Eberhard Hellers "Verteidigung"

- Einige Fakten zum bevorstehenden Prozess -
(Kirche zum Mitreden, 10.05.2004)
Gegen Eberhard Heller ist auf Wunsch mehrerer Katholiken Klage erhoben worden. Weil EH seine gegen uns gerichteten Tiraden in der Einsicht hemmungslos fortgesetzt hat, erhielten wir von einigen Katholiken einen kleinen Geldbetrag, damit wir einen Anwalt aufsuchen, der EH zum Einlenken bewegt.
 

Verpflichtungserklärung

Unter dem Datum 14.05.2003, also vor fast einem Jahr, erhielten wir ein Schreiben unserer Anwälte mit Kopie der Verpflichtungserklärung, die EH unterschreiben sollte:
Verpflichtungserklärung
Herr Dr. E. H.
verpflichtet sich gegenüber
Herrn P. R. L.
es bei Vermeidung einer Konventionalstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäss die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten
Herrn P. R. L. sei kein Priester sondern Laie. Priesterweihe und Bischofsweihe seines Weihbischofs Georg Schmitz seien ungültig.
Herr Dr. E. H. verpflichtet sich ferner, die Herrn P. R. L. durch die Inanspruchnahme der Rechtsanwälte ... entstandenen Kosten aus einem Gegenstandswert von 12.000,00 EUR zu erstatten.

Leider weigerte sich EH, dies zu unterschreiben und endlich Ruhe zu geben. Es musste also Klage erhoben werden.
 

Anwalt Gerhard Frey

Auf die Klageerhebung ließ EH durch "Gerhard Frey Rechtsanwalt zugelassen bei den Landgerichten München I und II, dem Oberlandesgericht München und dem Bayerischen Obersten Landesgericht" folgendes Schreiben an das LG Essen richten:
16. April 2004 Az, 4 O 46/04
In dem Rechtsstreit wird beantragt
Die Klage wird abgewiesen
Ferner wird auf die Klage erwidert:
I. Der Kläger gibt auf seiner Intemetseite http://prhl.crosswinds.net/ unter http://prhl.crosswinds.net/tod_0006.htm einen Beschluss des LG Bonn vom 10.02.2004 wie folgt wieder
"10 O 586/03 LANDGERICHT BONN BESCHLUSS In dem Rechtsstreit Verband der Diözesen Deutschlands ./. L.
I. Es soll Beweis erhoben werden über die Frage, ob der Vollstreckungsschuldner sich nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und er daher prozessfähig ist, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
II. Zum Sachverständigen wird bestimmt: Prof. Dr. med. J. Klosterkötter, Direktor der Klinik und Poliklinik für Neurologie und Psychatrie der Unversität zu Köln, Joseph-Stelzmann-Straße 9, 50924 Köln
III. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil der Kammer vom 03.12.2003 soll zum Schutz des Vollstreckungsschuldners erst dann fortgesetzt werden, wenn seine Prozessfähigkeit festgestellt ist.
Landgericht Bonn, 10. Zivilkammer Bonn, den 10.02.2004
Wucherpfennig Beumers Dr. Stollenwerk
Ausgefertigt Schmitt Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle"
Ferner gibt der Kläger unter http://prhl.crosswinds.net/dorsten.htm ein Schreiben des Amtgerichts Dorsten wie folgt wieder:
"Amtsgericht Dorsten - Postfach 109 - 46251 Dorsten (0 23 62) 2 00 80, Durchwahl (0 23 62) 20 08-53, Telefax ( 0 23 62) 20 08 51 Datum 19.03.2004 Geschäfts-Nr: 4XVII L 152 (Bitte bei allen Schreiben angeben) Sehr geehrter Herr L., in Beantwortung Ihres Schreibens übersende ich Ihnen eine Ablichtung Ihres Schreibens vom 30.01.04. Dieses Schreiben mit seinen teilweise beleidigenden Anschuldigungen gibt Aniass zur Prüfung, ob die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung zu Ihrem Wohl erforderlich sein könnte. Hochachtungsvoll Huda Direktor des Amtsgerichts Beglaubigt [unlesbares Gekritzel] Justizangestellte"

Auf seiner Internetseite gibt der Kläger unter http://prhl.crosswinds.net/tod_0008.htm außerdem folgendes Schreiben wieder, das er an das Amtsgericht Dorsten gerichtet habe:
Geschäfts~Nr.: 4 XVII L 152 Betreuungsverfahren gegen mich
Mit Datum vom 13. Februar 2004 teilte mir das "Amtsgericht Dorsten" mit, dass es auf "Anregung" ein "Betreuungsverfahmn" gegen mich eingeleitet habe. Bis heute habe ich - weder die genauen Unterlagen und Einzelheiten der "Anregung" - noch die Begründung, warum das "Amtsgericht" auf die "Anregung" angesprungen ist, - noch eine Erklärung zum Status des "Betreuungsverfahren" erhalten. Ich setze dem "Amtsgericht" deshalb eine Frist bis Freitag, 19.03.2004, 14.00 Uhr; bis spätestens dann müssen mir ausnahmslos alle Unterlagen in schriftlicher Form vorliegen. Sollte das "Amtsgericht" diese Frist fruchtlos verstreichen lassen, wird das als weiterer Beweis für den schwer verbrecherischen Charakter dieses "Betreuungsverfahrens" sowie als ausdrückliche Erlaubnis gewertet, dass ich dieses "Betreuungsverfahren" uneingeschränkt in der mir geeignet scheinenden Weise auf meiner Homepage kommentieren darf. Eine Fristverlängerung wird nicht gewährt.

Gegen das Amtsgericht Dorsten hat der Kläger laut eigenen Angaben "wegen des gegebenen Tatbestandes Völkermord" Strafanzeige erstattet. Am 13.11.2003 hat er Strafanzeige gegen das Landgericht Bonn "wegen Völkermordes" erstattet. Strafanzeige "wegen Völkermordes" hat der Kläger auch gegen die "Völkermordorganisation Sozietät Redeker", von ihm auch "Terrororganisation Sozietät Redeker, Auftragskiller des Verbands der Diözesen Deutschlands" genannt, erstattet. Ebenso hat er Strafanzeige wegen "Beihilfe zum Völkermord" gegen die Citibank Privatkunden AG & Co. KgaA erstattet. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat der Kläger wegen "Ermittlungen gegen den deutschen Staat wegen Landesverrats und Völkermord" eingeschaltet usw. usf.

Es wird angeregt, das vorliegende Verfahren bis zur Klärung der Prozessfähigkeit bzw. der Notwendigkeit einer Vertretung des Klägers in den Verfahren vor dem Landgericht Bonn und dem Amtsgericht Dorsten auszusetzen.

II. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht.

Die streitgegenständlichen Angaben in EINSICHT Nr. 2/2003 vom März 2003 sind zutreffend. Der Kläger ist nicht "römisch-katholischer Priester" bzw. "Priester der röm.-kath. Kirche", weil er von dem Clericus vagans Georg Schmitz/Villingen "ordiniert" wurde.

1. Dem Kläger ist es durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Juni 1999 (Az. 7 0 154/99) untersagt, sich bzw. seinen Internetauftritt auch nur "katholisch" zu nennen. Das Landgericht Bonn hat am 5. November 2003 gegen den Kläger wegen Zuwiderhandlung gegen die in dem Urteil des Landgerichts vom 7. Juni 1999 enthaltene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld von 10.000,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000,00 Euro ein Tag Ordnungshaft, verhängt.
2. Der Kläger ist ungeachtet seiner "Ordinierung" durch Herrn Schmitz, einen ehemaligen Kaufmannsgehilfen ohne abgeschlossene theologische Ausbildung, Laie. Bei Schmitz' eigenem "Konsekrator" Wiechert, der sich den Titel eines "Titularbischofs von Aquilea" zugelegt hatte, handelte es sich um einen Protestanten, der von einem Sektierer namens Stumpfl zu einem "Chorbischof" benediziert, nicht jedoch zu einem wirklichen Bischof konsekriert wurde. Auch wenn man einmal von dem sektiererischen Hintergrund absieht, hätte nur ein Bischof mit der Vollmacht, selbst Weihen spenden zu dürfen, eine gültige Priester- und Bischofsweihe bewirken können. Auch wegen dieses Weihe-Defektes in der "Sukzession" von Herrn Schmitz konnte der Kläger keine gültige Priesterweihe empfangen.

III. Der Kläger besteht darauf, dass er mit dem Titel Pater anzureden sei. Er ist aber kein Pater, denn diesen Titel dürfen nur Geistliche führen, die einem katholischen Orden angehören. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. In diesem Zusammenhang zitiert der Kläger auf seiner Internetseite unter http://prhl.crosswinds.net/vmord002.htm aus einem Schreiben des Ordnungsamt der Stadt Dorsten an ihn vom 17.10.2002 (vgl. Anlage B 1, dort S. 4 f.); "Im letzen Absatz Ihres Schreibens weisen Sie daraufhin, dass der Pater-Titel zu Ihrem Namen gehört und ich ihn sowohl in der Anrede, als auch in der Anschrift oder sonstigen Texten an Sie zu verwenden habe. Dazu möchte ich Ihnen folgendes mitteilen: Das Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen kennt im Bezug auf den Namen einen Doktorgrad (z.B. "Dr.", "Dr. h.c." etc.) sowie Ordensnamen und Künstlernamen. In den gängigen Kommentierungen zum Meldegesetz (z.B. Kohlhammer) wird die Bezeichnung Ordensname näher erläutert. Danach sind Ordensnamen Namen die ein Mitglied einer weltanschaulich begründeten Lebensgemeinschaft neben dem Vornamen und dem Familiennamen führt (z.B. Pater Remigius, Schwester Agnes). Nimmt jemand, der nicht Mitglied einer solchen Gemeinschaft istf als Ausdruck seines religiösen Bekenntnisses einen besonderen - zusätzlichen - Namen an, handelt es sich nicht um einen Ordensnamen. Von einem Ordensnamen ist in Ihrem Fall also nicht auszugehen, zumal jeder Nachweis über die Namensführung fehlt. Ein selbstgefertigter Briefkopf, in dem Sie sich zudem noch als Priester - nicht Pater - einer Kirche bezeichnen, aus der Sie nachweislich ausgetreten sind, ist zu diesem Zweck denkbar ungeeignet. Ich sehe also keinen Grund, warum ich Sie mit Pater anreden oder anschreiben sollte."

IV.
Der Klägervertreter erwähnt eine vom Kläger erstattete Strafanzeige vom 12.01.1997. Diese Strafanzeige liegt dem Beklagten nicht vor. Sie ist dem Beklagten auch nicht erinnerlich.

V. Einer Übertragung der Sache auf die Einzelrichterin/den Einzelrichter stehen keine Gründe entgegen. Der Beklagte ist grundsätzlich für eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten; im vorliegenden Fall besteht hierzu jedoch wohl kaum eine Möglichkeit.



 

Kommentar zum Frey-Schreiben

Zu I.
Inhaltlich hat dieser ganze Abschnitt gar nichts mit der Sache zu tun. Allerdings bestätigt Frey damit eindrucksvoll die Berechtigung der Kirche, gegenüber der "Psychiatrie" äußerst kritisch eingestellt zu sein. Es wäre also bitternötig für Norbert Leygraf gewesen, dem Ansinnen des LGB in keiner Weise willfährig zu sein, sondern ganz im Gegenteil das LGB einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Der geballte Vorwurf, wir befänden uns "in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit" und benötigten "Betreuung", wird von den Feinden Christi genüsslich ausgenutzt. Das Christentum ist und bleibt eben für die Feinde Christi Zielpunkt ärgsten Spottes. Die Botschaft vom Kreuz ist "für die Juden ein Ärgernis, für die Heiden eine Torheit" (1 Kor 1,23). Die bequemste Möglichkeit, diese ungeliebte Botschaft loszuwerden, sowohl hinsichtlich ihres öffentlichen Ausbreitens als auch hinsichtlich der Forderung an das eigene Gewissen, besteht darin, die Prediger als unglaubwürdige Menschen hinzustellen. Man dichtet ihnen jede Schandtat an, ja man erklärt sie zu kranken, besessenen Menschen. Das wurde ja auch schon in unserem Brief an die St.-Gebhard-Gemeinde thematisiert. Jesus hat den Hass der Bösen ertragen und verlangt von seinen Jüngern, dass auch sie bereit sein müssen, seinetwegen Hass zu ertragen.
Jesus predigt in der Synagoge in Nazareth. "Bei diesen Worten gerieten alle in der Synagoge in Wurt. Sie sprangen auf, stießen ihn zur Stadt hanus und drängten ihn bis an den Rand des Berges, auf dem ihre Stadt erbaut war, um ihn hinabzustürzen" (Lk 4,28-30). In der Bergpredigt verheißt Jesus: "Selig seid ihr, wenn euch die Menschen hassen, verstoßen und schmähen und euch um euren guten Namen bringen um des Menschensohnes willen! Freut euch an jenem Tage und frohlocket; denn seht: groß ist euer Lohn im Himmel, ihre Väter haben es ja mit den Propheten ebenso gemacht" (Lk 6,23). "Zu allen aber sprach er: 'Wer mir nachfolgen will, verleugne sich selbst, nehme täglich sein Kreuz auf sich, und so folge er mir. Denn wer sein Leben retten will, wird es verlieren; wer aber sein Leben um meinetwillen verliert, wird es retten. Denn was nützt es dem Menschen, wenn er die ganze Welt gewinnt, aber sich selbst verliert und zugrundegeht ? Denn wer sich meiner und meiner Worte schämt, dessen wird auch der Menschensohn sich schämen, wenn er in seiner und seines Vaters und der heiligen Engel Herrlichkeit kommt.'" (Lk 9,23-26). "Er trieb einen Teufel aus, der stumm war. Als der Teufel ausgefahren war, konnte der Stumme reden. Die Volksscharen staunten darüber. Einige aber von ihnen sagten: 'Er treibt die Teufel nur durch Beelzebub, den Anführer der Teufel, aus.'" (Lk 11,14f). Gegen Jesus wird behauptet: "Er hat einen unreinen Geist" (Mk 3,30). Paulus, der selbst Spott und Hohn für Christus erlitten hat, erklärt dazu: "Wer vermag uns scheiden von der Liebe Christ? Etwa Trübsal oder Bedrängnis oder Verfolgung oder Hunger oder Blöße oder Gefahr oder Schwert? Es steht ja geschrieben: 'Deinetwegen werden wir täglich hingemordet, werden Opferschafen gleichgeachtet' (Ps 43,22). Aber in all dem bleiben wir siegreich durch den, der uns geliebt hat" (Röm 8,35-37).
In all den Spottrufen gegen uns wird gerne ignoriert, dass es bis heute keinerlei fundamentum in re gibt, an unserer geistigen Gesundheit zu zweifeln resp. bei den Anschuldigungen der Bonner und Dorstener ein ehrenhafteres Motiv anzunehmen als eben gezielten Rufmord. Indem Frey auf diesen Zug aufspringt, muss die Frage erlaubt sein, was sein Motiv ist, zumal er ja nicht erwähnt, dass nach V2-Erklärung noch nicht einmal Zweifel an unserer Prozessfähigkeit bestehen, was ausgerechnet in dem Text nachzulesen ist, der von Frey an erster Stelle zitiert wird: "Zweifel an der Prozeß- und Geschäftsfähigkeit des Schuldners bestehen dabei aus Sicht der Gläubigerin nicht." Warum diese Auslassung im Frey-Text? Und warum übergeht Frey die endlosen Fehlleistungen des LGB, etwa die schizophrene Pfändungspolitik, die Aufhebung des Vollstreckungsbeschlusses wegen fehlerhaften Rubrums, das "Sachverständigen"-Karussell usw. usf.?
Über die Hälfte des Frey-Schreibens dient also bloß dazu, unseren Geisteszustand als schwer krank hinzustellen. Erst dann kommt Frey zum eigentlichen Thema:

Zu II.
In der Verpflichtungserklärung kommt das Wort "katholisch" gar nicht vor, d.h. wir haben darin von EH gar nicht verlangt, uns als "römisch-katholischer Priester" zu bezeichnen. Es ist allerdings richtig, dass wir uns römisch-katholischer Priester nennen und auch in der Klageschrift gegen EH so genannt werden.
Zu 1. Was will das LGB? Dass wir keine katholisch-Domains besitzen und kein katholisches Internetportal anbieten. In den katholisch-Prozessen wurde dabei jedesmal auf das "Urteil" des BGH verwiesen, und demzufolge wäre EH gegen eine Klage seitens der V2-Sekte absolut machtlos, da ja auch er Wojtyla als bloßen Scheinpapst bezeichnet. Man kann aber ruhig mal darüber nachdenken, warum Zeitschriften wie "Einsicht" oder "Kyrie eléison" jahrzehntelang den Titel "katholisch" führen, ohne von der V2-Sekte belangt zu werden. Selbst im Fall von Rothkranz dauerte es Jahre, bis es zu einer diesbzgl. Anklage kam, und die wurde vom Jewish Council in die Gänge gebracht; d.h. die Juden wollten nicht, dass der Verlag von Anton Schmid sich "Pro Fide Catholica" nennt. Also: Warum kann die "Liga katholischer Traditionalisten" jahrzehntelang als "eingetragener Verein" existieren, während wir wegen katholisch.de schon nach wenigen Wochen von der V2-Sekte attackiert wurden. Warum kann EH seine "Einsicht" als "römisch-katholische Zeitschrift" bezeichnen? Hier ein Ausschnitt eines "Einsicht"-Covers:

Einsicht-Cover

Und warum wurde katholisch.notrix.de für uns abgeschaltet, während es dort noch heute und seit mittlerweile sehr langer Zeit Angebote gibt wie "Peeing Girl" (anderen beim Urinieren zusehen?), "Lesbo sex", "Dildo Play", "Bizarre Sex" usw.? Ach ja, unser Angebot ist ja "krank", aber an Pornos, auch an explizit "bizarren", gibt es nichts zu beanstanden, das ist in den Augen der "Kinderschänder-Kirche" anscheinend gut katholisch.
Und woran macht Frey eigentlich seine Behauptung fest: "Dem Kläger ist es durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Juni 1999 (Az. 7 0 154/99) untersagt, sich ... auch nur "katholisch" zu nennen."? Ganz einfach: gar nicht. Es gibt - entgegen der Behauptung Freys - kein "Urteil", demzufolge es uns "verboten" wäre, uns als katholisch zu bezeichnen. Es ist uns lediglich "verboten" worden, im Internet katholisch-Adressen zu verwenden resp. ein katholisches Internetportal anzubieten (an solche "Verbote" halten wir uns natürlich nicht). Das kann jeder nachlesen bzgl. katholisch.de und katholisch.net.
Dass die Attacken gegen uns den Tatbestand des Völkermordes erfüllen, haben wir zwar bewiesen, aber die Gegenseite hat keine Gegenbeweise gebracht. Ähnlich träge ist die "Justiz" ja auch in Fragen der Abtreibung.

Zu 2.
Dieser mickrige Absatz hat nun endlich einmal etwas mit dem eigentlichen Thema zu tun. Im früheren Heller-Text hatten wir nachgewiesen, dass in der Einsicht mehrere, untereinander widersprüchliche "Beweise" für die angebliche Ungültigkeit unserer Weihe vorgelegt wurden. EH konnte sich nicht so recht entscheiden, welchen "Beweis" er denn nun für überzeugend hält, auch wenn er sich wegen der Widersprüchlichkeit eigentlich hätte entscheiden müssen.
Nun denn, die Wahl ist schließlich (?) auf die "Chorbischof"-Variante gefallen: "Bei Schmitz' eigenem "Konsekrator" Wiechert, der sich den Titel eines "Titularbischofs von Aquilea" zugelegt hatte, handelte es sich um einen Protestanten, der von einem Sektierer namens Stumpfl zu einem "Chorbischof" benediziert, nicht jedoch zu einem wirklichen Bischof konsekriert wurde."
Dass Wiechert nicht mehr Protestant war, als er die Weihen von Stumpfl empfing, lässt Frey aus - warum wohl? Nun, welchen Beweis führt Frey also an, dass "Chorbischöfe" keine echten Bischöfe sein können? Ganz einfach: gar keinen! Und wie nimmt Frey zu der Begriffserklärung, wie sie in allen zuverlässigen Standardwerken bzgl. "Chorbischof" gegeben und auch von uns zitiert wird, Stellung? Ganz einfach: gar nicht! Insofern steht EHs Beweis nicht gerade auf festem Boden. Der Einfachheit halber zitieren wir noch eine für jeden erreichbare Internetquelle, u.z. die CATHOLIC ENCYCLOPEDIA von "New Advent" (die Onlinefassung ist zwar von 2003, das Werk selbst aber von 1907):


To distant or rural localities, therefore, the Church sent bishops, who were only the delegates of the bishop of the city, and who did not possess the right of exercising the most important powers of a bishop. Such bishops were known as Chorepiscopi or rural bishops [Zu entfernten oder ländlichen Gegenden entsandte die Kirche deshalb Bischöfe, die nur Delegierte des Stadtbischofs waren, und die nicht nicht das Recht besaßen, die wichtigstens Vollmachten eines Bischofs auszuüben. Solche Bischöfe waren bekannt als Chorbischöfe oder Landbischöfe]. (Gillman, Das Institut der Chorbischöfe im Orient, Munich, 1003)

Erst wenn EH nachgewiesen hätte, dass Chorbischöfe und insbesondere Titularbischöfe nur bloße Priester sein können, hätte er etwas in der Hand. Nachdem sich diese "Chorbischof"-Posse also in Luft aufgelöst hat, bleibt nur noch der imaginäre Strohhalm übrig, Stumpfl habe gar nicht den Willen gehabt, echte Bischofsweihen zu spenden. Auch wenn Stumpfl das bzgl. Wiechert gesagt haben sollte resp. im Falle von Thiesen auch tatsächlich gesagt hat (s. wiederum den früheren Heller-Text), so ist trotzdem bewiesen, dass Stumpfl auf diese schäbige Idee erst im nachhinein gekommen ist. Dass Stumpfl Wiechert wirklich zum Bischof weihen wollte, ergibt sich u.a. klar aus der Tatsache, dass Wiechert Kokonsekrator war bei Thiesens Weihe durch Stumpfl.
Nach diesem totalen Schlag ins Wasser rebelliert Frey expressis verbis gegen die katholische Sakramentenlehre: "Auch wenn man einmal von dem sektiererischen Hintergrund absieht, hätte nur ein Bischof mit der Vollmacht, selbst Weihen spenden zu dürfen, eine gültige Priester- und Bischofsweihe bewirken können." Auch hier wieder die Frage: Welche Quelle führt Frey für diese Lehre an? Ganz einfach: gar keine! Wie widerlegt Frey die katholische Sakramentenlehre, dass ein Sakrament zwar unerlaubt, aber dennoch gültig gespendet werden kann? Ganz einfach: gar nicht? Wie erklärt Frey, dass Bischöfe, die außerhalb der katholischen Kirche, ohne Erlaubnis Roms, geweiht wurden, trotzdem von der katholischen Kirche ausdrücklich als Bischöfe anerkannt wurden, z.B. im Falle der Orthodoxen? Ganz einfach: gar nicht!
Zugegeben, die Kirche hat tatsächlich unfehlbar erklärt: "Wer sagt, die Bischöfe ... hätten nicht die Vollmacht, zu firmen und zu weihen, ... oder die Weihen, die sie ohne Zustimmung oder Berufung durch das Volk oder eine weltliche Macht erteilten, seien ungültig; oder solche, die nicht von kirchlicher und rechtlicher Vollmacht geweiht oder beauftragt sind, sondern anderswoher kommen, seien rechtmäßige Diener des Worts der Sakramente, der sei ausgeschlossen" (NR 639; D 967). Aber darin ist ja gerade nicht gesagt, dass unerlaubte Weihen auch automatisch ungültige Weihen sind. Zudem steht in jedem zuverlässigen Handbuch der Dogmatik etwa: "Die Gültigkeit des Sakramentes ist nicht abhängig von der Rechtgläubigkeit des Spenders (Dogma hinsichtlich der Taufe). Der ordinierte häretische oder schismatische Spender kann alle Sakramente gültig spenden, ausgenommen der Buße, für die die Jurisdiktion erforderlich ist." So etwa nachzulesen bei B. Bartmann, Lehrbuch der Dogmatik, Bd. 2, Freiburg (4)1921, 239.
Auch wenn EH leugnet, was ihm öfters, darunter auch von Storck, klar gesagt wurde, i.e. dass Bischof Schmitz im Sinne der Epikie konvertiert ist, würde das in keiner Weise einen Defekt bei der Weihegültigkeit ausmachen.

Zu III.
Gerade in dem zitierten und in Kopie beigefügten Text bzgl. des Patertitels lässt Frey die katholische Lehre über den Patertitel aus und begnügt sich mit der - fehlerhaften - staatlichen. Warum wohl? Und wie begründet Frey, dass nur derjenige "Pater" genannt werden darf, der sowohl a) Ordenspriester als auch b) katholisch ist? Ganz einfach: gar nicht. Wie erklärt er die von uns zitierte Passage aus dem Kirchlichen Handlexikon, dass auch Weltgeistliche mit Pater angeredet werden? Ganz einfach: gar nicht! Wie erklärt er, dass bei den Orthodoxen der Patertitel in Gebrauch ist? Ganz einfach: gar nicht!
Wir meinen: Mit dieser Klageerwiderung hat es sich Frey viel zu einfach gemacht; das sollte vom Gericht berücksichtigt werden.
Aber was ist denn nun mit dem Kirchenrecht? Gibt es im CIC nicht eine Erklärung zum Ordensstand? Die gibt es in der Tat, s. besonders CIC can. 488. Hier einige Ausschnitte aus den entsprechenden Übersetzungen und Erläuterungen in H. Jone, Gesetzbuch des kanonischen Rechtes, Bd. 1, Paderborn 1939, 386-393:


Kanon 488: Im Interesse eines richtigen Verständnisses der in den folgenden Kanones gebrauchten Ausdrücke sind nachstehende Begriffsbestimmungen zu beachten. [...] Unter Religiosen versteht man die Personen, die in einer Ordensgenossenschaft die hl. Gelübde abgelegt haben. [...] Unter Religiosen mit einfachen Gelübden versteht man die Personen, die in einer Kongregation Gelübde abgelegt haben. [...] Regularen heißen die Personen, die in einem Orden die hl. Gelübde abgelegt haben. [...] Schwestern sind weibliche Religiosen mit einfachen Gelübden. [...] Als höhere Obere werden folgende Obern bezeichnet: der Abtprimas, der Abt, der an der Spitze einer monastischen Kongregation steht (Erzabt), der Abt eines selbständigen Klosters, auch wenn es zu einer monastischen Kongregation gehört; ferner der oberste Leiter einer Ordensgenossenschaft, der Provinzial; außerdem auch die Vikare der genannten Obern; endlich alle andern, die eine ähnliche Gewalt wie die Provinziale haben.

Und was ist jetzt mit dem "Pater"? Dieser Begriff taucht in c. 488 gar nicht auf. Man komme jetzt aber bitte nicht auf die Idee, aus c. 488 abzuleiten, der Begriff "Vikar" könne nur auf Ordensangehörige angewendet werden. Vielmehr wird "Vikar" oft i.S.v. "Kaplan" gebraucht.

Zu IV.
Komplett irrelevant, da das Ergebnis von Strafanzeigen keinen Einfluss auf das Ergebnis von Zivilprozessen haben soll.

Zu V.
Hat mit dem Argumentationsgang gar nichts zu tun. Aber was die Glaubwürdigkeit von EH anbetrifft, erinnern wir zudem an die Meldung in den SAKA-Informationen vom 30. Juni 1984 (!):



Richtigstellungen zu einer Publikation in der EINSICHT
vom Juni 1984 (Seite 41) in bezug auf die Bischofsweihe von H.H. P. Dr. Günther Storck
Die Behauptungen des Herrn Dr. Heller sind zum Teil unwahr, zum Teil entstellt oder aufgebauscht und stützen sich zumeist auf völlig verdrehte Voraussetzungen. Hier die Richtigstellungen zu den von Dr. Heller aufgeführten Punkten:
[...]
- "Weihehindernisse": * Exz. Storck ist schon länger nicht mehr in einer Diözese von Formosa inkardiniert. Waren im übrigen nicht auch die hochwürdigen Herren Assmayr und Leutenegger sel. noch in ihrer Diözese inkardiniert gewesen? Und wie steht es mit HH. Pfarrer Pniok, der hauptsächlich in der Kapelle der EINSICHT zelebriert?
[...]
* Von einer "Zusammenarbeit mit schismatischen bzw. obskuren Bischöfen kann keine Rede sein. Es waren - zum Teil vorübergehende - Kontakte, in die Exz. Storck durch die Umstände einbezogen wurde und die er auf Grund tatsächlicher Rekonziliation (Versöhnung mit der römisch-katholischen Kirche, Rückkehr) - soweit das in der heutigen Situation möglich ist, da Rom nicht mehr angegangen werden kann - oder in aller Form intendierter Rekonziliation und von ausgesprochenen Rekonziliationsbekundungen nicht von vornherein abweisen konnte. Es wäre dies das Gleiche, wenn man einem Konversions-Willigen die Tür weisen würde.
[...]
Aus diesen Richtigstellungen zeigt sich deutlich, wie Herr Dr. Heller Tatsachen darstellt. Was sagt er übrigens dazu, dass - gemäss Aussagen von Besuchern - im Meßzentrum der EINSICHT - in München die hl. Messe meist "una cum Wojtyla" (im Auftrag von Wojtyla und in Einheit mit ihm) gelesen wird? Obwohl doch zu diesen Problem die EINSICHT im September und Oktober 19.. die Darlegungen von Mgr. Guérard des Lauriers und im August 1983 die gekürzte SAKA-Fassung (s. Beilage) veröffentlicht hat.
Nach all dem entbehren die Schlußfolgerungen von Dr. Heller ("Mgr. Storck ist es deswegen verboten, die durch die Konsekration empfangenen Vollmachten auszuüben") jeglicher Begründung. Man wird sich die Frage stellen müssen: Welches sind eigentlich die Absichten von Dr. Heller?
Die Herren der EINSICHT und die mit ihnen Affiliierten besitzen weder lehramtliche Befugnisse noch irgendwelche Jurisdiktion.
Alfons Eisele

 

Weitere V2-Schreiben an Bischof Schmitz

Obwohl in unserem Text über Bischof Schmitz eine ganze Reihe von Beweisen vorgestellt wurden, dass auch die V2-Sekte seine Weihe als gültig anerkennt, seien hier noch zwei weitere V2-Schreiben wiedergegeben:
a) (auch als Scan) Klaus Gamber; in der Una-Voce-Szene recht bekannter Liturgiker, da "Kritiker" des "Novus Ordo":
Msgr. KLAUS GAMBER
Dr. theol., Dr. phil. h. c. Leiter des Lilurgiewissenschaftl. Instituts
z.Zt.Rom,   den 7.12.1971
Hochwürdigster Herr Bischof!
Ihr Brief vom 25.November hat mich hier in Rom erreicht. Herzlichen Dank für Ihr Interesse an meinem Aufsätzen im "Anzeiger für die kathol.Geistlichkeit". Von vielen werde ich deshalb angefeindet. Trotzdem habe ich jetzt alle derartige Aufsätze gesammelt und bringe sie unter dem Titel "Ritus modernus" in etwas überarbeiteter Form heraus (Verlag Pustet Regensb.) Ich hoffe, daß das Bändchen bald nach Weihnachten erscheinen wird. Derzeit arbeite ich an einem Aufsatz mit dem Titel "Liturgie als Heimat", worin ich das Problem der Notwendigkeit eines festen Rituals behandle. Mit den besten Wünschen für die kommenden Feiertage, bin ich
mit ehrfurchtsvollen Grüßen
Ihr im Herrn ganz ergebener
(gez. Klaus Gamber)

b) (Briefkopf als Scan; der Brief ist zwei Seiten lang) Johannes Madey:


Johann-Adam-Möhler-lnstitut für Ökumenik Paderborn
Direktor: Weihbischof Prof. Dr. P.-W. Scheele
Abteilung Theologie der Ostkirchen

H.H. Weihbischof
P. Georg Schmitz B.C.
Sehr verehrter Herr Weihbischof, [...]
Für Ihre freundlichen Worte bezüglich meines Buches "Kirche zwischen Ost und West" danke ich Ihnen sehr. Da Sie, wie ich sehr zu schätzen weiß, an der Liturgie großes Interesse haben, darf ich Sie auf die sehr schönen syrisch-englischen Ausgaben hinweisen, die im Prospekt genannt sind. Diese Texte werden von den Syrisch-Orthodoxen, den Katholiken des syrischen Patriarchats und den katholischen Malankaren Indiens verwendet. [...]
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
(gez. Madey)
Dr. Johannes Madey



 

Korrespondenz Heller-Schmitz

Hier einige Schlaglichter aus der Korrespondenz zwischen EH und Bischof Schmitz, die damit endete, dass Bischof Schmitz, von den ganzen Unwahrheiten angewidert, sich entschloss, EH-Post nicht mehr anzunehmen:

25. Juni 1984 (!): H.H. Bischof Georg Schmitz - Dr. Eberhard Heller


Sehr geehrter Herr Dr. Heller,
mit der heutigen Post erhielt ich eine Fotokopie Ihrer "Nachricht" aus der "Einsicht Nr. 2, Juni ´84".
Es ist für mich unerheblich, ob Sie mich zu den "schismatischen" oder unter die obskuren Bischöfe zählen. Nicht durch die "Einsicht", sondern durch die Gnade Gottes bin ich, was ich bin...
Die Behauptungen Ihrer "Nachricht", soweit ich betroffen bin, sind wahrheitswidrig! Zu keiner Zeit ließ ich mich durch H.H. Dr. Storck oder andere Personen "in Ulm einsetzen". Ich habe in dieser Stadt nie fungiert. Für "Empfehlungen", auch durch H.H. Dr. Storck, bin ich nicht verantwortlich.
Ich ersuche Sie um eine entsprechende Richtigstellung. Meines Wissens kannten und schätzten Sie den verstorbenen H.H. Pfr. Leutenegger. Ich erlaube mir, sein "Leumunds-Zeugnis" über mein Wirken als Seelsorger beizufügen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
gez. + Georg, Epps.

29. Juni 1984 (!): Dr. Eberhard Heller - H.H. Bischof Georg Schmitz


Hochwürdigster Herr Bischof!
Für Ihre Zeilen herzlichen Dank. Selbstverständlich werde ich die Korrektur gerne in der nächsten EINSICHT veröffentlichen. Ich bedaure, daß dieses Mißgeschick geschah. Um eines klarzustellen: Es ging mir nicht um persönliche Polemik, sondern um die Fixierung Ihres kirchlichen Status; da komme ich nicht umhin, Sie als Schismatiker einzustufen. Als Sie derzeit eine Angliederung an Ecône vollzogen, haben wir in einem Beitrag grundsätzlicher Art dazu Stellung genommen.
Falls Sie nicht der Auffassung sein sollten, im Schisma zu stehen, bin ich gerne bereit, Ihre diesbezüglichen Argumente entgegenzunehmen.
Mit ehrfurchtsvollen Grüßen
gez. E. Heller

24. Oktober 1996: Dr. Eberhard Heller - H.H. Bischof Georg Schmitz


Hochwürdiger Herr Schmitz,
anbei erlaube ich mir, Ihnen das Ergebnis hinsichtlich Ihrer Sukzession vorzulegen, welches mich selbst betroffen gemacht hat. Wir bieten Ihnen gerne Gelegenheit, dazu Stellung zu beziehen, die wir mit unserer Darstellung veröffentlichen würden.
Ich möchte mich ausdrücklich dafür bedanken, daß Sie uns Ihr Material zur Verfügung gestellt haben.
Mit freundlichen Grüßen
gez. E. Heller

5. November 1996: H.H. Bischof Georg Schmitz - Dr. Eberhard Heller


Sehr geehrter Herr Dr. Heller!
Ihre Post samt Anlagen vom 24. des vergangenen Monats habe ich erhalten. Auch "Jerrentrup II" muß ich als äußerst ungenügend zurückweisen. Bedingt durch eine akute Erkrankung muß ich mich bei der nachfolgenden Begründung der zweifelsfrei gültigen Weihen der Bischöfe Stumpfl, Wiechert, Thiesen und meiner, beschränken. Herr Jerrentrup hat in der von ihm benutzten Literatur Wesentliches übersehen.
Ich verweise eingangs meiner Ausführungen auf Pfarrer Haack, "Edition 3", S. I8 / 19. In einem Brief an Robert Geyer vom 30. April 1925 schreibt Bischof Stumpfl: "Ich kann nun zwar die Priester und Diakonweihe nach freiem Gutdünken erteilen, aber nicht so Bischofsweihen, die nur im Einverständnis mit den anderen Bischöfen von einem Bischof vorgenommen werden darf, der vom Primaten hierzu delegiert ist ... Wie ich Ihnen schrieb, werde ich am 10. Mai in Stuttgart sein ... Evtl. könnte ich auch Ordinationen vornehmen. Wollen Sie mir bitte noch mitteilen, ob sie bereit wären zu dieser Zeit ... die hl. Priesterweihe zu empfangen? Diese müßten Sie nämlich unbedingt besitzen, ehe Sie die bischöfliche Konsekration erhalten können, und es wäre gut, wenn zwischen beiden doch wenigstens eine kleine Zeit liegen würde. Ich würde nach dem 'Pontificale Romanum' ordinieren, da dies doch die sicherste Form ist, und ich denke gerade bei Ihrer Ordination und Konsekration, wo Sie doch der Stamnvater des apost. Episcopates mit Gottes Gnaden werden sollen, ist es doppelt nötig, vorsichtig zu sein, damit kein Zweifel über die Gültigkeit aufkommen kann." (30. 4. I925)
Warum unterschlägt Herr Jerrentrup dieses Schlüsselzitat, Herr Dr. Heller? Dies erscheint mir im höchsten Maße unredlich!
Bischof Wiechert war vorsichtig. Ich hatte die Ehre, Msgr. Wiechert länger als ein Jahrzehnt persönlich zu kennen. Die Herren Plazinski, Riediger und Jerrentrup nicht! Seine protest. Ordination hat Bischof Wiechert nie als "valide" (für andere Leser nie als "gültig") angesehen. Er stand auf einer zweifelsfrei katholischen Glaubensgrundlage.
Als Vollmacht für sein seelsorgerliches Wirken sah er lediglich seine zweifelsfrei gültig enpfangenen Priester- und Bischofsweihe an. Ich verweise in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich auf das Schreiben von Msgr. Stumpfl an Robert Geyer vom 30. April I925. (Haack, "Edition 3" S. 18) Die Priesterweihe von Msgr. Thiesen wurde ja weit vorkonziliar durch das Heilige Offizium der Römischen Kirche, beweisbar, als gültig anerkannt. Ich verweise auf die entsprechenden Entscheidungen vom 9. November I926. (Peter F. Anson: Bishops at Large", S. 320)
Bischof Wiechert verfügte über ein wohlgeordnetes Archiv. Er zeigte mir in den Jahren unseres Bekanntseins gelegentlich wertvolle, seltene Urkunden. Ich kann jederzeit auch vor Gericht beeiden, daß sich in diesem Archiv auch die Dokumente über seine Priester- und Bischofsweihe befanden. Wenn die Priesterweihe des Msgr. Thiesen, weit vorkonziliar, durch das Heilige Offizium der Römischen Kirche - beweisbar - als gültig anerkannt wurde, muß dies logischerweise auch für Msgr. Wiechert gelten, da der Ordinationsbischof Stumpfl (Weihespender) identisch war.
Im Zusammenhang mit Bischof Thiesen fällt mir folgende Literaturangabe des Herrn Jerrentrup auf: "Psychopath (Algermissen 760)"; diesen Titel konnte ich nicht ausfindig machen. Sollte sich diese Anmerkung nicht auf Algermissen, sondern auf Bischof Thiesen beziehen, so muß ich diese Behauptung ganz entschieden zurückweisen. Ich kannte Msgr. Thiesen jahrelang persönlich, im Gegensatz zu den Herren Plazinski, Riediger und Jerrentrup. Ich schätzte ihn als einen grundgütigen, liebenswerten Mann. Bischof Thiesen befand sich zu keiner Zeit in einer psychiatrischen Behandlung. Ihn wahrheitswidrig einen "Psychopaten" zu nennen, empfinde ich als eine niederträchtige Verunglimpfung eines Toten, Herr Dr. Heller!
Nun zu den Chorbischofsweihen durch Bischof Stumpfl an die Monsignori Wiechert und Thiesen. Eine gerechtere und objektivere Verteidigung dieser vollgültigen Bischofsweihen, finde ich, im Gegensatz zu Herrn Jerrentrup bei dem auch von ihm zitierten Herrn Pfarrer Haack in "Edition 3", Seite 36 und 37. (Meine Kopie liegt Ihnen vor.) Ihr Mitarbeiter wies lediglich auf die Seite 36 dieser Veröffentlichung des Theologen Haack hin. Die folgende Seite 37 unterschlägt er. Hier findet sich folgender aufschlußreicher Hinweis: "Daß Stumpfl Thiesen Unrecht getan hat, als er ihm die freibischöfliche) Amtsvollmacht streitig machen wollte, steht außer Zweifel." Warum finde ich diesen wichtigen und richtigen Hinweis nicht in der "Zusammenstellung" des Herrn Jerrentrup?
In der Chorbischofsfrage finde ich bei Jerrentrup lediglich die negativen Anmerkungen auf die Autoren Plazinski und Riediger. In diesem Zusammenhang erinnere ich an die Kritik des Herrn Pfarrer Haack in "Edition I2" über die Veröffentlichung des Herrn Riediger "Bischof werden ist nicht schwer..." Haack schreibt: "Das Buch (Riedigers) dürfte die tendenziöseste und mangelhafteste Publikation über freie Bischöfe sein, die in der letzten Zeit erschienen ist." Dennoch stellt Herr Jerrentrup in der Chorbischofsfrage die "Hinweise" der Herren Plazinski und Riediger über das zweifelsfrei gediegenere "Lexikon für Theologie und Kirche", Ausgabe 1931.
In Band II., Spalte 893/894 dieses Nachschlagewerkes wird unmißverständlich angeführt, daß es sich im Abendland bei Chorbischofsweihen immer um vollgültige handelt. (Kopie liegt Ihnen vor)
Auch in der "Zweitfassung" seiner "Zusammenstellung" hält dies Herr Jerrentrup für nicht erwähnenswert.
Auch mit Herrn Pfarrer Haack stand ich jahrelang in Verbindung. Sein Resümee über meine Gemeinde will ich Ihnen nicht vorenthalten. "Die St.-Gebhards-Gemeinde zu Villingen (es folgen zwei weitere Beispiele) können nur als echte, kleine Kirchentümer gesehen und verstanden werden." (Wörtl. Zitat, "Edition 3", Seite 223.)
Eine einzige positive Anregung hat mir Herr Jerrentrup vermittelt: Künftig werde ich behutsamer als bisher mein Reden und Handeln an Lukas 6, 37/38 ausrichten:
"Richtet nicht, so werdet ihr nicht gerichtet werden! Verdammt nicht, so werdet ihr nicht verdammt werden! ... Mit demselben Maß, mit dem ihr messet, wird euch wieder gemessen."
Ich ersuche Sie höflich, von weiteren Zuschriften abzusehen.
Letztmalig
mit gebührender Hochachtung
gez. + Georg, Epps.

Hinweis: Entgegen der ausdrücklichen Zusage EHs, die Stellungnahme von Bischof Schmitz zu veröffentlichen, wurde dieser Brief bis heute nicht in der "Einsicht" veröffentlicht. Auch dies spricht nicht für die Glaubwürdigkeit von EH.
 

Zur Motivfrage

Wir bleiben bei unserer Einschätzung: EH hat nur deshalb eine Kehrtwendung hinsichtlich der Weihe von Bischof Schmitz vollzogen und windet sich nun in absolut unbegründeten, an sich hochgradig lächerlichen und untereinander widersprüchlichen "Erklärungen", weil er in uns eine Gefahr für seine Kant-Fichte-"Philosophie" gesehen hat. Damit niemand auf unsere diesbzgl. Aussagen hört, werden wir ganz einfach als simulierender Laie, als Teil eines "ekelerregenden Dreckhaufens" hingestellt, mit dem sich nur ja niemand beschäftigen soll. Ähnlich ist ja auch der Ansatz, uns zum Psychopathen zu erklären, um andere sofort davon abzuhalten, sich mit unseren Aussagen zu beschäftigen; kein Wunder also, dass sich EH mit den Psycho-Lügnern solidarisch zeigt. Diese Rechnung geht sicherlich auf bei allen, die von der Wahrheit nichts wissen wollen (ignorantia affectata).

[Zurück zur KzM - Startseite]