"Kirchenrechtler" Thomas Schüller - Nachlese
- Auschreibung an Rechtsanwälte: Vertretung gegen angebliches
Sachverständigengutachten -
(Kirche zum Mitreden, 12.03.2014; aktualisiert 02.04.2014)
http://de.gloria.tv/?media=581065 (Hinweis: Dort steht die erste öffentliche Fassung dieses
Textes, 12.03.2014; s. auch Fassung v.
23.03.2014 und Fassung v.
25.03.2014).
In der Sache Thomas Schüller soll nun
mit Hilfe eines Rechtsanwaltes weiter vorgegangen werden. An
zahlreiche Anwälte wurden bereits Ausschreibungen verschickt, und
mehrere Empfänger haben ihr Interesse an einem Mandat
erklärt.Vielleicht wird im April 2014 über die Erteilung eines
Mandates entschieden.
Zur Finanzierung: Bereits die Kosten nur für den eigenen
Rechtsanwalt alleine belaufen sich schon auf mehrere Tausend Euro,
womöglich viele Tausend Euro. Dazu kommen je nach weiterem Verlauf
noch unüberschaubare Gerichtskosten. Bekanntlich nimmt der Verf.
grundsätzlich weder Spenden an, noch organisiert er Spendenaktionen
für sich selbst. Aber es gibt Dritte, die von sich aus Gelder
bereitstellen / sammeln, um solche Kosten wie von dieser Aktion
(teilweise) zu übernehmen.
Die aktuelle Fassung der Ausschreibung:
************************************************************************************************
Guten Tag,
ich suche einen Rechtsanwalt, der von einem Gutachter eines
Strafprozesses den Widerruf wesentlicher Behauptungen seines
angeblichen Gutachtens verlangt.
Wer mich in dieser Sache vertreten möchte, darf mir gerne kostenlos
und unverbindlich ein Angebot inkl. Mitteilung über die zu
erwartenden Kosten zuschicken.
Besten Dank.
Nun zum Hintergrund des Anliegens:
Das Gutachten gehört zu einem Strafprozess, der bereits vollständig
auf Kosten der Staatskasse eingestellt wurde, u.z. mit Urteil von
Amtsgericht Dorsten,
Az. 7 Ls-29 Js 74/08-43/11 v. 27.09.2012, Tonträger 06.10.2012,
zugestellt 02.02.2013.
Die Begründung für die Verfahrenseinstellung:
"Beim Angeklagten fällt schwer eine Unrechtseinsicht festzustellen.
Das ergibt sich daraus, dass er grundsätzlich der Auffassung ist,
dass göttliches Recht höher einzuschätzen ist, als weltliche
Bestimmungen."
Meine stets offen erklärte Überzeugung, dass die Gruppe des sog.
"Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) nicht die katholische Kirche
ist, führte immer wieder zu zivilrechtlichen und strafrechtlichen
Verurteilungen mit schweren Strafen sowie zu - allesamt rettungslos
gescheiterten - Psychiatrisierungsversuchen. Der letzte
Psycho-Gutachter erklärte - n.b. in genau diesem Prozess! - vor
Gericht ausdrücklich, dass meine Argumentation "in sich völlig
logisch" ist und dass ich "offensichtlich klug" und "voll
schuldfähig" bin.
Das Gericht erklärte bei Einstellung dieses Verfahrens
nachdrücklich, dass ich trotzdem jederzeit und immer wieder wegen
meiner Überzeugung, dass göttliches Recht höher einzuschätzen ist
als weltliche Bestimmungen, verurteilt werden kann. Außerdem: Die
Justiz hatte für diesen Strafprozess ein vollkommenes Beweisverbot
verhängt: Sie hatte kategorisch jede ordentliche Begründung für die
Verfahrenseröffnung (Anklageschrift etc.) verweigert und sich dann
konsequent geweigert, selbst irgendwelche Beweismittel einzuholen.
Stattdessen wurde sogar das nun betrachtete "Gutachten" gegen mich
angefordert, und mir wurde ausdrücklich verboten, das Gutachten
zurückzuweisen. Der Richter Wolfhart Timm berief sich für seine
Verfahrensführung ausdrücklich und wort-wörtlich auf das "Gesetz der
großen Zahl". Ergo: Wenn z.B. die meisten Menschen glauben, dass die
Erde eine Scheibe ist, dann ist die Erde eine Scheibe, und jeder
Widerspruch dagegen ist strafbar. Dito für CO2-Klimawandel etc.
Bereits wegen der außerordentlichen Tragweite des eigentlichen
Prozessgegenstandes, i.e. die kirchliche Mitgliedschaft, muss
endlich der gesamte Prozess ordentlich aufgearbeitet werden. Der
erste Hebel ist das Gutachten, denn hier wird das Wesen der
V2-Gruppe besonders deutlich. Im folgenden ist dann die Qualität
eines Gerichtes zu überprüfen, wo ein solches Gutachten und
überhaupt ein solches Verfahren möglich ist.
Der "Gutachter" ist ein Herr (*NICHT* "Professor") Thomas Schüller,
sog. "Professor für Kirchenrecht".
http://www.webcitation.org/6NtNzsicb
Schüller arbeitet im Auftrag der V2-Gruppe und besitzt keine von der
katholischen Kirche anerkannte Professur in katholischer Theologie.
Obendrein stützt er sich ganz ausdrücklich auf den V2-eigenen "Codex
Iuris Canonici" (CIC) von 1983, der gar kein kirchliches Rechtsbuch
ist.
Von Schüllers "Gutachten" habe ich eine pdf-Datei hochgeladen.
Seitenzahl: 5
Dateiname: ga_schue.pdf
Dateigröße: 4,6 MB
Ein Downloadlink kann auf Anfrage mitgeteilt werden.
Für das Schreiben an Schüller empfiehlt sich folgender Wortlaut:
***************************
Sehr geehrter Herr Schüller,
unter dem Datum 17.08.2011 haben Sie ein sog. "Gutachten" über Pater
Rolf Hermann Lingen, Dorsten, zu Az. 7 Ls-29 Js 74/08-43/11
(Amtsgericht Dorsten) erstellt.
Sie werden hiermit aufgefordert, schriftlich zu erklären, dass Sie
namentlich mit folgenden darin enthaltenen Aussagen die Unwahrheit
gesagt haben, und dementsprechend diese Aussagen zu widerrufen:
1. (S. 2) Zur Gültigkeit der Sukzession von Bischof Georg Schmitz:
"Letztlich sind diese Sachverhalte nicht zweifelsfrei aufzuklären."
Richtig ist:
Die zweifelsfreie Gültigkeit dieser Bischofsweihe ist sogar vom
V2-"Erzbistum Freiburg" nach einer Untersuchung durch Weihbischof
Karl Gnädinger (1905-1995) zweifelsfrei geklärt worden. Pater Lingen
hatte bereits i.J. 2000 diesbzgl. einige Schriften von Freiburger
V2-Stellen veröffentlicht, darunter den Brief von Gnädinger an
Schmitz v. 02.04.1975:
"Sehr geehrter Herr Weihbischof, für Ihre Zeilen zum Osterfest danke
ich Ihnen aufrichtig. Auch ich bin darüber sehr befriedigt, daß Sie
die Erlaubnis zur Zelebration in einer katholischen Kapelle im
Stadtzentrum erhalten haben."
www.kirchenlehre.com/schmitz.htm
Die Echtheit aller dieser Veröffentlichungen wurde seitens Freiburg
oder sonstiger V2-Stellen niemals bezweifelt oder bestritten.
Ebensowenig wurden die darin enthaltenen Aussagen bzgl. der
zweifelsfrei gültigen Sukzession von irgendeiner V2-Stelle teilweise
revidiert oder gar völlig zurückgezogen. Dies ist bis heute so
geblieben, d.h. auch nach der Priesterweihe von Pater Lingen 1996
und trotz seiner bekannten umfangreichen öffentlichen Aktivitäten.
Daraus ergibt sich, dass die V2-Gruppe um seine zweifelsfrei gültige
Priesterweihe weiß.
2. (S. 3)
"Der Angeklagte leugnet beharrlich, dass der amtierende Papst
rechtmäßiger Nachfolger des Apostels Petrus ist. Dieser abstruse
Gedankengang mag ihn zu der Annahme verleiten, dass Benedikt XVI.
nicht Papst ist ... Jedenfalls ist der objektive Tatbestand des
Schismas auf Seiten des Angeklagten erfüllt."
Richtig ist:
Um "objektiv Schismatiker" zu sein, muss man objektiv vom Papst
getrennt sein. Es müssten also zumindest objektive tragfähige
Anhaltspunkte für das Ratzinger-Papsttum bestehen. Das ist nicht der
Fall. S. zudem Wendelin Rauch (Hg.), Lexikon des katholischen
Lebens, Freiburg 1952, Art. Schisma:
"Ein Schisma innerhalb der Kirche liegt vor, wenn grundsätzlich an
der Einheit der Kirche und der Unterordnung unter ihr Oberhaupt
festgehalten wird, es jedoch strittig ist, welches der rechtmäßige
Papst ist, so im Abendländischen Schisma" (Sp. 1060).
Pater Lingen selbst hat niemals behauptet, dass Benedikt XVI.
amtierender Papst ist, und weder Sie selbst noch irgendeine sonstige
V2-Instanz hat für diese Behauptung jemals ernstzunehmende Gründe
vorgelegt.
An dem daraus resultierenden sog. "Sedisvakantismus" ist
dementsprechend nichts "abstrus", vielmehr ist er logisch zwingend.
Objektiv bestehen nämlich wesentliche Unterschiede zwischen der
katholischen Kirche und der V2-Gruppe. Die V2-Gruppe ist nicht die
Kirche, sondern etwas *wesentlich* anderes. Sie besitzt bekanntlich
ganz objektiv nicht die Wesensmerkmale der Kirche (einig, heilig,
katholisch, apostolisch). Obendrein erklärte Karol Wojtyla selbst,
der spätere "Johannes Paul II.", vor "Paul VI." (Zeichen des
Widerspruchs, Freiburg 1979, 27):
Der Kirche ist es "geglückt, im Zweiten Vatikanischen Konzil ihr
Wesen neu zu bestimmen."
Es ist also vollkommen unstrittig, dass Ratzinger bzw. jetzt
Bergoglio nur die sichtbaren Oberhäupter der wesentlich
nichtkatholischen V2-Gruppe sind. Die entsprechenden Belege sind bis
heute allesamt unwiderlegt geblieben. Gleiches gilt diesbzgl. auch
für novusordowatch.org und andere englischsprachige Seiten, d.h.
keine noch so große Leserschaft vermag die sedisvakantistische
Position zu widerlegen. Objektiv spricht alles für den
Sedisvakantismus und gegen die V2-Gruppe.
Kurz: Die Katholiken sind eine Teilgruppe der Sedisvakantisten
("Sedisvakantismus" sagt an sich nichts über das jeweilige
Glaubensbekenntnis aus, und tatsächlich sind viele Sedisvakantisten
Nichtkatholiken); hingegen die V2-Anhänger, selbst wenn sie im guten
Glauben irren, sind objektiv immer Schismatiker.
3. (S. 3)
Es wird behauptet, dass die V2-Lehren "kraft göttlichen und
katholischen Glaubens zu glauben sind. ... Mithin ist der Angeklagte
Häretiker."
Richtig ist:
Es gibt keinen einzigen V2-eigentümlichen Text, aus dem abzuleiten
wäre, dass V2 ein neues Dogma verkündet hätte. V2 war bekanntlich
ein "Pastoralkonzil". Sogar Sie selbst nennen keine einziges
V2-eigentümliches "Dogma".
Außerdem gibt es zahlreiche unmissverständliche Bestätigungen, dass
V2 eben ganz ausdrücklich kein neues Dogma verkündet hat.
Cf. J. Neuner, H. Roos, Der Glaube der Kirche, neubearbeitet von
Karl Rahner, Regensburg (8)1971, 62:
"Das II. Vatikanische Konzil (1962-1965) wollte, seiner pastoralen
Zielsetzung entsprechend, keine neuen Dogmen definieren ...
[Bestimmte V2-Texte sind Aussagen], die das Gewissen des
katholischen Christen, wie auch der lehrenden Kirche binden."
Oder die Rede von Joseph Ratzinger vom 13. Juli 1988 vor den
"Bischöfen" Chiles:
"Die Wahrheit ist, daß das Konzil selbst kein Dogma definiert hat
und sich bewußt in einem niedrigeren Rang als reines Pastoralkonzil
ausdrücken wollte; trotzdem interpretieren es viele, als wäre es
fast das Superdogma, das allen anderen die Bedeutung nimmt."
www.webcitation.org/6OUWwKtho
Oder der Artikel von V2-"Kardinal" Walter Brandmüller im
"L’Osservatore Romano" (15.02.2013; zit. nach kath.net 18.02.2013):
"Nun hat das Konzil zweifellos weder dogmatische Definitionen noch
unfehlbare Lehrverurteilungen ausgesprochen."
www.webcitation.org/6OSvY7ugG
Kurzum: Sogar einflussreichste V2-Ideologen, darunter Joseph
Ratzinger und Karl Rahner, haben immer wieder nachdrücklich erklärt,
dass kein einziger V2-eigentümlicher Text mit göttlichem und
katholischem Glauben zu glauben ist. Dementsprechend sind gem. Ihrer
eigenen Definition praktisch alle V2-Ideologen, inkl. "Papst
Benedikt XVI.", Häretiker.
Zur Tragweite Ihres Häresie-Vorwurfes s. Catechismus Romanus,
I,10,9: "Daher kommt es, dass nur drei Menschenklassen von ihr [der
Kirche] ausgeschlossen werden: erstens die Ungläubigen, dann die
Häretiker und Schismatiker, endlich die Exkommunizierten". Cf. Papst
Pius XII, Enzyklika Mystici Corporis, 1943: "Den Gliedern der Kirche
aber sind in Wahrheit nur jene zuzuzählen, die das Bad der
Wiedergeburt empfingen, sich zum wahren Glauben bekennen und sich
weder selbst zu ihrem Unsegen vom Zusammenhang des Leibes getrennt
haben, noch wegen schwerer Verstöße durch die rechtmäßige kirchliche
Obrigkeit davon ausgeschlossen worden sind."
Als sog. "Professor für Kirchenrecht" kennen Sie unleugbar die
Bestimmungen des sog. "Codex Iuris Canonici" (CIC) von 1983:
Can. 749 § 3: "Als unfehlbar definiert ist eine Lehre nur anzusehen,
wenn dies offensichtlich feststeht."
Can. 751: "Häresie nennt man die nach Empfang der Taufe erfolgte
beharrliche Leugnung einer kraft göttlichen und katholischen
Glaubens zu glaubenden Wahrheit oder einen beharrlichen Zweifel an
einer solchen Glaubenswahrheit".
Wie Ihnen also bei Erstellung des Gutachtens unleugbar bekannt war,
steht unumstößlich offensichtlich fest, dass eine Ablehnung der
V2-Behauptungen *unmöglich* als Häresie gewertet werden kann.
Als sog. "Professor für Kirchenrecht" wissen Sie angesichts der o.g.
Defiinitionen außerdem definitiv, dass jeder, der sich zu V2
bekennt, ein Häretiker ist. Z.B. wird in den V2-Texten z.B. das
Dogma von der Heilsnotwendigkeit der Kirche ausdrücklich geleugnet
mit der Behauptung, dass nichtkatholische Gemeinschaften "Mittel des
Heiles" sein sollen (Unitatis Redintegratio 3).
Obendrein: Dass in der V2-Gruppe Häretiker sogar für die Ausbildung
des Priesternachwuchs zuständig sind, ist eine objektiv
unumstößliche, von V2-"Bischöfen" unwidersprochene und sogar von
BRD-Gerichten endgültig rechtskräftig bewiesene Tatsache, s. den
Fall der Hochschule St. Georgen. Das "Bistum Limburg" hatte gegen
einen Studenten namens Giselbert Grohe geklagt, er solle ein
Darlehen zurückzahlen. Das Bistum hat aber seinen Prozess in allen
Instanzen vollkommen verloren, nachdem der Verteidiger des Studenten
erklärt hatte:
"Es könnte womöglich jemand auf die Idee kommen einzuwenden, hier
würde von einem weltlichen Gericht gefordert, in Glaubensdingen zu
urteilen. Dieser Einwand wäre unbegründet. In Glaubensdingen
geurteilt hat die Kirche bereits; sonst wäre ja das geltende Dogma
nicht feststellbar. Das Gericht hat lediglich festzustellen, daß ein
unlösbarer Widerspruch besteht zwischen dem, was Dogma der Kirche
ist und dem, was Prof. Knauer schriftlich und mündlich behauptet.
Sollte das Gericht diesen Widerspruch feststellen, so folgt damit
notwendig, daß geltendes Recht der Kirche verletzt wird, und zwar
von Pater Knauer, wie auch vom Bischof von Limburg, der nach
geltendem Kirchenrecht strengstens verpflichtet ist, die in seinem
Bistum dargebotene Theologie auf ihre Rechtgläubigkeit hin zu
überwachen und Häretiker zu entfernen."
www.openpr.de/news/273735.html
www.webcitation.org/6NrH74sE2
Angesichts der extremen Schwere, die das Vergehen der Häresie
darstellt (s.o. Ausschluss aus der heilsnotwendigen Kirche), und der
von Ihnen dafür vorgebrachten offenkundig absolut falschen
Begründung, ist der Vorwurf, Pater Lingen sei ein Häretiker, eine
Verleumdung ungeheuerlichen Ausmaßes. Sie verleumden damit zugleich
auch alle anderen rechtgläubigen Menschen. Ihnen war die
fundamentale Unwahrheit Ihrer Behauptung jederzeit vollkommen
bewusst, da es hier um Ihr ureigenstes Metier geht. Von zusätzlicher
Schwere ist die Tatsache, dass Sie dies in einem Strafprozess getan
haben, womit Sie auf die Bestrafung eines notorisch Unschuldigen
hingewirkt haben.
4. (S. 3)
Es wird behauptet, Pater Lingen müsste die "Studienzeit nachgewiesen
haben. Hierzu ist nichts ersichtlich. Mithin ist anzunehmen, dass
der Angeklagte die Studien nicht geleistet hat."
Richtig ist:
In der sog. "Anklageschrift" selbst werden lauter Texte angeführt,
bei denen er selbst ausdrücklich auf sein V2-"Diplom" (Prädikat:
"sehr gut") von der "Theologischen Hochschule Chur" hinweist, wo er
V2-"Priesterkandidat" im "Priesterseminar St. Luzi" war und wo er
z.B. auch von Wolfgang Haas persönlich öffentlich in einer
V2-"Liturgie" das V2-"Dienstamt des Lektorates übertragen" bekommen
hat.
Die "Ersichtlichkeit" seines V2-Diploms war also jederzeit
vollkommen gegeben. Stattdessen wird er als theologisch
unausgebildet hingestellt, wodurch Zweifel an seinem theologischen
Urteilsvermögen geschürt werden.
Überhaupt stellen Sie ihn als eine Art "Unbekannten" für die
V2-Gruppe hin. Und das, obwohl er in der V2-Gruppe getauft wurde,
eine V2-"Firmung" verpasst bekommen hat, in einer V2-"Klosterschule"
nach schriftlicher Abiturprüfung in Religionslehre das Abitur mit
Durchschnitt 1,6 gemacht hat, jahrelang V2-"Ministrant" und
V2-"Priesterkandidat" ("Theologenkonvikt" Bochum und
"Priesterseminar" Chur) war, zum V2-"Lektor beauftragt" wurde und
schließlich auch das "sehr gute" V2-Diplom erhalten hat.
Für eine Auswahl solcher V2-Unterlagen s. den Abschnitt "Dokumente"
in "Wichtiger juristischer Erfolg für die katholische Kirche":
www.kirchenlehre.com/titeln23.htm
Sie müssen also eine gute Erklärung vorbringen, warum die V2-Gruppe
lt. Ihrem Gutachten von ihm nahezu gar nichts weiß. Und selbst wenn
diese Unwissenheit bestehen sollte: Warum wurde keinerlei
Internet-Recherche durchgeführt? Immerhin geht es doch um ein
Gutachten für einen Strafprozess bei einem Schöffengericht, d.h. es
sollte eine Strafe von mindestens zwei Jahren unbedingter
Gefängnishaft verhängt werden. Ist bei solch hoher Straferwartung
Nachlässigkeit zulässig? Eine Suche mit Google und Yahoo bringt als
erstes Ergebnis jeweils die Youtube-Seite "sedisvakantist" mit
ausführlichem Impressum von Pater Lingen. Überhaupt sind zahlreiche
Texte von ihm und über ihn sofort im Netz zu finden. Ein kurzer
Anruf z.B. in Chur hätte seine Aussagen sofort bestätigt.
Dabei müssen Sie auch erklären, warum trotz Ihrer absoluten
Unwissenheit Ihnen das Detail bekannt ist, dass es hier auch um die
Stumpfl-Sukzession (wegen Josef Maria Thiesen) geht: Insbesondere
ist Ihnen bekannt, dass der Priester Thiesen 1926 zur
römisch-katholischen Kirche konvertiert ist und ihm verboten wurde,
seine Weihe auszuüben. Dazu wiederum müssen Sie auch erklären, warum
Thiesen für seine Eheschließung die Dispens vom Zölibat benötigte,
die ihm der Heilige Stuhl 1942 gewährte, bzw. warum Sie diese
Tatsache nicht erwähnen.
5. (S. 4)
"Katholische Kirche in Deutschland sind die Diözesen in der
Bundesrepublik".
Richtig ist:
"Katholische Kirche in Deutschland sind *NICHT* die Diözesen in der
Bundesrepublik". Sie stützen sich für Ihre Behauptung allein auf ein
weltliches Gericht. Bekanntlich sind gem. zwingender Logik
Behauptungen weltlicher Gerichte ohnehin grundsätzlich nur insoweit
überhaupt zulässig, als deren Argumentation schlüssig ist. In den
ganzen Jahrzehnten seit V2 haben aber sowohl V2-Gruppe als auch BRD
immer nur Zirkelschlüsse als vermeintliche Beweise vorgelegt, u.z.
indem sie immer wieder auf die jeweils andere Stelle verwiesen
haben. Sie selbst folgen nur dieser Tradition.
www.openpr.de/news/581419.html
Inwieweit kann sich ein Staat überhaupt in kirchliche Belange
einmischen?
S. dazu E. Eichmann, K. Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, I.
Band, München (10)1959, 66-68:
"Die Kirche verträgt keine staatlichen Eingriffe in ihre
Organisation (Errichtung und Umgrenzung von Kirchensprengeln,
Errichtung, Veränderung und Besetzung von Kirchenämtern, cc. 147 195
215 217) ... Die Kirche hat hoheitliche Macht über alle ihre Glieder
(c. 87) und beansprucht als angeborenes, eigenes und unabhängiges
Recht die Befugnis, ihre Glieder in Strafe zu nehmen (c. 2214 § 1).
Sie duldet keinerlei Einmischung des Staates in Sachen, die die
Glaubenslehre, den Gottesdienst oder das geistliche Regiment
betreffen. Frei will und muß die Kirche sein in der Verkündigung der
Botschaft Christi (c.1322 §1). [...] Unter Androhung des
Kirchenbannes mißbilligt die Kirche alle staatlichen Gesetze,
Anordnungen und Befehle, die sich gegen die Freiheit der Kirche
richten (C. 2334 n. 1)."
Der Staat ist verpflichtet, die Rechte der Kirche zu schützen, cf.
Papst Pius XI., Enzyklika "Ubi arcano", 1922:
"Hat man einmal Gott und Jesus Christus verbannt, leitet man die
Autorität nicht mehr von Gott, sondern von den Menschen ab, dann
entzieht man auch den Gesetzen ihre wahre und unerschütterliche
Kraft, die Gehorsam sichert, und die erhabensten Rechtsgrundlagen -
selbst heidnische Philosophen wie Cicero haben erkannt, daß diese
Grundlagen im ewigen Gesetze Gottes ihren Ursprung haben müssen - ja
die Grundlage der Autorität selbst wird zerstört, wenn man ihren
Ursprung leugnet, der zuallererst den einen das Recht verleiht zu
befehlen, den anderen die Pflicht verleiht zu gehorchen. [...]
Christi Belehrungen und Vorschriften über die Würde der menschlichen
Person, über Sittenreinheit, Gehorsamspflicht ... hat er seiner
Kirche allein überliefert und zwar mit dem feierlichen Versprechen
seines ewigen Beistandes und seiner ewigen Gegenwart; er hat ihr den
Auftrag gegeben, als unfehlbare Lehrerin sie allen Völkern bis ans
Ende der Zeiten unaufhörlich zu verkünden. [...] Wenn also Völker
und Staaten sich feierlich verpflichten, nach innen und außen die
Lehre und die Vorschriften Jesu Christi zu befolgen, dann erst
werden sie im Innern einen wohltätigen Frieden genießen und in
gegenseitigem Vertrauen zu einander etwaige Streitigkeiten auf
friedlichem Wege schlichten."
Inwieweit die BRD diesbzgl. ihre Pflicht erfüllt, kann man z.B. am
Kruzifixverbot, der Erlaubnis der Abtreibung und dem Verbot der
Abtreibungskritik erahnen.
Und wie glaubwürdig ist die BRD und namentlich die BRD-Justiz
speziell in kirchlichen Fragen?
Zum Konkordatsbruch des BVerfG s. wiederum Mörsdorf, a.a.O., 70:
"Durch das im niedersächsischen Schulstreit ergangene
Konkordatsurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 26. März 1957
ist mit innerstaatlicher Wirkung die rechtliche Fortgeltung des RK
anerkannt, die praktische Durchführung der Schulbestimmungen des RK
aber in nebelhafte Ferne gerückt, weil nach der Meinung des Gerichts
keine verfassungsrechtliche Pflicht der Länder bestehe, das RK bei
ihrer Schulgesetzgebung zu beachten. In diesem Ja und Nein zeigt
sich eine innere Widersprüchlichkeit des Urteils. [...] In den
Ausführungen über die Bundestreue (III) kommt das Gericht
abschließend zu der Feststellung, daß rechtliche Folgen aus einem
den Bundesstaat verpflichtenden völkerrechtlichen Vertrag für die
Gliedstaaten ausschließlich nach Maßgabe des Verfassungsrechtes
entstehen. Das Gericht mißachtet dabei die anerkannte Lehre, daß
sich kein Staat auf seine Verfassung berufen kann, um sich der
Bindungen eines gültigen völkerrechtlichen Vertrages zu entledigen,
wobei es keinen Unterschied zwischen übernommenen und überkommenen
Bindungen geben kann. Die von dem Gericht unterstellte 'Dreiteilung
des Bundesstaates', wonach Bund und Länder gleichsam Glieder eines
imaginären Gesamtstaates sind, 'denaturiert den Bundesstaat zu einem
schizophrenen Partner völkerrechtlicher Verträge', der nach innen
nicht die Erfüllung der nach außen übernommenen Pflichten zu
gewährleisten vermag. Das Gericht hat diese Zwiespältigkeit bewußt
in Kauf genommen und den Ländern die verfassungsrechtliche Freiheit
zum Konkordatsbruch eingeräumt. Es ist damit über das Verhältnis von
Kirche und Staat hinaus eine ernste Lage geschaffen, weil das
Vertrauen auf die Vertragstreue in seiner rechtlichen Grundlage
erschüttert ist.'"
Und zur in der BRD herrschenden Zwangszivilehe s. ders., Lehrbuch
des Kirchenrechts, II. Band, München (9)1958, 147:
"Die
Zwangszivilehe widerspricht in zweifacher Hinsicht den in Art. 4 des
GG gewährleisteten Grundrechten: a) Der Anspruch des Staates auf
Alleinherrschaft der standesamtlichen Eheschließung verletzt die
Glaubens- und Gewissensfreiheit (GG Art. 4,I). Der katholische
Christ kann nämlich eine wirkliche Ehewillenserklärung allein vor
der Kirche abgeben; er kommt daher, wenn er sich notgedrungen dem
Staatsgesetz beugt, in die Zwangslage, gegen seine religiöse
Überzeugung zu handeln oder rein äußerlich eine leere Erklärung
abzugeben. [...] b) Der Anspruch auf Priorität der standesamtlichen
Eheschließung vor der kirchlichen Trauung verletzt das Recht auf
ungestörte Religionsausübung (GG Art. 4,II). Indem der Staat die
durch Ge1dbußdrohung unterstützte Forderung erhebt, daß die
kirchliche Trauung erst stattfinden darf, wenn die Ehe vor dem
Standesbeamten geschlossen ist, hindert er die Geistlichen an der
freien Vornahme der kirchlichen Trauung und verlegt dadurch den
Verlobten den Weg zu einer religiösen Handlung. Das bedeutet für den
katholischen Christen, dass ihm der Staat den Zugang zu dem
Sakrament versperrt.
Berücksichtigt man zusätzlich die Tatsache, dass es hier objektiv um
die Frage nach der katholischen Kirche und somit um die ewige Seligkeit geht, fällt es umso schwerer, den Behauptungen der
V2-Gruppe und der BRD unter hartnäckiger Missachtung aller
unübersehbaren Fakten blind zu vertrauen. Selbst die Ansicht, dass
Katholiken verpflichtet seien, einen sowohl von Staatsoberhaupt als
auch von Staatsvolk als Papst bezeichneten Scheinpapst für den Papst
zu halten, wurde seitens der Kirche z.B. im Falle von Pietro
Rainalducci ganz klar zurückgewiesen.
Zudem kennen selbst Nichttheologen solche Sätze wie:
"Gebt dem Kaiser, was dem Kaiser gebührt, und Gott, was Gott
gebührt" (Mt 22,21).
"Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen" (Apg 5,29).
Katholiken kennen zudem päpstliche Lehren wie:
"Nur einen Grund gibt es für die Menschen, nicht zu gehorchen: wenn
nämlich etwas von ihnen gefordert werden sollte, was mit dem
natürlichen oder dem göttlichen Recht offenkundig in Widerspruch
steht. Denn alles, wodurch das Gesetz der Weltordnung oder der Wille
Gottes verletzt wird: das zu gebieten oder zu tun ist Gottlosigkeit
und Frevel" (Papst Leo XIII., Enzyklika "Diuturnum illud",
29.06.1881).
Die Ansicht, dass die Kirche dem Staat unterworfen sei, ist
dementsprechend eine vom unfehlbaren kirchlichen Lehramt
ausdrücklich verurteilte Häresie, cf. Kirchenrechtler H. Jone,
Katholische Moraltheologie, Paderborn (7)1936, 93:
"Wer z. B. sich zur Ansicht bekennt, ... die Kirche sei dem Staate
unterworfen, der ist ein Häretiker."
Zur allgemeinen Vertrauenswürdigkeit der Justiz gibt es bekanntlich
umfangreiches Material, z.B.:
Dr. Egon Schneider, 2005:
"Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen
droht kein Tadel. ... Und so ist es zu dem bemerkenswerten Verfahren
gekommen, daß drei Instanzen eine Dienstaufsichtsbeschwerde ohne
eigene Begründung zurückgewiesen haben und sich lediglich auf dem
Antragsteller teilweise unbekannte richterliche Stellungnahmen
bezogen haben, die ihrerseits nicht auf die Sache eingegangen waren.
Von der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) kann da
wirklich keine Rede mehr sein."
Prof. Dr.-Ing. Hans-Joachim Selenz, 2008:
"Explizit kriminelles Justizhandeln gibt es zuhauf. ... Der Sumpf
schließt die höchsten deutschen Gerichte ein. Daher gibt es
praktisch keine Verurteilung wegen Rechtsbeugung, Strafvereitelung
im Amt und Begünstigung. Selbst schwerste Wirtschaftskriminalität
wird gegen Zahlung geringer Beträge eingestellt."
Auch gängige Formulierungen wie "Rechtsbeugermafia", "Saustall
Justiz" etc. zeugen nicht von Unfehlbarkeit der staatlichen
Obrigkeit. Trotzdem verlangt die V2-Gruppe ausschließlich und
hartnäckig, dass alle Bürger die unfehlbaren kirchlichen
Entscheidungen über das Wesen der Kirche ignorieren und sich einzig
und allein der Macht der BRD unterwerfen, und das obendrein in der Frage
nach der ewigen Seligkeit.
Der hartnäckige unbegründete und widervernünftige BRD-Zwang
wiederum, eine "wesentlich" nichtkatholische Gemeinschaft für die
katholische Kirche zu halten, bezieht sich obendrein auf eine Gruppe,
für die Begriffe geprägt wurden wie "größte transnationale
Schwulenorganisation" und "Kinderficker-Sekte".
Also die sog. "Rechtsbeugermafia" und die sog. "Kinderficker-Sekte" stützen sich nur
gegenseitig, aber ohne jedes Argument und gegen jedes Argument, bei
ihren monströsen Falschaussagen zur katholischen Kirche. Und der Bürger soll sein Seelenheil
vollkommen rückhaltlos in die Hände dieser beiden Institutionen legen. Das ist wohl etwas viel verlangt.
6. (S. 5) "Der Angeklagte ist kein von der römisch-katholischen
Kirche anzuerkennender Priester."
Richtig ist.
Pater Lingen ist römisch-katholischer Priester. Das wurde z.B. auch
vom "sedisvakantistischen" Bischof José R. López-Gastón anerkannt
gem. Schreiben v. 18.07.1996, das bereits i.J. 1999 bei der Polizei
Recklinghausen vorgelegt wurde.
www.kirchenlehre.com/verlade.htm
Er ist v.a. auch ein von der V2-Gruppe anzuerkennender Priester, und
logisch faktisch ein von der V2-Gruppe anerkannter Priester.
Ein schnelles Ergebnis einer Internet-Suche nach Josef Maria Thiesen
ist das Gutachten von Mag. Helmut Deixler, Syndikus für Rechts- und
Wirtschaftsfragen, Wien, 13.12.1985: "Die Richtigkeit der
Sukzessionslinie von Josef Maria Thiesen, Erzbischof der
Alt-römisch-katholischen Kirche, ist noch von keiner Seite
bestritten worden" (Homepage von "Schwert-Bischof" Nikolaus Andreas
Schneider / "Neuchristen"). Sofern Sie diese Erklärung von Deixler
über Thiesen nicht durch kirchliche oder V2-Dokumente widerlegen
können, müssen Sie eine plausible Begründung anführen, warum diese
Stellen auf Warnungen vor Thiesen verzichtet haben, zumal Thiesen ja
nach seiner Trennung von Rom äußerst aktiv war, auch als
Weihespender und mit seiner Aktion "Pro Unitate". Insbesondere
müssen Sie eine plausible solche Begründung anführen angesichts der
Kontakte zwischen Georg Schmitz und der V2-Gruppe, darunter die
Zelebrationserlaubnis in V2-Gebäuden und das Angebot der Konversion
*mitsamt Ausübung der Weihe*.
Nochmals: Zweifelsfreie Tatsache ist und bleibt, dass die V2-Gruppe
die gültige Bischofsweihe von Georg Schmitz zweifelsfrei anerkannt
hat. Somit sind logisch zwingend auch die von ihm gespendeten
Priesterweihen von der V2-Gruppe als gültig anerkannt.
7. (S. 5)
"Falls er (i.e. Pater Lingen) katholisch getauft wurde, ist er
Straftäter in der Kirche."
Richtig ist:
Er hat bereits vor seiner Priesterweihe seinen Austritt aus der
V2-Gruppe erklärt. Ein solcher Austritt ist notwendig auch gem. can.
2335 CIC (Verbot der Mitgliedschaft in kirchenfeindlichen
Vereinigungen). Auch dieser Austritt war der V2-Gruppe bekannt.
Obendrein war dieser Austritt ebenfalls dem Auftraggeber Ihres
Gutachtens, i.e. dem Amtsgericht Dorsten, bekannt, weil es
höchstselbst diesen Austritt protokolliert und als wirksam bestätigt
hat. Also in gar keinem Falle kann er als "Straftäter in der Kirche"
betrachtet werden - selbst dann nicht, wenn V2-Gruppe und Kirche
dasselbe wären.
Ihr angebliches Gutachten erfüllt also in keiner Weise die gestellte
Aufgabe:
Denn Sie sollten lt. Gericht untersuchen, ob er ein von der
katholischen Amtskirche anzuerkennender Priester ist. Es ging also
nur um die Gültigkeit seiner Priesterweihe, i.e.: Wurde er "wirksam"
(gültig) geweiht? Sie selbst geben ja immerhin zu: "Es ist davon
auszugehen, dass der Angeklagte ein gültig geweihter Priester ist."
Das ist allerdings viel zu ungenau und damit auch irreführend, denn
Sie hätten darauf hinweisen müssen, dass die Thiesen-Sukzession
immer sowohl von der katholischen Kirche als auch von der V2-Gruppe
als einwandfrei gültig anerkannt wurde, s.o. Freiburg / Gnädinger.
Statt also die Ihnen gestellte Frage ehrlich und präzise zu
beantworten, stiften Sie nur Verwirrung.
Sie tun so, als ob Sie gefragt worden wären: "Ist der Angeklagte ein
angestellter Priester der V2-Gruppe?"
Sie stellen dann die objektiv als sicher gültig bewiesene Weihe als
unlösbar unsicher hin, und obendrein äußern Sie sich - vollkommen
ungefragt - zu der bereits klar verneinten und vom Gericht
höchstselbst schon urkundlich negativ beantworteten Frage nach der
Mitgliedschaft in der V2-Gruppe. Sie haben das Thema vollkommen
verfehlt, und was sie behaupten, ist in wesentlichen Teilen völlig
unwahr und massiv verleumderisch.
Sie haben mit Ihrem falschen Gutachten also äußerst schweren Schaden
verursacht. Ihr Widerruf ist dementsprechend absolut unverzichtbar.
1. Obwohl das Verfahren wegen erwiesener Unschuld zwingend notwendig
mit einem vollständigen Freispruch hätte enden müssen, gab es nur
eine Verfahrenseinstellung. Dabei wird im Urteil ausdrücklich von
einem "Unrecht" bei Pater Lingen ausgegangen, das nur deshalb -
ausnahmsweise - mal nicht bestraft wird, weil die "Unrechtseinsicht"
fehlt. Objektiv liegt zwar tatsächlich keine Unrechtseinsicht vor,
aber eben bewiesenermaßen nur deshalb, weil eben gar kein Unrecht
vorliegt. Logischerweise kann man etwas, das nicht existiert - hier
also ein Unrecht -, auch nicht erkennen. Nun aber unterstellt das
Gericht keine objektive, sondern eine subjektive fehlende
Unrechtseinsicht. Lt. StGB § 20 ist Schuldunfähigkeit gegeben bei
äußerst schweren Persönlichkeitsstörungen der Person, die objektiv
ein Unrecht begangen hat. Bei Pater Lingen ist dies lt. Gericht die
"Auffassung", "dass göttliches Recht höher einzuschätzen ist, als
weltliche Bestimmungen." Cf. z.B. Mk 3,21f; Lk 7,33f; Apg 2,13; Apg
26,24.
Sie tragen nicht nur eine erhebliche Mitschuld, sondern objektiv
sogar mindestens die Hauptschuld sowohl an dem unterbliebenen
Freispruch als auch an weiteren damit verbundenen schweren Schäden.
Denn Sie haben den Grundirrtum propagiert, dass die V2-Gruppe die
katholische Kirche ist, und dementsprechend viele Verleumdungen
allgemein gegen die Kirche und speziell gegen Pater Lingen
vorgebracht. Die "Unrechts"-Lüge gegen Pater Lingen geht ganz
entscheidend auf Ihre Falschaussagen zurück.
Z den somit wesentlich von Ihnen verschuldeten Schäden gehören u.a.:
1. Das Gericht hat bei Verfahrenseinstellung ausdrücklich erklärt,
dass jederzeit immer wieder neue Verfahren und Verurteilungen in
derselben Sache möglich sind. Also selbst wenn zukünftig keinerlei
Prozesse mehr geführt werden sollten, bleibt Ihretwegen die sehr
schwere psychische Belastung der beständigen Bedrohung durch die
Justiz ("Damokles-Schwert").
2. Mit dem notwendigen Freispruch hätten auch unvermeidbar die
früheren Verfahren und Verurteilungen wieder aufgehoben und
vollständiger Schadensersatz geleistet werden müssen. Die nun
unterbliebene notwendige Wiedergutmachung für früheres
Justiz-Unrecht an Pater Lingen ist ebenfalls auch Ihnen zuzurechnen.
Zur Herstellung gerechter Verhältnisse sind nun außerordentliche
Kosten und Mühen erforderlich.
3. Wie bereits erwähnt, richtet sich Ihr Gutachten in Wahrheit gegen
jeden rechtgläubigen Menschen und verteidigt das von Ihrer Gruppe
permanent begangene Unrecht, sich als katholische Kirche auszugeben.
Damit unterstützen Sie z.B. auch das "Kirchensteuer"-System und die
unrechtmäßige Einnahme von staatlichen resp. staatlich organisierten
Einnahmen aufgrund eines Betrugs.
Das Ausmaß dieses Unrechts ist kaum zu überblicken.
Ihren schriftlichen Widerruf müssen Sie innerhalb von vier Wochen
bei folgenden Stellen eingereicht haben:
1. Amtsgericht Dorsten
2. Staatsanwaltschaft Essen
3. unsere Kanzlei.
Es wird Ihnen hiermit ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, nur
bestimmte Teile zu widerrufen.
Ebenso steht es Ihnen frei, die hier vorgebrachten Richtigstellungen
zurückzuweisen.
Aber bei jedem einzelnen Fall eines unterlassenen Widerrufs sowie
einer zurückgewiesenen Richtigstellung sind Sie verpflichtet, eine
entsprechende Begründung zu nennen. Dabei können Sie auf Texte
Dritter verweisen, aber dann müssen Sie in jedem Fall eine Kopie
desjenigen Abschnittes beilegen, auf den Sie sich stützen zu können
glauben.
Auch Ihre etwaigen jeweiligen Begründungen werden selbstverständlich
mit größter Sorgfalt und höchster Präzision auf Stichhaltigkeit
geprüft. Daraus können sich für Sie weitere Verpflichtungen ergeben.
Rechtsanwalt
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