Klage gegen "Kirchenrechtler" Thomas Schüller - Entwurf
- Vorlage bei ausbleibendem Widerruf des Gutachtens -
(Kirche zum Mitreden, 11.05.2014)
Bereits vor vier Tagen, am 07.05.2014,
endete die Frist für "Kirchenrechtler" Thomas Schüller, um sein
Pseudo-Gutachten zu widerrufen. Falls Schüller also weiter auf
seinem "Gutachten" beharrt, wird die gerichtliche Klage fällig.
Dafür wurde bereits eine erste Vorlage entworfen und dem
bevollmächtigten Rechtsanwalt zugeschickt. Es ist also zu erwarten,
dass die endgültige Fassung - ebenso wie
beim Widerruf - von der hier veröffentlichen Vorlage abweicht.
Hier werden - sehr frühzeitig - einige Kernpunkte genannt, so dass
sich auch jeder sehr frühzeitig mit der Thematik auseinandersetzen
kann.
An das Landgericht
Klage des Pater Rolf Hermann Lingen, Dorsten,
- Klägers -
gegen
Thomas Schüller, Münster,
- Beklagten -
wegen: Widerruf des im Verfahren 7 Ls-29 Js 74/08-43/11 (AG Dorsten)
entäußerten Gutachtens und Unterlassung der diesem Gutachten
getätigten Äußerungen über Pater Rolf Hermann Lingen
Namens des Klägers erheben wir Klage mit dem Antrag,
1. den Beklagten zu verurteilen, sein im Verfahren 7 Ls-29 Js
74/08-43/11 (AG Dorsten) entäußertes Gutachten zu widerrufen;
2. den Beklagten zu verurteilen, die in diesem Gutachten getätigten
Äußerungen über Pater Rolf Hermann Lingen auch künftig zu
unterlassen;
3. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;
4. das Urteil – notfalls gegen Sicherheitsleistung – für vorläufig
vollstreckbar zu erklären.
Es wird angeregt, das schriftliche Vorverfahren anzuordnen. Dabei
wird beantragt,
den Beklagten für den Fall der Versäumung der Frist zur Anzeige der
Verteidigungsbereitschaft oder des Anerkenntnisses durch Versäumnis-
oder Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu verurteilen.
Begründung:
I.
Der Kläger, geb. 1967, ist seit 1996 Pater, d.h. gültig geweihter
Priester.
1986 machte er an einer "Klosterschule" (Haus Overbach, Jülich) der
Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) das Abitur mit
dem Durchschnitt 1,6.
Anlage: Abiturzeugnis
Seine Leistungskurse Deutsch und Englisch zeugen von
Textverständnis. Sein Abiturfach "katholische Religionslehre" zeugt
von Religionsverständnis. Seine Grundkurse Mathematik (Abiturfach)
und Philosophie zeugen von logischem Denken.
Nach dem Wehrdienst (Obergefreiter) begann er als "Priesterkandidat"
für die V2-Diözese Essen das "Studium katholische Theologie für das
Priestertum" in Bochum; schließlich war er "Priesterkandidat" in der
V2-Diözese Chur, wo er z.B. in einem öffentlichen V2-Ritus eine
"Beauftragung zum Lektor" (eine Verballhornung der gleichnamigen
katholischen niederen Weihe) erhielt.
Anlage: Urkunde Lektorat
Nach 13 Fachsemestern (davon 5 nur Lehramtstudiengang) machte er
1995 das "Diplom katholische Theologie" mit dem Prädikat "sehr gut"
Anlage: V2-Diplom
1995, am Ende seiner Zeit in Chur, verfasste der Kläger einen Text
anlässlich seiner Weigerung, sich in der V2-Gruppe (ohnehin
sakramental ungültig!) zum "Priester" weihen zu lassen.
Anlage: Die derzeitige Sedisvakanz
www.kirchenlehre.com/svakanz.htm
Der "Regens" des "Priesterseminars" Chur bedankte sich mit einer
Postkarte "herzlich" beim Kläger "für so vieles, was Sie der
Seminargemeinschaft (mir inkl.) gegeben haben".
Anlage: Postkarte von Peter Rutz v.
02.07.1995
Im selben Jahr (19.09.1995) trat der Kläger auch formell aus der
V2-Gruppe aus und wurde im Folgejahr (02.03.1996) Priester der
römisch-katholischen Kirche, d.h. derjenigen Kirche, die gem. Dogma
die Kennzeichen einig, heilig, katholisch und apostolisch aufweist.
Anlage: Weiheurkunde
"Bistum Freiburg" gegen Bischof Schmitz
www.kirchenlehre.com/schmitz.htm - S. 6
II.
Der Beklagte ist Repräsentant der V2-Gruppe und verbreitet dort die
Ideologie des V2-"Gesetzbuches" (sog. "Canon Iuris Canonici" / CIC),
das von Karol Wojtyla (sog. "Papst Johannes Paul II.") 1983 für die
V2-Gruppe eingeführt wurde. Der Kläger handelt also keinesfalls für
die katholische Kirche, geschweige denn im kirchlichen Auftrag, noch
beschäftigt er sich mit dem katholischen Kirchenrecht.
Der Beklagte sollte in einem Gutachten für den o.g. Strafprozess die
Frage beantworten, ob der Kläger gültig geweihter Priester ist.
Anlage: Schüller-Gutachten
N.B.: Das Gutachten war nicht erforderlich, weil die V2-Gruppe sich
bzgl. dieser Frage mehrfach ausdrücklich und einhellig geäußert hat:
Der Weihespender des Klägers ist der V2-Gruppe als gültig geweihter
Bischof bestens bekannt. Dementsprechend wird er von dieser Seite
auch als "Weihbischof" tituliert, und deshalb konnte ihm auch die
Erlaubnis zur Messzelebration ausgesprochen werden.
Anlage: "Bistum Freiburg" gegen Bischof
Schmitz
www.kirchenlehre.com/schmitz.htm - Ss. 1-5
Statt aber die vom Gericht gestellte Frage zur Weihegültigkeit
ordnungsgemäß und wahrheitsgemäß klar und unmissverständlich mit
"Ja" zu beantworten, lieferte der Beklagte ein umfangreiches sog.
"Gutachten" ab, das aus lauter absurden Falschaussagen besteht und
sich unter gröblichster Missachtung der Realität in Gedankenspielen
ergeht, ob der Kläger Mitglied der V2-Gruppe ist.
N.B.: Nicht nur, dass der Kläger eine solche V2-Mitgliedschaft gar
nicht behauptet hat und das Amtsgericht auch gar nicht danach
gefragt hat: Das Amtsgericht höchstselbst hat den Austritt des
Klägers aus der V2-Gruppe bezeugt und bestätigt, auch z.B. gegenüber
dem Ordnungsamt - Bürgerbüro Dorsten.
Anlage: Schreiben von Ordnungsamt Dorsten an den Kläger, 12.2001
Stattdessen wird in dem Gutachten über den Kläger u.a. behauptet,
- Häretiker zu sein
- Straftäter in der Kirche zu sein
- jedenfalls soweit ersichtlich, kein "theologisches Diplom" zu
besitzen.
Der Beklagte wurde von uns zum Widerruf und zur Unterlassung
aufgefordert mit Fristsetzung zum 07.05.2014:
Anlage: Fax vom 24.04.2014 an den Beklagten
Zudem wurde der Beklagte am 02.05.2014 telefonisch an die dringende
Bearbeitung unseres Schreibens erinnert.
Der Beklagte hat die gesetzte Frist fruchtlos verstreichen lassen.
III.
Der enorme Schaden, der aus diesem Gutachten entsteht, ist von
größter Tragweite.
Hier nur einige wenige Aspekte:
1. Durch das Gutachten werden der Kläger selbst und v.a. objektiv
auch sonst jeder Katholik in schwerster Weise verleumdet. Der Kläger
wird ja ganz genau und ganz ausdrücklich wegen seiner Treue zum
katholischen Glauben als Häretiker, d.h. als Irrgläubiger
verleumdet. D.h. die im Gutachten über den Kläger geäußerten
Verleumdungen treffen faktisch jeden rechtgläubigen Katholiken. Es
wird damit also eine ganze Gruppe von Menschen, i.e. die katholische
Kirche, böswillig verächtlich gemacht.
Dabei ist der Prozess, in dessen Rahmen das Gutachten entstanden
ist, nur ein weiteres kleines Beispiel für die jahrelange intensive
Bekämpfung des Klägers im besonderen sowie der katholischen Kirche
im allgemeinen. Üblicherweise war diese Bekämpfung der Kirche sehr
erfolgreich: Nahezu alle Katholiken in der Bundesrepublik haben
aufgrund der Verfolgungen ihren Glauben verleugnet, d.h. sie sind zu
Häretikern geworden. Auch gegen den Kläger wurden - wenn auch
bislang erfolglos - schwerste Zwangsmaßnahmen aufgefahren, z.B.
Bankrottpfändung, Gefängnisverurteilung usw. usf.
Anlage: Ladung zum Haftantritt
www.kirchenlehre.com/chronik.htm - S. 1
2. Sogar eine Entmündigung des Klägers wurde versucht - angeregt
bemerkenswerterweise von derselben V2-Gruppe, also genau von dem
Verein, der den Kläger über viele Jahre als Schüler und Student
kannte, ihm gute und sehr gute Noten ausstellte und ihm "herzlich
für so vieles gedankt hat" - ohne allerdings jemals seine geistige
Gesundheit in Frage zu stellen oder gar zu bestreiten.
Psychiatrisierung von zwar geistig gesunden, aber eben unerwünschten
Personen ist auch heute noch in der Bundesrepublik ein häufiges
Thema.
Allerdings musste das Amtsgericht Dorsten trotz allem schließlich
endgültig eingestehen, dass
a) beim Kläger
"eine manifeste seelische Erkrankung nicht feststellbar" ist,
b) sich die Äußerungen des Klägers
"diagnostisch nicht einer zum Beispiel paranoiden seelischen
Gestörtheit zuordnen" lassen,
c) der Kläger
"weder in seiner Geschäftsfähigkeit noch in seiner Prozessfähigkeit
ganz oder teilweise beeinträchtigt ist."
Anlage: Beschluss von Amtsgericht Dorsten, 27.01.2005
3. Wie sehr Katholiken unter den Verfolgungen leiden, die offiziell
"nur" gegen den Kläger gerichtet sind, lassen die folgenden drei
Schreiben erahnen; Autoren sind
a) N.N.
Anlage: Brief an Verband der Diözesen Deutschlands
b) N.N.
Anlage: Brief an Verband der Diözesen Deutschlands
c) N.N.
Anlage: Fax an Landtag Nordrhein-Westfalen, Petitionsausschuss
4. Statt zum zwingend notwendigen vollkommenen Freispruch des
Klägers kam es nur zu einer Einstellung des Verfahrens. Das
Amtsgericht weigerte sich, die Argumente des Klägers zu rezipieren,
und bestand stattdessen unter gröblichster Missachtung aller Fakten
hartnäckig darauf, dass das Gutachten "richtig" sei. Das Verfahren
wurde also niemals richtig aufgearbeitet, v.a. aber wurde es nicht
richtig beendet, ganz im Gegenteil: Der Richter erklärte
abschließend, dass der Kläger jederzeit immer wieder wegen seines
Wirkens als katholischer Priester verurteilt werden könne. Und
dementsprechend gilt: Jeder Katholik kann - auch mit Verweis auf das
Gutachten - als Häretiker verleumdet und für das Bekenntnis zur
katholischen Kirche schwerstens bestraft werden. Wohlgemerkt: Das
Gutachten wurde für ein Schöffengericht erstellt. D.h. dem Kläger
drohen für eben dieselbe Sache immer und immer wieder horrende
Gerichtskosten sowie zusätzlich immer und immer wieder langjährige
Gefängnisstrafen. Und wie die Vergangenheit mit Bankrottpfändung,
Gefängnisverurteilung usw. usf. eben beweist, ist niemals auf ein
Ende der Verfolgungen zu hoffen, solange dieser Fall nicht geklärt
ist.
5. Das Gutachten stützt sich letztlich auf einen Zirkelschluss: Die
Bundesrepublik behauptet ohne jeden Begründung und gegen jede
Vernunft, dass die V2-Gruppe die katholische Kirche sei. Die
V2-Gruppe wiederum "beweist" ihre Behauptung, dass sie die
katholische Kirche sei, mit o.g. falschen, unbegründeten,
widervernünftigen Behauptung der Bundesrepublik.
Anlage: Zirkelschlüsse in der Justiz
www.kirchenlehre.com/zirkel.htm
Im Grunde gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder man nimmt die
Realität zur Kenntnis und urteilt dementsprechend, oder aber man
nimmt die Realität nicht zur Kenntnis und verzichtet dementsprechend
auf ein Urteil.
Konkret bzgl. der Kirche bedeutet das: In jedem Falle muss man das
Selbstverständnis der Kirche als "Säule und Grundfeste der Wahrheit"
(1 Tim 3,15) respektieren, womit eine Unwandelbarkeit der Dogmen
gegeben ist, die auch vom Staat niemals angetastet werden kann.
Wird diese Grundlage vom Gericht berücksichtigt, dann hat die Kirche
auch grundsätzlich keine Einwände, wenn der Staat in solchen Fällen
urteilt, d.h. wenn er die objektiv berechtigten Ansprüche der wahren
katholischen Kirche schützt. Der Staat kann und muss ggf. in
kirchlichen Dingen urteilen, eben um die unverbrüchlichen Rechte der
Kirche zu verteidigen, und das kann er nur dadurch tun, dass er auf
die Einhaltung der kirchlichen Grundsätze achtet.
Normalerweise geht die Bundesrepublik aber seit Jahrzehnten hier
einen dritten Weg: Sie nennt keine Gründe für ihre Entscheidungen,
ja sie ignoriert hartnäckig alle - absolut vernichtenden -
Gegenbeweise. Sie produziert also Urteile gegen die Vernunft, gegen
die Gesetze und überhaupt gegen die Menschenrechte. Dann zwingt sie
die Bürger "unter Ausschöpfung des gesetzlichen
Ordnungsmittelrahmens" dazu, dem katholischen Glauben abzuschwören.
In dem Zusammenhang sei an die gerichtliche Feststellung erinnert,
dass die "katholische Hochschule St. Georgen" Häresien verbreitet.
Anlage: Una Voce Korrespondenz, Nr. 6, 1983, Ss. 510f
Bundesverfassungsgericht bestätigt: Häresien an kirchlicher
Hochschule
www.una-voce.de/files/13-heft6.pdf
Das Gericht konnte und musste in dieser Sache urteilen, nachdem der
Verteidiger erklärt hatte:
"Es könnte womöglich jemand auf die Idee kommen einzuwenden, hier
würde von einem weltlichen Gericht gefordert, in Glaubensdingen zu
urteilen. Dieser Einwand wäre unbegründet. In Glaubensdingen
geurteilt hat die Kirche bereits; sonst wäre ja das geltende Dogma
nicht feststellbar. Das Gericht hat lediglich festzustellen, daß ein
unlösbarer Widerspruch besteht zwischen dem, was Dogma der Kirche
ist und dem, was Prof. Knauer schriftlich und mündlich behauptet.
Sollte das Gericht diesen Widerspruch feststellen, so folgt damit
notwendig, daß geltendes Recht der Kirche verletzt wird, und zwar
von Pater Knauer, wie auch vom Bischof von Limburg, der nach
geltendem Kirchenrecht strengstens verpflichtet ist, die in seinem
Bistum dargebotene Theologie auf ihre Rechtgläubigkeit hin zu
überwachen und Häretiker zu entfernen."
Anlage: Der Fall Giselbert Grohe versus Bistum Limburg
www.monarchieliga.de/index.php?title=Der_Fall_Giselbert_Grohe_versus_Bistum_Limburg
Zu verurteilen ist diese gerichtliche Vorgehen allerdings dennoch,
u.z. deshalb, weil hier behauptet wird, eine häretische Gemeinschaft
könnte die katholische Kirche sein. D.h. das Urteil bleibt auf
halbem Wege stehen und richtet damit vollkommenen Schaden an.
Richtig und infolgedessen überhaupt nur dann rechtskräftig handelt
ein Gericht nur, wenn es bei der Entscheidung konsequent den
kirchlichen Vorgaben Folge leistet.
Im Grunde wird dies ja auch bei jedem anderen gerichtlichen Fall vom
Gericht erwartet: Wenn ein Gericht z.B. über einen angeblichen
Vertragsbruch zu verhandeln hat, dann muss es sowohl den Sachverhalt
als auch den Tatbestand genau prüfen. Ein wesentlicher Unterschied
zwischen kirchlichen Fällen und rein weltlichen Fällen liegt darin,
dass das Gericht zwar ggf. eine Vertragsklausel, nicht aber Dogmen
für ungültig erklären kann. Und während z.B. Firmenmitglieder ggf.
wesentliche Änderungen an der Firmenstruktur durchführen können,
ohne dass sie aufhören, Firmenmitglieder zu sein, würden
Kirchenmitglieder, die wesentliche Änderungen an der kirchlichen
Struktur durchführen oder mittragen, unweigerlich aufhören,
Kirchenmitglieder, zu sein.
6. Mit der Ansammlung zahlreicher völlig absurder Falschaussagen
wird das Wesen der Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils"
(V2) jedem klar vor Augen geführt. Dies bietet sich derzeit auch
ganz besonders im Falle des Beklagten an: Der Beklagte hatte in
einem Interview hinsichtlich einiger großzügiger Baumaßnahmen im
V2-Bistum Limburg geäußert, Franz-Peter Tebartz-van Elst sei ein
"ein unfähiger, uneinsichtiger und offensichtlich kranker" Mensch:
»Es wird einer Intervention des Papstes bedürfen, dass dem Bischof
deutlich wird: Seine Zeit ist vorbei. [...] Da geht es schließlich
um den Kern des bischöflichen Auftrags: die Glaubwürdigkeit. Wer
soll denn einem verurteilten "Lügenbischof" jemals noch etwas
abnehmen?«
Anlage: Tebartz-van Elst: Papst soll Bischof seines Amtes entheben
www.fr-online.de/rhein-main/tebartz-van-elst-papst-soll-bischof-seines-amtes-entheben,1472796,24570528.html
Hier nun geht es um ganz erheblich viel mehr als nur um ein paar
Euro aus dem unvorstellbaren Reichtum der V2-Gruppe. Hier nun geht
es um das Leben eines Menschen, i.e. des Klägers, und überhaupt um
das Leben der katholischen Kirche. Es geht hier schließlich um den
Kern des gutachterlichen Auftrags: die Glaubwürdigkeit. Wer soll
denn einem verurteilten "Lügengutachter" jemals noch etwas abnehmen?
Zugleich würde mit dem Fall Schüller erneut die Frage nach dem
Niveau der "katholischen Theologie" gestellt. Dabei ist allerdings
zuzugeben (s.o. den Fall St. Georgen), dass die V2-Theologie
gerichtsnotorisch häretisch ist. Angesichts dieser im wahrsten Sinne
des Wortes nun lebensbedrohlichen Falles kann ein konsequentes
Handeln der deutschen Justiz in Sachen katholische Kirche nicht
weiter aufgeschoben werden.
(Rechtsanwalt)
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