Eberhard Hellers "Verteidigung"
- Einige Fakten zum bevorstehenden Prozess -
(Kirche zum Mitreden, 10.05.2004)
Gegen Eberhard Heller ist auf Wunsch mehrerer
Katholiken Klage erhoben worden. Weil EH seine gegen uns gerichteten Tiraden
in der Einsicht hemmungslos fortgesetzt hat, erhielten wir von einigen
Katholiken einen kleinen Geldbetrag, damit wir einen Anwalt aufsuchen,
der EH zum Einlenken bewegt.
Verpflichtungserklärung
Unter dem Datum 14.05.2003, also vor fast einem Jahr, erhielten wir ein
Schreiben unserer Anwälte mit Kopie der Verpflichtungserklärung,
die EH unterschreiben sollte:
Verpflichtungserklärung
Herr Dr. E. H.
verpflichtet sich gegenüber
Herrn P. R. L.
es bei Vermeidung einer Konventionalstrafe in Höhe von 10.000,00
EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges
zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäss die Behauptung aufzustellen
und/oder zu verbreiten
Herrn P. R. L. sei kein Priester sondern Laie. Priesterweihe und Bischofsweihe
seines Weihbischofs Georg Schmitz seien ungültig.
Herr Dr. E. H. verpflichtet sich ferner, die Herrn P. R. L. durch die
Inanspruchnahme der Rechtsanwälte ... entstandenen Kosten aus einem
Gegenstandswert von 12.000,00 EUR zu erstatten.
Leider weigerte sich EH, dies zu unterschreiben und endlich Ruhe zu
geben. Es musste also Klage erhoben werden.
Anwalt Gerhard Frey
Auf die Klageerhebung ließ EH durch "Gerhard Frey Rechtsanwalt zugelassen
bei den Landgerichten München I und II, dem Oberlandesgericht München
und dem Bayerischen Obersten Landesgericht" folgendes Schreiben an das
LG Essen richten:
16. April 2004 Az, 4 O 46/04
In dem Rechtsstreit wird beantragt
Die Klage wird abgewiesen
Ferner wird auf die Klage erwidert:
I. Der Kläger gibt auf seiner Intemetseite http://prhl.crosswinds.net/
unter
http://prhl.crosswinds.net/tod_0006.htm
einen Beschluss des LG Bonn vom 10.02.2004 wie folgt wieder
"10 O 586/03 LANDGERICHT BONN BESCHLUSS In dem Rechtsstreit Verband
der Diözesen Deutschlands ./. L.
I. Es soll Beweis erhoben werden über die Frage, ob der Vollstreckungsschuldner
sich nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und er daher
prozessfähig ist, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
II. Zum Sachverständigen wird bestimmt: Prof. Dr. med. J. Klosterkötter,
Direktor der Klinik und Poliklinik für Neurologie und Psychatrie der
Unversität zu Köln, Joseph-Stelzmann-Straße 9, 50924 Köln
III. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil der Kammer
vom 03.12.2003 soll zum Schutz des Vollstreckungsschuldners erst dann fortgesetzt
werden, wenn seine Prozessfähigkeit festgestellt ist.
Landgericht Bonn, 10. Zivilkammer Bonn, den 10.02.2004
Wucherpfennig Beumers Dr. Stollenwerk
Ausgefertigt Schmitt Justizobersekretär als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle"
Ferner gibt der Kläger unter http://prhl.crosswinds.net/dorsten.htm
ein Schreiben des Amtgerichts Dorsten wie folgt wieder:
"Amtsgericht Dorsten - Postfach 109 - 46251 Dorsten (0 23 62) 2 00
80, Durchwahl (0 23 62) 20 08-53, Telefax ( 0 23 62) 20 08 51 Datum 19.03.2004
Geschäfts-Nr: 4XVII L 152 (Bitte bei allen Schreiben angeben) Sehr
geehrter Herr L., in Beantwortung Ihres Schreibens übersende ich Ihnen
eine Ablichtung Ihres Schreibens vom 30.01.04. Dieses Schreiben mit seinen
teilweise beleidigenden Anschuldigungen gibt Aniass zur Prüfung, ob
die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung zu Ihrem Wohl erforderlich
sein könnte. Hochachtungsvoll Huda Direktor des Amtsgerichts Beglaubigt
[unlesbares Gekritzel] Justizangestellte"
Auf seiner Internetseite gibt der Kläger unter http://prhl.crosswinds.net/tod_0008.htm
außerdem folgendes Schreiben wieder, das er an das Amtsgericht Dorsten
gerichtet habe:
Geschäfts~Nr.: 4 XVII L 152 Betreuungsverfahren gegen mich
Mit Datum vom 13. Februar 2004 teilte mir das "Amtsgericht Dorsten"
mit, dass es auf "Anregung" ein "Betreuungsverfahmn" gegen mich eingeleitet
habe. Bis heute habe ich - weder die genauen Unterlagen und Einzelheiten
der "Anregung" - noch die Begründung, warum das "Amtsgericht" auf
die "Anregung" angesprungen ist, - noch eine Erklärung zum Status
des "Betreuungsverfahren" erhalten. Ich setze dem "Amtsgericht" deshalb
eine Frist bis Freitag, 19.03.2004, 14.00 Uhr; bis spätestens dann
müssen mir ausnahmslos alle Unterlagen in schriftlicher Form vorliegen.
Sollte das "Amtsgericht" diese Frist fruchtlos verstreichen lassen, wird
das als weiterer Beweis für den schwer verbrecherischen Charakter
dieses "Betreuungsverfahrens" sowie als ausdrückliche Erlaubnis gewertet,
dass ich dieses "Betreuungsverfahren" uneingeschränkt in der mir geeignet
scheinenden Weise auf meiner Homepage kommentieren darf. Eine Fristverlängerung
wird nicht gewährt.
Gegen das Amtsgericht Dorsten hat der Kläger laut eigenen Angaben
"wegen des gegebenen Tatbestandes Völkermord" Strafanzeige erstattet.
Am 13.11.2003 hat er Strafanzeige gegen das Landgericht Bonn "wegen Völkermordes"
erstattet. Strafanzeige "wegen Völkermordes" hat der Kläger auch
gegen die "Völkermordorganisation Sozietät Redeker", von ihm
auch "Terrororganisation Sozietät Redeker, Auftragskiller des Verbands
der Diözesen Deutschlands" genannt, erstattet. Ebenso hat er Strafanzeige
wegen "Beihilfe zum Völkermord" gegen die Citibank Privatkunden AG
& Co. KgaA erstattet. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat der
Kläger wegen "Ermittlungen gegen den deutschen Staat wegen Landesverrats
und Völkermord" eingeschaltet usw. usf.
Es wird angeregt, das vorliegende Verfahren bis zur Klärung der
Prozessfähigkeit bzw. der Notwendigkeit einer Vertretung des Klägers
in den Verfahren vor dem Landgericht Bonn und dem Amtsgericht Dorsten auszusetzen.
II. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht.
Die streitgegenständlichen Angaben in EINSICHT Nr. 2/2003 vom März
2003 sind zutreffend. Der Kläger ist nicht "römisch-katholischer
Priester" bzw. "Priester der röm.-kath. Kirche", weil er von dem Clericus
vagans Georg Schmitz/Villingen "ordiniert" wurde.
1. Dem Kläger ist es durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 7.
Juni 1999 (Az. 7 0 154/99) untersagt, sich bzw. seinen Internetauftritt
auch nur "katholisch" zu nennen. Das Landgericht Bonn hat am 5. November
2003 gegen den Kläger wegen Zuwiderhandlung gegen die in dem Urteil
des Landgerichts vom 7. Juni 1999 enthaltene Unterlassungsverpflichtung
ein Ordnungsgeld von 10.000,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000,00 Euro ein Tag
Ordnungshaft, verhängt.
2. Der Kläger ist ungeachtet seiner "Ordinierung" durch Herrn
Schmitz, einen ehemaligen Kaufmannsgehilfen ohne abgeschlossene theologische
Ausbildung, Laie. Bei Schmitz' eigenem "Konsekrator" Wiechert, der sich
den Titel eines "Titularbischofs von Aquilea" zugelegt hatte, handelte
es sich um einen Protestanten, der von einem Sektierer namens Stumpfl zu
einem "Chorbischof" benediziert, nicht jedoch zu einem wirklichen Bischof
konsekriert wurde. Auch wenn man einmal von dem sektiererischen Hintergrund
absieht, hätte nur ein Bischof mit der Vollmacht, selbst Weihen spenden
zu dürfen, eine gültige Priester- und Bischofsweihe bewirken
können. Auch wegen dieses Weihe-Defektes in der "Sukzession" von Herrn
Schmitz konnte der Kläger keine gültige Priesterweihe empfangen.
III. Der Kläger besteht darauf, dass er mit dem Titel Pater anzureden
sei. Er ist aber kein Pater, denn diesen Titel dürfen nur Geistliche
führen, die einem katholischen Orden angehören. Diese Voraussetzungen
erfüllt der Kläger nicht. In diesem Zusammenhang zitiert der
Kläger auf seiner Internetseite unter http://prhl.crosswinds.net/vmord002.htm
aus einem Schreiben des Ordnungsamt der Stadt Dorsten an ihn vom 17.10.2002
(vgl. Anlage B 1, dort S. 4 f.); "Im letzen Absatz Ihres Schreibens weisen
Sie daraufhin, dass der Pater-Titel zu Ihrem Namen gehört und ich
ihn sowohl in der Anrede, als auch in der Anschrift oder sonstigen Texten
an Sie zu verwenden habe. Dazu möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:
Das Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen kennt im Bezug auf
den Namen einen Doktorgrad (z.B. "Dr.", "Dr. h.c." etc.) sowie Ordensnamen
und Künstlernamen. In den gängigen Kommentierungen zum Meldegesetz
(z.B. Kohlhammer) wird die Bezeichnung Ordensname näher erläutert.
Danach sind Ordensnamen Namen die ein Mitglied einer weltanschaulich begründeten
Lebensgemeinschaft neben dem Vornamen und dem Familiennamen führt
(z.B. Pater Remigius, Schwester Agnes). Nimmt jemand, der nicht Mitglied
einer solchen Gemeinschaft istf als Ausdruck seines religiösen Bekenntnisses
einen besonderen - zusätzlichen - Namen an, handelt es sich nicht
um einen Ordensnamen. Von einem Ordensnamen ist in Ihrem Fall also nicht
auszugehen, zumal jeder Nachweis über die Namensführung fehlt.
Ein selbstgefertigter Briefkopf, in dem Sie sich zudem noch als Priester
- nicht Pater - einer Kirche bezeichnen, aus der Sie nachweislich ausgetreten
sind, ist zu diesem Zweck denkbar ungeeignet. Ich sehe also keinen Grund,
warum ich Sie mit Pater anreden oder anschreiben sollte."
IV.
Der Klägervertreter erwähnt eine vom Kläger erstattete
Strafanzeige vom 12.01.1997. Diese Strafanzeige liegt dem Beklagten nicht
vor. Sie ist dem Beklagten auch nicht erinnerlich.
V. Einer Übertragung der Sache auf die Einzelrichterin/den Einzelrichter
stehen keine Gründe entgegen. Der Beklagte ist grundsätzlich
für eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten; im vorliegenden
Fall besteht hierzu jedoch wohl kaum eine Möglichkeit.
Kommentar zum Frey-Schreiben
Zu I.
Inhaltlich hat dieser ganze Abschnitt gar nichts mit der Sache zu tun.
Allerdings bestätigt Frey damit eindrucksvoll die Berechtigung der
Kirche, gegenüber der "Psychiatrie" äußerst
kritisch eingestellt zu sein. Es wäre also bitternötig für
Norbert
Leygraf gewesen, dem Ansinnen des LGB in keiner Weise willfährig
zu sein, sondern ganz im Gegenteil das LGB einer kritischen Prüfung
zu unterziehen. Der geballte Vorwurf, wir befänden uns "in einem die
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung
der Geistestätigkeit" und benötigten "Betreuung", wird von den
Feinden Christi genüsslich ausgenutzt. Das Christentum ist und bleibt
eben für die Feinde Christi Zielpunkt ärgsten Spottes. Die Botschaft
vom Kreuz ist "für die Juden ein Ärgernis, für die Heiden
eine Torheit" (1 Kor 1,23). Die bequemste Möglichkeit, diese ungeliebte
Botschaft loszuwerden, sowohl hinsichtlich ihres öffentlichen Ausbreitens
als auch hinsichtlich der Forderung an das eigene Gewissen, besteht darin,
die Prediger als unglaubwürdige Menschen hinzustellen. Man dichtet
ihnen jede Schandtat an, ja man erklärt sie zu kranken, besessenen
Menschen. Das wurde ja auch schon in unserem Brief
an die St.-Gebhard-Gemeinde thematisiert. Jesus hat den Hass der Bösen
ertragen und verlangt von seinen Jüngern, dass auch sie bereit sein
müssen, seinetwegen Hass zu ertragen.
Jesus predigt in der Synagoge in Nazareth. "Bei diesen Worten gerieten
alle in der Synagoge in Wurt. Sie sprangen auf, stießen ihn zur Stadt
hanus und drängten ihn bis an den Rand des Berges, auf dem ihre Stadt
erbaut war, um ihn hinabzustürzen" (Lk 4,28-30). In der Bergpredigt
verheißt Jesus: "Selig seid ihr, wenn euch die Menschen hassen, verstoßen
und schmähen und euch um euren guten Namen bringen um des Menschensohnes
willen! Freut euch an jenem Tage und frohlocket; denn seht: groß
ist euer Lohn im Himmel, ihre Väter haben es ja mit den Propheten
ebenso gemacht" (Lk 6,23). "Zu allen aber sprach er: 'Wer mir nachfolgen
will, verleugne sich selbst, nehme täglich sein Kreuz auf sich, und
so folge er mir. Denn wer sein Leben retten will, wird es verlieren; wer
aber sein Leben um meinetwillen verliert, wird es retten. Denn was nützt
es dem Menschen, wenn er die ganze Welt gewinnt, aber sich selbst verliert
und zugrundegeht ? Denn wer sich meiner und meiner Worte schämt, dessen
wird auch der Menschensohn sich schämen, wenn er in seiner und seines
Vaters und der heiligen Engel Herrlichkeit kommt.'" (Lk 9,23-26). "Er trieb
einen Teufel aus, der stumm war. Als der Teufel ausgefahren war, konnte
der Stumme reden. Die Volksscharen staunten darüber. Einige aber von
ihnen sagten: 'Er treibt die Teufel nur durch Beelzebub, den Anführer
der Teufel, aus.'" (Lk 11,14f). Gegen Jesus wird behauptet: "Er hat einen
unreinen Geist" (Mk 3,30). Paulus, der selbst Spott und Hohn für Christus
erlitten hat, erklärt dazu: "Wer vermag uns scheiden von der Liebe
Christ? Etwa Trübsal oder Bedrängnis oder Verfolgung oder Hunger
oder Blöße oder Gefahr oder Schwert? Es steht ja geschrieben:
'Deinetwegen werden wir täglich hingemordet, werden Opferschafen gleichgeachtet'
(Ps 43,22). Aber in all dem bleiben wir siegreich durch den, der uns geliebt
hat" (Röm 8,35-37).
In all den Spottrufen gegen uns wird gerne ignoriert, dass es bis heute
keinerlei fundamentum in re gibt, an unserer geistigen Gesundheit zu zweifeln
resp. bei den Anschuldigungen der Bonner und Dorstener ein ehrenhafteres
Motiv anzunehmen als eben gezielten Rufmord. Indem Frey auf diesen Zug
aufspringt, muss die Frage erlaubt sein, was sein Motiv ist, zumal er ja
nicht erwähnt, dass nach V2-Erklärung noch
nicht einmal Zweifel an unserer Prozessfähigkeit bestehen, was
ausgerechnet in dem Text nachzulesen ist, der von Frey an erster Stelle
zitiert wird: "Zweifel an der Prozeß- und Geschäftsfähigkeit
des Schuldners bestehen dabei aus Sicht der Gläubigerin nicht." Warum
diese Auslassung im Frey-Text? Und warum übergeht Frey die endlosen
Fehlleistungen des LGB, etwa die schizophrene Pfändungspolitik, die
Aufhebung des Vollstreckungsbeschlusses wegen fehlerhaften Rubrums, das
"Sachverständigen"-Karussell usw. usf.?
Über die Hälfte des Frey-Schreibens dient also bloß
dazu, unseren Geisteszustand als schwer krank hinzustellen. Erst dann kommt
Frey zum eigentlichen Thema:
Zu II.
In der Verpflichtungserklärung kommt das Wort "katholisch" gar
nicht vor, d.h. wir haben darin von EH gar nicht verlangt, uns als "römisch-katholischer
Priester" zu bezeichnen. Es ist allerdings richtig, dass wir uns römisch-katholischer
Priester nennen und auch in der Klageschrift gegen EH so genannt werden.
Zu 1. Was will das LGB? Dass wir keine katholisch-Domains besitzen
und kein katholisches Internetportal anbieten. In den katholisch-Prozessen
wurde dabei jedesmal auf das "Urteil" des BGH
verwiesen, und demzufolge wäre EH gegen eine Klage seitens der V2-Sekte
absolut machtlos, da ja auch er Wojtyla als bloßen Scheinpapst bezeichnet.
Man kann aber ruhig mal darüber nachdenken, warum Zeitschriften wie
"Einsicht" oder "Kyrie eléison" jahrzehntelang
den Titel "katholisch" führen, ohne von der V2-Sekte belangt zu werden.
Selbst im Fall von Rothkranz dauerte es Jahre,
bis es zu einer diesbzgl. Anklage kam, und die wurde vom Jewish Council
in die Gänge gebracht; d.h. die Juden wollten nicht, dass der Verlag
von Anton Schmid sich "Pro Fide Catholica" nennt. Also: Warum kann die
"Liga katholischer Traditionalisten" jahrzehntelang als "eingetragener
Verein" existieren, während wir wegen katholisch.de schon nach wenigen
Wochen von der V2-Sekte attackiert wurden. Warum kann EH seine "Einsicht"
als "römisch-katholische Zeitschrift" bezeichnen? Hier ein Ausschnitt
eines "Einsicht"-Covers:
Und warum wurde katholisch.notrix.de für uns abgeschaltet, während
es dort noch heute und seit mittlerweile sehr langer Zeit Angebote gibt
wie "Peeing Girl" (anderen beim Urinieren zusehen?),
"Lesbo sex", "Dildo Play", "Bizarre Sex" usw.?
Ach ja, unser Angebot ist ja "krank", aber an Pornos, auch an explizit
"bizarren", gibt es nichts zu beanstanden, das ist in den Augen der "Kinderschänder-Kirche"
anscheinend gut katholisch.
Und woran macht Frey eigentlich seine Behauptung fest: "Dem Kläger
ist es durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Juni 1999 (Az. 7 0 154/99)
untersagt, sich ... auch nur "katholisch" zu nennen."? Ganz einfach: gar
nicht. Es gibt - entgegen der Behauptung Freys - kein "Urteil", demzufolge
es uns "verboten" wäre, uns als katholisch zu bezeichnen. Es ist uns
lediglich "verboten" worden, im Internet katholisch-Adressen zu verwenden
resp. ein katholisches Internetportal anzubieten (an solche "Verbote" halten
wir uns natürlich nicht). Das kann jeder nachlesen bzgl. katholisch.de
und katholisch.net.
Dass die Attacken gegen uns den Tatbestand des Völkermordes erfüllen,
haben wir zwar bewiesen, aber die Gegenseite hat keine Gegenbeweise gebracht.
Ähnlich träge ist die "Justiz" ja auch in Fragen der Abtreibung.
Zu 2.
Dieser mickrige Absatz hat nun endlich einmal etwas mit dem eigentlichen
Thema zu tun. Im früheren Heller-Text hatten
wir nachgewiesen, dass in der Einsicht mehrere, untereinander widersprüchliche
"Beweise" für die angebliche Ungültigkeit unserer Weihe vorgelegt
wurden. EH konnte sich nicht so recht entscheiden, welchen "Beweis" er
denn nun für überzeugend hält, auch wenn er sich wegen der
Widersprüchlichkeit eigentlich hätte entscheiden müssen.
Nun denn, die Wahl ist schließlich (?) auf die "Chorbischof"-Variante
gefallen: "Bei Schmitz' eigenem "Konsekrator" Wiechert, der sich den Titel
eines "Titularbischofs von Aquilea" zugelegt hatte, handelte es sich um
einen Protestanten, der von einem Sektierer namens Stumpfl zu einem "Chorbischof"
benediziert, nicht jedoch zu einem wirklichen Bischof konsekriert wurde."
Dass Wiechert nicht mehr Protestant war, als er die Weihen von Stumpfl
empfing, lässt Frey aus - warum wohl? Nun, welchen Beweis führt
Frey also an, dass "Chorbischöfe" keine echten Bischöfe sein
können? Ganz einfach: gar keinen! Und wie nimmt Frey zu der Begriffserklärung,
wie sie in allen zuverlässigen Standardwerken bzgl. "Chorbischof"
gegeben und auch von uns zitiert wird, Stellung? Ganz einfach: gar nicht!
Insofern steht EHs Beweis nicht gerade auf festem Boden. Der Einfachheit
halber zitieren wir noch eine für jeden erreichbare Internetquelle,
u.z. die CATHOLIC ENCYCLOPEDIA von "New Advent" (die Onlinefassung ist
zwar von 2003, das Werk selbst aber von 1907):
To distant or rural localities, therefore, the Church
sent bishops, who were only the delegates of the bishop of the city, and
who did not possess the right of exercising the most important powers of
a bishop. Such bishops were known as Chorepiscopi or rural bishops [Zu
entfernten oder ländlichen Gegenden entsandte die Kirche deshalb Bischöfe,
die nur Delegierte des Stadtbischofs waren, und die nicht nicht das Recht
besaßen, die wichtigstens Vollmachten eines Bischofs auszuüben.
Solche Bischöfe waren bekannt als Chorbischöfe oder Landbischöfe].
(Gillman, Das Institut der Chorbischöfe im Orient, Munich, 1003)
Erst wenn EH nachgewiesen hätte, dass Chorbischöfe und insbesondere
Titularbischöfe nur bloße Priester sein können, hätte
er etwas in der Hand. Nachdem sich diese "Chorbischof"-Posse also in Luft
aufgelöst hat, bleibt nur noch der imaginäre Strohhalm übrig,
Stumpfl habe gar nicht den Willen gehabt, echte Bischofsweihen zu spenden.
Auch wenn Stumpfl das bzgl. Wiechert gesagt haben sollte resp. im Falle
von Thiesen auch tatsächlich gesagt hat (s. wiederum den früheren
Heller-Text), so ist trotzdem bewiesen, dass Stumpfl auf diese schäbige
Idee erst im nachhinein gekommen ist. Dass Stumpfl Wiechert wirklich zum
Bischof weihen wollte, ergibt sich u.a. klar aus der Tatsache, dass Wiechert
Kokonsekrator war bei Thiesens Weihe durch Stumpfl.
Nach diesem totalen Schlag ins Wasser rebelliert Frey expressis verbis
gegen die katholische Sakramentenlehre: "Auch wenn man einmal von dem sektiererischen
Hintergrund absieht, hätte nur ein Bischof mit der Vollmacht, selbst
Weihen spenden zu dürfen, eine gültige Priester- und Bischofsweihe
bewirken können." Auch hier wieder die Frage: Welche Quelle führt
Frey für diese Lehre an? Ganz einfach: gar keine! Wie widerlegt Frey
die katholische Sakramentenlehre, dass ein Sakrament zwar unerlaubt, aber
dennoch gültig gespendet werden kann? Ganz einfach: gar nicht? Wie
erklärt Frey, dass Bischöfe, die außerhalb der katholischen
Kirche, ohne Erlaubnis Roms, geweiht wurden, trotzdem von der katholischen
Kirche ausdrücklich als Bischöfe anerkannt wurden, z.B. im Falle
der Orthodoxen? Ganz einfach: gar nicht!
Zugegeben, die Kirche hat tatsächlich unfehlbar erklärt:
"Wer sagt, die Bischöfe ... hätten nicht die Vollmacht, zu firmen
und zu weihen, ... oder die Weihen, die sie ohne Zustimmung oder Berufung
durch das Volk oder eine weltliche Macht erteilten, seien ungültig;
oder solche, die nicht von kirchlicher und rechtlicher Vollmacht geweiht
oder beauftragt sind, sondern anderswoher kommen, seien rechtmäßige
Diener des Worts der Sakramente, der sei ausgeschlossen" (NR 639; D 967).
Aber darin ist ja gerade nicht gesagt, dass unerlaubte Weihen auch automatisch
ungültige Weihen sind. Zudem steht in jedem zuverlässigen Handbuch
der Dogmatik etwa: "Die Gültigkeit des Sakramentes ist nicht abhängig
von der Rechtgläubigkeit des Spenders (Dogma hinsichtlich der Taufe).
Der ordinierte häretische oder schismatische Spender kann alle Sakramente
gültig spenden, ausgenommen der Buße, für die die Jurisdiktion
erforderlich ist." So etwa nachzulesen bei B. Bartmann, Lehrbuch der Dogmatik,
Bd. 2, Freiburg (4)1921, 239.
Auch wenn EH leugnet, was ihm öfters, darunter auch von Storck,
klar gesagt wurde, i.e. dass Bischof Schmitz im Sinne der Epikie
konvertiert ist, würde das in keiner Weise einen Defekt bei der Weihegültigkeit
ausmachen.
Zu III.
Gerade in dem zitierten und in Kopie beigefügten Text bzgl. des
Patertitels lässt Frey die katholische Lehre über den Patertitel
aus und begnügt sich mit der - fehlerhaften - staatlichen. Warum wohl?
Und wie begründet Frey, dass nur derjenige "Pater" genannt werden
darf, der sowohl a) Ordenspriester als auch b) katholisch ist? Ganz einfach:
gar nicht. Wie erklärt er die von uns zitierte Passage aus dem Kirchlichen
Handlexikon, dass auch Weltgeistliche mit Pater angeredet werden? Ganz
einfach: gar nicht! Wie erklärt er, dass bei den Orthodoxen der Patertitel
in Gebrauch ist? Ganz einfach: gar nicht!
Wir meinen: Mit dieser Klageerwiderung hat es sich Frey viel zu einfach
gemacht; das sollte vom Gericht berücksichtigt werden.
Aber was ist denn nun mit dem Kirchenrecht? Gibt es im CIC nicht eine
Erklärung zum Ordensstand? Die gibt es in der Tat, s. besonders CIC
can. 488. Hier einige Ausschnitte aus den entsprechenden Übersetzungen
und Erläuterungen in H. Jone, Gesetzbuch des kanonischen Rechtes,
Bd. 1, Paderborn 1939, 386-393:
Kanon 488: Im Interesse eines richtigen Verständnisses
der in den folgenden Kanones gebrauchten Ausdrücke sind nachstehende
Begriffsbestimmungen zu beachten. [...] Unter Religiosen versteht man die
Personen, die in einer Ordensgenossenschaft die hl. Gelübde abgelegt
haben. [...] Unter Religiosen mit einfachen Gelübden versteht man
die Personen, die in einer Kongregation Gelübde abgelegt haben. [...]
Regularen heißen die Personen, die in einem Orden die hl. Gelübde
abgelegt haben. [...] Schwestern sind weibliche Religiosen mit einfachen
Gelübden. [...] Als höhere Obere werden folgende Obern bezeichnet:
der Abtprimas, der Abt, der an der Spitze einer monastischen Kongregation
steht (Erzabt), der Abt eines selbständigen Klosters, auch wenn es
zu einer monastischen Kongregation gehört; ferner der oberste Leiter
einer Ordensgenossenschaft, der Provinzial; außerdem auch die Vikare
der genannten Obern; endlich alle andern, die eine ähnliche Gewalt
wie die Provinziale haben.
Und was ist jetzt mit dem "Pater"? Dieser Begriff taucht in c. 488
gar nicht auf. Man komme jetzt aber bitte nicht auf die Idee, aus c. 488
abzuleiten, der Begriff "Vikar" könne nur auf Ordensangehörige
angewendet werden. Vielmehr wird "Vikar" oft i.S.v. "Kaplan" gebraucht.
Zu IV.
Komplett irrelevant, da das Ergebnis von Strafanzeigen keinen Einfluss
auf das Ergebnis von Zivilprozessen haben soll.
Zu V.
Hat mit dem Argumentationsgang gar nichts zu tun. Aber was die Glaubwürdigkeit
von EH anbetrifft, erinnern wir zudem an die Meldung in den SAKA-Informationen
vom 30. Juni 1984 (!):
Richtigstellungen zu einer Publikation in der EINSICHT
vom Juni 1984 (Seite 41) in bezug auf die Bischofsweihe von H.H. P.
Dr. Günther Storck
Die Behauptungen des Herrn Dr. Heller sind zum Teil unwahr, zum Teil
entstellt oder aufgebauscht und stützen sich zumeist auf völlig
verdrehte Voraussetzungen. Hier die Richtigstellungen zu den von Dr. Heller
aufgeführten Punkten:
[...]
- "Weihehindernisse": * Exz. Storck ist schon länger nicht mehr
in einer Diözese von Formosa inkardiniert. Waren im übrigen nicht
auch die hochwürdigen Herren Assmayr und Leutenegger sel. noch in
ihrer Diözese inkardiniert gewesen? Und wie steht es mit HH. Pfarrer
Pniok, der hauptsächlich in der Kapelle der EINSICHT zelebriert?
[...]
* Von einer "Zusammenarbeit mit schismatischen bzw. obskuren Bischöfen
kann keine Rede sein. Es waren - zum Teil vorübergehende - Kontakte,
in die Exz. Storck durch die Umstände einbezogen wurde und die er
auf Grund tatsächlicher Rekonziliation (Versöhnung mit der römisch-katholischen
Kirche, Rückkehr) - soweit das in der heutigen Situation möglich
ist, da Rom nicht mehr angegangen werden kann - oder in aller Form intendierter
Rekonziliation und von ausgesprochenen Rekonziliationsbekundungen nicht
von vornherein abweisen konnte. Es wäre dies das Gleiche, wenn man
einem Konversions-Willigen die Tür weisen würde.
[...]
Aus diesen Richtigstellungen zeigt sich deutlich, wie Herr Dr. Heller
Tatsachen darstellt. Was sagt er übrigens dazu, dass - gemäss
Aussagen von Besuchern - im Meßzentrum der EINSICHT - in München
die hl. Messe meist "una cum Wojtyla" (im Auftrag von Wojtyla und in Einheit
mit ihm) gelesen wird? Obwohl doch zu diesen Problem die EINSICHT im September
und Oktober 19.. die Darlegungen von Mgr. Guérard des Lauriers und
im August 1983 die gekürzte SAKA-Fassung (s. Beilage) veröffentlicht
hat.
Nach all dem entbehren die Schlußfolgerungen von Dr. Heller ("Mgr.
Storck ist es deswegen verboten, die durch die Konsekration empfangenen
Vollmachten auszuüben") jeglicher Begründung. Man wird sich die
Frage stellen müssen: Welches sind eigentlich die Absichten von Dr.
Heller?
Die Herren der EINSICHT und die mit ihnen Affiliierten besitzen weder
lehramtliche Befugnisse noch irgendwelche Jurisdiktion.
Alfons Eisele
Weitere V2-Schreiben an Bischof Schmitz
Obwohl in unserem Text über Bischof Schmitz
eine ganze Reihe von Beweisen vorgestellt wurden, dass auch die V2-Sekte
seine Weihe als gültig anerkennt, seien hier noch zwei weitere V2-Schreiben
wiedergegeben:
a) (auch als Scan) Klaus Gamber; in der Una-Voce-Szene
recht bekannter Liturgiker, da "Kritiker" des "Novus Ordo":
Msgr. KLAUS GAMBER
Dr. theol., Dr. phil. h. c. Leiter des Lilurgiewissenschaftl. Instituts
z.Zt.Rom, den 7.12.1971
Hochwürdigster Herr Bischof!
Ihr Brief vom 25.November hat mich hier in Rom erreicht. Herzlichen
Dank für Ihr Interesse an meinem Aufsätzen im "Anzeiger für
die kathol.Geistlichkeit". Von vielen werde ich deshalb angefeindet. Trotzdem
habe ich jetzt alle derartige Aufsätze gesammelt und bringe sie unter
dem Titel "Ritus modernus" in etwas überarbeiteter Form heraus (Verlag
Pustet Regensb.) Ich hoffe, daß das Bändchen bald nach Weihnachten
erscheinen wird. Derzeit arbeite ich an einem Aufsatz mit dem Titel "Liturgie
als Heimat", worin ich das Problem der Notwendigkeit eines festen Rituals
behandle. Mit den besten Wünschen für die kommenden Feiertage,
bin ich
mit ehrfurchtsvollen Grüßen
Ihr im Herrn ganz ergebener
(gez. Klaus Gamber)
b) (Briefkopf als Scan; der Brief ist zwei Seiten
lang) Johannes Madey:
Johann-Adam-Möhler-lnstitut für Ökumenik
Paderborn
Direktor: Weihbischof Prof. Dr. P.-W. Scheele
Abteilung Theologie der Ostkirchen
H.H. Weihbischof
P. Georg Schmitz B.C.
Sehr verehrter Herr Weihbischof, [...]
Für Ihre freundlichen Worte bezüglich meines Buches "Kirche
zwischen Ost und West" danke ich Ihnen sehr. Da Sie, wie ich sehr zu schätzen
weiß, an der Liturgie großes Interesse haben, darf ich Sie
auf die sehr schönen syrisch-englischen Ausgaben hinweisen, die im
Prospekt genannt sind. Diese Texte werden von den Syrisch-Orthodoxen, den
Katholiken des syrischen Patriarchats und den katholischen Malankaren Indiens
verwendet. [...]
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
(gez. Madey)
Dr. Johannes Madey
Korrespondenz Heller-Schmitz
Hier einige Schlaglichter aus der Korrespondenz zwischen EH und Bischof
Schmitz, die damit endete, dass Bischof Schmitz, von den ganzen Unwahrheiten
angewidert, sich entschloss, EH-Post nicht mehr anzunehmen:
25. Juni 1984 (!): H.H. Bischof Georg Schmitz - Dr. Eberhard Heller
Sehr geehrter Herr Dr. Heller,
mit der heutigen Post erhielt ich eine Fotokopie Ihrer "Nachricht"
aus der "Einsicht Nr. 2, Juni ´84".
Es ist für mich unerheblich, ob Sie mich zu den "schismatischen"
oder unter die obskuren Bischöfe zählen. Nicht durch die "Einsicht",
sondern durch die Gnade Gottes bin ich, was ich bin...
Die Behauptungen Ihrer "Nachricht", soweit ich betroffen bin, sind
wahrheitswidrig! Zu keiner Zeit ließ ich mich durch H.H. Dr. Storck
oder andere Personen "in Ulm einsetzen". Ich habe in dieser Stadt nie fungiert.
Für "Empfehlungen", auch durch H.H. Dr. Storck, bin ich nicht verantwortlich.
Ich ersuche Sie um eine entsprechende Richtigstellung. Meines Wissens
kannten und schätzten Sie den verstorbenen H.H. Pfr. Leutenegger.
Ich erlaube mir, sein "Leumunds-Zeugnis" über mein Wirken als Seelsorger
beizufügen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
gez. + Georg, Epps.
29. Juni 1984 (!): Dr. Eberhard Heller - H.H. Bischof Georg Schmitz
Hochwürdigster Herr Bischof!
Für Ihre Zeilen herzlichen Dank. Selbstverständlich werde
ich die Korrektur gerne in der nächsten EINSICHT veröffentlichen.
Ich bedaure, daß dieses Mißgeschick geschah. Um eines klarzustellen:
Es ging mir nicht um persönliche Polemik, sondern um die Fixierung
Ihres kirchlichen Status; da komme ich nicht umhin, Sie als Schismatiker
einzustufen. Als Sie derzeit eine Angliederung an Ecône vollzogen,
haben wir in einem Beitrag grundsätzlicher Art dazu Stellung genommen.
Falls Sie nicht der Auffassung sein sollten, im Schisma zu stehen,
bin ich gerne bereit, Ihre diesbezüglichen Argumente entgegenzunehmen.
Mit ehrfurchtsvollen Grüßen
gez. E. Heller
24. Oktober 1996: Dr. Eberhard Heller - H.H. Bischof Georg Schmitz
Hochwürdiger Herr Schmitz,
anbei erlaube ich mir, Ihnen das Ergebnis hinsichtlich Ihrer Sukzession
vorzulegen, welches mich selbst betroffen gemacht hat. Wir bieten Ihnen
gerne Gelegenheit, dazu Stellung zu beziehen, die wir mit unserer Darstellung
veröffentlichen würden.
Ich möchte mich ausdrücklich dafür bedanken, daß
Sie uns Ihr Material zur Verfügung gestellt haben.
Mit freundlichen Grüßen
gez. E. Heller
5. November 1996: H.H. Bischof Georg Schmitz - Dr. Eberhard Heller
Sehr geehrter Herr Dr. Heller!
Ihre Post samt Anlagen vom 24. des vergangenen Monats habe ich erhalten.
Auch "Jerrentrup II" muß ich als äußerst ungenügend
zurückweisen. Bedingt durch eine akute Erkrankung muß ich mich
bei der nachfolgenden Begründung der zweifelsfrei gültigen Weihen
der Bischöfe Stumpfl, Wiechert, Thiesen und meiner, beschränken.
Herr Jerrentrup hat in der von ihm benutzten Literatur Wesentliches übersehen.
Ich verweise eingangs meiner Ausführungen auf Pfarrer Haack, "Edition
3", S. I8 / 19. In einem Brief an Robert Geyer vom 30. April 1925 schreibt
Bischof Stumpfl: "Ich kann nun zwar die Priester und Diakonweihe nach freiem
Gutdünken erteilen, aber nicht so Bischofsweihen, die nur im Einverständnis
mit den anderen Bischöfen von einem Bischof vorgenommen werden darf,
der vom Primaten hierzu delegiert ist ... Wie ich Ihnen schrieb, werde
ich am 10. Mai in Stuttgart sein ... Evtl. könnte ich auch Ordinationen
vornehmen. Wollen Sie mir bitte noch mitteilen, ob sie bereit wären
zu dieser Zeit ... die hl. Priesterweihe zu empfangen? Diese müßten
Sie nämlich unbedingt besitzen, ehe Sie die bischöfliche Konsekration
erhalten können, und es wäre gut, wenn zwischen beiden doch wenigstens
eine kleine Zeit liegen würde. Ich würde nach dem 'Pontificale
Romanum' ordinieren, da dies doch die sicherste Form ist, und ich denke
gerade bei Ihrer Ordination und Konsekration, wo Sie doch der Stamnvater
des apost. Episcopates mit Gottes Gnaden werden sollen, ist es doppelt
nötig, vorsichtig zu sein, damit kein Zweifel über die Gültigkeit
aufkommen kann." (30. 4. I925)
Warum unterschlägt Herr Jerrentrup dieses Schlüsselzitat,
Herr Dr. Heller? Dies erscheint mir im höchsten Maße unredlich!
Bischof Wiechert war vorsichtig. Ich hatte die Ehre, Msgr. Wiechert
länger als ein Jahrzehnt persönlich zu kennen. Die Herren Plazinski,
Riediger und Jerrentrup nicht! Seine protest. Ordination hat Bischof Wiechert
nie als "valide" (für andere Leser nie als "gültig") angesehen.
Er stand auf einer zweifelsfrei katholischen Glaubensgrundlage.
Als Vollmacht für sein seelsorgerliches Wirken sah er lediglich
seine zweifelsfrei gültig enpfangenen Priester- und Bischofsweihe
an. Ich verweise in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich auf
das Schreiben von Msgr. Stumpfl an Robert Geyer vom 30. April I925. (Haack,
"Edition 3" S. 18) Die Priesterweihe von Msgr. Thiesen wurde ja weit vorkonziliar
durch das Heilige Offizium der Römischen Kirche, beweisbar, als gültig
anerkannt. Ich verweise auf die entsprechenden Entscheidungen vom 9. November
I926. (Peter F. Anson: Bishops at Large", S. 320)
Bischof Wiechert verfügte über ein wohlgeordnetes Archiv.
Er zeigte mir in den Jahren unseres Bekanntseins gelegentlich wertvolle,
seltene Urkunden. Ich kann jederzeit auch vor Gericht beeiden, daß
sich in diesem Archiv auch die Dokumente über seine Priester- und
Bischofsweihe befanden. Wenn die Priesterweihe des Msgr. Thiesen, weit
vorkonziliar, durch das Heilige Offizium der Römischen Kirche - beweisbar
- als gültig anerkannt wurde, muß dies logischerweise auch für
Msgr. Wiechert gelten, da der Ordinationsbischof Stumpfl (Weihespender)
identisch war.
Im Zusammenhang mit Bischof Thiesen fällt mir folgende Literaturangabe
des Herrn Jerrentrup auf: "Psychopath (Algermissen 760)"; diesen Titel
konnte ich nicht ausfindig machen. Sollte sich diese Anmerkung nicht auf
Algermissen, sondern auf Bischof Thiesen beziehen, so muß ich diese
Behauptung ganz entschieden zurückweisen. Ich kannte Msgr. Thiesen
jahrelang persönlich, im Gegensatz zu den Herren Plazinski, Riediger
und Jerrentrup. Ich schätzte ihn als einen grundgütigen, liebenswerten
Mann. Bischof Thiesen befand sich zu keiner Zeit in einer psychiatrischen
Behandlung. Ihn wahrheitswidrig einen "Psychopaten" zu nennen, empfinde
ich als eine niederträchtige Verunglimpfung eines Toten, Herr Dr.
Heller!
Nun zu den Chorbischofsweihen durch Bischof Stumpfl an die Monsignori
Wiechert und Thiesen. Eine gerechtere und objektivere Verteidigung dieser
vollgültigen Bischofsweihen, finde ich, im Gegensatz zu Herrn Jerrentrup
bei dem auch von ihm zitierten Herrn Pfarrer Haack in "Edition 3", Seite
36 und 37. (Meine Kopie liegt Ihnen vor.) Ihr Mitarbeiter wies lediglich
auf die Seite 36 dieser Veröffentlichung des Theologen Haack hin.
Die folgende Seite 37 unterschlägt er. Hier findet sich folgender
aufschlußreicher Hinweis: "Daß Stumpfl Thiesen Unrecht getan
hat, als er ihm die freibischöfliche) Amtsvollmacht streitig machen
wollte, steht außer Zweifel." Warum finde ich diesen wichtigen und
richtigen Hinweis nicht in der "Zusammenstellung" des Herrn Jerrentrup?
In der Chorbischofsfrage finde ich bei Jerrentrup lediglich die negativen
Anmerkungen auf die Autoren Plazinski und Riediger. In diesem Zusammenhang
erinnere ich an die Kritik des Herrn Pfarrer Haack in "Edition I2" über
die Veröffentlichung des Herrn Riediger "Bischof werden ist nicht
schwer..." Haack schreibt: "Das Buch (Riedigers) dürfte die tendenziöseste
und mangelhafteste Publikation über freie Bischöfe sein, die
in der letzten Zeit erschienen ist." Dennoch stellt Herr Jerrentrup in
der Chorbischofsfrage die "Hinweise" der Herren Plazinski und Riediger
über das zweifelsfrei gediegenere "Lexikon für Theologie und
Kirche", Ausgabe 1931.
In Band II., Spalte 893/894 dieses Nachschlagewerkes wird unmißverständlich
angeführt, daß es sich im Abendland bei Chorbischofsweihen immer
um vollgültige handelt. (Kopie liegt Ihnen vor)
Auch in der "Zweitfassung" seiner "Zusammenstellung" hält dies
Herr Jerrentrup für nicht erwähnenswert.
Auch mit Herrn Pfarrer Haack stand ich jahrelang in Verbindung. Sein
Resümee über meine Gemeinde will ich Ihnen nicht vorenthalten.
"Die St.-Gebhards-Gemeinde zu Villingen (es folgen zwei weitere Beispiele)
können nur als echte, kleine Kirchentümer gesehen und verstanden
werden." (Wörtl. Zitat, "Edition 3", Seite 223.)
Eine einzige positive Anregung hat mir Herr Jerrentrup vermittelt:
Künftig werde ich behutsamer als bisher mein Reden und Handeln an
Lukas 6, 37/38 ausrichten:
"Richtet nicht, so werdet ihr nicht gerichtet werden! Verdammt nicht,
so werdet ihr nicht verdammt werden! ... Mit demselben Maß, mit dem
ihr messet, wird euch wieder gemessen."
Ich ersuche Sie höflich, von weiteren Zuschriften abzusehen.
Letztmalig
mit gebührender Hochachtung
gez. + Georg, Epps.
Hinweis: Entgegen der ausdrücklichen Zusage EHs, die Stellungnahme
von Bischof Schmitz zu veröffentlichen, wurde dieser Brief bis heute
nicht in der "Einsicht" veröffentlicht. Auch dies spricht nicht für
die Glaubwürdigkeit von EH.
Zur Motivfrage
Wir bleiben bei unserer Einschätzung: EH hat nur deshalb eine Kehrtwendung
hinsichtlich der Weihe von Bischof Schmitz vollzogen und windet sich nun
in absolut unbegründeten, an sich hochgradig lächerlichen und
untereinander widersprüchlichen "Erklärungen", weil er in uns
eine Gefahr für seine Kant-Fichte-"Philosophie" gesehen hat. Damit
niemand auf unsere diesbzgl. Aussagen hört, werden wir ganz einfach
als simulierender Laie, als Teil eines "ekelerregenden
Dreckhaufens" hingestellt, mit dem sich nur ja niemand beschäftigen
soll. Ähnlich ist ja auch der Ansatz, uns zum Psychopathen zu erklären,
um andere sofort davon abzuhalten, sich mit unseren Aussagen zu beschäftigen;
kein Wunder also, dass sich EH mit den Psycho-Lügnern solidarisch
zeigt. Diese Rechnung geht sicherlich auf bei allen, die von der Wahrheit
nichts wissen wollen (ignorantia affectata).
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