Passionszeit

- Das Urteil des BGH gegen die römisch-katholische Kirche -
(Kirche zum Mitreden, 21.03.1999 (Samstag vor dem Passionssonntag))
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Das Urteil des Bundesgerichtshof, auf das sich die V2-Sekte in ihrem z.Zt. gegen uns geführten Gerichtsprozeß beruft (s. Ist der Rest Schweigen?), ist gestern (Samstag, 20.03.1999) bei uns eingetroffen.
Um es nicht zu spannend zu machen: Wir befinden uns eindeutig im Recht!
Zunächst noch einmal unser Brief v. Dienstag, dem 26. Januar 1999 an den BGH:

Adresse: Bundesgerichtshof, - Az. XII ZR 51/92 -, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe
"Die Titel "katholisch" / "römisch-katholisch" lt. Az. XII ZR 51/92
Sehr geehrte Damen und Herren,
schon mehrfach bin ich von der V2-Sekte dazu aufgefordert worden, auf die Bekanntgabe meines Status als römisch-katholischer Priester zu verzichten. Die Verantwortlichen berufen sich dafür auf das o.g. Urteil des Bundesgerichtshofs. Trotz mehrfacher Bitten meinerseits an die V2-Sekte hat sich diese bis jetzt geweigert, mir eine Kopie des Urteils zuzuschicken.
Deshalb wende ich mich nun an Sie mit der Bitte, mir alle verfügbaren Unterlagen zu diesem Rechtsfall zukommen zu lassen, selbstverständlich auf meine Rechnung. Diese Unterlagen möchte ich nach meinem Ermessen im Internet veröffentlichen.
Allem Anschein nach ist das o.g. Urteil nicht rechtmäßig, u.z. wegen Kompetenzüberschreitung seitens des Staates, besaß also nie irgendeine Gültigkeit. In einem ersten Schritt muß also die Rechtmäßigkeit des Urteils überprüft werden, was nach den Prinzipien des Naturrechts zu geschehen hat.
In einem zweiten Schritt muß die Rechtslage der V2-Sekte geklärt werden; eine Verurteilung dieser Sekte wegen sehr schweren Betrugs scheint für die Herstellung ordentlicher Verhältnisse unumgänglich.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß ich auf die Mithilfe des Staates angewiesen bin, d.h. nicht auf meine Kosten klagen kann und mich an den Prozeßkosten auch nicht beteiligen kann; ich verfüge über kein festes Einkommen und erhalte nur Zuwendungen aus Meßstipendien. Ich vertrete vielmehr die Interessen der deutschen Staatsbürger, die ein Recht darauf haben, die Wahrheit kennenzulernen und zu sagen.
Zur ersten Orientierung liegt der Text "www.katholisch.de - Wer hat Anspruch auf die Internet-Domain?" an (URL: http://www.katholisch.de/kathol.htm), der für Einsteiger gedacht ist, damit sie sich einen ersten Überblick über die Rechtmäßigkeit meiner Aktivitäten machen können. Gerne schicke ich Ihnen auch Ausdrucke anderer Texte zu, auf Wunsch auch in größerer Schriftart (e-mail genügt). Das gilt auch, wenn Sie irgendwelche sonstigen Unterlagen benötigen.
Außer durch die drei anliegenden Schreiben (Köln 03.12.1996; Münster 04.07.1997; Bonn 02.12.1998 [Poststempel: 09.12.1998]) bin ich auch anderweitig von der V2-Sekte belästigt worden, allerdings von Einzelpersonen, die mir - natürlich zu Unrecht - unterstellt hatten, ich hätte sie beleidigt. Obwohl ich auf meiner Homepage auch staatliche Stellen in drastischer Form kritisiert und diese Stellen auch angeschrieben habe (z.B. die Theodor-Heuss-Gesellschaft und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung), blieben bis jetzt jegliche gerichtliche Konsequenzen aus (ich mußte allerdings einmal zu einer polizeilichen Vernehmung). Im allgemeinen läßt sich feststellen, daß sich die V2-Vertreter so gut wie alles von mir gefallen lassen. Dies ist aber ein Anzeichen dafür, daß ich mit meinen Ansichten im Recht sei muß. Meine Antwort auf das letzte V2-Schreiben liegt ebenfalls an; obwohl die gesetzte Frist seit zwei Wochen abgelaufen ist, gab es bis heute noch keine weiteren Vorkommnisse.
Ihre Entscheidung wird für Deutschland und die ganze Welt von großer Bedeutung sein.
Im Herrn
[Unterschrift]
Anlagen erwähnt"

DER PRÄSIDENT DES BUNDESGERICHTSHOFES
- Entscheidungsversand - EV -
Geschäftszeichen: EV 2.863/99
(Bitte bei allen Schreiben angeben)

76133 Karlsruhe, den 12.03.99
Herrenstraße 45a
Postanschrift: Postfach 1661, 76125 Karlsruhe
Fernsprecher (0721) 159 - 0
Durchwahl: 159 - 558 oder 159 - 840
Fax: (0721) 159 - 836

Betr.: Anfrage nach BGH-Entscheidungen
Bezug: Ihr Schreiben vom 26. Januar 1999 Anlage: 1

Sehr geehrter Herr [N.],
für Ihr Schreiben vom 26. Januar 1999, das der Vorsitzende des 12. Zivilsenats zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet hat, danke ich Ihnen.
Die Verzögerung in der Beantwortung bitte ich zu entschuldigen.
Anliegend erhalten Sie einen Abdruck der von Ihnen gewünschten Entscheidung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Schliebs
RegDir

Beglaubigt
(Gindner)
Justizangestellte



Der freundliche Ton dieses Briefes fällt sehr positiv auf. Wir wissen nicht, ob derlei Begleitschreiben üblich sind; wir hatten nur eine Rechnung über die Bearbeitungsgebühr erwartet. Auf dieser Rechnung stand außer dem Rechnungsaufstellung und -betrag (DM 19,-) noch der Vermerk: "Ihre Anlagen erhalten Sie abei wieder zurück." Ob sich der BGH Kopien unserer Texte angefertigt hat, geht nicht aus der Rechnung hervor und ist unwahrscheinlich. Das Originalschreiben wurde allerdings einbehalten. Aufgrund unserer Aussage: "Diese Unterlagen möchte ich nach meinem Ermessen im Internet veröffentlichen", scheint es uns nicht verboten, daß wir im folgenden den Urteilstext, soweit er uns vorliegt, veröffentlichen:

Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB § 12

Die katholische Kirche genießt für die Bezeichnungen "römisch-katholisch" und "katholisch" Namensschutz, soweit sie zur namensmäßigen Kennzeichnung der Zugehörigkeit von Einrichtungen und Veranstaltungen zur katholischen Kirche verwendet werden.

BGH, Urteil vom 24. November 1993 XII ZR 51/92 -  OLG Köln
LG Köln

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 51/92
Verkündet am:
24. November 1993
Küpferle
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
[S. 1: Die Parteien; anscheinend die Kölner V2-Mannschaft gegen die Piusbruderschaft]
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Gerber
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Februar 1992 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der beklagte Verein, ein Zusammenschluß von Anhängern des von der römisch-katholischen Kirche exkommunizierten und zwischenzeitlich verstorbenen Erzbischofs Lefebvre, unterhält in Köln in dem Haus "Am Salzmagazin" eine Kapelle. Am Eingang des Hauses befindet sich ein Schild mit den Aufschriften: "Priesterbruderschaft St. Pius X." Und "röm.kath. Oratorium".
Der Kläger, das Erzbistum Köln, hat der Errichtung der Kapelle und der Verwendung der Bezeichnung "röm.kath." nicht zugestimmt. Er verlangt vom Beklagten, die am Hauseingang des Oratoriums angebrachte Bezeichnung "röm.kath." zu entfernen und es zu unterlassen, seine Kapelle in Köln und überhaupt seine Einrichtungen und Veranstaltungen im Erzbistum Köln in irgendeiner Form als "katholisch" oder "römisch-katholisch" zu bezeichnen. Der Beklagte hält sich für berechtigt, diese Bezeichnungen zu führen.
Das Landgericht hat der Klage unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ordnungsgeld nur für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verurteilung angedroht werde, es zu unterlassen, die Kapelle in Köln sowie überhaupt Einrichtungen und Veranstaltungen im Erzbistum Köln in irgendeiner Form als "katholisch" oder "römisch-katholisch" zu bezeichnen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:
I.
1. Die von Amts wegen zu prüfende Parteifähigkeit des Klägers ist gegeben.
Der Kläger macht Ansprüche der katholischen Kirche geltend. Nach dem Grundgesetz hat die katholische Kirche, die bereits vor dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung "Körperschaft des öffentlichen Rechts" im Sinne des § 137 Abs. 5 WRV war (vgl. dazu Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, 12. Aufl. Art. 137 Anm. 8 S. 556; vgl. auch RGZ 38, 324, 326 f.), in der Bundesrepublik Deutschland die Stellung einer (besonderen) Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 5 WRV; vgl. auch BVerfGE 30, 112, 119). Sie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV. Dazu gehört auch die Regelung ihrer kirchlichen Organisation, die deshalb in der von der Kirche verfaßten Weise von den staatlichen Gerichten zu respektieren ist. Nach Can. 368 des Codex Juris Canonici (CIC) besteht die katholische Kirche aus Teilkirchen, die vor allem die Diözesen sind. In dieser Weise ist die katholische Kirche auch in Deutschland gegliedert. Die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kommt deshalb jedenfalls den Bistümern als maßgebenden Territorialgliederungen der katholischen Kirche zu (vgl. auch VGH Baden-Württemberg DÖV 1967, 309; BayObLGE 1973, 328, 329; OVG Münster NJW 1983, 2592; v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen, Das Bonner Grundgesetz 3. Aufl. Art. 140 Rdn. 151 f; Herzog in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Art. 140 - Art. 137 Weimarer Verfassung - Rdn. 30; Obermayer in: Bonner Kommentar, Art. 140 Rdn. 44; v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 2. Aufl. S. 103, 104; Badura, Staatsrecht L Rdn. 41; H. Weber, Die Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts im System des Grundgesetzes S. 105 f.).
Als juristische Person des öffentlichen Rechts ist der Kläger sowohl rechts- als auch parteifähig (W. Weber, Die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts S. 15; Rudolf in: Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht 8. Aufl. S. 635 Fn. 26; Zöller/Vollkommer, ZPO 18. Aufl. 5 50 Rdn. 12 und 14).
2. Ohne Erfolg rügt die Revision, die Verurteilung des Beklagten, "überhaupt seine Einrichtungen und Veranstaltungen im Erzbistum Köln in irgendeiner Form als 'katholisch' oder 'römisch-katholisch' zu bezeichnen", sei unzulässig, weil der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt sei.
Bei der Prüfung der Frage, ob der Urteilsausspruch den Inhalt und den Umfang eines Verbots hinreichend bestimmt erkennen läßt, kommt es nicht allein auf den Wortlaut der Urteilsformel an. Maßgebend sind bei der Auslegung insoweit auch der Tatbestand und die Entscheidungsgründe und das dort in Bezug genommene Parteivorbringen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84 - BGHR ZPO S 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 3 m.N., insoweit in BGHZ 98, 330 nicht abgedruckt).
Unter Berücksichtigung dessen ist die Rüge der Revision nicht gerechtfertigt. Aus den Urteilsausführungen ergibt sich, daß das Berufungsgericht - entsprechend dem Begehren des Klägers und dessen vorbringen im Rechtsstreit - als Gegenstand des Streits das Führen der Bezeichnungen "römisch-katholisch" und "katholisch" ausschließlich als namensmäßige Kennzeichnung von Einrichtungen und Veranstaltungen des Beklagten, insbesondere seiner in Köln unterhaltenen Kapelle, angesehen hat. Dementsprechend ist das vorgenannte Verbot dahin zu verstehen, daß Einrichtungen und Veranstaltungen des Beklagten namensmäßig  nicht in Beziehung zum Kläger gebracht werden dürfen. Dabei begegnet auch die Verwendung der Worte "Einrichtungen" und "Veranstaltungen" keinen durchgreifenden Bedenken. Allerdings darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen wird, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89 - GRUR 1991, 254, 256 = BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 15). So liegt der Fall indessen nicht. Der Beklagte konnte sich gegen das auf S 12 BGB gestützte eindeutige Begehren des Klägers erschöpfend verteidigen und hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Dem Beklagten sind nicht etwa einzelne namensmäßige Verwendungen erlaubt, andere hingegen untersagt worden, so daß wegen der nicht immer gleichen Bedeutung "Einrichtung" und "Veranstaltung" der Umfang des Verbots erst vom Vollstreckungsgericht festgestellt werden mußte. Vielmehr ist das Berufungsurteil dahin zu verstehen, daß dem Beklagten generell die Befugnis abgesprochen worden ist, seine Einrichtungen und Veranstaltungen mit den Namensbestandteilen "römisch-katholisch" oder "katholisch" zu versehen. Er hat es danach zu unterlassen, durch die namensmäßige Verwendung dieser Attribute den irreführenden Eindruck zu erwecken, es handele sich bei seinen Einrichtungen und Veranstaltungen um solche der katholischen Kirche. Dabei besteht unter den Parteien kein Streit darüber, was unter "Einrichtung" oder "Veranstaltung" zu verstehen ist; Bedeutung und Sinngehalt dieser Begriffe sind nicht etwa dahingestellt geblieben (vgl. Dazu BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 aa0). Ihre Verwendung erklärt sich daraus, daß es nicht darum geht, dem Beklagten die Führung seines eigenen Namens zu untersagen, sondern den namensmäßigen Gebrauch der genannten Attribute bei Erscheinungsformen seines Auftretens in der Öffentlichkeit, wie es im Unterhalten einer Einrichtung, etwa einer Kapelle, oder durch Veranstaltungen (etwa Kultushandlungen, Werbe- oder Propagandaveranstaltungen) zum Ausdruck kommen kann, zu verbieten.

II.
1. Der Kläger ist zur Geltendmachung des erhobenen Anspruchs aktivlegitimiert.
Nach Can. 368 CIC ist der Kläger in dem sein Bistum umfassenden Gebiet "die katholische Kirche". Er kann deshalb die nach seiner Auffassung der katholischen Kirche zustehenden Ansprüche - örtlich beschränkt auf sein Gebiet - selbständig geltend machen. In dieser Befugnis ist der Kläger weder durch die Aufgabenstellung der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. dazu Schlief in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland Bd. I § 7 S. 308) noch durch die Zuständigkeiten des Verbandes der Diözesen Deutschlands (vgl. dazu Schlief aa0 S. 311 sowie § 3 der Satzung des Verbands der Diözesen Deutschlands - Kirchlicher Anzeiger für die Erzdiözese Köln 1968 S. 261, 262) beschränkt.
2. a) Das Oberlandesgericht sieht durch die Kennzeichnung des Oratoriums als "röm.kath." das Namensrecht des Klägers aus § 12 BGB verletzt und führt dazu aus: Die Rechte aus § 12 BGB stünden auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu. Bei der vom Beklagten verwandten Bezeichnung handele es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch um ein Kürzel für das Attribut "römisch-katholisch", das den gleichen Sinngehalt wie das Wort "katholisch" habe. Daß der Kläger diese Worte nicht in seinem Namen führe, stehe der Geltendmachung von Namensschutzansprüchen nicht entgegen. Unter den Schutz des § 12 BGB fielen auch namensartige Kennzeichnungen, die unabhängig vom gesetzlichen Namen geführt werden. Ob ihnen Namensschutz zukomme, hänge davon ab, ob sie geeignet seien, auf die Person des Namensträgers hinzuweisen und sie damit von anderen Personen oder Einrichtungen zu unterscheiden. Die in Rede stehenden Bezeichnungen dienten nicht nur der Kennzeichnung bestimmter Glaubensinhalte, vielmehr handele es sich um Attribute, mit denen in der Öffentlichkeit - auch vom Staat - gerade die verfaßte römische Amtskirche und deren Untergliederungen zur Abgrenzung gegenüber anderen Religionsgemeinschaften schlagwortartig bezeichnet würden, die also für sie letztlich prägend seien.
Die Revision wendet ein, der Beklagte habe allenfalls einen Namensteil des Klägers für sich in Anspruch genommen, wenn man - was offen bleiben könne - davon ausgehe, daß der Kläger sich als "katholische Kirche" bezeichne und diese Bezeichnung Namens-/Unterscheidungsfunktion habe. Das Adjektiv "katholisch" bezeichne Konfession und Glauben dessen, der katholisch sei und sich katholisch nenne. Eine Unterscheidungskraft komme dieser Bezeichnung nicht zu. Bei Gattungs- und Gegenstandsbezeichnungen fehle die Unterscheidungskraft. Genauso sei es bei der Bezeichnung einer Konfession. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanzen sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Es sei offenkundig, daß es zahllose Vereine und Einrichtungen gebe, die sich als "katholisch" bezeichneten, ohne daá der Verkehr auf die Idee käme, sie könnten Teile der Amtskiche sein.
Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Bestimmung des § 12 BGB den Namensschutz auch juristischer Personen des öffentlichen Rechts gewährleistet (MünchKomm/Schwerdtner, BGB 3. Aufl. õ 12 Rdn. 34 m.N.). Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß nach den in der Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätzen auch ein Namensteil oder eine aus dem Namen abgeleitete abgekürzte Bezeichnung dann ohne weiteres Namensschutz genießt, wenn die verwendete Bezeichnung eine individualisierende Eigenart aufweist, also eine namensmäßige Unterscheidungskraft besitzt und damit von Natur aus geeignet ist, eine Namensfunktion auszuüben (BGHZ 43, 245, 252; Senatsurteil,vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 112/89 - GRUR 1991, 157 - "Johanniter-Bier" -). Allerdings hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, die Worte "römisch-katholisch" und "katholisch" führe der Kläger nicht in seinem Namen. Damit stellt es nur auf die Kennzeichnung des Klägers in dessen Eigenschaft als Gebietskörperschaft ab und beachtet nicht ausreichend, daß der Kläger nach dem nach Art. 140 GG i.V. mit õ 137 Abs. 3 Satz 1 WRV zu beachtenden Selbstverständnis der katholischen Kirche in seinem Gebiet "die katholische Kirche ist". Die Worte "römisch-katholisch" und "katholisch" leiten sich deshalb aus dem - weiteren - Namen des Klägers ab.
Entgegen der Ansicht der Revision begegnet die Feststellung des Berufungsgerichts, die Attribute "römisch-katholisch" und "katholisch" bezeichneten die römische Amtskirche und unterschieden sie in der Öffentlichkeit schlagwortartig von anderen Religionsgemeinschaften, keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Revision einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit dieser Feststellung rügt, legt sie nicht dar, daß der Beklagte in den Vorinstanzen einen ihr entgegenstehenden Sachverhalt vorgetragen oder auf die Einholung einer Meinungsumfrage angetragen habe (S 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO).
Der Feststellung des Berufungsgerichts ist auch inhaltlich beizupflichten. Der Revision ist einzuräumen, daß das griechische Wort "katholikós", von dem das Wort "katholisch" abgeleitet ist, von seiner Bedeutung "allgemein, alle betreffend" her kein spezifisch theologischer oder konfessionsbezogener Begriff ist. Die Bezeichnung katholisch wurde jedoch seit dem 3. Jahrhundert "zur Abgrenzung der Christen gegenüber häretischen Gruppen eingesetzt und zur Betonung der eigenen Rechtgläubigkeit verwendet". Durch das Religionsedikt des Theodosius im Jahre 380 erhielt es eine reichsrechtliche Bedeutung. Die enge Verbindung von Kirche und römischem Imperium führte dazu, daß "römisch-katholisch" zur Bezeichnung der katholischen Kirche wurde (vgl. H. Küng in Brockhaus Enzyklopädie 19. Aufl. Stichwort "katholisch"; vgl. auch Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch (1982) 4. Bd., wo katholisch "heute" als "zur (römisch-)katholischen Kirche gehörend, auf ihrer Lehre beruhend" definiert wird). Daß die Worte "römisch-katholisch" und "katholisch" Unterscheidungskraft gegenüber anderen Religionsgemeinschaften besitzen und den Kläger, der die katholische Kirche repräsentiert, bezeichnen, ist danach nicht zweifelhaft. Daß daneben das Wort "katholisch" auch den Glaubensinhalt einer Person bezeichnen kann, steht der Feststellung seiner namensmäßigen Kennzeichnungskraft für die katholische Kirche im Verhältnis zu anderen Religionsgemeinschaften nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1991 - I ZR 117/89 - BGHR BGB § 12 Unterscheidungskraft 1). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Öffentlichkeit, wie die Revision behauptet, Vereine und Einrichtungen, die sich als "katholisch" bezeichnen, niemals als Teile der Amtskirche ansehen würde. Eine solche Einschätzung der genannten Einrichtungen in der Öffentlichkeit schlösse den Individualisierungscharakter des Wortes "katholisch" in bezug auf die katholische Kirche nicht aus. Dem Kläger steht danach für die Attribute "römisch-katholisch" und "katholisch" grundsätzlich Namensschutz zu, soweit sie zur namensmäßigen Kennzeichnung der Zugehörigkeit von Einrichtungen und Veranstaltungen zur verfaßten katholischen Kirche verwendet werden.
3. a) Das rechtliche Interesse des Klägers, den Gebrauch dieser beiden Attribute zu verhindern, hat das Oberlandesgericht damit begründet, daß in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen könne, bei dem Gebetshaus des Beklagten handele es sich um ein solches der Amtskirche. Er werde nicht dadurch ausgeräumt, daß auf die "Priesterbruderschaft St. Pius X." als Träger hingewiesen werde. Dieser Hinweis stelle nur für näher Interessierte eine Verbindung zu Anhängern des Erzbischofs Lefebvre her, zumal der Name eines früheren Papstes aufgeführt werde und nicht kenntlich gemacht werde, daß die Priesterbruderschaft ein privat-rechtlich organisierter Verein sei. Ein rechtliches Interesse an der Durchsetzung von Namensschutzansprüchen bestehe in der Regel schon dann, wenn die Verwendung von prägenden Schlagworten geeignet sei, den Beklagten in irgendeiner Beziehung zum Kläger zu setzen. Hierbei sei gerade bei Vereinigungen, die zur Durchsetzung ihrer Ziele in der Öffentlichkeit wirken, deren Selbstverständnis zu beachten. Die katholische Kirche, zu deren Selbstverständnis auch die Entfaltung und Verbreitung ihrer Glaubenslehre in der Welt gehöre, könne daher ein berechtigtes Interesse daran haben, in der Öffentlichkeit nicht in Beziehung zu einer anderen Vereinigung gebracht zu werden, deren Glaubenslehre sie nicht teilen wolle.
Die Revision beanstandet, dem angefochtenen Urteil lasse sich nicht entnehmen, von welcher "Öffentlichkeit" das Oberlandesgericht ausgehe. Das Schild am Eingang des Hauses richte sich nur an eine begrenzte Öffentlichkeit, nämlich allein an Katholiken. Wieso das Oberlandesgericht feststellen könne, welchen Eindruck diese begrenzte Öffentlichkeit dem Schild des Beklagten entnehme, sei verfahrensfehlerhaft nicht dargelegt. Aus diesem Grunde sei es auch ohne tatsächliche Grundlage, wenn das Oberlandesgericht feststelle, daß nur "näher Interessierte" eine Verbindung zu Anhängern des Erzbischofs Lefebvre herstellten.
Damit dringt die Revision nicht durch.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es für den Erfolg einer auf S 12 BGB gestützten Unterlassungsklage, daß durch den Gebrauch von namensrechtlich geschützten Worten seitens des Beklagten das "Interesse des Klägers" verletzt wird. Dieses umfaßt jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles, selbst ein Affektionsinteresse (RGZ 74, 308, 311; Senatsurteil vom 15. November 1984 - IVb ZR 46/83 - WM 1985, 95). Es ist nicht nur auf die im Gebiet des Wettbewerbs maßgebende Verwechslungsgefahr abzustellen. Es reicht aus, daß der Kläger durch den unbefugten Gebrauch der Attribute seitens des Beklagten mit diesem in irgendeine Beziehung gebracht wird (BGH, Urteil vom 15. März 1963 - Ib ZR 98/61 -GRUR 1964, 38, 40 - "Dortmund grüßt ..."; BGHZ 43, 245, 255; BGH Urteil vom 23. M„rz 1979 - I ZR 50/77 - NJW 1980, 280).
Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht beachtet. Es ist mit Recht davon ausgegangen, daß durch die Verwendung der Abkürzung "röm.kath." auf dem Schild am Hauseingang der Kapelle der Kläger mit dem Beklagten, der diese Kapelle unterhält, in Beziehung gebracht wird (vgl. auch RGZ 108, 230, 232). Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es dazu keiner Ausführungen des Berufungsgerichts, von welchem Öffentlichkeitsbegriff es dabei ausgegangen ist. Selbst wenn sich das Eingangsschild nur an Katholiken wenden sollte, ändert sich nichts daran, daß es eine Beziehung zum Kläger herstellt, dessen Kurzbezeichnung "röm.kath." es enthält. Mit Recht sieht das Berufungsgericht in der Aufschrift des Schildes überdies die Gefahr, daß der Kläger mit dem Beklagten verwechselt werden kann. Denn es hat rechtlich unbedenklich festgestellt, es könne in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, bei dem Gebetshaus des Beklagten handele es sich um ein solches der Amtskirche. Die Bezeichnung "röm.kath." kann als Hinweis auf die katholische Kirche als Träger der Kapelle verstanden werden. Damit besteht die Gefahr einer unzulässigen Zuordnungsverwirrung, der der Kläger entgegentreten darf, da die Bezeichnung "römisch-katholisch" für ihn namensrechtlich geschützt ist (vgl. oben 11. 2. b sowie Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - "Johanniter-Bier" aa0 S. 158 re.Sp.). Das gilt um so mehr, als der Beklagte als Zusammenschluß von Anhängern des Erzbischofs Lefebvre in Opposition sowie in einem Konkurrenzverhältnis zum Kläger steht, und dieser daher an der Vermeidung jeder irreführenden namensmäßigen Verwendung der umstrittenen Bezeichnungen ein besonderes Interesse hat. Auf die von der Revision angegriffenen weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, ob nur "näher Interessierte" eine Verbindung zu Anhängern des Erzbischofs Lefebvre herstellen, kommt es danach nicht an.
4. Ohne Erfolg bleibt die weitere Rüge der Revision, es sei rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht nur das rechtliche Interesse des Klägers geprüft, hingegen unterlassen habe, eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen. Die Revision führt aus, es sei davon auszugehen, daß auch die vom Beklagten vertretene Glaubenslehre katholisch sei. Es sei daher nicht schutzwürdig, wenn der Kläger sich gegen die Bezeichnung des Gebetshauses als "röm.kath." Oratorium wende.
Allerdings ist für eine auf S 12 BGB gestützte Unterlassungsklage regelmäßig eine empfindliche Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Klägers erforderlich, die nach dem Gewicht der widerstreitenden Bestrebungen beider Parteien zu beurteilen ist (BGHZ 43 245, 256; Senatsurteil vom 15. November 1984 aa0 re.Sp.). Voraussetzung dafür ist jedoch, daß auch die Gegenseite ihrerseits ein namensrechtlich geschütztes Interesse an der Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnungen hat. Hieran fehlt es hier. Auch wenn unterstellt wird, daß der von den Mitgliedern des Beklagten vertretene Glaube "katholisch" ist, gibt dies, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Beklagten kein Recht, die Worte "römisch-katholisch" oder "katholisch" namensmäßig für seine Veranstaltungen und Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte führt diese Bezeichnungen nicht in seinem Namen. Er hat auch nicht dargelegt, daß sie für ihn kennzeichnende oder prägende Kraft hätten. Der Beklagte hat deshalb für diese Bezeichnungen keine namensrechtlich geschützte Position. Es bedurfte daher keiner weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß das rechtliche Interesse des Klägers, den namensmäßigen Gebrauch der Attribute durch den Beklagten zu verhindern, schutzwürdig ist. Es ist nur über die namensmäßige, nicht über die theologische Verwendung der Worte "römisch-katholisch" und "katholisch" zu entscheiden.
5. Vergeblich rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, die Widerrechtlichkeit der Bezeichnung "röm.kath." für die Einrichtung des Beklagten ergebe sich aus dem Umstand, daß bestimmte öffentliche Einrichtungen nur mit kirchlicher Genehmigung als "katholisch" bezeichnet werden dürften. In dieser Weise ist das Berufungsurteil nicht zu verstehen.
Das Berufungsgericht führt aus, eine Einwilligung des Klägers oder einer sonstigen kirchlichen Stelle, deren Handeln der Kläger sich zurechnen lassen müsse, sei unstreitig nicht erteilt. Es seien auch keine Tatsachen dargetan, daß der Kläger über längere Zeit die Verwendung der Attribute durch den Beklagten widerspruchslos hingenommen habe. Erst der folgende Absatz befaßt sich mit der Frage, ob sich eine Rechtfertigung des Namensgebrauchs seitens des Beklagten aus kirchenrechtlichen Vorschriften ergebe. Die Feststellungen des vorhergehenden Absatzes beziehen sich deshalb offensichtlich auf das bürgerliche Recht und verneinen danach - und nicht nach kirchlichem Recht - die Befugnis des Beklagten, die Worte "römisch-katholisch" und "katholisch" namensmäßig zu gebrauchen.
Diese Beurteilung begegnet keinen Bedenken. Der Beklagte führt die Attribute in seinem Namen nicht. Er hat auch nicht dargelegt, daß sie auf ihn zur Unterscheidung von anderen religiösen Vereinigungen angewendet werden. Ihre Verwendung hätte deshalb der Genehmigung des Klägers bedurft. Daß das Berufungsgericht das Vorliegen einer solchen zivilrechtlichen oder kirchenrechtlichen Genehmigung des Klägers zu Unrecht verneint habe, wird von der Revision nicht ausgeführt.
6. Entgegen der Auffassung der Revision verletzt das angefochtene Urteil keine Rechte des Beklagten aus Art. 4 Abs. 2 GG.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG sein kann. Ob dies, wie es annimmt, schon allgemein aus dessen Eigenschaft als juristische Person folgt, kann dahingestellt bleiben (vgl. dazu BVerfGE 19, 206, 215, aber auch BVerfGE 44, 103, 104). Der Beklagte ist jedenfalls deshalb Träger des Grundrechts aus Art, 4 GG, weil sein Zweck offensichtlich die Pflege und Förderung eines religiösen Bekenntnisses ist (BVerfGE 19, 129, 132; 24, 236, 246 L).
a) Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen das Grundrecht der Kultusfreiheit mit folgender Begründung verneint: Zwar umfasse die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben in der Öffentlichkeit zu bekennen und zu verbreiten. Die Religionsausübungsfreiheit stehe allerdings in einem Spannungsverhältnis zu den allgemeinen Gesetzen, die der Beklagte zu respektieren habe. Auch sogenannte schrankenlose Grundrechte wie Art. 4 GG unterliegen immanenten Schranken, soweit sie mit Rechten Dritter kollidierten. Insbesondere fänden sie an anderen grundrechtlich geschützten Interessen eine Grenze. Ihre Ausübung dürfe nicht ihrerseits Rechte Dritter aus Art. 4 GG beeinträchtigen. Die Lösung des hier gegebenen Spannungsverhältnisses in der Frage, ob "Einrichtungen und Veranstaltungen" des Beklagten mit den Attributen "römisch-katholisch" oder "katholisch" gekennzeichnet werden dürften, könne nur zu Gunsten des Klägers als Repräsentanten der Amtskirche ausfallen. Diese Attribute seien nicht nur traditionelle Identifikationsmerkmale der Amtskirche in der Öffentlichkeit, vielmehr sei der Begriff "katholisch" auch in gewisser Weise institutionalisiert, wie seine Verwendung durch Staatsorgane in Staatsverträgen mit dem Heiligen Stuhl, in Verfassungsbestimmungen, sonstigen Rechtsnormen und Vereinbarungen mit Repräsentanten der Amtskirche zeige. Der Beklagte habe deshalb - als "juristischer Außenseiter" - bei der Verwendung dieser Attribute für seine Einrichtungen und Veranstaltungen Einschränkungen hinzunehmen.
Die Revision hält dies für rechtsfehlerhaft. Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sei vorbehaltlos. In ein vorbehaltloses Grundrecht dürfe nur zum Schutz solcher Rechtsgüter eingegriffen werden, die im Grundgesetz verankert seien und deren Schutz den Staatsorganen durch dieses selbst aufgegeben werde. Sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten gelte, daß Art. 4 Abs. 2 GG die ungestörte Religionsausübung gewährleiste. In diesen Werbungs-/Abwerbungskonflikt dürfe der Staat nicht eingreifen. Damit seien die Ausführungen des Oberlandesgerichts unvereinbar. Es sei nicht Sache des Staates, in innerkirchlichen Auffassungswiderstreit einzugreifen. Es sei ihm deshalb verwehrt, unter namensrechtlichen Gesichtspunkten die Bezeichnung "katholisch" der institutionalisierten Amtskirche vorzubehalten und dem Beklagten zu untersagen. Der formale Namensschutz (§ 12 BGB) sei kein im Grundgesetz verankertes Rechtsgut.
Damit vermag die Revision nicht durchzudringen.
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob es für den Beklagten zu dem durch Art. 4 GG gewährleisteten Bereich gehört, die Glaubensüberzeugung seiner Mitglieder und den von ihnen gepflegten Kultus als "römisch-katholisch" oder "katholisch" zu bezeichnen. Auch wenn dies zu bejahen ist, folgt hieraus für den Beklagten nicht das Recht, den Namen des Klägers für eigene Einrichtungen und Veranstaltungen zu verwenden. Hiervon abgesehen verletzt der Beklagte das Gebot der Toleranz, das dem Grundrecht der Glaubensfreiheit zugeordnet ist (vgl. BVerfGE 32, 98, 108), wenn er ohne Zustimmung des Klägers für seine Einrichtungen und Veranstaltungen Attribute verwendet, die den Kläger schon namensrechtlich kennzeichneten, als es den Beklagten noch gar nicht gab. Auch deshalb kann er sich auf den Schutzbereich des Art. 4 GG nicht berufen.
Mit dieser rechtlichen Beurteilung wird der Wesensgehalt des Grundrechts des Beklagten auf freie Religionsausübung nicht verletzt (Art. 19 Abs. 2 GG). Die Freiheit des kultischen Handelns, des Werbens und der Propaganda für die von ihm für richtig gehaltene Auffassung (vgl. dazu BVerfGE 24, 236, 245) bleibt dem Beklagten unbenommen.
Blumenröhr Krohn Nonnenkamp Knauber Gerber



Einige wichtige Links zu diesem Urteil:
Die derzeitige Sedisvakanz
Anmerkungen zum Sedisvakanz-Text
Faustrecht - Die Praktiken der Konzilssekte
Staat und Legalität
Der Begriff "römisch-katholisch"
www.katholisch.de - Wer hat Anspruch auf die Internet-Domain?
Ist der Rest Schweigen?
Überdies zum Thema "Piusbruderschaft":
Leserbriefe 07.03.1998
Willkommen im Club!

Aufgrund der von uns u.a. in den o.g. Texten geleisteten Vorarbeit können wir uns auf wenige Bemerkungen zu dem Urteil beschränken, um nachzuweisen, daß dieses Urteil nicht nur nicht rechtskräftig ist, sondern sich selbst ad absurdum führt.
Zunächst: Der Streit zwischen der V2-Sekte und den Pius-Brüdern berührt unseren Fall gar nicht: Im Endeffekt gehen die Pius-Brüder mit ihren völlig verworrenen und verkorksten Theorien immer davon aus, daß Roncalli, Montini, Luciani Päpste waren und daß momentan Wojtyla der römisch-katholischen Kirche vorsteht. An und für sich ist das Urteil also nur für den Fall, daß nicht seit über 40 Jahren Sedisvakanz besteht, überhaupt rechtsverbindlich. Diese Position ist - wie unwiderlegt bewiesen - in keiner Weise haltbar, damit steht das Urteil in concreto nicht mehr in einer Beziehung zur Realität. In abstracto kann man dem Urteil aber eine gewisse Gültigkeit zusprechen, nämlich insoweit es den Pius-Brüdern tatsächlich durch das Namensrecht verboten sein muß, unter dem gleichen Namen aufzutreten wie die V2-Sekte. Wir überlassen es der V2-Sekte, sich einen geeigneten Namen auszusuchen. Wenn sie sich als "chaotisch-apostatische Sekte" bezeichnet, dürfen die Pius-Brüder sich nicht als "chaotisch-apostatische Sekte" bezeichnen, sie dürften aber einen anderen Namen wählen, der sie deutlich von der V2-Sekte abgrenzt, z.B. "mega-chaotisch" oder "ultra-apostatisch". Darüber mögen die Parteien aber untereinander streiten, wir konzentrieren uns auf den Begriff "römisch-katholisch".

Das Urteil ist überschrieben mit "Die katholische Kirche genießt für die Bezeichnungen 'römisch-katholisch' und 'katholisch' Namensschutz, soweit sie zur namensmäßigen Kennzeichnung der Zugehörigkeit von Einrichtungen und Veranstaltungen zur katholischen Kirche verwendet werden." Das ganze Urteil beruht also auf der falschen Annahme, daß die Konzilssekte die römisch-katholische Kirche sei. Eigentlich ist diese Bestimmung begrüßenswert, aber solange die Äquivokation besteht, wird diesem an sich guten Gesetz nicht entsprochen. Katholisch ist katholisch, ein Stein ist ein Stein, ein X ist kein U, Bier ist Bier und Schnaps ist Schnaps. Wenn diese Bestimmungen gelten, darf man also niemandem ein X für ein U vormachen, ein Bier nicht als Schnaps verkaufen etc. Der Staat kann festlegen, daß für das Junge von einem Hund und und einer Wölfin Hundesteuer zu bezahlen ist, weil diese Junge als Hund zu betrachten ist. Der Staat kann verbieten, daß jemand die Domain "[Markenname.de]" für sich registrieren läßt, wenn er nicht die Firma dieses Markennamen repräsentiert (bzw. nicht wirklich genauso wie die Firma heißt). Diese Bestimmungsvollmacht des Staates hat aber Schranken: Die Verwendung des Begriffes römisch-katholisch gehört nicht in die Kompetenz des Staates. Wenn der Staat dem Bürger vorschreibt, eine Sekte als römisch-katholische Kirche anzuerkennen, dann ist der Bürger zum Widerstand verpflichtet. Insbesondere die Zwangsmaßnahmen staatlicher Autoritäten hatten das Martyrium vieler Christen zur Folge.

Mit Eintreten der Sedisvakanz und mit dem nachfolgenden aus konkludentem Handeln ersichtlichen Abbruch der Beziehungen zwischen römisch-katholischer Kirche und deutschem Staat, der fortan mit der V2-Sekte zusammenarbeitete, ist folgender Abschnitt des Urteils als unrichtig abzulehnen: "Nach dem Grundgesetz hat die katholische Kirche, die bereits vor dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung 'Körperschaft des öffentlichen Rechts' im Sinne des § 137 Abs. 5 WRV war (vgl. dazu Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, 12. Aufl. Art. 137 Anm. 8 S. 556; vgl. auch RGZ 38, 324, 326 f.), in der Bundesrepublik Deutschland die Stellung einer (besonderen) Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 5 WRV; vgl. auch BVerfGE 30, 112, 119)," denn diese Aussage steht im Präsens, obgleich sie sich nur auf etwas Vergangenes bezieht.

Von entscheidender Bedeutung ist die Frage nach der Geltendmachung von Namensschutzansprüchen bei namensartigen Kennzeichnungen: "Ob ihnen Namensschutz zukomme, hänge davon ab, ob sie geeignet seien, auf die Person des Namensträgers hinzuweisen und sie damit von anderen Personen oder Einrichtungen zu unterscheiden. Die in Rede stehenden Bezeichnungen dienten nicht nur der Kennzeichnung bestimmter Glaubensinhalte, vielmehr handele es sich um Attribute, mit denen in der Öffentlichkeit - auch vom Staat - gerade die verfaßte römische Amtskirche und deren Untergliederungen zur Abgrenzung gegenüber anderen Religionsgemeinschaften schlagwortartig bezeichnet würden, die also für sie letztlich prägend seien."
Wenn jemand Namensschutz verlangt, dann muß er nachweisen, daß er ein Anrecht auf diesen Namen hat. Diesen Nachweis kann die V2-Sekte nicht erbringen. Wir hingegen können ihn erbringen und haben ihn auch unwiderlegbar erbracht, d.h. nicht die V2-Sekte, sondern wir müßten geschützt werden, wenn es mit rechten Dingen zugeht.
"Entgegen der Ansicht der Revision begegnet die Feststellung des Berufungsgerichts, die Attribute "römisch-katholisch" und "katholisch" bezeichneten die römische Amtskirche und unterschieden sie in der Öffentlichkeit schlagwortartig von anderen Religionsgemeinschaften, keinen rechtlichen Bedenken." Sehr wohl begegnen dieser "Feststellung" rechtliche Bedenken, u.z. das Verbot durch das göttliche Recht. Man kann zwar argumentieren, daß der BGH wohl nur auf "zivilrechtliche Bedenken" abstellt, allerdings - so unsere Überzeugung - kann das staatliche Recht nicht das göttliche Recht beugen. Widerstand gegen diese "Feststellung" ist aber in jedem Falle erforderlich, ob der Staat nun die Einschränkung auf das Staatsrecht artikuliert oder nicht, denn die Kirche ist dem Staat entzogen. Der Staat kann natürlich infolge der menschlichen Geneigtheit zur Sünde eine "Staatskirche" gründen und schützen, z.B. die gallikanische oder die anglikanische Kirche, obgleich nach katholischer Lehre alle Gemeinschaften außerhalb der römisch-katholischen Kirche nur als Sekten, nicht aber als Kirchen bezeichnet werden müssen: "Jede religiöse Gemeinschaft, die unter Anerkennung der Bibel als der von Gott geoffenbarten Wahrheitsquelle und im Glauben an Christus als christlich angesehen werden kann, aber in ihren Wesenszügen von dem Begriff der einen wahren Kirche abweicht, ist als christliche Sekte in des Wortes allgemeiner Bedeutung zu bezeichnen. Das Wort Sekte stammt vom lateinischen secta,ae f. (von sequor, secutus sum 3. = folgen, Folge leisten, sich an etwas anschließen, jemandes Partei ergreifen) und bedeutet ursprünglich soviel wie Weg, Richtung, Denk- und Handlungsweise und weiterhin die politische Partei oder die philosophische Schule, der man sich anschließt" (K. Algermissen, Konfessionskunde [vormals: "Christliche Sekten und Kirche Christi], Hannover (4)1930, 22; absolutes Standardwerk!). Mit der "Staatskirche" führt sich der Begriff der katholischen (d.h. weltweiten) Kirche selbst ad absurdum, so als hätte Christus die Erlösung nur für Franzosen oder Engländer erwirkt. Man kann natürlich über die Befugnisse z.B. einer "germanischen" "Kirche" sprechen, die etwa eine "Deutsche Bischofskonferenz" hat, die "Kirchensteuer" erhält, die in die Betreuung von Krankenhäusern etc. involviert ist - das ist dann aber nicht die römisch-katholische Kirche.

"Der Revision ist einzuräumen, daß das griechische Wort 'katholikós', von dem das Wort "katholisch" abgeleitet ist, von seiner Bedeutung 'allgemein, alle betreffend' her kein spezifisch theologischer oder konfessionsbezogener Begriff ist. Die Bezeichnung katholisch wurde jedoch seit dem 3. Jahrhundert 'zur Abgrenzung der Christen gegenüber häretischen Gruppen eingesetzt und zur Betonung der eigenen Rechtgläubigkeit verwendet'. Durch das Religionsedikt des Theodosius im Jahre 380 erhielt es eine reichsrechtliche Bedeutung. Die enge Verbindung von Kirche und römischem Imperium führte dazu, daß "römisch-katholisch" zur Bezeichnung der katholischen Kirche wurde (vgl. H. Küng in Brockhaus Enzyklopädie 19. Aufl. Stichwort 'katholisch'; vgl. auch Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch (1982) 4. Bd., wo katholisch 'heute' als "zur (römisch-)katholischen Kirche gehörend, auf ihrer Lehre beruhend' definiert wird). Daß die Worte 'römisch-katholisch' und 'katholisch' Unterscheidungskraft gegenüber anderen Religionsgemeinschaften besitzen und den Kläger, der die katholische Kirche repräsentiert, bezeichnen, ist danach nicht zweifelhaft."
Damit verpaßt sich das Urteil des BGH selbst den Todesstoß, weil es sich in einen unentrinnbaren Widerspruch verrennt; daß gerade ein Herr H. Küng als Gewährsmann für die Rechte der V2-Sekte angeführt wird, wird als nette Anekdote in die Geschichte eingehen; es ist nicht sicher auszuschließen, daß der notorische Super-Häretiker Hans Küng dahintersteckt. Entscheidend ist aber die Betonung der Rechtgläubigkeit: Mit der für alle leicht erkennbaren Tatsache, daß die V2-Sekte ein Konglomerat mehr oder weniger dreister Häretiker ist, verliert die V2-Sekte ihren Anspruch auf die Bezeichnung als römisch-katholische Kirche auch gemäß dem Urteil des BGH.

Das Urteil befaßt sich gegen Ende mit den Widersprüchlichkeiten, die mit der Existenz der Lefebvre-Sekte gegeben sind, d.h. es überprüft, inwieweit der Pius-Mannschaft vielleicht doch ein Anspruch auf die Bezeichnung "römisch-katholisch" zugemessen werden kann, und zeigt, daß die Pius-Brüder eine Art organisierte contradictio in adjecto darstellen. "Es kann dahingestellt bleiben, ob es für den Beklagten zu dem durch Art. 4 GG gewährleisteten Bereich gehört, die Glaubensüberzeugung seiner Mitglieder und den von ihnen gepflegten Kultus als 'römisch-katholisch' oder 'katholisch' zu bezeichnen. Auch wenn dies zu bejahen ist, folgt hieraus für den Beklagten nicht das Recht, den Namen des Klägers für eigene Einrichtungen und Veranstaltungen zu verwenden. Hiervon abgesehen verletzt der Beklagte das Gebot der Toleranz, das dem Grundrecht der Glaubensfreiheit zugeordnet ist (vgl. BVerfGE 32, 98, 108), wenn er ohne Zustimmung des Klägers für seine Einrichtungen und Veranstaltungen Attribute verwendet, die den Kläger schon namensrechtlich kennzeichneten, als es den Beklagten noch gar nicht gab."
Wer ist nun älter: Die römisch-katholische Kirche, die von Christus gegründet hat, oder die V2-Sekte, die einen "Johannes" und einen "Paul" als Gründerväter hat und nun schon von dem zweiten "Johannes Paul" an der Spitze hat?

Kurzum: Alles, was die V2-Sekte gegen uns anführt, fällt auf sie selbst zurück. Es ist dem Staat nicht gelungen, einen Anspruch der V2-Sekte festzumachen oder zu begründen. Das Urteil ist objektiv für die V2-Sekte von kontraproduktivem Wert.

Am Schluß sei noch der Hinweis erlaubt, daß alle an dem Urteil beteiligten Personen eine unsterbliche Seele besitzen. Inwieweit der schuldmindernde "unüberwindliche Irrtum" (error invincibilis) oder die schuldmehrende "angestrebte Unwissenheit" (ignorantia affectata) vorliegt, wird beim Jüngsten Gericht vor den Augen aller offenbar werden. Vielleicht ist durch die Tatsache, daß wir den BGH über unsere Texte in Kenntnis gesetzt haben, eine neue Situation für die beteiligten Richter entstanden, die in diesem Leben für uns wenig erfreuliche Konsequenzen haben kann. Und wenn schon: Wenn es nichts gibt, wofür es sich zu sterben lohnt, dann gibt es auch nichts, wofür es sich zu leben lohnt. Insofern bleibt unsere Haltung unverändert, selbst wenn uns der Staat nun wegen "Widerstand gegen die staatliche Autorität", "Agitation", "Mißachtung des Staates" o.ä. in Anspruch nehmen würde. Würde das geschehen, wäre es Zeit für unser Martyrium. Nach drei Jahren Wirkens als römisch-katholischen Priester käme dieses Martyrium nicht überraschend. Wir suchen nicht Verfolgung, Folter und Hinrichtung, aber wenn wir dies ertragen sollen, um ein Willkürurteil vor aller Welt als Willkürurteil zu erweisen, nehmen wir es bereitwillig auf uns.

Bleibt man in den Strukturen mechanischer Staatsgesetzlichkeit gefangen, liegt das Martyrium unausweichlich bei uns. Aufgrund der menschlichen Freiheit sollte aber noch eine andere Möglichkeit zumindest in Erwägung gezogen werden. Es ist eine Sache, eine Sünde zu begehen, es ist eine andere Sache, in der Sünde zu verharren. Nur eine Sünde führt unausweichlich ins Verderben: die Sünde gegen den Heiligen Geist (cf. Mk 3,29), d.h. das Verharren in der Sünde . Wer sich vor der Gnade Gottes versperrt, dem ist nicht mehr zu helfen. Objektiv haben die Bundesrichter mit ihrem Urteil eine Todsünde ungeheuren Ausmaßes begangen, da gibt es nichts zu beschönigen. Inwieweit bei der Urteilsverkündigung Schuld vorlag, weiß Gott allein.
Auch die höchsten Staatsmänner können sich an der Kirche versündigen und später Buße tun. Als ein Beispiel sei die schon sprichwörtliche öffentliche Buße des Königs Heinrich IV. zu Canossa (Januar 1077) erwähnt. Obgleich heutzutage unter dem sprichwörtlichen "Gang nach Canossa" eine öffentliche Erniedrigung und Demütigung verstanden wird, ist dies historisch eindeutig falsch. Ohne auf die Einzelheiten in dem damaligen Investiturstreit einzugehen: Heinrich war von Papst Gregor VII. mit dem Kirchenbann belegt worden. Gregor hatte sich danach in das Schloß der Markgräfin Mathilde in Canossa zurückgezogen, und Heinrich erflehte die Lösung vom Kirchenbann, indem er sich an drei aufeinanderfolgenden Tagen vom Morgen bis zum Abend im Bußkleid vor dem Burgtor aufstellte - bei eisiger Kälte und Schnee. Beachtenswert ist vom historischen Standpunkt: "Die Busse erniedrigte ihn [Heinrich] nicht in den Augen seiner Zeitgenossen, öffentliche Busse für öffentliche Sünden galt als eine hohe Tugendübung" (J. Marx, Lehrbuch der Kirchengeschichte, Trier (8)1922, 363). Und so sollte es immer sein: Wer für ein öffentliches Vergehen öffentlich Buße tut, der verdient Anerkennung, nicht aber der, der in seiner falschen Position verharrt; s. auch Lk 15. Heinrichs Bußübung war allerdings wohl nicht so ganz ernst gemeint gewesen: Später wütete er wie ein Berserker gegen die Kirche, verfiel in schlimmste Unsittlichkeit, schließlich erhob sich sein Lieblingssohn Heinrich gegen ihn, und nach seiner Entthronung 1104 vegetierte der ehemalige König voller Quälereien in der Haft zu Ingelheim vor sich hin, bis zu seinem Tod 1106. Weil er im Kirchenbann gestorben war, konnte er auch nicht in dem von ihm erbauten Dom zu Speyer beigesetzt werden (Papst Paschalis löste allerdings 1111 den Bann und ermöglichte damit die Beisetzung im Dom).

Mit diesem Kommentar endet der Katholiken-Prozeß; die "Deutsche Bischofskonferenz" erhält mit dieser Ausgabe von KzM zum letzten Mal von uns den Newsletter.

Ob eine Fortsetzung der Arbeit an KzM möglich ist, läßt sich schwer sagen: So sehr wir dem Staat wünschen, daß er das Urteil öffentlich für ungültig erklärt und in geeigneter Weise für eine Bereinigung der Situation sorgt, so klar sehen wir auch die menschlichen Schwierigkeiten, die damit verbunden sind. Vielleicht war es nur ein bedeutungsloser Zufall, daß uns dieses Urteil an dem Tag, an dem die Kirche in die Passionszeit eintritt, erreichte. Vor der ersten Vesper des Passionssonntag werden die Kreuze verhüllt, und in der Liturgie verstummt das Gloria Patri. Deutlich tritt uns der leidende Christus vor Augen, der Mann der Schmerzen. In dem morgigen Evangelium (Joh 8,46-59) hören wir wieder die Frage Christi, die er den Juden stellte und die er jedem Menschen stellt, der sich vor ihm verschließt: "Wer von Euch kann Mich einer Sünde beschuldigen? Wenn Ich die Wahrheit sage, warum glaubt ihr Mir nicht?"

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