Die Illegalität der Kirchensteuer
- Pressemitteilung: Rückforderung der sog. "katholischen
Kirchensteuer" -
(Kirche zum Mitreden, 22.11.2010)
Kürzlich sorgte wieder die sog. "Kirchensteuer"
für
Schlagzeilen: Laut Bundesverfassungsgericht "kann zwar nicht
das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer
Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der
Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den
Gegenstand der Besteuerung bilden" (BVerfG, Pressemitteilung Nr.
105/2010 vom 12.11.2010 zu Urteil 2 BvR 816/10 vom 28.10.2010). Also
selbst wer keiner Kirche angehört, kann aufgrund des Ehepartners
ggf. zur Zahlung von Kirchensteuer verpflichtet sein. Obendrein:
Riesige staatliche Zahlungen an die Kirchen sowie riesige steuerliche
Vorteile für die Kirchen werden ja faktisch von jedem finanziert.
Ist das gerecht? Jedenfalls gegenwärtig: Nein! Kann man wenigstens
gegen diese "Kirchensteuererklärung" des BVerfG etwas unternehmen?
Jedenfalls gegenwärtig: Ja!
Die derzeitige sog. "katholische Kirchensteuer" ist nämlich an
sich illegal (Betrug, Veruntreuung etc.). Es besteht keinerlei Recht,
geschweige denn eine Pflicht, diese Steuer zu erheben / einzuziehen /
zu bezahlen. Ganz im Gegenteil - gezahlte Beiträge können
sogar zurückgefordert werden. Begründung: Die Gruppe des sog.
"Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) ist nicht die katholische Kirche,
somit dürfen der V2-Gruppe keinerlei Gelder zufließen, die
ausdrücklich für die katholische Kirche bestimmt sind.
Etwas ausführlicher:
1. »Die katholische Kirche genießt für die
Bezeichnungen "römisch-katholisch" und "katholisch" Namensschutz,
soweit sie zur namensmäßigen Kennzeichnung der
Zugehörigkeit von Einrichtungen und Veranstaltungen zur
katholischen Kirche verwendet werden« (Bundesgerichtshof,
XII
ZR 51/92, 24.11.1993).
2. Die V2-Gruppe ist ein häretisches Gebilde und weist
dementsprechend nicht die Kennzeichen der Kirche auf, i.e. einig,
heilig, katholisch, apostolisch (una, sancta,
catholica, apostolica).
Es ist also tatsächlich so einfach.
S. zudem den Fall Giselbert Grohe: Der
Beklagte Grohe musste sein Darlehen für das Studium an der
"Jesuiten-Hochschule" St. Georgen nicht an das klagende "Bistum
Limburg" zurückzahlen; Begründung des BVerfG (1 BvR 143/80 zu
LG Hanau, 2 S 231/79, 12.10.1983): "Geht man davon aus, daß Peter
Knauer häretische Thesen vertritt, ist er nach can. 1325 § 2
CIC ein Häretiker, der nach can. 2314 § 1 CIC der
Exkommunkitation verfällt. Wenn die Hochschule die Tätigkeit
eines solchen Dozenten duldet, begeht sie nach can. 2316 CIC selbst
einen Verstoß gegen den Glauben und die Einheit der Kirche. [...
Auch an einer weiteren katholischen Hochschule] lehrt nach dem
unwidersprochenen Sachvortrage des Beklagten ein Dozent, der
häretische Thesen vertritt." Hier hatte die V2-Gruppe gezahlt und
wollte ihr Darlehen zurückhaben, was ihr aber - wegen der
notorischen Häresie-Situation - vom BVerfG nicht zugesprochen
wurde. Es ist - wegen der notorischen Häresie-Situation - nur
rettungslos schizophren, dass die V2-Gruppe ihrerseits Geld
erhält, das ausdrücklich für die katholische Kirche
bestimmt ist.
Die BRD-Schizophrenie in Politik und Justiz ist allerdings ein ganz
allgemeines Problem, und die diesbzgl. Literatur ist unübersehbar
und unüberschaubar. Hier exemplarisch ein Kommentar zum Konkordatsurteil des BVerfG v. 26.03.1957: "In
diesem Ja und Nein zeigt sich eine innere Widersprüchlichkeit des
Urteils [...] Die von dem Gericht unterstellte 'Dreiteilung des
Bundesstaates', wonach Bund und Länder gleichsam Glieder eines
imaginären Gesamtstaates sind, 'denaturiert den Bundesstaat zu
einem schizophrenen Partner völkerrechtlicher Verträge', der
nach innen nicht die Erfüllung der nach außen
übernommenen Pflichten zu gewährleisten vermag. [...] Es ist
damit über das Verhältnis von Kirche und Staat hinaus eine
ernste Lage geschaffen, weil das Vertrauen auf die Vertragstreue in
seiner rechtlichen Grundlage erschüttert ist" (E. Eichmann, K.
Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, I. Band, München
(10)1959, 70).
Wer sich nun mit der o.g. Begründung gegen die gegenwärtige
"Kirchensteuer"-Situation wendet, bekämpft die herrschende
Schizophrenie und leistet einen wichtigen Beitrag zur Einführung
von Recht und Gesetz in der BRD.
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