Beschlagnahmung von Computern grundsätzlich immer strafbar

- Pressemitteilung: Schutz bei rechtswidrigen Hausdurchsuchungen -
(Kirche zum Mitreden, 05.05.2010)
Dass bei Hausdurchsuchungen auch Computer beschlagnahmt werden, geschieht äußerst häufig. Objektiv betrachtet, machen sich allerdings alle an Anordnung und Durchführung Beteiligten grundsätzlich immer schwerster Rechtsverstöße schuldig.
S. § 94 StPO: "(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme." Es gibt mehrere Einschränkungen für Beschlagnahmen, z.B. bzgl. Korrespondenzen mit Personen, für die das Zeugnisverweigerungsrecht gilt (§ 97 StPO).
Als Paradebeispiel für exzessive Unrechts-Kumulation sei hier genannt der "Beschluß" zur "Sicherstellung" von "PC oder Laptop samt Zubehör, Datenträger" von Amtsgericht Mainz, 21.07.2008, gegen Detmar Hoeffgen, Wöllstein, Autor von willkuerstaat.de. "Begründet" wird die Beschlagnahme damit, dass Hoeffgen "mehrere E-Mails schrieb" und "eine Website betreibt".
Hier ergeben sich nun reihenweise grundlegende Fragen, z.B.: Wie will man E-Mails oder gar eine Website eigentlich "sicherstellen"? Wieso wird eine E-Mail "sichergestellt", wenn der Beschuldigte sie gar nicht bestreitet? Welchen Beweis braucht man für eine E-Mail auf dem PC des Beschuldigten, wenn sie doch auch beim Empfänger vorliegt? Welchen Beweis braucht man für eine Website, die sowieso öffentlich im Netz verfügbar ist? Wieso werden "PC oder Laptop samt Zubehör, Datenträger" komplett sichergestellt, wenn es doch nur um einzelne E-Mails resp. Internettexte geht? Überhaupt: Welchen "Beweiswert" haben die ganzen PC-Bestandteile außer der Festplatte (Gehäuse, Grafikkarte, Soundkarte, Netzwerkkarte, DVD-Brenner, Lüfter etc.) sowie z.B. ein Monitor, eine Tastatur, eine Maus, ein Scanner, ein Kopfhörer usw. usf.? Die Absurdität einer solchen "Sicherstellung" ist derartig gigantisch, dass selbst Vergleiche in exorbitanten Kategorien noch massiv verharmlosend sind, z.B.: Der Beschuldigte hat womöglich per Telefon oder Fax eine Straftat begangen, also werden sein Telefon oder Faxgerät beschlagnahmt. Der Beschuldigte hat womöglich ein strafbares Buch; also wird - auch bei freiwilliger Herausgabe des gesuchten Buches - seine gesamte Bibliothek beschlagnahmt. Der Beschuldigte hat womöglich vor seiner Straftat etwas gegessen, also werden seine gesamten Nahrungsmittel beschlagnahmt. Kurz: Je bombastischer und absurder der Vergleich konstruiert ist, desto besser lässt er erahnen, was mit einer EDV-Beschlagnahme eigentlich verbrochen wird, denn in unserer heutigen Informationsgesellschaft ist ein Computer oft von absolut zentraler Bedeutung für quasi das gesamte private, gesellschaftliche und geschäftliche Leben.
Außerdem: Bei jeder Hausdurchsuchung muss grundsätzlich genau angegeben werden, was überhaupt gesucht wird, also z.B. eine konkrete Datei. Ferner darf die Hausdurchsuchung bei direkter freiwilliger Herausgabe des Gesuchten, z.B. einer konkreten Datei, gar nicht mehr stattfinden. Das Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände ist geradezu zwangsläufig - rechtswidrig - zu ungenau. Das Verbot der gezielten Suche nach Zufallsfunden hat bei EDV-Beschlagnahme schlichtweg keinerlei Bedeutung mehr - ganz im Gegenteil ist hier das hemmungslose Herumsuchen Programm, u.z. am liebsten wohl da, wo es mit Blick auf das Zeugnisverweigerungsrecht sowieso ausdrücklich verboten ist. Hoeffgen beschreibt deshalb die EDV-Beschlagnahme korrekt als bloße "Schikane", bei der das Übermaßverbot radikal missachtet wurde.
Nun könnte man einwenden, dass die Beschlagnahmung z.B. von ganzen Schränken mit Aktenordnern und dann analog von EDV-Datenträgern doch gerade dazu dient, verbrecherisches Treiben aufzudecken, namentlich bei Drogenhandel, Kinderpornographie etc. Zugegeben, gerade Kinderpornographie wird auch gerne als Vorwand genannt seitens der Propagandisten für Netzsperren. Allerdings: Sind Machthaber glaubwürdig, die durch und durch antimoralisch sind, u.z. sogar bei Themen wie Abtreibung und Sexualität; die Redewendungen provoziert haben wie "Rechtsbeugermafia", "Stasi 2.0", "Zensursula"; "Du bist Terrorist"; die das Volk zum Verleugnen der wahren katholischen Lehre und zum Glauben von absurdesten Lügen zwingen?
Und so geht es auch konkret im Hoeffgen-Fall laut Hausdurchsuchungsbeschluss gar nicht um eine Straftat, sondern statt dessen um "Beleidigung", also um ein gar nicht justiziables "Phantomdelikt" (Dr. Dr. habil. Richard Albrecht), dessen "Bestrafung" immer ein "Verbrechen" (Bert Steffens) ist.
Komaschläger mögen zwar straffrei ausgehen, aber wer sein Recht und ggf. seine Pflicht zur Meinungsäußerung wahrnimmt, der lernt die Justiz richtig kennen.
Die Justiz verschwendet massig Energie darauf und massig Steuergelder dafür, Unschuldige zu verfolgen, so dass für Verbrechensbekämpfung kaum noch etwas übrig bleibt.
Abschließend als Hinweis:
Opfer einer EDV-Beschlagnahme kann jeder werden. Rechtsmittel gibt es dagegen natürlich in Wahrheit keine, eben weil der Vorgang schon an sich so absurd ist; wer sich also trotzdem dagegen wehrt, muss mit weiteren Repressionen rechnen. Der Raub (cf. § 249 StGB) der Hardware mag dabei sehr schmerzen, weitaus wertvoller sind aber wohl für die meisten eben die Daten. Und glücklicherweise kann man da vielleicht etwas machen:
1. Alle wichtigen Dateien sollten ausschließlich verschlüsselt gespeichert werden; hier informiere man sich über Programme wie z.B. truecrypt und keepass.
2. Diese verschlüsselten Dateien sollten an möglichst vielen und möglichst unterschiedlichen Orten gespeichert werden: a) auf beweglichen Datenträgern wie z.B. USB-Speicher; b) via Mail oder als Datenträger-Post an Bekannte; c) bei Anbietern von Online-Speicherplatz usw. usf. Selbst bei großangelegten Razzien und Beschlagnahmen könnten die Dateien dann relativ leicht wiederbeschafft werden.
3. "Cloud Computing" ist derzeit ein großes Thema.

[Zurück zur KzM - Startseite]