Illegale Beleidigungs-Justiz, Beispiel
Abtreibung
- Pressemitteilung: Notorische Unrechtsprechung in der Justiz
Heilbronn
-
(Kirche zum Mitreden, 03.04.2011)
Im November 2004 hat Amtsgericht Heilbronn dem
Verf. einen Strafbefehl zugestellt. Der Verf. wurde "angeklagt, er
habe in rechtlich einer Handlung in drei Fällen jeweils einen
anderen beleidigt, weshalb Strafantrag gestellt ist, indem er in einem
Schreiben vom 5. April 2004 (...) die Richter am Landgericht
Aßmann, Hauff und Lustig damit beschimpfte, dass diese illegal
gehandelt hätten, den Tatbestand des sehr schweren Betrugs
erfüllt hätten und zudem als notorische Unrechtssprecher
bezeichnete mit dem Zweck, die Richter zu verunglimpfen und
herabzuwürdigen, zumal er wusste, dass diese nach Recht und Gesetz
entschieden hatten, er jedoch sich als über dem Gesetz stehend
ansieht. 3 Vergehen der Beleidigung gemäß §§
185,194, 52 StGB."
Der Hintergrund
Die gen. Richter hatten einen Lebensschützer wegen seines Protests
gegen Kindermord verurteilt. Für seine Kritik an diesem Urteil nun
wurde also der Verf. verurteilt. Im Juni 2010 allerdings hat das
Bundesverfassungsgericht "unanfechtbar" bzgl. des Protests des
Lebensschützers gegen Kindermord erklärt: "Der Freistaat
Bayern hat dem Beschwerdeführer [i.e. dem Lebensschützer] die
notwendigen Auslagen zu erstatten. [...] Die dem Beschwerdeführer
untersagten Äußerungen sind wahre Tatsachenbehauptungen, die
den Kläger weder in seiner besonders geschützten Intim- noch
in seiner Privatsphäre treffen, sondern lediglich Vorgänge
aus seiner Sozialsphäre benennen. Derartige Äußerungen
müssen grundsätzlich hingenommen werden." (BVerfG zu 1 BvR
1745/06). Das BVerfG erklärte dabei ausdrücklich
unanfechtbar, dass die Verurteilung des Lebensschützers
"verfassungsrechtlich nicht haltbar" war resp. auf
"verfassungsrechtlichen Fehlern" basierte.
Umgehend forderte der Verf. von der Justiz die
Entschädigung für seine eigene Verurteilung sowie eine
Erklärung, inwiefern der Verf. sich "als über dem Gesetz
stehend" ansehen kann, nachdem sein Urteil über die eklatante
Unrechtsjustiz sogar endgültig höchstricherlich
bestätigt worden ist. Bis heute, April 2011, kam jedoch keinerlei
Reaktion.
Beleidigungs-Justiz, rechtlich gesehen
1. Beleidigungs-Prozesse sind bereits an sich immer unheilbare
"Verbrechen" (Bert Steffens), weil sie gegen
das Bestimmtheitsgebot verstoßen.
2. Um trotzdem zu bestrafen, beruft sich die Justiz auf ein illegales
Richterrecht, d.h. der Richter wird selbst zum Gesetzgeber, indem er
den leeren Rechtsbegriff "Beleidigung" füllt.
3. Diese Festlegung von Beleidigung geschieht - zumindest beim ersten
Fall - immer im Nachhinein, während die Strafbarkeit einer
Handlung zwingend im Vorhinein bestimmt sein muss.
4. Das BVerfG erklärt (cf. Claus Plantiko),
"der
Begriff
der Beleidigung habe durch >100jährige und im
Wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt
erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung
an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wenn sie mit
einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben." Allein im Jahr
2009 gab es über 200.000 Beleidigungsprozesse, d.h. der
"Normadressat"
muss zig Millionen Urteile studieren, um sich "einen hinreichend
klaren" Begriff machen zu können, womit er andere beleidigt.
5. Diese "Rechtsprechung" ist allerdings nur "im Wesentlichen
einhellig", d.h. vollkommen widersprüchlich. Sogar ein- und
dieselben Begriffe (z.B. "Idiot") werden mal bestraft, mal nicht.
6. Diese Widersprüchlichkeit und damit rettungslose Unbestimmtheit
wurde vom BVerfG sogar ausdrücklich für
verfassungsgemäß erklärt: Z.B. Begriffe wie "Dummschwätzer" oder "durchgeknallt"
können
unanfechtbar
mal strafbar sein, mal nicht.
7. Und selbst wenn ein Urteil unanfechtbar als "verfassungsrechtlich
nicht haltbar" resp. als mit "verfassungsrechtlichen Fehlern"
behaftet aufgehoben wird, können die damit unanfechtbar
endgültig als unschuldig erklärten Opfer der
Beleidigungs-Justiz weiterhin unentschädigt bleiben: Sie werden
weiterhin als Straftäter verleumdet und erhalten erst recht
keinerlei Wiedergutmachung.
8. Die eigentlichen Rechtsbeuger, d.h. die
notorischen Unrechtsprecher,
werden nie bestraft; vielmehr werden sie animiert, weiterhin illegale
Beleidigungs-Prozesse zu begehen und damit Unschuldige schwerstens zu
schädigen. Speziell wer die notorischen Unrechtsprecher als
notorische Unrechtsprecher bezeichnet, muss wiederum mit einer
Verurteilung wegen Beleidigung rechnen.
Ein klarer Sieg
Also auch hier wieder ein klarer Sieg für das Prinzip:
"Ehrenschutz" ist Täterschutz! Ein moralisch richtiges, ja
notwendiges Verhalten, i.e. Protest gegen Abtreibung, wird radikal
illegalerweise verurteilt. Berechtigte, ja notwendige Kritik an diesem
offenkundig illegalen Urteil wird als "Beleidigung" verurteilt. Und
selbst wenn die "verfassungsrechtlichen Fehler" auch von höchster
Stelle in letzter Instanz festgestellt werden: Das darauf basierende
Verbrechen, i.e. die "Verurteilung wegen Beleidigung", bleibt
ungesühnt.
Nochmals Bert Steffens: »Der Bürger hat die Pflicht und das
Recht, öffentliche Missstände auch öffentlich und in
aller Deutlichkeit darzustellen und damit auch die dafür
verantwortlichen Personen namentlich zu kritisieren. Dieses Recht und
diese Pflicht ist der zwangsläufige Ausfluss aus dem HAUPTSATZ DER
DEMOKRATIE, dem Art. 20 Abs. 2 Satz 1 "Alle Staatsgewalt geht vom Volke
aus."«
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