Klage gegen "Kirchenrechtler" Thomas Schüller - Entwurf

- Vorlage bei ausbleibendem Widerruf des Gutachtens -
(Kirche zum Mitreden, 11.05.2014)
Bereits vor vier Tagen, am 07.05.2014, endete die Frist für "Kirchenrechtler" Thomas Schüller, um sein Pseudo-Gutachten zu widerrufen. Falls Schüller also weiter auf seinem "Gutachten" beharrt, wird die gerichtliche Klage fällig. Dafür wurde bereits eine erste Vorlage entworfen und dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zugeschickt. Es ist also zu erwarten, dass die endgültige Fassung - ebenso wie beim Widerruf - von der hier veröffentlichen Vorlage abweicht. Hier werden - sehr frühzeitig - einige Kernpunkte genannt, so dass sich auch jeder sehr frühzeitig mit der Thematik auseinandersetzen kann.



An das Landgericht

Klage des Pater Rolf Hermann Lingen, Dorsten,
- Klägers -

gegen
Thomas Schüller, Münster,
- Beklagten -

wegen: Widerruf des im Verfahren 7 Ls-29 Js 74/08-43/11 (AG Dorsten) entäußerten Gutachtens und Unterlassung der diesem Gutachten getätigten Äußerungen über Pater Rolf Hermann Lingen

Namens des Klägers erheben wir Klage mit dem Antrag,

1. den Beklagten zu verurteilen, sein im Verfahren 7 Ls-29 Js 74/08-43/11 (AG Dorsten) entäußertes Gutachten zu widerrufen;
2. den Beklagten zu verurteilen, die in diesem Gutachten getätigten Äußerungen über Pater Rolf Hermann Lingen auch künftig zu unterlassen;
3. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;
4. das Urteil – notfalls gegen Sicherheitsleistung – für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Es wird angeregt, das schriftliche Vorverfahren anzuordnen. Dabei wird beantragt,

den Beklagten für den Fall der Versäumung der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft oder des Anerkenntnisses durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu verurteilen.

Begründung:

I.
Der Kläger, geb. 1967, ist seit 1996 Pater, d.h. gültig geweihter Priester.
1986 machte er an einer "Klosterschule" (Haus Overbach, Jülich) der Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) das Abitur mit dem Durchschnitt 1,6.
Anlage: Abiturzeugnis
Seine Leistungskurse Deutsch und Englisch zeugen von Textverständnis. Sein Abiturfach "katholische Religionslehre" zeugt von Religionsverständnis. Seine Grundkurse Mathematik (Abiturfach) und Philosophie zeugen von logischem Denken.
Nach dem Wehrdienst (Obergefreiter) begann er als "Priesterkandidat" für die V2-Diözese Essen das "Studium katholische Theologie für das Priestertum" in Bochum; schließlich war er "Priesterkandidat" in der V2-Diözese Chur, wo er z.B. in einem öffentlichen V2-Ritus eine "Beauftragung zum Lektor" (eine Verballhornung der gleichnamigen katholischen niederen Weihe) erhielt.
Anlage: Urkunde Lektorat
Nach 13 Fachsemestern (davon 5 nur Lehramtstudiengang) machte er 1995 das "Diplom katholische Theologie" mit dem Prädikat "sehr gut"
Anlage: V2-Diplom
1995, am Ende seiner Zeit in Chur, verfasste der Kläger einen Text anlässlich seiner Weigerung, sich in der V2-Gruppe (ohnehin sakramental ungültig!) zum "Priester" weihen zu lassen.
Anlage: Die derzeitige Sedisvakanz
www.kirchenlehre.com/svakanz.htm

Der "Regens" des "Priesterseminars" Chur bedankte sich mit einer Postkarte "herzlich" beim Kläger "für so vieles, was Sie der Seminargemeinschaft (mir inkl.) gegeben haben".
Anlage: Postkarte von Peter Rutz v. 02.07.1995
Im selben Jahr (19.09.1995) trat der Kläger auch formell aus der V2-Gruppe aus und wurde im Folgejahr (02.03.1996) Priester der römisch-katholischen Kirche, d.h. derjenigen Kirche, die gem. Dogma die Kennzeichen einig, heilig, katholisch und apostolisch aufweist.
Anlage: Weiheurkunde
"Bistum Freiburg" gegen Bischof Schmitz
www.kirchenlehre.com/schmitz.htm - S. 6


II.
Der Beklagte ist Repräsentant der V2-Gruppe und verbreitet dort die Ideologie des V2-"Gesetzbuches" (sog. "Canon Iuris Canonici" / CIC), das von Karol Wojtyla (sog. "Papst Johannes Paul II.") 1983 für die V2-Gruppe eingeführt wurde. Der Kläger handelt also keinesfalls für die katholische Kirche, geschweige denn im kirchlichen Auftrag, noch beschäftigt er sich mit dem katholischen Kirchenrecht.
Der Beklagte sollte in einem Gutachten für den o.g. Strafprozess die Frage beantworten, ob der Kläger gültig geweihter Priester ist.
Anlage: Schüller-Gutachten
N.B.: Das Gutachten war nicht erforderlich, weil die V2-Gruppe sich bzgl. dieser Frage mehrfach ausdrücklich und einhellig geäußert hat: Der Weihespender des Klägers ist der V2-Gruppe als gültig geweihter Bischof bestens bekannt. Dementsprechend wird er von dieser Seite auch als "Weihbischof" tituliert, und deshalb konnte ihm auch die Erlaubnis zur Messzelebration ausgesprochen werden.
Anlage: "Bistum Freiburg" gegen Bischof Schmitz
www.kirchenlehre.com/schmitz.htm - Ss. 1-5

Statt aber die vom Gericht gestellte Frage zur Weihegültigkeit ordnungsgemäß und wahrheitsgemäß klar und unmissverständlich mit "Ja" zu beantworten, lieferte der Beklagte ein umfangreiches sog. "Gutachten" ab, das aus lauter absurden Falschaussagen besteht und sich unter gröblichster Missachtung der Realität in Gedankenspielen ergeht, ob der Kläger Mitglied der V2-Gruppe ist.
N.B.: Nicht nur, dass der Kläger eine solche V2-Mitgliedschaft gar nicht behauptet hat und das Amtsgericht auch gar nicht danach gefragt hat: Das Amtsgericht höchstselbst hat den Austritt des Klägers aus der V2-Gruppe bezeugt und bestätigt, auch z.B. gegenüber dem Ordnungsamt - Bürgerbüro Dorsten.
Anlage: Schreiben von Ordnungsamt Dorsten an den Kläger, 12.2001
Stattdessen wird in dem Gutachten über den Kläger u.a. behauptet,
- Häretiker zu sein
- Straftäter in der Kirche zu sein
- jedenfalls soweit ersichtlich, kein "theologisches Diplom" zu besitzen.
Der Beklagte wurde von uns zum Widerruf und zur Unterlassung aufgefordert mit Fristsetzung zum 07.05.2014:
Anlage: Fax vom 24.04.2014 an den Beklagten
Zudem wurde der Beklagte am 02.05.2014 telefonisch an die dringende Bearbeitung unseres Schreibens erinnert.

Der Beklagte hat die gesetzte Frist fruchtlos verstreichen lassen.

III.
Der enorme Schaden, der aus diesem Gutachten entsteht, ist von größter Tragweite.
Hier nur einige wenige Aspekte:

1. Durch das Gutachten werden der Kläger selbst und v.a. objektiv auch sonst jeder Katholik in schwerster Weise verleumdet. Der Kläger wird ja ganz genau und ganz ausdrücklich wegen seiner Treue zum katholischen Glauben als Häretiker, d.h. als Irrgläubiger verleumdet. D.h. die im Gutachten über den Kläger geäußerten Verleumdungen treffen faktisch jeden rechtgläubigen Katholiken. Es wird damit also eine ganze Gruppe von Menschen, i.e. die katholische Kirche, böswillig verächtlich gemacht.
Dabei ist der Prozess, in dessen Rahmen das Gutachten entstanden ist, nur ein weiteres kleines Beispiel für die jahrelange intensive Bekämpfung des Klägers im besonderen sowie der katholischen Kirche im allgemeinen. Üblicherweise war diese Bekämpfung der Kirche sehr erfolgreich: Nahezu alle Katholiken in der Bundesrepublik haben aufgrund der Verfolgungen ihren Glauben verleugnet, d.h. sie sind zu Häretikern geworden. Auch gegen den Kläger wurden - wenn auch bislang erfolglos - schwerste Zwangsmaßnahmen aufgefahren, z.B. Bankrottpfändung, Gefängnisverurteilung usw. usf.
Anlage: Ladung zum Haftantritt
www.kirchenlehre.com/chronik.htm - S. 1


2. Sogar eine Entmündigung des Klägers wurde versucht - angeregt bemerkenswerterweise von derselben V2-Gruppe, also genau von dem Verein, der den Kläger über viele Jahre als Schüler und Student kannte, ihm gute und sehr gute Noten ausstellte und ihm "herzlich für so vieles gedankt hat" - ohne allerdings jemals seine geistige Gesundheit in Frage zu stellen oder gar zu bestreiten.
Psychiatrisierung von zwar geistig gesunden, aber eben unerwünschten Personen ist auch heute noch in der Bundesrepublik ein häufiges Thema.
Allerdings musste das Amtsgericht Dorsten trotz allem schließlich endgültig eingestehen, dass
a) beim Kläger
"eine manifeste seelische Erkrankung nicht feststellbar" ist,
b) sich die Äußerungen des Klägers
"diagnostisch nicht einer zum Beispiel paranoiden seelischen Gestörtheit zuordnen" lassen,
c) der Kläger
"weder in seiner Geschäftsfähigkeit noch in seiner Prozessfähigkeit ganz oder teilweise beeinträchtigt ist."
Anlage: Beschluss von Amtsgericht Dorsten, 27.01.2005

3. Wie sehr Katholiken unter den Verfolgungen leiden, die offiziell "nur" gegen den Kläger gerichtet sind, lassen die folgenden drei Schreiben erahnen; Autoren sind
a) N.N.
Anlage: Brief an Verband der Diözesen Deutschlands
b) N.N.
Anlage: Brief an Verband der Diözesen Deutschlands
c) N.N.
Anlage: Fax an Landtag Nordrhein-Westfalen, Petitionsausschuss

4. Statt zum zwingend notwendigen vollkommenen Freispruch des Klägers kam es nur zu einer Einstellung des Verfahrens. Das Amtsgericht weigerte sich, die Argumente des Klägers zu rezipieren, und bestand stattdessen unter gröblichster Missachtung aller Fakten hartnäckig darauf, dass das Gutachten "richtig" sei. Das Verfahren wurde also niemals richtig aufgearbeitet, v.a. aber wurde es nicht richtig beendet, ganz im Gegenteil: Der Richter erklärte abschließend, dass der Kläger jederzeit immer wieder wegen seines Wirkens als katholischer Priester verurteilt werden könne. Und dementsprechend gilt: Jeder Katholik kann - auch mit Verweis auf das Gutachten - als Häretiker verleumdet und für das Bekenntnis zur katholischen Kirche schwerstens bestraft werden. Wohlgemerkt: Das Gutachten wurde für ein Schöffengericht erstellt. D.h. dem Kläger drohen für eben dieselbe Sache immer und immer wieder horrende Gerichtskosten sowie zusätzlich immer und immer wieder langjährige Gefängnisstrafen. Und wie die Vergangenheit mit Bankrottpfändung, Gefängnisverurteilung usw. usf. eben beweist, ist niemals auf ein Ende der Verfolgungen zu hoffen, solange dieser Fall nicht geklärt ist.

5. Das Gutachten stützt sich letztlich auf einen Zirkelschluss: Die Bundesrepublik behauptet ohne jeden Begründung und gegen jede Vernunft, dass die V2-Gruppe die katholische Kirche sei. Die V2-Gruppe wiederum "beweist" ihre Behauptung, dass sie die katholische Kirche sei, mit o.g. falschen, unbegründeten, widervernünftigen Behauptung der Bundesrepublik.
Anlage: Zirkelschlüsse in der Justiz
www.kirchenlehre.com/zirkel.htm

Im Grunde gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder man nimmt die Realität zur Kenntnis und urteilt dementsprechend, oder aber man nimmt die Realität nicht zur Kenntnis und verzichtet dementsprechend auf ein Urteil.
Konkret bzgl. der Kirche bedeutet das: In jedem Falle muss man das Selbstverständnis der Kirche als "Säule und Grundfeste der Wahrheit" (1 Tim 3,15) respektieren, womit eine Unwandelbarkeit der Dogmen gegeben ist, die auch vom Staat niemals angetastet werden kann.
Wird diese Grundlage vom Gericht berücksichtigt, dann hat die Kirche auch grundsätzlich keine Einwände, wenn der Staat in solchen Fällen urteilt, d.h. wenn er die objektiv berechtigten Ansprüche der wahren katholischen Kirche schützt. Der Staat kann und muss ggf. in kirchlichen Dingen urteilen, eben um die unverbrüchlichen Rechte der Kirche zu verteidigen, und das kann er nur dadurch tun, dass er auf die Einhaltung der kirchlichen Grundsätze achtet.
Normalerweise geht die Bundesrepublik aber seit Jahrzehnten hier einen dritten Weg: Sie nennt keine Gründe für ihre Entscheidungen, ja sie ignoriert hartnäckig alle - absolut vernichtenden - Gegenbeweise. Sie produziert also Urteile gegen die Vernunft, gegen die Gesetze und überhaupt gegen die Menschenrechte. Dann zwingt sie die Bürger "unter Ausschöpfung des gesetzlichen Ordnungsmittelrahmens" dazu, dem katholischen Glauben abzuschwören.
In dem Zusammenhang sei an die gerichtliche Feststellung erinnert, dass die "katholische Hochschule St. Georgen" Häresien verbreitet.
Anlage: Una Voce Korrespondenz, Nr. 6, 1983, Ss. 510f
Bundesverfassungsgericht bestätigt: Häresien an kirchlicher Hochschule
www.una-voce.de/files/13-heft6.pdf
Das Gericht konnte und musste in dieser Sache urteilen, nachdem der Verteidiger erklärt hatte:
"Es könnte womöglich jemand auf die Idee kommen einzuwenden, hier würde von einem weltlichen Gericht gefordert, in Glaubensdingen zu urteilen. Dieser Einwand wäre unbegründet. In Glaubensdingen geurteilt hat die Kirche bereits; sonst wäre ja das geltende Dogma nicht feststellbar. Das Gericht hat lediglich festzustellen, daß ein unlösbarer Widerspruch besteht zwischen dem, was Dogma der Kirche ist und dem, was Prof. Knauer schriftlich und mündlich behauptet. Sollte das Gericht diesen Widerspruch feststellen, so folgt damit notwendig, daß geltendes Recht der Kirche verletzt wird, und zwar von Pater Knauer, wie auch vom Bischof von Limburg, der nach geltendem Kirchenrecht strengstens verpflichtet ist, die in seinem Bistum dargebotene Theologie auf ihre Rechtgläubigkeit hin zu überwachen und Häretiker zu entfernen."
Anlage: Der Fall Giselbert Grohe versus Bistum Limburg
www.monarchieliga.de/index.php?title=Der_Fall_Giselbert_Grohe_versus_Bistum_Limburg
Zu verurteilen ist diese gerichtliche Vorgehen allerdings dennoch, u.z. deshalb, weil hier behauptet wird, eine häretische Gemeinschaft könnte die katholische Kirche sein. D.h. das Urteil bleibt auf halbem Wege stehen und richtet damit vollkommenen Schaden an.
Richtig und infolgedessen überhaupt nur dann rechtskräftig handelt ein Gericht nur, wenn es bei der Entscheidung konsequent den kirchlichen Vorgaben Folge leistet.
Im Grunde wird dies ja auch bei jedem anderen gerichtlichen Fall vom Gericht erwartet: Wenn ein Gericht z.B. über einen angeblichen Vertragsbruch zu verhandeln hat, dann muss es sowohl den Sachverhalt als auch den Tatbestand genau prüfen. Ein wesentlicher Unterschied zwischen kirchlichen Fällen und rein weltlichen Fällen liegt darin, dass das Gericht zwar ggf. eine Vertragsklausel, nicht aber Dogmen für ungültig erklären kann. Und während z.B. Firmenmitglieder ggf. wesentliche Änderungen an der Firmenstruktur durchführen können, ohne dass sie aufhören, Firmenmitglieder zu sein, würden Kirchenmitglieder, die wesentliche Änderungen an der kirchlichen Struktur durchführen oder mittragen, unweigerlich aufhören, Kirchenmitglieder, zu sein.

6. Mit der Ansammlung zahlreicher völlig absurder Falschaussagen wird das Wesen der Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) jedem klar vor Augen geführt. Dies bietet sich derzeit auch ganz besonders im Falle des Beklagten an: Der Beklagte hatte in einem Interview hinsichtlich einiger großzügiger Baumaßnahmen im V2-Bistum Limburg geäußert, Franz-Peter Tebartz-van Elst sei ein "ein unfähiger, uneinsichtiger und offensichtlich kranker" Mensch: »Es wird einer Intervention des Papstes bedürfen, dass dem Bischof deutlich wird: Seine Zeit ist vorbei. [...] Da geht es schließlich um den Kern des bischöflichen Auftrags: die Glaubwürdigkeit. Wer soll denn einem verurteilten "Lügenbischof" jemals noch etwas abnehmen?«
Anlage: Tebartz-van Elst: Papst soll Bischof seines Amtes entheben
www.fr-online.de/rhein-main/tebartz-van-elst-papst-soll-bischof-seines-amtes-entheben,1472796,24570528.html
Hier nun geht es um ganz erheblich viel mehr als nur um ein paar Euro aus dem unvorstellbaren Reichtum der V2-Gruppe. Hier nun geht es um das Leben eines Menschen, i.e. des Klägers, und überhaupt um das Leben der katholischen Kirche. Es geht hier schließlich um den Kern des gutachterlichen Auftrags: die Glaubwürdigkeit. Wer soll denn einem verurteilten "Lügengutachter" jemals noch etwas abnehmen?
Zugleich würde mit dem Fall Schüller erneut die Frage nach dem Niveau der "katholischen Theologie" gestellt. Dabei ist allerdings zuzugeben (s.o. den Fall St. Georgen), dass die V2-Theologie gerichtsnotorisch häretisch ist. Angesichts dieser im wahrsten Sinne des Wortes nun lebensbedrohlichen Falles kann ein konsequentes Handeln der deutschen Justiz in Sachen katholische Kirche nicht weiter aufgeschoben werden.
(Rechtsanwalt)

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