"Straftat" "Beleidigung": Beschwerde beim "Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte" (2)

- Neues Material zum Phantomdelikt und Terrorinstrument "§ 185 StGB" -
(Kirche zum Mitreden, 23.11.2006)

Zur Vorgeschichte s. die Klageschrift.

0. KzM - Die erste Adresse für Beleidigungen im Internet; ganz kleine Auswahl (Google und MSN)

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Strafen wegen Beleidigung bei M.

I. Einträge von der KzM-Startseite:

15.08.2006 Fax an "Amtsgericht Bonn" etc.:

Geschäftsnummer ECHR-LGer1.1R (37843/05) [Bei Antwort angeben!]
Pater Lingen ./. Völkermordrepublik Deutschland (vulgo "BRD") wegen Verletzung des Artikels 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) der KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN IN DER FASSUNG DES PROTOKOLLS Nr. 11
Das Straf- und Entmündigungsverfahren gegen die Völkermörder Manfred Wucherpfennig (manni-penni) und Kurt Pillmann (Jecken-Kurt) wird hiermit auf den Völkermörder Detlev Bayer, "Direktor des Amtsgerichts Bonn", ausgeweitet.
Die KzM-Texte werden bei allen Empfängern dieser Faxnachricht als bekannt vorausgesetzt, darunter auch der neue Text http://www.kirchenlehre.com/manni_04.htm; ein Ausschnitt:
a**** Was die Völkermörder-Crew "Amtsgericht Bonn" da verbrochen hat, ist also komplett ihren anscheinend von sadistischer Gier zerfressenen Hirnen entsprungen. Man muss also festhalten, dass es sich bei den Fetischisten vom "Amtsgericht Bonn" günstigstenfalls um eine Horde amoklaufender Irrer handelt. ****e
Ich werde dies u.a. in weiteren Strafverfahren gegen die Völkermordrepublik Deutschland  (vulgo "BRD") verwerten. Rechtsbelehrung: Notwehr kann ggf. bis zur Tötung des ungerechten Angreifers gehen.


25.10.2006 Fax an "Landgericht" Braunschweig etc.

Strafverfahren gegen die Völkermordrepublik Deutschland (OMF-"brd"), hier:
5 StR 322/55, "Landgericht" Braunschweig, 29.11.1955
Dem "Landgericht" Braunschweig wird hiermit die Anordnung erteilt, bis zum 31.10.2006 das "Urteil" 5 StR 322/55 öffentlich für null und nichtig zu erklären sowie zu erklären, dass das "Urteil" die Tatbestände der Rechtsbeugung und der Volksverhetzung erfüllt, ferner dass jede Berufung auf dieses "Urteil" als Fortsetzung der Rechtsbeugung strafbar ist. Zudem muss das LGBr innerhalb derselben Frist die Namen der "Richter" und "Staatsanwälte" mir mitteilen und Strafverfahren gegen alle noch lebenden Beteiligten einleiten.
Begründung:
1) "Niemand ist wegen seines Glaubens oder wegen seiner Rasse verächtlich; niemand kann deshalb allein dadurch verächtlich gemacht werden, daß man ihm einen anderen Glauben oder eine andere Rasse nachsagt, als er wirklich hat. Dies ergibt sich mit unzweideutiger Klarheit aus der Bestimmung des Artikels 3 Abs. 1 und insbesondere Abs. 3 des Grundgesetzes. Es ist daher auch rechtlich bedeutungslos, wenn Teile der Bevölkerung die bloße Tatsache eines bestimmten Glaubens oder einer bestimmten Rassezugehörigkeit »zum Anlaß persönlicher Geringschätzung nehmen könnten«. Da eine solche Auffassung mit der geltenden Rechtsordnung in Widerspruch stehen würde, ist sie für die Rechtsbegriffe der »Herabwürdigung« und »Verächtlichmachung« ohne Bedeutung. Es kommt zwar vor, daß beispielsweise Angehörige einer christlichen Konfession die Angehörigen einer anderen christlichen Konfession geringschätzen; dadurch wird es aber nicht zur üblen Nachrede, wenn ein Protestant als Katholik oder ein Katholik als Protestant ausgegeben wird. Denn »wenn die öffentliche Meinung mit dem Recht in Widerspruch steht, ist für den Richter hier wie sonst das Recht maßgebend« (so schon Frank, Das Strafgesetzbuch für das deutsche Reich 18. Aufl zu § 186, II 2 S 247)."
Diese Lügen stehen im eklatanten Widerspruch zur Logik und zum Naturrecht. Es ist nämlich für die Wahrheit völlig irrelevant, ob sie vom Staat respektiert wird oder nicht. Denn wenn die Behauptungen des Staates mit dem Recht in Widerspruch stehen, ist für den Richter hier wie sonst das Recht maßgebend, s. auch die Ausführungen zum "Schwur" des Soziopathen Ernst-Wolfgang Böckenförde:
http://www.kirchenlehre.com/bonnden2.htm
Es ist und bleibt deshalb eine üble Nachrede, einen Katholiken als Protestanten zu bezeichnen. Luther war ein "wahnsinniger Häretiker" (Pius VI., Breve "Quod aliquantum"), und es ist durchaus eine üble Nachrede, jemanden als Anhänger eines notorischen wahnsinnigen Häretikers hinzustellen. Noch klarer wird es, wenn man z.B. bedenkt, dass Protestanten kein Weihesakrament kennen, d.h. ggf. würde man einen katholischen Priester (Hochwürden) zum bloßen Laien herabwürdigen. Alles das ist objektiv verleumderisch und in keiner Weise hinnehmbar.

2) "Beleidigung begeht im allgemeinen, wer einer anderen Person ungerechtfertigt seine Mißachtung kundgibt. Im Unterschied zu § 186 StGB kommt es für die Anwendung des § 185 StGB also nicht auf die objektive Eignung der Außerung an, sondern auf den erkennbaren Sinn, den der Täter seiner Außerung beilegt."
Zunächst einmal: Wo steht das im Gesetz?! Richtig, nirgends! Also: Das Verbrechen, jemanden wegen "Beleidigung" zu "verurteilen", obwohl jede gesetzliche Bestimmtheit fehlt, wird in seiner Absurdität und Menschenverachtung nochmals potenziert, indem jede "objektive Eignung der Außerung" als unerheblich hingestellt wird und nur noch ein reines Phantom, i.e. der "erkennbare Sinn", Gegenstand der Betrachtung ist. Das sind wohlgemerkt alles "richterliche" Phantasieprodukte, die keinerlei gesetzliche Grundlage haben, womit sich die Richter in Personalunion als Gesetzgeber aufspielen und somit nur einmal mehr die "Gewaltentrennung" als pure Illusion erweisen. Im Klartext: Es ist rettungslos egal, was man eigentlich gesagt hat, denn ein "Richter" braucht nur noch von einem undefinierten "Sinn" zu schwärmen, um jemanden zu "verurteilen" - oder auch nicht. Damit wird immerhin erklärt, warum ein- und derselbe Ausdruck wie z.B. "A****loch" mal zu exorbitanten "Strafzahlungen" und mal noch nicht einmal überhaupt zu einem Verfahren führen kann: Es ist die rettungslose Willkür der "Justiz", die von Objektivität nichts wissen will und sich in ihr "Sinn"-Nirwana flüchtet.

Die Berufsverbrecher vom LGBr setzen ihren ganzen gesellschaftszerstörenden Exzessen noch die Krone auf mit dem fast philosophisch anmutenden Geblubber:
c) "Nach dem Gesetzgebung und Rechtsprechung unmittelbar bindenden Grundsatz des Art 3 Abs. 1 Satz 1 GrundG seien alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Den Inhalt dieses Grundsatzes habe das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 23. Oktober 1951 (BVerfGE 1, 14 [16]) wie folgt gekennzeichnet: »Er verbietet, daß wesentlich Gleiches ungleich, nicht dagegen, daß wesentlich Ungleiches entsprechend den bestehenden Ungleichheiten ungleich behandelt wird. Der Gleichheitsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß.«"
Angesichts der Herabwürdigung und Verächtlichmachung des Katholizismus und überhaupt der ganzen Anti-Objektivität im Rausch der Sinne unterstreicht dieses "Plädoyer gegen Willkür" nur, dass in der OMF-"brd" von Justiz i.S.v. Gerechtigkeit keine Rede sein kann.
Das zu erwartende Nichtstun des LGBr wird bei KzM gewürdigt und in die laufenden Verfahren gegen die OMF-"brd" als weiterer Beweis für deren Völkermordaktivitäten eingebracht, s.
http://www.kirchenlehre.com/eu_klag3.htm
http://www.kirchenlehre.com/bel_eug.htm


16.11.2006 http://www.koeln.de/artikel/top/Siegburg-Mord-im-Knast-warum-kamen-die-Waechter-nicht-31913-73.html
"Der in einer Gemeinschaftszelle der Justizvollzugsanstalt (JVA) Siegburg von drei Mithäftlingen ermordete 20-Jährige hat vor seinem Tod offenbar ein wahres Martyrium erdulden müssen. Wie die Staatsanwaltschaft Bonn am Mittwoch mitteilte, wurde der junge Mann über Stunden gequält und geschlagen. Zudem wurde er mehrfach sexuell missbraucht und schließlich dazu gezwungen, sich an einer Toilettentür zu erhängen."
Zwo, drei, ein Lied:
Lustig ist das Gefängnisleben, faria, faria, ho,
Suppe schlürfen und Tüten kleben, faria, faria, ho,
Lustig ist's in der Haftanstalt, Häftlinge machen einander kalt,
faria, faria, faria, faria, faria, faria, ho.

II. Leserbriefe, bislang unveröffentlicht und unbeantwortet

01.09.2006 an 3dcenter.org, zu "News v. 31.08.2006: Forenhaftung"
Grüß Gott, bei der ganzen Diskussion um die "Forenhaftung" wird insbesondere seitens der "staatlichen Obrigkeit" gerne etwas von "beleidigenden" Inhalten gefaselt, die der Forumbetreiber nicht zulassen dürfe. Dazu ist zweierlei zu bemerken:
1. "Beleidigung" ist bereits gem. StGB *keine Straftat*; sie ist nicht justiziabel, weil ihr die zwingend notwendige Gesetzesbestimmtheit fehlt. Hier mal eine kleine Zusammenstellung entsprechender Feststellungen:
http://www.kirchenlehre.com/beleid01.htm
2. Man darf sich auch nicht der Illusion hingeben, dass es gewisse "Richtlinien" gebe, denenzufolge man in bestimmten Fällen ganz sicher haftbar wäre (ob als Schreiber oder eben als Forenbetreiber), etwa das "A****loch".
http://www.kirchenlehre.com/manni_04.htm
Fazit: Dieser Zensurwahn bei "beleidigenden" Inhalten dient nur dazu, die verblödete Masse blöd zu halten resp. noch weiter zu verblöden. Denn es gibt Kritik, die berechtigt und notwendig ist - und genau diese wird mit dem Phantomdelikt "Beleidigung" unterbunden.
Die Wurzeln dieses Zensurwahns sind bekannt: Pater Johann Maria Lenz musste fünf Jahre ins KZ; sein Verbrechen laut Schutzhaftbefehl:
"Er gefährdet nach dem Ergebnis der staatspolizeilichen Feststellungen durch sein Verhalten den Bestand und die Sicherheit des Volkes und Staates, indem er dadurch, daß er führende Männer der Bewegung gröblichst beleidigt, zu der Befürchtung Anlaß gibt, er werde weiterhin sein staatsfeindliches Verhalten fortsetzen und das Vertrauen der Bevölkerung zur Regierung und Parteiführung zu erschüttern versuchen.
Gez.: Heydrich"
http://www.kirchenlehre.com/lenz_002.htm

05.10.2006 an steuerlinks.de, zu lr-beleidigung.html ("Der Straftatbestand der Beleidigung ist ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung.")
Falsch, "Beleidigung" ist überhaupt kein "Straftatbestand", sondern ein Instrument zum Schutz für Verbrecher resp. zur Unterdrückung von Wahrheit und Gerechtigkeit. Deswegen sind bereits mehrere Beschwerden beim "EuGHMR" anhängig. http://www.kirchenlehre.com/bel_eug.htm
Die Vortäuschung falscher Tatsachen hingegen ist ein Straftatbestand. Rechtliche Schritte gegen steuerlinks.de werden geprüft.

11.10.2006 an sueddeutsche.de, zu muenchen/artikel/246/87159/ (»Die Beleidigung eines Richters muss härter bestraft werden als die Herabsetzung eines Normalsterblichen. Zu diesem Ergebnis kam ein Münchner Amtsrichter am Donnerstag in einem Verfahren, das seinen Ausgangspunkt bereits vor fünf Jahren nahm. [...] Der Staatsanwalt beantragte für alle sechs Fälle eine einjährige Haftstrafe ohne Bewährung. Besonders strafverschärfend, so der Ankläger, müsse die Beleidigung des Richters gewertet werden, da er im "öffentlichen Rampenlicht" stehe. Verteidigerin Annette von Stetten sah dies ganz anders: "Auch einen Richter kann man nicht schwerer beleidigen als jemanden, der keiner ist." Der Amtsrichter war jedoch anderer Meinung. In der "Person des Richters verdichtet sich der Rechtsstaat zu Fleisch", formulierte er. Wem Urteile nicht passen, der könne Rechtsmittel einlegen.«)
Mit jedem "Prozess" wegen "Beleidigung" bricht die "Justiz" ihr eigenes "Recht". Weil nämlich "Beleidigung" überhaupt nicht gesetzlich bestimmt ist, ist sie auch - selbst im "brd"-internen "Recht" (§ 1 StGB sowie Art. 103,2 GG) - in keiner Weise justiziabel. Selbst ein "A****loch" ist laut eindeutigem "Richterspruch" keine Beleidigung (s. z.B. Landgericht Köln, Az.: 28 T 8/01) und auch kein sicherer Grund für eine fristlose Entlassung (s. z.B. Hessisches LAG, Az.: 11 Sa 158/02). Zugegeben, der "Fall Effenberg" scheint eine andere Sprache zu sprechen, aber da hat der beschuldigende Polizist möglicherweise ohnehin gelogen, d.h. Effenberg hat in Wahrheit gar nicht "A****loch" gesagt, und außerdem konnte Effenberg von der "brd" bestialisch geschröpft werden, was bei den gigantischen "brd"-Schulden ja auch sehr verführerisch erscheint.
Zum Phantomdelikt "Beleidigung" sind beim "Europäischen Gerichtshof der Menschenrechte" n.b. schon mehrere Beschwerden gegen die "brd" anhängig wegen des eklatanten Verstoßes gegen Art. 7 ("Keine Strafe ohne Gesetz") der "Europäischen Menschenrechtskonvention", s. z.B.
http://www.kirchenlehre.com/bel_eug.htm
Doch nun zu der Behauptung des "Amtsgericht München", dass "Beleidigungen" gegen "Richter" strenger bestraft werden müssen als "Beleidigungen" gegen normale Menschen. Damit spielen sich die "Justiz"-Bonzen wieder einmal als "Gesetzgeber" auf, denn faktisch wurde der Artikel 3 des Grundgesetzes um einen Absatz 4 ergänzt:
"In der Person des Richters verdichtet sich der Rechtsstaat zu Fleisch. Deshalb ist ihm jede Narrenfreiheit erlaubt, und jede Kritik an seiner Narrenfreiheit sowie alles andere auch kann er ganz nach seiner hemmungslosen Willkür bestrafen."

14.11.2006 an kunze.ahnenforschung.net zu kanzlei/hilfen/tatsache-meinung.htm ("verbotene Lüge oder erlaubte Meinung?" resp. "falsche Tatsache oder erlaubte Meinung??")
"Wenn schlechterdings von einer Meinung überhaupt nicht mehr gesprochen werden kann und die Äußerung nur noch den Sinn haben kann Sie zu kränken oder herabzusetzen, greift sie in Ihr Persönlichkeitsrecht ein und kann verboten werden. Wann das der Fall ist, hängt vielfach von nicht vorhersagbaren inneren Einstellungen des Richters ab."
Es ist keineswegs verboten, jemanden lügnerisch als "Nazi" zu bezeichnen resp. als "A****loch" zu titulieren:
http://www.kirchenlehre.com/bel_eug.htm
Auch "verblendeter Idiot" usw. usf. sind durch die "Meinungsfreiheit geschützt:
http://www.kirchenlehre.com/heise.htm
Das ganze "Rechtssystem" basiert nämlich auf dem Prinzip: "Ehrenschutz ist Täterschutz". "Beleidigung" ist dabei der Joker, mit dem Verbrecher geschützt und Unschuldige vernichtet werden.
Die "Justiz" der OMF-"brd" hat dementsprechend zur Absicherung ihrer Verbrechen ausdrücklich erklärt, dass "Beleidigungen" nicht nach objektiven Maßstäben verurteilt werden.
http://www.justizirrtum.de/forum/posts/4203.html
[Der dortige Eintrag:
»"Beleidigung": "objektive Eignung der Außerung" unerheblich!
5. Strafsenat, Urteil vom 29. November 1955 g. M., 5 StR 322/55, I. Landgericht Braunschweig:
"Im Unterschied zu § 186 StGB kommt es für die Anwendung des § 185 StGB also nicht auf die objektive Eignung der Außerung an, sondern auf den erkennbaren Sinn, den der Täter seiner Außerung beilegt."
Also wurde schon vor über 50 Jahren hochoffiziell jede Objektivität ausgeschlossen!
Das gesamte "Urteil" ist noch von weiteren groben Falschaussagen durchdrungen. Z.B. ist es - im Gegensatz zur absurden Behauptung im "Urteil" - durchaus eine üble Nachrede, einen Katholiken als Protestanten zu bezeichnen, aber hier soll nicht vom Subjektivismus-Fetischismus bei "Beleidigungs"-Prozessen abgelenkt werden.
Volltext hier: http://www.lexikon-der-rechtsgebiete.com/Gerichtsurteile/78028.html«]

III. 23.11.2006 Fax an EuGHMR etc.

"Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär." ("Bundesverfassungsrichter" a.D. Prof. Willi Geiger. Karlsruhe. In einem Beitrag in der "Deutschen Richterzeitung", 9/1982, S. 325).
Geschäftsnummern ECHR-LGer1.1R (37843/05) und (40449/06) [Bei Antwort angeben!]
Pater Lingen ./. Völkermordrepublik Deutschland (OMF-"brd") wegen Verletzung von Art. 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (37843/05)) und Art. 7 ("Keine Strafe ohne Gesetz" (40449/06)) der KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN
In der Postzustellung (gilt also nur für den EuGHMR) erhalten Sie folgende Ausdrucke:
- "Polizei Recklinghausen": Verbrecher aus Pflichtgefühl - Dokumentation von falscher Verdächtigung und Strafvereitelung im Amt (pflicht.htm)
- Konstanzer Studenten Board Foruni - "Holocaust"-"Leugnung" und mehr (foruni.htm);
- Informationskampagne "Sedisvakantismus" (5) - Die große V2-Symphonie (weit0005.htm);
- Dr. Michael Töpfer alias "mikepotter1" bei "Kaplan" Carsten Leinhäuser - Ein "Arzt" läuft Amok gegen die katholische Kirche (toepfer.htm);
- "Straftat" "Beleidigung": Beschwerde beim "Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte" (2) - Neues Material zum Phantomdelikt und Terrorinstrument "§ 185 StGB" (bel_eug2.htm);
- Eintrag im Forum von beschwerdezentrum.de: »"Beleidigung": "objektive Eignung der Außerung" unerheblich!« (http://www.justizirrtum.de/forum/posts/4203.html);
- Eintrag von "D'Spayre" (?) im Forum heise.de: "Beckstein ist geisteskrank" (http://www.heise.de/newsticker/foren/go.shtml?read=1&msg_id=11665459&forum_id=108663: "Weist diesen Psychotiker schnellstens in eine Anstalt ein, er kann Realität und Fiktion nicht unterscheiden!");
- "Des Doktors Beleidigungsfundgrube" (http://www.althand.de/haferb.html);
- von "Des Doktors Beleidigungsfundgrube" die Bilddatei haferb1.jpg ("Leute, die unliebsame Wahrheiten sagen, werden bevorzugt wegen Beleidigung angeklagt und es wird ihnen verboten, die Wahrheit ihrer Aussagen zu beweisen.");
- ebd. die Bilddatei haferb13.jpg ("Im Kampf um das Recht darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfähige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen. Affenfolterer... pervers...");
- "Gescheitert: Die Menschenrechtsbeschwerde des VgT wegen Zensur der Bus-Werbung "Im Kanton Luzern leben mehr Schweine als Menschen - warum sehen wir sie nie?" wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht behandelt." (http://www.vgt.ch/news_bis2001/011119.htm); daraus auszugsweise: "Diese verlogene Praxis des Menschenrechts-Gerichtshofes stellt eine menschenverachtende Demütigung von Menschen dar, welche sich in der Hoffnung auf diesen Gerichtshof durch den ganzen nationalen Instanzenzug hindurchkämpfen, weil die Ausschöpfung der nationalen Rechtsmittel Voraussetzung für den Zugang zum Menschenrechts-Gerichtshof ist. Dieser ständige Vorprüfungsmissbrauch wird in der Fachliteratur nirgends behandelt wird und ist darum nur wenigen Insidern bekannt ist. Konsterniert müssen Rechtsuchend schliesslich zur Kenntnis nehmen, dass ihre wohlbegründete Beschwerde - welche im Lichte der veröffentlichten Rechtsprechung des Gerichtshofes unbedingt gutgeheissen werden müsste - mit einer absolut nicht nachvollziehbaren kurzen Scheinbegründung abgewiesen wird. [...] Was bleibt, sind ein Alibi-Rechtsstaat und Alibi-Menschenrechte."
Zudem wird verwiesen auf die "Menschenrechtsbeschwerde 2006 von an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte" von Dr.rer.pol.habil. Dr.phil. Richard Albrecht, ehrenamtlicher Richter (Jugendschöffe); der Text liegt dem EuGHMR bereits vor und ist auch unter http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/juj/26984.html veröffentlicht; ein Ausschnitt:
"Wenn nun auch in Deutschland das „Bestimmtheitsgebot“ sinnvoll sein soll, dann meint der vorrangige Sinn von Art. 103 [2] die Verpflichtung des „Gesetzesgebers“, die Strafbarkeit konkret so zu umschreiben, daß auch „der einzelne Normadressat vorhersehen können soll, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist“ (BVerfG 2 BvR 1516/96 vom 10.6.1997: BVerfGE Bd. 96, Nr. 7, 68-100). Und dies ist bei „Beleidigung“ (§ 185 StGB), möglicherweise im Gegensatz zur „falschen Verdächtigung“ (§ 164 [1] StGB), bestimmt nicht der Fall."
Wie aus den in meiner Klage vorgelegten Beweisen eindeutig hervorgeht, herrscht nicht nur faktisch heilloses Chaos bei "Beleidigungsprozessen", d.h. es werden eindeutige Verleumdungen von der OMF-"brd" geschützt und sogar selbst verbreitet, während notwendige Tatsachenaussagen als "Beleidigungen" "bestraft werden; wie aus dem genannten "Urteil" 5 StR 322/55, "Landgericht" Braunschweig, 29.11.1955, klar hervorgeht, ist das Chaos auch theoretisch verankert und somit Programm: Es soll dem Bürger absolut unmöglich sein, Recht zu erhalten bzw. sich vor Unrecht zu schützen, und dieses Ziel hat die OMF-"brd" tatsächlich vollkommen erreicht. Die radikale sadistische Verlogenheit der Verbrecherorganisation "Bundesverfassungsgericht" auch hinsichtlich der behaupteten "Bestimmtheit von Beleidigung" wird durch die Millionen von "Gerichtsakten" ausschließlich eindringlichst bestätigt.
Abschließend ist festzustellen, dass die Völkermörderbrut "Landgericht Amtsgericht Bonn" bis heute nicht nur nicht die ganzen klar begründeten Einwände gegen diesen Schauprozess ausgeräumt hat, d.h. es *konnte* bereits überhaupt gar kein "Verfahren" stattfinden; mittlerweile erdreistet sich diese Horde amoklaufender Irrer auch noch, komplett hinter meinem Rücken zu agieren! Ich werde nun gar nicht mehr informiert, ob überhaupt irgendetwas gegen mich "läuft" oder nicht! Statt dessen missachten und besudeln diese korrupten Soziopathen hemmungslos meine priesterliche Würde, indem sie irgendwelche wichtigtuerischen "Schriftstücke" an einen "Herrn Rolf Hermann Lingen" schicken, . Und um möglichst viele Steuergelder möglichst sinnlos zu verprassen, verschicken sie im Akkord "Schriftstücke" am laufenden Band und lassen sich auch nicht dadurch irritieren, dass alle diese Schreiben zurückgehen mit dem Vermerk "Anschrift ungenau". N.B.: Sogar der EuGHMR adressiert korrekterweise an "Pater Lingen"!
Solche Horde von Schwerstgestörten und Erkenntnisresistenten will dann also über meine innersten Motive phantasieren (da ja die "objektive Eignung der Außerung" unerheblich ist), wobei ihr rettungsloses Scheitern mit der Psychiatrisierung nur verstärkt gegen jede "Kompetenz" des Völkermörderpacks spricht. Es könnte also jederzeit aus heiterem Himmel die Gestapo hier aufkreuzen, um mich mit der Lüge einzukerkern, ich wäre in einem "Prozess" "rechtskräftig" zu Kerker "verurteilt" worden. Dies würde n.b. den Straftatbestand des Sakrilegs erfüllen. Wie lustig es in den Kerkern der OMF-"brd" zugeht, belegt z.B. der frische Fall der "Justiz"-VA Siegburg. Notwehr ist gegen das "brd"-Völkermörderpack ist also absolut gerechtfertigt, auch bis zum Äußersten.
Eine Empfangsbestätigung seitens des EuGHMR ist in keiner Weise erforderlich. Alle Texte werden komplett als bekannt vorausgesetzt, denn alles ist im Internet abrufbar. Nichtbeachtung der Texte hätte also in jedem Falle Konsequenzen gegen die "EU" zur Folge. Bei unterlassener Hilfeleistung ist der EuGHMR mitschuldig an dem Verbrechen der Verfolgung Unschuldiger, weil er damit u.a. die Missachtung seines eigenen Grundsatzes "Keine Strafe ohne Gesetz" propagiert und unterstützt und so am Völkermord gegen die katholische Kirche mitwirkt.

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