Die Illegalität der Kirchensteuer

- Pressemitteilung: Rückforderung der sog. "katholischen Kirchensteuer" -
(Kirche zum Mitreden, 22.11.2010)
Kürzlich sorgte wieder die sog. "Kirchensteuer" für Schlagzeilen: Laut Bundesverfassungsgericht "kann zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden" (BVerfG, Pressemitteilung Nr. 105/2010 vom 12.11.2010 zu Urteil 2 BvR 816/10 vom 28.10.2010). Also selbst wer keiner Kirche angehört, kann aufgrund des Ehepartners ggf. zur Zahlung von Kirchensteuer verpflichtet sein. Obendrein: Riesige staatliche Zahlungen an die Kirchen sowie riesige steuerliche Vorteile für die Kirchen werden ja faktisch von jedem finanziert. Ist das gerecht? Jedenfalls gegenwärtig: Nein! Kann man wenigstens gegen diese "Kirchensteuererklärung" des BVerfG etwas unternehmen? Jedenfalls gegenwärtig: Ja!
Die derzeitige sog. "katholische Kirchensteuer" ist nämlich an sich illegal (Betrug, Veruntreuung etc.). Es besteht keinerlei Recht, geschweige denn eine Pflicht, diese Steuer zu erheben / einzuziehen / zu bezahlen. Ganz im Gegenteil - gezahlte Beiträge können sogar zurückgefordert werden. Begründung: Die Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) ist nicht die katholische Kirche, somit dürfen der V2-Gruppe keinerlei Gelder zufließen, die ausdrücklich für die katholische Kirche bestimmt sind.
Etwas ausführlicher:
1. »Die katholische Kirche genießt für die Bezeichnungen "römisch-katholisch" und "katholisch" Namensschutz, soweit sie zur namensmäßigen Kennzeichnung der Zugehörigkeit von Einrichtungen und Veranstaltungen zur katholischen Kirche verwendet werden« (Bundesgerichtshof, XII ZR 51/92, 24.11.1993).
2. Die V2-Gruppe ist ein häretisches Gebilde und weist dementsprechend nicht die Kennzeichen der Kirche auf, i.e. einig, heilig, katholisch, apostolisch (una, sancta, catholica, apostolica).
Es ist also tatsächlich so einfach.
S. zudem den Fall Giselbert Grohe: Der Beklagte Grohe musste sein Darlehen für das Studium an der "Jesuiten-Hochschule" St. Georgen nicht an das klagende "Bistum Limburg" zurückzahlen; Begründung des BVerfG (1 BvR 143/80 zu LG Hanau, 2 S 231/79, 12.10.1983): "Geht man davon aus, daß Peter Knauer häretische Thesen vertritt, ist er nach can. 1325 § 2 CIC ein Häretiker, der nach can. 2314 § 1 CIC der Exkommunkitation verfällt. Wenn die Hochschule die Tätigkeit eines solchen Dozenten duldet, begeht sie nach can. 2316 CIC selbst einen Verstoß gegen den Glauben und die Einheit der Kirche. [... Auch an einer weiteren katholischen Hochschule] lehrt nach dem unwidersprochenen Sachvortrage des Beklagten ein Dozent, der häretische Thesen vertritt." Hier hatte die V2-Gruppe gezahlt und wollte ihr Darlehen zurückhaben, was ihr aber - wegen der notorischen Häresie-Situation - vom BVerfG nicht zugesprochen wurde. Es ist - wegen der notorischen Häresie-Situation - nur rettungslos schizophren, dass die V2-Gruppe ihrerseits Geld erhält, das ausdrücklich für die katholische Kirche bestimmt ist.
Die BRD-Schizophrenie in Politik und Justiz ist allerdings ein ganz allgemeines Problem, und die diesbzgl. Literatur ist unübersehbar und unüberschaubar. Hier exemplarisch ein Kommentar zum Konkordatsurteil des BVerfG v. 26.03.1957: "In diesem Ja und Nein zeigt sich eine innere Widersprüchlichkeit des Urteils [...] Die von dem Gericht unterstellte 'Dreiteilung des Bundesstaates', wonach Bund und Länder gleichsam Glieder eines imaginären Gesamtstaates sind, 'denaturiert den Bundesstaat zu einem schizophrenen Partner völkerrechtlicher Verträge', der nach innen nicht die Erfüllung der nach außen übernommenen Pflichten zu gewährleisten vermag. [...] Es ist damit über das Verhältnis von Kirche und Staat hinaus eine ernste Lage geschaffen, weil das Vertrauen auf die Vertragstreue in seiner rechtlichen Grundlage erschüttert ist" (E. Eichmann, K. Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, I. Band, München (10)1959, 70).
Wer sich nun mit der o.g. Begründung gegen die gegenwärtige "Kirchensteuer"-Situation wendet, bekämpft die herrschende Schizophrenie und leistet einen wichtigen Beitrag zur Einführung von Recht und Gesetz in der BRD.

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