"Kirchenrechtler" Thomas Schüller - Nachlese

- Auschreibung an Rechtsanwälte: Vertretung gegen angebliches Sachverständigengutachten -
(Kirche zum Mitreden, 12.03.2014; aktualisiert 02.04.2014)
http://de.gloria.tv/?media=581065 (Hinweis: Dort steht die erste öffentliche Fassung dieses Textes, 12.03.2014; s. auch Fassung v. 23.03.2014 und Fassung v. 25.03.2014).

In der Sache Thomas Schüller soll nun mit Hilfe eines Rechtsanwaltes weiter vorgegangen werden. An zahlreiche Anwälte wurden bereits Ausschreibungen verschickt, und mehrere Empfänger haben ihr Interesse an einem Mandat erklärt.Vielleicht wird im April 2014 über die Erteilung eines Mandates entschieden.

Zur Finanzierung: Bereits die Kosten nur für den eigenen Rechtsanwalt alleine belaufen sich schon auf mehrere Tausend Euro, womöglich viele Tausend Euro. Dazu kommen je nach weiterem Verlauf noch unüberschaubare Gerichtskosten. Bekanntlich nimmt der Verf. grundsätzlich weder Spenden an, noch organisiert er Spendenaktionen für sich selbst. Aber es gibt Dritte, die von sich aus Gelder bereitstellen / sammeln, um solche Kosten wie von dieser Aktion (teilweise) zu übernehmen.

Die aktuelle Fassung der Ausschreibung:

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Guten Tag,
ich suche einen Rechtsanwalt, der von einem Gutachter eines Strafprozesses den Widerruf wesentlicher Behauptungen seines angeblichen Gutachtens verlangt.

Wer mich in dieser Sache vertreten möchte, darf mir gerne kostenlos und unverbindlich ein Angebot inkl. Mitteilung über die zu erwartenden Kosten zuschicken.

Besten Dank.

Nun zum Hintergrund des Anliegens:
Das Gutachten gehört zu einem Strafprozess, der bereits vollständig auf Kosten der Staatskasse eingestellt wurde, u.z. mit Urteil von Amtsgericht Dorsten,
Az. 7 Ls-29 Js 74/08-43/11 v. 27.09.2012, Tonträger 06.10.2012, zugestellt 02.02.2013.

Die Begründung für die Verfahrenseinstellung:
"Beim Angeklagten fällt schwer eine Unrechtseinsicht festzustellen. Das ergibt sich daraus, dass er grundsätzlich der Auffassung ist, dass göttliches Recht höher einzuschätzen ist, als weltliche Bestimmungen."

Meine stets offen erklärte Überzeugung, dass die Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) nicht die katholische Kirche ist, führte immer wieder zu zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verurteilungen mit schweren Strafen sowie zu - allesamt rettungslos gescheiterten - Psychiatrisierungsversuchen. Der letzte Psycho-Gutachter erklärte - n.b. in genau diesem Prozess! - vor Gericht ausdrücklich, dass meine Argumentation "in sich völlig logisch" ist und dass ich "offensichtlich klug" und "voll schuldfähig" bin.

Das Gericht erklärte bei Einstellung dieses Verfahrens nachdrücklich, dass ich trotzdem jederzeit und immer wieder wegen meiner Überzeugung, dass göttliches Recht höher einzuschätzen ist als weltliche Bestimmungen, verurteilt werden kann. Außerdem: Die Justiz hatte für diesen Strafprozess ein vollkommenes Beweisverbot verhängt: Sie hatte kategorisch jede ordentliche Begründung für die Verfahrenseröffnung (Anklageschrift etc.) verweigert und sich dann konsequent geweigert, selbst irgendwelche Beweismittel einzuholen. Stattdessen wurde sogar das nun betrachtete "Gutachten" gegen mich angefordert, und mir wurde ausdrücklich verboten, das Gutachten zurückzuweisen. Der Richter Wolfhart Timm berief sich für seine Verfahrensführung ausdrücklich und wort-wörtlich auf das "Gesetz der großen Zahl". Ergo: Wenn z.B. die meisten Menschen glauben, dass die Erde eine Scheibe ist, dann ist die Erde eine Scheibe, und jeder Widerspruch dagegen ist strafbar. Dito für CO2-Klimawandel etc.
Bereits wegen der außerordentlichen Tragweite des eigentlichen Prozessgegenstandes, i.e. die kirchliche Mitgliedschaft, muss endlich der gesamte Prozess ordentlich aufgearbeitet werden. Der erste Hebel ist das Gutachten, denn hier wird das Wesen der V2-Gruppe besonders deutlich. Im folgenden ist dann die Qualität eines Gerichtes zu überprüfen, wo ein solches Gutachten und überhaupt ein solches Verfahren möglich ist.

Der "Gutachter" ist ein Herr (*NICHT* "Professor") Thomas Schüller, sog. "Professor für Kirchenrecht".
http://www.webcitation.org/6NtNzsicb
Schüller arbeitet im Auftrag der V2-Gruppe und besitzt keine von der katholischen Kirche anerkannte Professur in katholischer Theologie. Obendrein stützt er sich ganz ausdrücklich auf den V2-eigenen "Codex Iuris Canonici" (CIC) von 1983, der gar kein kirchliches Rechtsbuch ist.

Von Schüllers "Gutachten" habe ich eine pdf-Datei hochgeladen.
Seitenzahl: 5
Dateiname: ga_schue.pdf
Dateigröße: 4,6 MB
Ein Downloadlink kann auf Anfrage mitgeteilt werden.

Für das Schreiben an Schüller empfiehlt sich folgender Wortlaut:

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Sehr geehrter Herr Schüller,
unter dem Datum 17.08.2011 haben Sie ein sog. "Gutachten" über Pater Rolf Hermann Lingen, Dorsten, zu Az. 7 Ls-29 Js 74/08-43/11 (Amtsgericht Dorsten) erstellt.

Sie werden hiermit aufgefordert, schriftlich zu erklären, dass Sie namentlich mit folgenden darin enthaltenen Aussagen die Unwahrheit gesagt haben, und dementsprechend diese Aussagen zu widerrufen:

1. (S. 2) Zur Gültigkeit der Sukzession von Bischof Georg Schmitz: "Letztlich sind diese Sachverhalte nicht zweifelsfrei aufzuklären."
Richtig ist:
Die zweifelsfreie Gültigkeit dieser Bischofsweihe ist sogar vom V2-"Erzbistum Freiburg" nach einer Untersuchung durch Weihbischof Karl Gnädinger (1905-1995) zweifelsfrei geklärt worden. Pater Lingen hatte bereits i.J. 2000 diesbzgl. einige Schriften von Freiburger V2-Stellen veröffentlicht, darunter den Brief von Gnädinger an Schmitz v. 02.04.1975:
"Sehr geehrter Herr Weihbischof, für Ihre Zeilen zum Osterfest danke ich Ihnen aufrichtig. Auch ich bin darüber sehr befriedigt, daß Sie die Erlaubnis zur Zelebration in einer katholischen Kapelle im Stadtzentrum erhalten haben."
www.kirchenlehre.com/schmitz.htm
Die Echtheit aller dieser Veröffentlichungen wurde seitens Freiburg oder sonstiger V2-Stellen niemals bezweifelt oder bestritten. Ebensowenig wurden die darin enthaltenen Aussagen bzgl. der zweifelsfrei gültigen Sukzession von irgendeiner V2-Stelle teilweise revidiert oder gar völlig zurückgezogen. Dies ist bis heute so geblieben, d.h. auch nach der Priesterweihe von Pater Lingen 1996 und trotz seiner bekannten umfangreichen öffentlichen Aktivitäten.
Daraus ergibt sich, dass die V2-Gruppe um seine zweifelsfrei gültige Priesterweihe weiß.

2. (S. 3)
"Der Angeklagte leugnet beharrlich, dass der amtierende Papst rechtmäßiger Nachfolger des Apostels Petrus ist. Dieser abstruse Gedankengang mag ihn zu der Annahme verleiten, dass Benedikt XVI. nicht Papst ist ... Jedenfalls ist der objektive Tatbestand des Schismas auf Seiten des Angeklagten erfüllt."
Richtig ist:
Um "objektiv Schismatiker" zu sein, muss man objektiv vom Papst getrennt sein. Es müssten also zumindest objektive tragfähige Anhaltspunkte für das Ratzinger-Papsttum bestehen. Das ist nicht der Fall. S. zudem Wendelin Rauch (Hg.), Lexikon des katholischen Lebens, Freiburg 1952, Art. Schisma:
"Ein Schisma innerhalb der Kirche liegt vor, wenn grundsätzlich an der Einheit der Kirche und der Unterordnung unter ihr Oberhaupt festgehalten wird, es jedoch strittig ist, welches der rechtmäßige Papst ist, so im Abendländischen Schisma" (Sp. 1060).
Pater Lingen selbst hat niemals behauptet, dass Benedikt XVI. amtierender Papst ist, und weder Sie selbst noch irgendeine sonstige V2-Instanz hat für diese Behauptung jemals ernstzunehmende Gründe vorgelegt.
An dem daraus resultierenden sog. "Sedisvakantismus" ist dementsprechend nichts "abstrus", vielmehr ist er logisch zwingend. Objektiv bestehen nämlich wesentliche Unterschiede zwischen der katholischen Kirche und der V2-Gruppe. Die V2-Gruppe ist nicht die Kirche, sondern etwas *wesentlich* anderes. Sie besitzt bekanntlich ganz objektiv nicht die Wesensmerkmale der Kirche (einig, heilig, katholisch, apostolisch). Obendrein erklärte Karol Wojtyla selbst, der spätere "Johannes Paul II.", vor "Paul VI." (Zeichen des Widerspruchs, Freiburg 1979, 27):
Der Kirche ist es "geglückt, im Zweiten Vatikanischen Konzil ihr Wesen neu zu bestimmen."
Es ist also vollkommen unstrittig, dass Ratzinger bzw. jetzt Bergoglio nur die sichtbaren Oberhäupter der wesentlich nichtkatholischen V2-Gruppe sind. Die entsprechenden Belege sind bis heute allesamt unwiderlegt geblieben. Gleiches gilt diesbzgl. auch für novusordowatch.org und andere englischsprachige Seiten, d.h. keine noch so große Leserschaft vermag die sedisvakantistische Position zu widerlegen. Objektiv spricht alles für den Sedisvakantismus und gegen die V2-Gruppe.
Kurz: Die Katholiken sind eine Teilgruppe der Sedisvakantisten ("Sedisvakantismus" sagt an sich nichts über das jeweilige Glaubensbekenntnis aus, und tatsächlich sind viele Sedisvakantisten Nichtkatholiken); hingegen die V2-Anhänger, selbst wenn sie im guten Glauben irren, sind objektiv immer Schismatiker.

3. (S. 3)
Es wird behauptet, dass die V2-Lehren "kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glauben sind. ... Mithin ist der Angeklagte Häretiker."
Richtig ist:
Es gibt keinen einzigen V2-eigentümlichen Text, aus dem abzuleiten wäre, dass V2 ein neues Dogma verkündet hätte. V2 war bekanntlich ein "Pastoralkonzil". Sogar Sie selbst nennen keine einziges V2-eigentümliches "Dogma".
Außerdem gibt es zahlreiche unmissverständliche Bestätigungen, dass V2 eben ganz ausdrücklich kein neues Dogma verkündet hat.
Cf. J. Neuner, H. Roos, Der Glaube der Kirche, neubearbeitet von Karl Rahner, Regensburg (8)1971, 62:
"Das II. Vatikanische Konzil (1962-1965) wollte, seiner pastoralen Zielsetzung entsprechend, keine neuen Dogmen definieren ... [Bestimmte V2-Texte sind Aussagen], die das Gewissen des katholischen Christen, wie auch der lehrenden Kirche binden."
Oder die Rede von Joseph Ratzinger vom 13. Juli 1988 vor den "Bischöfen" Chiles:
"Die Wahrheit ist, daß das Konzil selbst kein Dogma definiert hat und sich bewußt in einem niedrigeren Rang als reines Pastoralkonzil ausdrücken wollte; trotzdem interpretieren es viele, als wäre es fast das Superdogma, das allen anderen die Bedeutung nimmt."
www.webcitation.org/6OUWwKtho
Oder der Artikel von V2-"Kardinal" Walter Brandmüller im "L’Osservatore Romano" (15.02.2013; zit. nach kath.net 18.02.2013):
"Nun hat das Konzil zweifellos weder dogmatische Definitionen noch unfehlbare Lehrverurteilungen ausgesprochen."
www.webcitation.org/6OSvY7ugG
Kurzum: Sogar einflussreichste V2-Ideologen, darunter Joseph Ratzinger und Karl Rahner, haben immer wieder nachdrücklich erklärt, dass kein einziger V2-eigentümlicher Text mit göttlichem und katholischem Glauben zu glauben ist. Dementsprechend sind gem. Ihrer eigenen Definition praktisch alle V2-Ideologen, inkl. "Papst Benedikt XVI.", Häretiker.
Zur Tragweite Ihres Häresie-Vorwurfes s. Catechismus Romanus, I,10,9: "Daher kommt es, dass nur drei Menschenklassen von ihr [der Kirche] ausgeschlossen werden: erstens die Ungläubigen, dann die Häretiker und Schismatiker, endlich die Exkommunizierten". Cf. Papst Pius XII, Enzyklika Mystici Corporis, 1943: "Den Gliedern der Kirche aber sind in Wahrheit nur jene zuzuzählen, die das Bad der Wiedergeburt empfingen, sich zum wahren Glauben bekennen und sich weder selbst zu ihrem Unsegen vom Zusammenhang des Leibes getrennt haben, noch wegen schwerer Verstöße durch die rechtmäßige kirchliche Obrigkeit davon ausgeschlossen worden sind."
Als sog. "Professor für Kirchenrecht" kennen Sie unleugbar die Bestimmungen des sog. "Codex Iuris Canonici" (CIC) von 1983:
Can. 749 § 3: "Als unfehlbar definiert ist eine Lehre nur anzusehen, wenn dies offensichtlich feststeht."
Can. 751: "Häresie nennt man die nach Empfang der Taufe erfolgte beharrliche Leugnung einer kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glaubenden Wahrheit oder einen beharrlichen Zweifel an einer solchen Glaubenswahrheit".
Wie Ihnen also bei Erstellung des Gutachtens unleugbar bekannt war, steht unumstößlich offensichtlich fest, dass eine Ablehnung der V2-Behauptungen *unmöglich* als Häresie gewertet werden kann.
Als sog. "Professor für Kirchenrecht" wissen Sie angesichts der o.g. Defiinitionen außerdem definitiv, dass jeder, der sich zu V2 bekennt, ein Häretiker ist. Z.B. wird in den V2-Texten z.B. das Dogma von der Heilsnotwendigkeit der Kirche ausdrücklich geleugnet mit der Behauptung, dass nichtkatholische Gemeinschaften "Mittel des Heiles" sein sollen (Unitatis Redintegratio 3).
Obendrein: Dass in der V2-Gruppe Häretiker sogar für die Ausbildung des Priesternachwuchs zuständig sind, ist eine objektiv unumstößliche, von V2-"Bischöfen" unwidersprochene und sogar von BRD-Gerichten endgültig rechtskräftig bewiesene Tatsache, s. den Fall der Hochschule St. Georgen. Das "Bistum Limburg" hatte gegen einen Studenten namens Giselbert Grohe geklagt, er solle ein Darlehen zurückzahlen. Das Bistum hat aber seinen Prozess in allen Instanzen vollkommen verloren, nachdem der Verteidiger des Studenten erklärt hatte:
"Es könnte womöglich jemand auf die Idee kommen einzuwenden, hier würde von einem weltlichen Gericht gefordert, in Glaubensdingen zu urteilen. Dieser Einwand wäre unbegründet. In Glaubensdingen geurteilt hat die Kirche bereits; sonst wäre ja das geltende Dogma nicht feststellbar. Das Gericht hat lediglich festzustellen, daß ein unlösbarer Widerspruch besteht zwischen dem, was Dogma der Kirche ist und dem, was Prof. Knauer schriftlich und mündlich behauptet. Sollte das Gericht diesen Widerspruch feststellen, so folgt damit notwendig, daß geltendes Recht der Kirche verletzt wird, und zwar von Pater Knauer, wie auch vom Bischof von Limburg, der nach geltendem Kirchenrecht strengstens verpflichtet ist, die in seinem Bistum dargebotene Theologie auf ihre Rechtgläubigkeit hin zu überwachen und Häretiker zu entfernen."
www.openpr.de/news/273735.html
www.webcitation.org/6NrH74sE2
Angesichts der extremen Schwere, die das Vergehen der Häresie darstellt (s.o. Ausschluss aus der heilsnotwendigen Kirche), und der von Ihnen dafür vorgebrachten offenkundig absolut falschen Begründung, ist der Vorwurf, Pater Lingen sei ein Häretiker, eine Verleumdung ungeheuerlichen Ausmaßes. Sie verleumden damit zugleich auch alle anderen rechtgläubigen Menschen. Ihnen war die fundamentale Unwahrheit Ihrer Behauptung jederzeit vollkommen bewusst, da es hier um Ihr ureigenstes Metier geht. Von zusätzlicher Schwere ist die Tatsache, dass Sie dies in einem Strafprozess getan haben, womit Sie auf die Bestrafung eines notorisch Unschuldigen hingewirkt haben.

4. (S. 3)
Es wird behauptet, Pater Lingen müsste die "Studienzeit nachgewiesen haben. Hierzu ist nichts ersichtlich. Mithin ist anzunehmen, dass der Angeklagte die Studien nicht geleistet hat."
Richtig ist:
In der sog. "Anklageschrift" selbst werden lauter Texte angeführt, bei denen er selbst ausdrücklich auf sein V2-"Diplom" (Prädikat: "sehr gut") von der "Theologischen Hochschule Chur" hinweist, wo er V2-"Priesterkandidat" im "Priesterseminar St. Luzi" war und wo er z.B. auch von Wolfgang Haas persönlich öffentlich in einer V2-"Liturgie" das V2-"Dienstamt des Lektorates übertragen" bekommen hat.
Die "Ersichtlichkeit" seines V2-Diploms war also jederzeit vollkommen gegeben. Stattdessen wird er als theologisch unausgebildet hingestellt, wodurch Zweifel an seinem theologischen Urteilsvermögen geschürt werden.
Überhaupt stellen Sie ihn als eine Art "Unbekannten" für die V2-Gruppe hin. Und das, obwohl er in der V2-Gruppe getauft wurde, eine V2-"Firmung" verpasst bekommen hat, in einer V2-"Klosterschule" nach schriftlicher Abiturprüfung in Religionslehre das Abitur mit Durchschnitt 1,6 gemacht hat, jahrelang V2-"Ministrant" und V2-"Priesterkandidat" ("Theologenkonvikt" Bochum und "Priesterseminar" Chur) war, zum V2-"Lektor beauftragt" wurde und schließlich auch das "sehr gute" V2-Diplom erhalten hat.
Für eine Auswahl solcher V2-Unterlagen s. den Abschnitt "Dokumente" in "Wichtiger juristischer Erfolg für die katholische Kirche":
www.kirchenlehre.com/titeln23.htm
Sie müssen also eine gute Erklärung vorbringen, warum die V2-Gruppe lt. Ihrem Gutachten von ihm nahezu gar nichts weiß. Und selbst wenn diese Unwissenheit bestehen sollte: Warum wurde keinerlei Internet-Recherche durchgeführt? Immerhin geht es doch um ein Gutachten für einen Strafprozess bei einem Schöffengericht, d.h. es sollte eine Strafe von mindestens zwei Jahren unbedingter Gefängnishaft verhängt werden. Ist bei solch hoher Straferwartung Nachlässigkeit zulässig? Eine Suche mit Google und Yahoo bringt als erstes Ergebnis jeweils die Youtube-Seite "sedisvakantist" mit ausführlichem Impressum von Pater Lingen. Überhaupt sind zahlreiche Texte von ihm und über ihn sofort im Netz zu finden. Ein kurzer Anruf z.B. in Chur hätte seine Aussagen sofort bestätigt.
Dabei müssen Sie auch erklären, warum trotz Ihrer absoluten Unwissenheit Ihnen das Detail bekannt ist, dass es hier auch um die Stumpfl-Sukzession (wegen Josef Maria Thiesen) geht: Insbesondere ist Ihnen bekannt, dass der Priester Thiesen 1926 zur römisch-katholischen Kirche konvertiert ist und ihm verboten wurde, seine Weihe auszuüben. Dazu wiederum müssen Sie auch erklären, warum Thiesen für seine Eheschließung die Dispens vom Zölibat benötigte, die ihm der Heilige Stuhl 1942 gewährte, bzw. warum Sie diese Tatsache nicht erwähnen.

5. (S. 4)
"Katholische Kirche in Deutschland sind die Diözesen in der Bundesrepublik".
Richtig ist:
"Katholische Kirche in Deutschland sind *NICHT* die Diözesen in der Bundesrepublik". Sie stützen sich für Ihre Behauptung allein auf ein weltliches Gericht. Bekanntlich sind gem. zwingender Logik Behauptungen weltlicher Gerichte ohnehin grundsätzlich nur insoweit überhaupt zulässig, als deren Argumentation schlüssig ist. In den ganzen Jahrzehnten seit V2 haben aber sowohl V2-Gruppe als auch BRD immer nur Zirkelschlüsse als vermeintliche Beweise vorgelegt, u.z. indem sie immer wieder auf die jeweils andere Stelle verwiesen haben. Sie selbst folgen nur dieser Tradition.
www.openpr.de/news/581419.html
Inwieweit kann sich ein Staat überhaupt in kirchliche Belange einmischen?
S. dazu E. Eichmann, K. Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, I. Band, München (10)1959, 66-68:
"Die Kirche verträgt keine staatlichen Eingriffe in ihre Organisation (Errichtung und Umgrenzung von Kirchensprengeln, Errichtung, Veränderung und Besetzung von Kirchenämtern, cc. 147 195 215 217) ... Die Kirche hat hoheitliche Macht über alle ihre Glieder (c. 87) und beansprucht als angeborenes, eigenes und unabhängiges Recht die Befugnis, ihre Glieder in Strafe zu nehmen (c. 2214 § 1). Sie duldet keinerlei Einmischung des Staates in Sachen, die die Glaubenslehre, den Gottesdienst oder das geistliche Regiment betreffen. Frei will und muß die Kirche sein in der Verkündigung der Botschaft Christi (c.1322 §1). [...] Unter Androhung des Kirchenbannes mißbilligt die Kirche alle staatlichen Gesetze, Anordnungen und Befehle, die sich gegen die Freiheit der Kirche richten (C. 2334 n. 1)."
Der Staat ist verpflichtet, die Rechte der Kirche zu schützen, cf. Papst Pius XI., Enzyklika "Ubi arcano", 1922:
"Hat man einmal Gott und Jesus Christus verbannt, leitet man die Autorität nicht mehr von Gott, sondern von den Menschen ab, dann entzieht man auch den Gesetzen ihre wahre und unerschütterliche Kraft, die Gehorsam sichert, und die erhabensten Rechtsgrundlagen - selbst heidnische Philosophen wie Cicero haben erkannt, daß diese Grundlagen im ewigen Gesetze Gottes ihren Ursprung haben müssen - ja die Grundlage der Autorität selbst wird zerstört, wenn man ihren Ursprung leugnet, der zuallererst den einen das Recht verleiht zu befehlen, den anderen die Pflicht verleiht zu gehorchen. [...] Christi Belehrungen und Vorschriften über die Würde der menschlichen Person, über Sittenreinheit, Gehorsamspflicht ... hat er seiner Kirche allein überliefert und zwar mit dem feierlichen Versprechen seines ewigen Beistandes und seiner ewigen Gegenwart; er hat ihr den Auftrag gegeben, als unfehlbare Lehrerin sie allen Völkern bis ans Ende der Zeiten unaufhörlich zu verkünden. [...] Wenn also Völker und Staaten sich feierlich verpflichten, nach innen und außen die Lehre und die Vorschriften Jesu Christi zu befolgen, dann erst werden sie im Innern einen wohltätigen Frieden genießen und in gegenseitigem Vertrauen zu einander etwaige Streitigkeiten auf friedlichem Wege schlichten."
Inwieweit die BRD diesbzgl. ihre Pflicht erfüllt, kann man z.B. am Kruzifixverbot, der Erlaubnis der Abtreibung und dem Verbot der Abtreibungskritik erahnen.
Und wie glaubwürdig ist die BRD und namentlich die BRD-Justiz speziell in kirchlichen Fragen?
Zum Konkordatsbruch des BVerfG s. wiederum Mörsdorf, a.a.O., 70:
"Durch das im niedersächsischen Schulstreit ergangene Konkordatsurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 26. März 1957 ist mit innerstaatlicher Wirkung die rechtliche Fortgeltung des RK anerkannt, die praktische Durchführung der Schulbestimmungen des RK aber in nebelhafte Ferne gerückt, weil nach der Meinung des Gerichts keine verfassungsrechtliche Pflicht der Länder bestehe, das RK bei ihrer Schulgesetzgebung zu beachten. In diesem Ja und Nein zeigt sich eine innere Widersprüchlichkeit des Urteils. [...] In den Ausführungen über die Bundestreue (III) kommt das Gericht abschließend zu der Feststellung, daß rechtliche Folgen aus einem den Bundesstaat verpflichtenden völkerrechtlichen Vertrag für die Gliedstaaten ausschließlich nach Maßgabe des Verfassungsrechtes entstehen. Das Gericht mißachtet dabei die anerkannte Lehre, daß sich kein Staat auf seine Verfassung berufen kann, um sich der Bindungen eines gültigen völkerrechtlichen Vertrages zu entledigen, wobei es keinen Unterschied zwischen übernommenen und überkommenen Bindungen geben kann. Die von dem Gericht unterstellte 'Dreiteilung des Bundesstaates', wonach Bund und Länder gleichsam Glieder eines imaginären Gesamtstaates sind, 'denaturiert den Bundesstaat zu einem schizophrenen Partner völkerrechtlicher Verträge', der nach innen nicht die Erfüllung der nach außen übernommenen Pflichten zu gewährleisten vermag. Das Gericht hat diese Zwiespältigkeit bewußt in Kauf genommen und den Ländern die verfassungsrechtliche Freiheit zum Konkordatsbruch eingeräumt. Es ist damit über das Verhältnis von Kirche und Staat hinaus eine ernste Lage geschaffen, weil das Vertrauen auf die Vertragstreue in seiner rechtlichen Grundlage erschüttert ist.'"
Und zur in der BRD herrschenden Zwangszivilehe s. ders., Lehrbuch des Kirchenrechts, II. Band, München (9)1958, 147:
"Die Zwangszivilehe widerspricht in zweifacher Hinsicht den in Art. 4 des GG gewährleisteten Grundrechten: a) Der Anspruch des Staates auf Alleinherrschaft der standesamtlichen Eheschließung verletzt die Glaubens- und Gewissensfreiheit (GG Art. 4,I). Der katholische Christ kann nämlich eine wirkliche Ehewillenserklärung allein vor der Kirche abgeben; er kommt daher, wenn er sich notgedrungen dem Staatsgesetz beugt, in die Zwangslage, gegen seine religiöse Überzeugung zu handeln oder rein äußerlich eine leere Erklärung abzugeben. [...] b) Der Anspruch auf Priorität der standesamtlichen Eheschließung vor der kirchlichen Trauung verletzt das Recht auf ungestörte Religionsausübung (GG Art. 4,II). Indem der Staat die durch Ge1dbußdrohung unterstützte Forderung erhebt, daß die kirchliche Trauung erst stattfinden darf, wenn die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen ist, hindert er die Geistlichen an der freien Vornahme der kirchlichen Trauung und verlegt dadurch den Verlobten den Weg zu einer religiösen Handlung. Das bedeutet für den katholischen Christen, dass ihm der Staat den Zugang zu dem Sakrament versperrt.
Berücksichtigt man zusätzlich die Tatsache, dass es hier objektiv um die Frage nach der katholischen Kirche und somit um die ewige Seligkeit geht, fällt es umso schwerer, den Behauptungen der V2-Gruppe und der BRD unter hartnäckiger Missachtung aller unübersehbaren Fakten blind zu vertrauen. Selbst die Ansicht, dass Katholiken verpflichtet seien, einen sowohl von Staatsoberhaupt als auch von Staatsvolk als Papst bezeichneten Scheinpapst für den Papst zu halten, wurde seitens der Kirche z.B. im Falle von Pietro Rainalducci ganz klar zurückgewiesen.
Zudem kennen selbst Nichttheologen solche Sätze wie:
"Gebt dem Kaiser, was dem Kaiser gebührt, und Gott, was Gott gebührt" (Mt 22,21).
"Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen" (Apg 5,29).
Katholiken kennen zudem päpstliche Lehren wie:
"Nur einen Grund gibt es für die Menschen, nicht zu gehorchen: wenn nämlich etwas von ihnen gefordert werden sollte, was mit dem natürlichen oder dem göttlichen Recht offenkundig in Widerspruch steht. Denn alles, wodurch das Gesetz der Weltordnung oder der Wille Gottes verletzt wird: das zu gebieten oder zu tun ist Gottlosigkeit und Frevel" (Papst Leo XIII., Enzyklika "Diuturnum illud", 29.06.1881).
Die Ansicht, dass die Kirche dem Staat unterworfen sei, ist dementsprechend eine vom unfehlbaren kirchlichen Lehramt ausdrücklich verurteilte Häresie, cf. Kirchenrechtler H. Jone, Katholische Moraltheologie, Paderborn (7)1936, 93:
"Wer z. B. sich zur Ansicht bekennt, ... die Kirche sei dem Staate unterworfen, der ist ein Häretiker."
Zur allgemeinen Vertrauenswürdigkeit der Justiz gibt es bekanntlich umfangreiches Material, z.B.:
Dr. Egon Schneider, 2005:
"Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel. ... Und so ist es zu dem bemerkenswerten Verfahren gekommen, daß drei Instanzen eine Dienstaufsichtsbeschwerde ohne eigene Begründung zurückgewiesen haben und sich lediglich auf dem Antragsteller teilweise unbekannte richterliche Stellungnahmen bezogen haben, die ihrerseits nicht auf die Sache eingegangen waren. Von der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) kann da wirklich keine Rede mehr sein."
Prof. Dr.-Ing. Hans-Joachim Selenz, 2008:
"Explizit kriminelles Justizhandeln gibt es zuhauf. ... Der Sumpf schließt die höchsten deutschen Gerichte ein. Daher gibt es praktisch keine Verurteilung wegen Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt und Begünstigung. Selbst schwerste Wirtschaftskriminalität wird gegen Zahlung geringer Beträge eingestellt."
Auch gängige Formulierungen wie "Rechtsbeugermafia", "Saustall Justiz" etc. zeugen nicht von Unfehlbarkeit der staatlichen Obrigkeit. Trotzdem verlangt die V2-Gruppe ausschließlich und hartnäckig, dass alle Bürger die unfehlbaren kirchlichen Entscheidungen über das Wesen der Kirche ignorieren und sich einzig und allein der Macht der BRD unterwerfen, und das obendrein in der Frage nach der ewigen Seligkeit.
Der hartnäckige unbegründete und widervernünftige BRD-Zwang wiederum, eine "wesentlich" nichtkatholische Gemeinschaft für die katholische Kirche zu halten, bezieht sich obendrein auf eine Gruppe, für die Begriffe geprägt wurden wie "größte transnationale Schwulenorganisation" und "Kinderficker-Sekte".
Also die sog. "Rechtsbeugermafia" und die sog. "Kinderficker-Sekte" stützen sich nur gegenseitig, aber ohne jedes Argument und gegen jedes Argument, bei ihren monströsen Falschaussagen zur katholischen Kirche. Und der Bürger soll sein Seelenheil vollkommen rückhaltlos in die Hände dieser beiden Institutionen legen. Das ist wohl etwas viel verlangt.

6. (S. 5) "Der Angeklagte ist kein von der römisch-katholischen Kirche anzuerkennender Priester."
Richtig ist.
Pater Lingen ist römisch-katholischer Priester. Das wurde z.B. auch vom "sedisvakantistischen" Bischof José R. López-Gastón anerkannt gem. Schreiben v. 18.07.1996, das bereits i.J. 1999 bei der Polizei Recklinghausen vorgelegt wurde.
www.kirchenlehre.com/verlade.htm
Er ist v.a. auch ein von der V2-Gruppe anzuerkennender Priester, und logisch faktisch ein von der V2-Gruppe anerkannter Priester.
Ein schnelles Ergebnis einer Internet-Suche nach Josef Maria Thiesen ist das Gutachten von Mag. Helmut Deixler, Syndikus für Rechts- und Wirtschaftsfragen, Wien, 13.12.1985: "Die Richtigkeit der Sukzessionslinie von Josef Maria Thiesen, Erzbischof der Alt-römisch-katholischen Kirche, ist noch von keiner Seite bestritten worden" (Homepage von "Schwert-Bischof" Nikolaus Andreas Schneider / "Neuchristen"). Sofern Sie diese Erklärung von Deixler über Thiesen nicht durch kirchliche oder V2-Dokumente widerlegen können, müssen Sie eine plausible Begründung anführen, warum diese Stellen auf Warnungen vor Thiesen verzichtet haben, zumal Thiesen ja nach seiner Trennung von Rom äußerst aktiv war, auch als Weihespender und mit seiner Aktion "Pro Unitate". Insbesondere müssen Sie eine plausible solche Begründung anführen angesichts der Kontakte zwischen Georg Schmitz und der V2-Gruppe, darunter die Zelebrationserlaubnis in V2-Gebäuden und das Angebot der Konversion *mitsamt Ausübung der Weihe*.
Nochmals: Zweifelsfreie Tatsache ist und bleibt, dass die V2-Gruppe die gültige Bischofsweihe von Georg Schmitz zweifelsfrei anerkannt hat. Somit sind logisch zwingend auch die von ihm gespendeten Priesterweihen von der V2-Gruppe als gültig anerkannt.

7. (S. 5)
"Falls er (i.e. Pater Lingen) katholisch getauft wurde, ist er Straftäter in der Kirche."
Richtig ist:
Er hat bereits vor seiner Priesterweihe seinen Austritt aus der V2-Gruppe erklärt. Ein solcher Austritt ist notwendig auch gem. can. 2335 CIC (Verbot der Mitgliedschaft in kirchenfeindlichen Vereinigungen). Auch dieser Austritt war der V2-Gruppe bekannt. Obendrein war dieser Austritt ebenfalls dem Auftraggeber Ihres Gutachtens, i.e. dem Amtsgericht Dorsten, bekannt, weil es höchstselbst diesen Austritt protokolliert und als wirksam bestätigt hat. Also in gar keinem Falle kann er als "Straftäter in der Kirche" betrachtet werden - selbst dann nicht, wenn V2-Gruppe und Kirche dasselbe wären.
Ihr angebliches Gutachten erfüllt also in keiner Weise die gestellte Aufgabe:
Denn Sie sollten lt. Gericht untersuchen, ob er ein von der katholischen Amtskirche anzuerkennender Priester ist. Es ging also nur um die Gültigkeit seiner Priesterweihe, i.e.: Wurde er "wirksam" (gültig) geweiht? Sie selbst geben ja immerhin zu: "Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte ein gültig geweihter Priester ist." Das ist allerdings viel zu ungenau und damit auch irreführend, denn Sie hätten darauf hinweisen müssen, dass die Thiesen-Sukzession immer sowohl von der katholischen Kirche als auch von der V2-Gruppe als einwandfrei gültig anerkannt wurde, s.o. Freiburg / Gnädinger.
Statt also die Ihnen gestellte Frage ehrlich und präzise zu beantworten, stiften Sie nur Verwirrung.
Sie tun so, als ob Sie gefragt worden wären: "Ist der Angeklagte ein angestellter Priester der V2-Gruppe?"
Sie stellen dann die objektiv als sicher gültig bewiesene Weihe als unlösbar unsicher hin, und obendrein äußern Sie sich - vollkommen ungefragt - zu der bereits klar verneinten und vom Gericht höchstselbst schon urkundlich negativ beantworteten Frage nach der Mitgliedschaft in der V2-Gruppe. Sie haben das Thema vollkommen verfehlt, und was sie behaupten, ist in wesentlichen Teilen völlig unwahr und massiv verleumderisch.

Sie haben mit Ihrem falschen Gutachten also äußerst schweren Schaden verursacht. Ihr Widerruf ist dementsprechend absolut unverzichtbar.
1. Obwohl das Verfahren wegen erwiesener Unschuld zwingend notwendig mit einem vollständigen Freispruch hätte enden müssen, gab es nur eine Verfahrenseinstellung. Dabei wird im Urteil ausdrücklich von einem "Unrecht" bei Pater Lingen ausgegangen, das nur deshalb - ausnahmsweise - mal nicht bestraft wird, weil die "Unrechtseinsicht" fehlt. Objektiv liegt zwar tatsächlich keine Unrechtseinsicht vor, aber eben bewiesenermaßen nur deshalb, weil eben gar kein Unrecht vorliegt. Logischerweise kann man etwas, das nicht existiert - hier also ein Unrecht -, auch nicht erkennen. Nun aber unterstellt das Gericht keine objektive, sondern eine subjektive fehlende Unrechtseinsicht. Lt. StGB § 20 ist Schuldunfähigkeit gegeben bei äußerst schweren Persönlichkeitsstörungen der Person, die objektiv ein Unrecht begangen hat. Bei Pater Lingen ist dies lt. Gericht die "Auffassung", "dass göttliches Recht höher einzuschätzen ist, als weltliche Bestimmungen." Cf. z.B. Mk 3,21f; Lk 7,33f; Apg 2,13; Apg 26,24.
Sie tragen nicht nur eine erhebliche Mitschuld, sondern objektiv sogar mindestens die Hauptschuld sowohl an dem unterbliebenen Freispruch als auch an weiteren damit verbundenen schweren Schäden. Denn Sie haben den Grundirrtum propagiert, dass die V2-Gruppe die katholische Kirche ist, und dementsprechend viele Verleumdungen allgemein gegen die Kirche und speziell gegen Pater Lingen vorgebracht. Die "Unrechts"-Lüge gegen Pater Lingen geht ganz entscheidend auf Ihre Falschaussagen zurück.
Z den somit wesentlich von Ihnen verschuldeten Schäden gehören u.a.:
1. Das Gericht hat bei Verfahrenseinstellung ausdrücklich erklärt, dass jederzeit immer wieder neue Verfahren und Verurteilungen in derselben Sache möglich sind. Also selbst wenn zukünftig keinerlei Prozesse mehr geführt werden sollten, bleibt Ihretwegen die sehr schwere psychische Belastung der beständigen Bedrohung durch die Justiz ("Damokles-Schwert").
2. Mit dem notwendigen Freispruch hätten auch unvermeidbar die früheren Verfahren und Verurteilungen wieder aufgehoben und vollständiger Schadensersatz geleistet werden müssen. Die nun unterbliebene notwendige Wiedergutmachung für früheres Justiz-Unrecht an Pater Lingen ist ebenfalls auch Ihnen zuzurechnen. Zur Herstellung gerechter Verhältnisse sind nun außerordentliche Kosten und Mühen erforderlich.
3. Wie bereits erwähnt, richtet sich Ihr Gutachten in Wahrheit gegen jeden rechtgläubigen Menschen und verteidigt das von Ihrer Gruppe permanent begangene Unrecht, sich als katholische Kirche auszugeben. Damit unterstützen Sie z.B. auch das "Kirchensteuer"-System und die unrechtmäßige Einnahme von staatlichen resp. staatlich organisierten Einnahmen aufgrund eines Betrugs.
Das Ausmaß dieses Unrechts ist kaum zu überblicken.

Ihren schriftlichen Widerruf müssen Sie innerhalb von vier Wochen bei folgenden Stellen eingereicht haben:
1. Amtsgericht Dorsten
2. Staatsanwaltschaft Essen
3. unsere Kanzlei.

Es wird Ihnen hiermit ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, nur bestimmte Teile zu widerrufen.
Ebenso steht es Ihnen frei, die hier vorgebrachten Richtigstellungen zurückzuweisen.
Aber bei jedem einzelnen Fall eines unterlassenen Widerrufs sowie einer zurückgewiesenen Richtigstellung sind Sie verpflichtet, eine entsprechende Begründung zu nennen. Dabei können Sie auf Texte Dritter verweisen, aber dann müssen Sie in jedem Fall eine Kopie desjenigen Abschnittes beilegen, auf den Sie sich stützen zu können glauben.

Auch Ihre etwaigen jeweiligen Begründungen werden selbstverständlich mit größter Sorgfalt und höchster Präzision auf Stichhaltigkeit geprüft. Daraus können sich für Sie weitere Verpflichtungen ergeben.
Rechtsanwalt

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