rechtsfriedens geführt.
Dem Verletzten steht es frei, gegen den bzw. die Beschuldigten im Wege
der Privatklage bei dem Amtsgericht vorzugehen. Dieser Weg reicht aus,
ihm Rechtschutz zu gewähren und Genugtuung zu verschaffen. Die Frist
zur Stellung eines Strafantrages beträgt drei Monate seit Kenntnis
von Tat und Täter. Die hier erstattete Anzeige würde, sofern
sie innerhalb dieser Frist eingegangen ist, zur Fristwahrung im Privatklageverfahren
genügen. Durch die Verweisung auf den Weg der Privatklage werden etwaige
vermögensrechtliche Forderungen oder Ansprüche auf Schadenersatz
nicht berührt. Der Erhebung der Privatklage muß in aller Regel
eine Sühneverhandlung vorausgehen. Nähere Auskünfte
hierüber erteilt der Schiedsmann, in dessen Bezirk der
Beschuldigte wohnt.
Christalle
Justizinspektor als Amtsanwalt
Beglaubigt
Man kennt es schon von vielen anderen Justizschreiben, die bei KzM veröffentlicht wurden: Nicht überall, wo "Gründe" drüber steht, stehen auch Gründe drin - auch bei diesem Schreiben nicht. Untersuchen wir die vermeintlichen Gründe auf Stichhaltigkeit:
1. "Das Gesetz sieht für die Verfolgung von Vergehen der angezeigten
Art in erster Linie den Weg der Privatklage vor. Die Amtsanwaltschaft darf
gernäß § 376 Strafprozeßordnung von Amts wegen nur
tätig werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
besteht."
Zunächst muss man an die Theateraufführung von Gunnar
Anger denken, die nach langen Monaten mit einem Schuldspruch zu Ende
gegangen ist. Anger ist ein Privatmann, ein Nobody, der - wie die Amtsanwaltschaft
absolut sicher wusste - in keiner Weise von uns beleidigt worden war. Dennoch
brechen die Herren in Recklinghausen / Gelsenkirchen einen irrsinnig langen
Prozess gegen uns vom Zaun und halten es, nachdem die Sache nun endgültig
entschieden ist, noch nicht einmal für erforderlich, sich für
ihre grenzenlose Unverfrorenheit zu entschuldigen. Katholische Priester
gelten dem deutschen Staat eben als der letzte Dreck, und jeder, der mit
Dreck nach einem Priester wirft, darf sich der staatlichen Unterstützung
sicher sein.
So ist dann auch dieser "erste Grund" aus Frankfurt zu verstehen: Es
besteht kein öffentliches Interesse daran, einen Priester vor öffentlicher
Verunglimpfung im Internet zu schützen, eben weil er die katholische
Kirche repräsentiert, die der deutsche Staat um jeden Preis vernichten
will. Der erstrebte "Rechtsfrieden" ist die Totenruhe, die mit der Vernichtung
der Kirche einkehren soll.
2. "Gründe" (statt "Grund" oder "Begründung") signalisiert,
dass mehr als ein Grund angegeben wird; selbst wenn man den Verweis auf
den "Rechtsfrieden" als "Grund" zählen möchte, bliebe dieses
Signal ein falsches Signal, denn der Rest des Schreibens besteht nur noch
in Hinweisen, welche Vorschriften für Privatklagen gelten. Da "Claus"
seine Identität noch immer geheim hält, könnten wir ohnehin
nur gegen kath.de klagen. Dabei müssen wir nicht nur unsere
finanzielle Situation berücksichtigen, sondern eben auch die Situation
der deutschen Justiz.
Allerdings wollen wir uns noch immer nicht mit der Situation der deutschen Justiz anfreunden. Solange es noch geht, werden wir die Justiz dazu zu bewegen versuchen, dass sie sich auf den Pfad der Gerechtigkeit begibt; es wäre wirklich schade, wenn außerordentliche Mittel Anwendung finden müssten. Als weiteren Beweis unseres guten Willens haben wir deshalb heute Strafanzeige gegen das Bundesverfassungsgericht erstattet.
Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die Richterinnen und Richter
des Bundesverfassungsgerichts
- Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß,
Osterloh, Di Fabio -
wegen Betrugs im Zusammenhang mit der Verfassungsbeschwerde der Religionsgemeinschaft
der Zeugen Jehovas in Deutschland e. V. (BVerfG, 2 BvR 1500/97 vom 19.12.2000)
Begründung:
In dem o.g. Urteil wiederholen die Beklagten die Lüge, in Deutschland
würde "die ungestörte Religionsausübung gewährleistet"
(Art. 4GG Abs. 2), s. z.B.
BVerfG, 2 BvR 1500/97 vom 19.12.2000, B. I.: "Als eine Vereinigung,
die sich die Pflege und Förderung eines religiösen Bekenntnisses
und die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder zum Zweck gesetzt
hat, ist die Beschwerdeführerin Trägerin des Grundrechts der
Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG."
Bekanntermaßen ist diese Behauptung der "ungestörten Religionsausübung"
aufgrund der vom deutschen Staat propagierten Zwangshäresie eine bloße
Fiktion. Die Richter führen also wissentlich und willentlich die Bürger
in die Irre.
Das Verhalten der Beklagten ist als äußerst schwerwiegender
Betrug zu werten, der mit aller erforderlichen Härte bestraft werden
muss. Mit ihrer Rebellion gegen das Sittengesetz sind die Beklagten u.a.
mit Verweis auf Art 2GG Abs. 1 zur Verantworung zu ziehen:
"Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder das Sittengesetz verstößt."
Anlagen:
Kaiser und Gott
Urteilsfindung beim BVG
Wir werden zu gegebener Zeit auf die Sache zurückkommen.