Beschlagnahmung von Computern
grundsätzlich immer strafbar
- Pressemitteilung: Schutz bei rechtswidrigen
Hausdurchsuchungen -
(Kirche zum Mitreden, 05.05.2010)
Dass bei Hausdurchsuchungen auch Computer beschlagnahmt werden,
geschieht äußerst häufig. Objektiv betrachtet,
machen sich allerdings alle an Anordnung und Durchführung
Beteiligten grundsätzlich immer schwerster
Rechtsverstöße schuldig.
S. § 94 StPO: "(1) Gegenstände, die als Beweismittel
für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in
Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. (2)
Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und
werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der
Beschlagnahme." Es gibt mehrere Einschränkungen für
Beschlagnahmen, z.B. bzgl. Korrespondenzen mit Personen, für
die das Zeugnisverweigerungsrecht gilt (§ 97 StPO).
Als Paradebeispiel für exzessive Unrechts-Kumulation sei hier
genannt der "Beschluß" zur "Sicherstellung" von "PC oder
Laptop samt Zubehör, Datenträger" von Amtsgericht Mainz,
21.07.2008, gegen Detmar Hoeffgen,
Wöllstein, Autor von willkuerstaat.de. "Begründet" wird
die Beschlagnahme damit, dass Hoeffgen "mehrere E-Mails schrieb" und
"eine Website betreibt".
Hier ergeben sich nun reihenweise grundlegende Fragen, z.B.: Wie
will man E-Mails oder gar eine Website eigentlich "sicherstellen"?
Wieso wird eine E-Mail "sichergestellt", wenn der Beschuldigte sie
gar nicht bestreitet? Welchen Beweis braucht man für eine
E-Mail auf dem PC des Beschuldigten, wenn sie doch auch beim
Empfänger vorliegt? Welchen Beweis braucht man für eine
Website, die sowieso öffentlich im Netz verfügbar ist?
Wieso werden "PC oder Laptop samt Zubehör, Datenträger"
komplett sichergestellt, wenn es doch nur um einzelne E-Mails resp.
Internettexte geht? Überhaupt: Welchen "Beweiswert" haben die
ganzen PC-Bestandteile außer der Festplatte (Gehäuse,
Grafikkarte, Soundkarte, Netzwerkkarte, DVD-Brenner, Lüfter
etc.) sowie z.B. ein Monitor, eine Tastatur, eine Maus, ein Scanner,
ein Kopfhörer usw. usf.? Die Absurdität einer solchen
"Sicherstellung" ist derartig gigantisch, dass selbst Vergleiche in
exorbitanten Kategorien noch massiv verharmlosend sind, z.B.: Der
Beschuldigte hat womöglich per Telefon oder Fax eine Straftat
begangen, also werden sein Telefon oder Faxgerät beschlagnahmt.
Der Beschuldigte hat womöglich ein strafbares Buch; also wird -
auch bei freiwilliger Herausgabe des gesuchten Buches - seine
gesamte Bibliothek beschlagnahmt. Der Beschuldigte hat
womöglich vor seiner Straftat etwas gegessen, also werden seine
gesamten Nahrungsmittel beschlagnahmt. Kurz: Je bombastischer und
absurder der Vergleich konstruiert ist, desto besser lässt er
erahnen, was mit einer EDV-Beschlagnahme eigentlich verbrochen wird,
denn in unserer heutigen Informationsgesellschaft ist ein Computer
oft von absolut zentraler Bedeutung für quasi das gesamte
private, gesellschaftliche und geschäftliche Leben.
Außerdem: Bei jeder Hausdurchsuchung muss grundsätzlich
genau angegeben werden, was überhaupt gesucht wird, also z.B.
eine konkrete Datei. Ferner darf die Hausdurchsuchung bei direkter
freiwilliger Herausgabe des Gesuchten, z.B. einer konkreten Datei,
gar nicht mehr stattfinden. Das Verzeichnis der beschlagnahmten
Gegenstände ist geradezu zwangsläufig - rechtswidrig - zu
ungenau. Das Verbot der gezielten Suche nach Zufallsfunden hat bei
EDV-Beschlagnahme schlichtweg keinerlei Bedeutung mehr - ganz im
Gegenteil ist hier das hemmungslose Herumsuchen Programm, u.z. am
liebsten wohl da, wo es mit Blick auf das Zeugnisverweigerungsrecht
sowieso ausdrücklich verboten ist. Hoeffgen beschreibt deshalb
die EDV-Beschlagnahme korrekt als bloße "Schikane", bei der
das Übermaßverbot radikal missachtet wurde.
Nun könnte man einwenden, dass die Beschlagnahmung z.B. von
ganzen Schränken mit Aktenordnern und dann analog von
EDV-Datenträgern doch gerade dazu dient, verbrecherisches
Treiben aufzudecken, namentlich bei Drogenhandel, Kinderpornographie
etc. Zugegeben, gerade Kinderpornographie wird auch gerne als
Vorwand genannt seitens der Propagandisten
für Netzsperren. Allerdings: Sind Machthaber
glaubwürdig, die durch und durch antimoralisch sind, u.z. sogar
bei Themen wie Abtreibung und
Sexualität; die Redewendungen
provoziert haben wie "Rechtsbeugermafia", "Stasi 2.0", "Zensursula";
"Du bist Terrorist";
die das Volk zum Verleugnen der wahren
katholischen Lehre und zum Glauben von absurdesten Lügen
zwingen?
Und so geht es auch konkret im Hoeffgen-Fall laut
Hausdurchsuchungsbeschluss gar nicht um eine Straftat, sondern statt
dessen um "Beleidigung", also um ein gar
nicht justiziables "Phantomdelikt" (Dr. Dr. habil. Richard
Albrecht), dessen "Bestrafung" immer ein "Verbrechen" (Bert
Steffens) ist.
Komaschläger mögen zwar straffrei ausgehen, aber wer sein
Recht und ggf. seine Pflicht zur Meinungsäußerung
wahrnimmt, der lernt die Justiz richtig kennen.
Die Justiz verschwendet massig Energie darauf und massig
Steuergelder dafür, Unschuldige zu verfolgen, so dass für
Verbrechensbekämpfung kaum noch etwas übrig bleibt.
Abschließend als Hinweis:
Opfer einer EDV-Beschlagnahme kann jeder werden. Rechtsmittel gibt
es dagegen natürlich in Wahrheit keine, eben weil der Vorgang
schon an sich so absurd ist; wer sich also trotzdem dagegen wehrt,
muss mit weiteren Repressionen rechnen. Der Raub (cf. § 249
StGB) der Hardware mag dabei sehr schmerzen, weitaus wertvoller sind
aber wohl für die meisten eben die Daten. Und
glücklicherweise kann man da vielleicht etwas machen:
1. Alle wichtigen Dateien sollten ausschließlich
verschlüsselt gespeichert werden; hier informiere man sich
über Programme wie z.B. truecrypt und keepass.
2. Diese verschlüsselten Dateien sollten an möglichst
vielen und möglichst unterschiedlichen Orten gespeichert
werden: a) auf beweglichen Datenträgern wie z.B. USB-Speicher;
b) via Mail oder als Datenträger-Post an Bekannte; c) bei
Anbietern von Online-Speicherplatz usw. usf. Selbst bei
großangelegten Razzien und Beschlagnahmen könnten die
Dateien dann relativ leicht wiederbeschafft werden.
3. "Cloud Computing" ist derzeit ein großes Thema.
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