Unbestimmtheit des Geltungsbereichs /
Rechtsunsicherheit in der OMF-"brd"
- Hinweis auf "Urteil" des OMF-"brd"-"Bundesverwaltungsgerichtes"
(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147) -
(Kirche zum Mitreden, 07.01.2007)
Nachfolgender Text ging heute per Fax an die üblichen
"Justiz"-Stellen, u.a. an das Bonner
Völkermörderpack.
Jeder darf den Text gerne selbst unterschreiben und an eine oder
mehrere OMF-"brd"-"Behörde" seiner Wahl schicken; etwaige
Reaktionen können mir gerne zur Würdigung bei KzM zur
Verfügung gestellt werden.
Was das Zitat von sachsenpublizistik.de betrifft, so ist dieses - mit
Rücksicht auf die fehlende eigenschöpferische,
eigentümliche
Gedankengestaltung - ohne
Erlaubnis verwendet worden; s. auch die Hinweise
zum Copyright.
In Ergänzung zu "nulla poena
sine lege" (GG Art. 103; StGB §1; http://www.kirchenlehre.com/schultz.htm)
verweise ich auf das "Urteil" des
OMF-"brd"-"Bundesverwaltungsgerichtes" (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964,
147):
Ein
Gesetz hat nur dann Gültigkeit, wenn diesem Gesetz ein
Geltungsbereich zugewiesen wird.
Gesetze sind bei Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit
ungültig und nichtig. Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten
darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen
Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können.
Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist
unbestimmt und deshalb wegen Verstoß gegen das Gebot der
Rechtssicherheit ungültig. Hierbei hat der Normgeber überdies
zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an
einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht
davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit
überwiegendem juristischen Inhalt lesen.
In Bezug auf die Streichung des Artikel 23 des
OMF-"brd"-"Grundgesetzes" ergibt sich nach diesem "Gerichtsurteil" auch
für die "Gerichte" eine Löschung der OMF-"brd"
unabhängig davon, ob die Streichung durch James Baker am
18.07.1990 oder erst durch den Bundestag im August 1990 vorgenommen
wurde. Schon aus diesem Grund erfüllt Ihr Vorgehen gegen mich den
Straftatbestand der Rechtsbeugung, der Nötigung, der Erpressung
etc.
Damit ist einmal mehr bewiesen, dass von der OMF-"brd" selbst der
Nationalsozialismus in den Schatten gestellt wird, denn die OMF-"brd"
ist die gewollte Fortführung und Übersteigerung dieses
Unrechtssystems. Aus religiösen Gründen ist es einem
römisch-katholischen Christen unter der Strafe der Exkommunikation
nicht gestattet, ein solches System zu unterstützen, noch nicht
einmal unter Zwang, cf. die Enzyklika "Mit brennender Sorge" von Papst
Pius XI. (http://www.kirchenlehre.com/brennend.htm):
»Unser ganzes väterliches Mitgefühl und tiefstes
Mitleid begleitet diejenigen, die ihre Treue zu Christus und Kirche um
so hohen Preis bezahlen müssen. Aber - hier ist der Punkt
erreicht, wo es um Letztes und Höchstes, um Rettung oder Untergang
geht, und wo infolgedessen dem Gläubigen der Weg
heldenmütigen Starkmutes der einzige Weg des Heiles ist. Wenn der
Versucher oder Unterdrücker an ihn herantritt mit dem
Judasansinnen des Kirchenaustrittes, dann kann er ihm nur - auch um den
Preis schwerer irdischer Opfer - das Heilandswort entgegenhalten:
"Weiche von mir, Satan, denn es steht geschrieben: den Herrn deinen
Gott sollst du anbeten und Ihm allein dienen!" (Mt. 4, 10; Lc. 4, 8.).
Zu der Kirche aber wird er sprechen: Du meine Mutter von den Tagen
meiner Kindheit an, mein Trost im Leben, meine Fürbitterin im
Sterben - mir soll die Zunge am Gaumen kleben, wenn ich - irdischen
Lockungen oder Drohungen folgend - an meinem Taufgelübde zum
Verräter würde.«
Bei dem Konstrukt OMF-"brd" und seinen nicht mehr gültigen
Gesetzen handelt es sich um eine nicht zulässige Rechtsnorm, eine
Parteiendiktatur. S. ferner:
20.07.2006 Strafprozeßordnung, Eingangsformel, § 1 und
§ 5; Original HTML unter:
http://bundesrecht.juris.de/stpoeg/BJNR003460877.html
Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis StPOEG, Geltung ab
01.01.1964Vollzitat: "Einführungsgesetz zur
Strafprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. April 2006
(BGBl. I S. 866)" (+++ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 67 G v.
19.4.2006 I 866 +++) (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1977
+++)Eingangsformel: Wir ... verordnen im Namen des Deutschen Reichs,
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was
folgt:§ 1 (weggefallen)§ 5 (weggefallen)Bis dahin war
folgendes zu lesen:StPOEG § 1: Die Strafprozeßordnung tritt
im ganzen Umfang des Reichs gleichzeitig mit dem
Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.StPOEG § 5: (1) Die
prozeßrechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze werden durch die
Strafprozeßordnung nicht berührt.
Was das zur Konsequenz hat, wird öffentlich z.B. so formuliert:
"Ohne Geltungsbereich keine Strafprozeßordnung und somit keine
Befugnisse mehr für alle BRD Richter, Prozesse zu führen"
(http://www.geistig-frei.com/forum/index.php?topic=8352.0)
Dort übrigens auch zitiert: "Verwaltungsgericht" Hannover,
Beschluss vom 11. Juli 2001, Az. 10 A 2120/01:
"... Die aufgrund § 55 Abs. 1 Nr. 4 NGefAG erlassene Verordnung
ist jedoch nichtig. Denn sie verstößt gegen die
Formvorschrift des § 58 Nr. 5 NGefAG. Danach muss eine Verordnung
den räumlichen Geltungsbereich angeben, da der jeweilige
Verordnungsgeber Verordnungen auch nur für Teile seines
Zuständigkeitsbereiches erlassen kann. Die Angabe des
räumlichen Geltungsbereichs ist zwingend erforderlich, kann nicht
aus dem Inhalt der Verordnung ergänzt werden und muss auch dann
vorgenommen werden, wenn die Verordnung für den ganzen Bezirk der
erlassenen Behörde gelten soll. Dies gilt auch für
Verordnungen eines Ministeriums, die für das ganze Bundesland
gelten sollen (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl.
S. 506). Die Gefahrtier-Verordnung enthält jedoch weder in ihrer
Präambel noch in einer ihrer Vorschriften eine Angabe zu ihrem
räumlichen Geltungsbereich. Der Verstoß gegen § 58 Nr.
5 NGefAG führt zu Nichtigkeit der gesamten Verordnung (vgl. OVG
Lüneburg, Urt. V. 13.06.1952 – III OVG A 407/51 -, OVGE 5, 508;
Saipa NgefAG, § 58 Rdnr. 1 m.w.N.; Drews/Wacke/Vogel/Martens,
a.a.O.)."
Eine Verordnung ist Verwaltungshandeln, sie kann aber nur "aufgrund
eines Gesetzes" ergehen. Dieses Gesetz wiederum muss "Inhalt, Zweck und
Ausmaß" bestimmen, unter der die Verwaltung zum Erlass der
Verordnung ermächtigt sein soll, cf. Art. 80 Abs.1 GG. S. ferner
OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.12.90, Az. 3 K 21/89:
"Bei einer Verordnung oder Satzung, deren Zweck es ist, ein bestimmtes
Gebiet allgemein oder einzelne natürliche Gegenstände
innerhalb eines bestimmten Gebietes besonders unter Schutz zu stellen,
ist die zweifelsfreie Bestimmbarkeit der Schutzgebietsgrenzen ein
unabdingbares Wirksamkeitserfordernis. Der wesentliche Inhalt einer
derartigen Verordnung oder Satzung besteht daher nicht nur in
Regelungen über Art und Umfang von Handlungsbeschränkungen
innerhalb des Schutzgebiets, sondern auch und gerade darin, wo
derartige Beschränkungen in räumlicher Hinsicht enden oder -
je nach Standpunkt - beginnen. Jedermann muß, um sein eigenes
Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den
räumlichen Geltungsbereich einer Satzung ohne weiteres
festzustellen. Eine Verordnung, die hierüber Zweifel aufkommen
läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen
das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl
1964, 147)."
Eine Satzung ist ein "Gesetz" (wird von der zuständigen
Körperschaft, hier z.B. Gemeinderat, beschlossen.
S. außerdem den Artikel in "Blickpunkt Sächsische Schweiz",
Nr. 1/2006 (sachsenpublizistik.de):
"Deutschland seit Mai gesetzlos
In den Einführungsgesetzen des GVG, StGB und ZGB sind die
Paragraphen mit dem Geltungsbereich ersatzlos aufgehoben worden. Die
Aufhebung des Geltungsbe-reichs wird so begründet: "Vorschrift
aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von
Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der
Justiz vom 19.4.2006" Der aufgehobene § 1 der StPO lautete bis
April 2006: „§ 1 Die Strafprozeßordnung tritt im ganzen
Umfang des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in
Kraft.“ Die Konsequenzen für die laufende Rechtsprechung sind,
daß die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der
Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind. Jeder-mann muß,
um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage
sein, den räumlichen Geltungsbe-reich eines Gesetzes ohne weiteres
feststellen können.Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen
läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen
das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl
1964, 147). Die Abschaffung des Geltungsbereichs dieser
BRD-Gesetzbücher, welche 1990 mit der Abschaffung des
Geltungsbereichs des alten Art. 23 des Grundgesetzes begonnen und jetzt
vollendet wurde, beweist seit Ende April 2006 mit Bekanntgabe im
Bundesgesetzblatt also endgültig, daß die Justiz der BRD
seit Mai 2006 für deutsche Staatsangehörige de jure
unzuständig ist."
Wenn die Leute der Meinung sind, sie hätten keine
Rechtssicherheit, sie könnten also letztendlich nicht darauf
vertrauen, dass der Staat wenigstens seinen sich selbst gesetzten
Regeln treu bleibt, kann es zur Selbstjustiz kommen; s. dazu Art. 20 GG
sowie die kirchlichen Erläuterungen zum Widerstandsrecht (http://www.kirchenlehre.com/widerstd.htm).
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts gelten nach dem
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz für alle nachstehenden
Verwaltungseinheiten und Organe als rechtsverbindlich mit
Gesetzeskraft. Daraus ergibt sich eindeutig, wenn die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen werden, dass das
Grundgesetz und damit u.a. die Strafprozessordung keine Gültigkeit
mehr besitzen. Gleiches gilt auch für das
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und die Zivilprozessordnung (ZPO). Auch
hier ist der Geltungsbereich zum gleichen Datum wie die StPO aufgehoben
worden, und ohne Geltungsbereich für diese Gesetze existieren auch
die Gerichte nicht mehr. Damit sind alle Urteile seit 1990
ungültig und stellen Straftaten der sich als Richter ausgebenden
Personen dar. Die OMF-"brd" erweist sich damit einmal mehr als
totalitäres Irrenhaus.
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