I. Die "Antwort"
Am 08.12.2006 traf die "Antwort" seitens der General-SA Hamm ein, mit
Poststempel 07.12.2006.
Erwähnenswert ist vielleicht, dass an eben diesem 07.12.2006
vormittags ein Fax rausging an die SA Essen, die General-SA Hamm und -
Ehrensache! - die "Polizei Recklinghausen". Das Fax bestand aus der
ersten Seite mit Ergebnissen, die eine Internetsuche nach "polizei
Recklinghausen" ergeben hatte. Bei den "ungefähr 236.000"
Ergebnissen stand nämlich o.g. KzM-Pflicht-Text bereits auf Platz
sechs! Es war anzunehmen, dass angesichts der grassierenden Lethargie
der SA / General-SA dieses Suchergebnis zu frischem Schaffensmut
anspornen würde. Nun denn: Tatsächlich traf dann tags darauf
dieser Brief der General-SA ein, der allerdings - entgegen der klaren
Anweisung - an das Justizopfer statt an uns adressiert war:
Der Generalstaatsanwalt Postfach
15 71 59005 Hamm
Dienstgebäude und Lieferanschrift: Heßlerstr. 53 59065 Hamm
Telefon: 02381 272-0
Durchwahl: 02381 272-7147
Telefax: 02381 272-403
E-Mail: poststelle@gsta-hamm.nrw.de
Datum: 28.11.2006
Aktenzeichen: 2 Zs 3309/06
(bei allen Schreiben bitte angeben)
Ihre Strafanzeige vom
19.08.2006 gegen den
Polizeibeamten Gudorf in
Recklinghausen u.a.
wegen falscher Verdächtigung u.a.
- 305 Js 513/06 StA Essen -
Ihre Beschwerde vom 15.10.2006 gegen den Bescheid der
Staatsanwaltschaft Essen vom 10.10.2006
Sehr geehrt ...,
auf Ihre vorbezeichnete Beschwerde habe ich den Sachverhalt
geprüft, jedoch auch unter Berücksichtigung Ihres
Beschwerdevorbringens keinen Anlass gesehen, die Aufnahme von
Ermittlungen anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft Essen hat hiervon zu
Recht und mit zutreffender Begründung abgesehen.
Dazu und zu Ihrem Beschwerdevorbringen bemerke ich ergänzend:
Angesichts der Tatsache, dass der Zeuge ... ausdrücklich darauf
bestanden hat, Strafanzeige gegen Sie zu erstatten, war die Polizei in
Dorsten nach dem Gesetz zur Aufnahme dieser Strafanzeige verpflichtet,
und zwar ungeachtet des zwischenzeitlich mit Ihnen geführten
Telefongesprächs. Die Würdigung eines angezeigten
Sachverhalts auf strafrechtliche Relevanz obliegt hingegen allein der
Staatsanwaltschaft. Da sich aus der Strafanzeige des Zeugen ... nicht
eindeutig ergab, was sich am 19.04.2006 tatsächlich in Ihrer
Praxis zugetragen hatte, hat der zuständige Dezernent der
Staatsanwaltschaft Essen die Akte der Polizei in Recklinghausen zur
weiteren Sachverhaltsaufklärung übersandt. Im Zuge der
daraufhin durchgeführten ergänzenden Vernehmung des
Anzeigeerstatters ... hat sich gegen Sie zumindest ein Anfangsverdacht
der Körperverletzung zum Nachteil des Kindes ... durch das
Unterlassen der Behandlung des offensichtlich unter Schmerzen leidenden
Kindes ergeben. Erst später ist der beschuldigte Polizeibeamte
Gudorf mit der Sachbearbeitung befasst worden und hat zunächst
einen weiteren Zeugen gehört, bevor er Sie zur Gewährung
rechtlichen Gehörs vorgeladen hat. Hiernach ist die Akte der
Staatsanwaltschaft Essen zurückgesandt worden, die das Verfahren
gegen Sie sodann gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Vor
diesem Hintergrund ist ein strafbares Verhalten der beteiligten
Polizeibeamten nicht ersichtlich.
Ich vermag Ihrer Beschwerde daher nicht stattzugeben und weise sie als
unbegründet zurück.
Eine Rechtsmittelbelehrung ist beigefügt.
Im Hinblick auf die Haltlosigkeit des mit Ihrer Beschwerde gegen den
zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft Essen erhobenen
Vorwurfs der Strafvereitelung im Amt habe ich davon abgesehen, die
Leitende Oberstaatsanwältin in Essen um die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens zu bitten.
Hochachtungsvoll Im Auftrag
Ortlieb Oberstaatsanwalt
II. Analyse
Dieses Geschmiere der General-SA Hamm kann im allergünstigsten
Falle als das Werk eines amoklaufenden Soziopathen beurteilt werden.
a)
Adressierung
In der Beschwerde wurde die GSAH angewiesen, "alle Unterlagen in dieser
Sache
direkt und ausschließlich an Hochwürden Pater Lingen zu
schicken (Adresse s. KzM)." Bereits an dieser "Hürde" ist die GSAH
rettungslos gescheitert. Möglicherweise will die "Justiz" dies als
Indiz verstanden wissen, dass sie die Eingaben der Bürger ganz
nach Belieben gar nicht erst liest, sondern einfach so abschmettert.
b)
Entkräftung der vorgebrachten Argumentation
Entfällt. Die GSAH geht mit keiner Silbe auf die Argumentation
ein, sondern triumphiert nur mit der - eindeutig und unwiderlegbar als
falsch erwiesenen! - "zutreffenden Begründung" der SA Essen. Die
"Justiz" bleibt ihrem Status treu, die "gefährlichste kriminelle
Vereinigung" zu sein.
c)
"Körperverletzung durch unterlassene Hilfeleistung"
Das ist wieder eine der für die OMF-"brd"-"Justiz" typische
contradictio in adjecto, also eine Zusammenstellung von einander
ausschließenden Dingen, cf. StGB:
"§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der
Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."
"§ 323c Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht
Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach
zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne
Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Also es kann niemals eine "Körperverletzung durch unterlassene
Hilfeleistung" vorliegen! Jemand kann zwar gegenüber einer Person
sich zuerst der Körperverletzung und danach der unterlassenen
Hilfeleistung schuldig machen, aber das von der GSAH
zusammenphantasierte Delikt "Körperverletzung durch unterlassene
Hilfeleistung" ist schlichtweg unmöglich. Zugegeben: Mit diesem
Fiebertraum versucht die GSAH verzweifelt, die dargelegte Unlogik zu
übertünchen, dass ein- und dasselbe "Strafverfahren" mit
einander ausschließenden Bezeichnungen geführt wurde, d.h.
mal als Körperverletzung, mal als unterlassene Hilfeleistung.
Dieser Irrsinn wird aber dadurch nicht besser, dass man in quasi die
"Flucht nach vorn" antritt und einander ausschließende Delikte
zusammenstellt.
Wer clever ist, wird jetzt nach "Körperverletzung durch
unterlassene Hilfeleistung" suchen; tatsächlich lieferte eine
diesbzgl. Internetsuche drei Ergebnisse, wovon allerdings eines aus der
"Wikipedia" und eines aus einem
Forumsbeitrag "Hilfe,Hilfe Hilfe !!!!!!!!!!!!!!!!!" stammt; die dritte
Quelle ist dann "stern shortnews", u.z. ein Artikel: "Gericht: Polizei
sieht tatenlos bei Misshandlung einer Frau zu" (06.05.2002): "Angeklagt
sind vier Beamte der Polizei, die tatenlos bei der Misshandlung einer
Frau zusahen. [...] Die Anklage lautet auf Körperverletzung durch
unterlassene Hilfeleistung." Das war's! Also praktisch nur ein einziger
(halbwegs) ernstzunehmender Artikel - wobei zu Fragen ist, warum nicht
noch viel mehr über diesen einzigen Fall von
"Körperverletzung durch unterlassene Hilfeleistung" berichtet
wird. Unsere Meinung: Weil "stern shortnews" den Fall falsch
wiedergegeben hat. Aber selbst wenn es so einen "Prozess" gegeben haben
sollte, würde das nichts an der objektiv falschen Anklage
ändern. Es könnte vielleicht bei den "vier Beamten" so sein,
dass sich einige der Körperverletzung und einige der unterlassenen
Hilfeleistung schuldig gemacht haben; dann würde die Anklage
insgesamt lauten auf "Körperverletzung und unterlassene
Hilfeleistung".
Ja, so ist halt unsere "Polizei": die "Polizei", dein Feind und Henker!
d)
"Anfangsverdacht"
Es bleibt also dabei, dass es niemals einen begründeten
Anfangsverdacht gab und dass deswegen die "Einleitung des
Strafverfahrens" eine schwerstkriminelle Tat war. Sie wird auch dadurch
nicht weniger verbrecherisch, dass die SA die "Polizei" deckt. Auch
dieses Kumpanei im Verbrechersumpf "Justiz" alias "Rechtsbeugermafia"
ist konstitutiv für die OMF-"brd". Hier sei nur verwiesen auf die
Feststellung der
bekannten Studie "Übles Pack, bis hinauf ins
Justizministerium":
»Eine crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der
Dienstaufsicht gegenüber Richtern. Wenn SCHULZE-FIEUTZ (DREIER,
Grundgesetz, 2000, Art. 97 Rn. 33) von "Leisetreterei" spricht, dann
ist das noch eine Verharmlosung. Welche Rechtsverletzungen Richter auch
immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel. Alles wird
"kollegialiter" unter den Teppich des "Kernbereichs der richterlichen
Unabhängigkeit" gekehrt. Um das einmal aktenkundig zu machen, habe
ich ein Dienstaufsichtsverfahren eingeleitet und "durchgezogen". Mit
einem Erfolg hatte ich von vornherein nicht gerechnet. Erwartet hatte
ich jedoch eine Auseinandersetzung mit der Rechtslage. Ich war gespannt
auf die Argumente, mit denen der Schutzwall aufgebaut werden
würde. Doch auch diese Erwartung ist enttäuscht worden. [...]
Drei Kontrollinstanzen der Dienstaufsicht haben sich davor
gedrückt, zur Sache Stellung zu nehmen. Mit diesem Ziel haben sie
es geflissentlich vermieden, auf die Sachfragen einzugehen. Denn das
hätte zwangsläufig die in der Verfügung enthaltenen
groben Rechtsfehler des Vorsitzenden aufgedeckt. Und so ist es zu dem
bemerkenswerten Verfahren gekommen, daß drei Instanzen eine
Dienstaufsichtsbeschwerde ohne eigene Begründung
zurückgewiesen haben und sich lediglich auf dem Antragsteller
teilweise unbekannte richterliche Stellungnahmen bezogen haben, die
ihrerseits nicht auf die Sache eingegangen waren. Von der Bindung an
Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) kann da wirklich keine Rede mehr
sein.«
(Egon Schneider, ZAP-Kolumne "Richterdienstaufsicht - ein Experiment":
Zeitschrift für anwaltliche Praxis 2/2005, 19.1.2005;
http://zentrumsforen.net/beschwerdezentrum/justizirrtum/forum/posts/3672.html)
Typisches Vorgehen der "Justiz": Es gibt keinen Anfangsverdacht - dann
wird der Unschuldige verfolgt; es gibt den Beweis einer Straftat - dann
wird der Verbrecher laufen gelassen. Und wer sich dieses Treiben nicht
gefallen lässt, gegen den wird wegen "Beleidigung", "Querulanz"
etc. vorgegangen.
e)
"Haltlosigkeit"
Ob diese Rotznäsigkeit der GSAH einfach so rausgerutscht ist, oder
ob dies bewusst als Ausdruck der Verachtung der Bürger resp. von
Logik, Wahrheit und Gerechtigkeit überhaupt gedacht war, also nur
ein Symptom von Größenwahn im Endstadium ist, mag im Moment
dahingestellt sein. Trotzdem gilt auch hier: Die Argumentation: "Ich
mach die Augen zu, dann sieht mich keiner", kann nicht überzeugen.
III. Weiteres Vorgehen
Natürlich sollte man sich mit diesem erneuten Beweis des
OMF-"brd"-Terrors nicht unbedingt einfach abfinden. Etwas problematisch
ist, dass von der (u.a. in NRW "regierenden")
"CDU"
ohnehin nicht das Heil zu erwarten ist, und dass nun ausgerechnet gegen
die für die Dienstaufsicht zuständige Mord- und Folter-Rosi
alias Roswitha Müller-Piepenkötter ein Strafverfahren
eingeleitet wird. Und wie der Kölner Stadt-Anzeiger (07.12.2006)
meldete, erklärte Rosis Big Daddy Jürgen Rüttgers zu dem
Foltermord in der JVA Siegburg, seine Rosi
habe die "volle Rückendeckung der gesamten Landesregierung".
Insofern ist es dann wohl auch eher bedeutsam für die
zukünftige Wiederherstellung von Recht und Gesetz, dass wir heute
folgendes Fax an die üblichen Empfänger sowie an die Stadt
Hamm ("Rechtsamt", 02381 / 17-2932) geschickt haben:
Dienstaufsicht, Straf- und
Entmündigungsverfahren gegen "Ortlieb Oberstaatsanwalt" und
Komplizen, General-SA Hamm.
In der Dienstaufsicht und dem Strafverfahren gegen "Ortlieb
Oberstaatsanwalt" und Komplizen wegen Strafvereitlung soll zum Schutz
der Schuldigen Beweis erhoben werden, ob sie sich *nicht* in einem die
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter
Störung der Geistestätigkeit befinden und sie daher
geschäftsfähig sind.
Die Einzelheiten sind dem KzM-Text pflicht2.htm zu entnehmen.
Die Stadt Hamm wird hiermit angewiesen, bis zum 16.12.2006 für die
KzM-Leser Auskunft zu den persönlichen Verhältnissen von
"Ortlieb Oberstaatsanwalt" und Komplizen zu geben; etwaige
Befehlsverweigerung wird u.a. gegen die Stadt Hamm geltend gemacht.
Auf Art. 20,4 GG , § 32 StGB und § 227 BGB wird hiermit Bezug
genommen.