Unbestimmtheit des Geltungsbereichs / Rechtsunsicherheit in der OMF-"brd"

- Hinweis auf "Urteil" des OMF-"brd"-"Bundesverwaltungsgerichtes" (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147) -
(Kirche zum Mitreden, 07.01.2007)
BverwGE 17 192 DVBl 1964,147 bei G.
geltungsbereich des GVG, STPO sowie ZPO 2006 bei G.
das erste Gesetz der brd bei G.
Nachfolgender Text ging heute per Fax an die üblichen "Justiz"-Stellen, u.a. an das Bonner Völkermörderpack.
Jeder darf den Text gerne selbst unterschreiben und an eine oder mehrere OMF-"brd"-"Behörde" seiner Wahl schicken; etwaige Reaktionen können mir gerne zur Würdigung bei KzM zur Verfügung gestellt werden.
Was das Zitat von sachsenpublizistik.de betrifft, so ist dieses - mit Rücksicht auf die fehlende eigenschöpferische, eigentümliche Gedankengestaltung - ohne Erlaubnis verwendet worden; s. auch die Hinweise zum Copyright.


In Ergänzung zu "nulla poena sine lege" (GG Art. 103; StGB §1; http://www.kirchenlehre.com/schultz.htm) verweise ich auf das "Urteil" des OMF-"brd"-"Bundesverwaltungsgerichtes" (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147):
Ein Gesetz hat nur dann Gültigkeit, wenn diesem Gesetz ein Geltungsbereich zugewiesen wird.
Gesetze sind bei Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig. Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig. Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.
In Bezug auf die Streichung des Artikel 23 des OMF-"brd"-"Grundgesetzes" ergibt sich nach diesem "Gerichtsurteil" auch für die "Gerichte" eine Löschung der OMF-"brd" unabhängig davon, ob die Streichung durch James Baker am 18.07.1990 oder erst durch den Bundestag im August 1990 vorgenommen wurde. Schon aus diesem Grund erfüllt Ihr Vorgehen gegen mich den Straftatbestand der Rechtsbeugung, der Nötigung, der Erpressung etc.
Damit ist einmal mehr bewiesen, dass von der OMF-"brd" selbst der Nationalsozialismus in den Schatten gestellt wird, denn die OMF-"brd" ist die gewollte Fortführung und Übersteigerung dieses Unrechtssystems. Aus religiösen Gründen ist es einem römisch-katholischen Christen unter der Strafe der Exkommunikation nicht gestattet, ein solches System zu unterstützen, noch nicht einmal unter Zwang, cf. die Enzyklika "Mit brennender Sorge" von Papst Pius XI. (http://www.kirchenlehre.com/brennend.htm):
»Unser ganzes väterliches Mitgefühl und tiefstes Mitleid begleitet diejenigen, die ihre Treue zu Christus und Kirche um so hohen Preis bezahlen müssen. Aber - hier ist der Punkt erreicht, wo es um Letztes und Höchstes, um Rettung oder Untergang geht, und wo infolgedessen dem Gläubigen der Weg heldenmütigen Starkmutes der einzige Weg des Heiles ist. Wenn der Versucher oder Unterdrücker an ihn herantritt mit dem Judasansinnen des Kirchenaustrittes, dann kann er ihm nur - auch um den Preis schwerer irdischer Opfer - das Heilandswort entgegenhalten: "Weiche von mir, Satan, denn es steht geschrieben: den Herrn deinen Gott sollst du anbeten und Ihm allein dienen!" (Mt. 4, 10; Lc. 4, 8.). Zu der Kirche aber wird er sprechen: Du meine Mutter von den Tagen meiner Kindheit an, mein Trost im Leben, meine Fürbitterin im Sterben - mir soll die Zunge am Gaumen kleben, wenn ich - irdischen Lockungen oder Drohungen folgend - an meinem Taufgelübde zum Verräter würde.«
Bei dem Konstrukt OMF-"brd" und seinen nicht mehr gültigen Gesetzen handelt es sich um eine nicht zulässige Rechtsnorm, eine Parteiendiktatur. S. ferner:
20.07.2006 Strafprozeßordnung, Eingangsformel, § 1 und § 5; Original HTML unter:
http://bundesrecht.juris.de/stpoeg/BJNR003460877.html
Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis StPOEG, Geltung ab 01.01.1964Vollzitat: "Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866)" (+++ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 67 G v. 19.4.2006 I 866 +++) (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1977 +++)Eingangsformel: Wir ... verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:§ 1 (weggefallen)§ 5 (weggefallen)Bis dahin war folgendes zu lesen:StPOEG § 1: Die Strafprozeßordnung tritt im ganzen Umfang des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.StPOEG § 5: (1) Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze werden durch die Strafprozeßordnung nicht berührt.
Was das zur Konsequenz hat, wird öffentlich z.B. so formuliert:
"Ohne Geltungsbereich keine Strafprozeßordnung und somit keine Befugnisse mehr für alle BRD Richter, Prozesse zu führen" (http://www.geistig-frei.com/forum/index.php?topic=8352.0)
Dort übrigens auch zitiert: "Verwaltungsgericht" Hannover, Beschluss vom 11. Juli 2001, Az. 10 A 2120/01:
"... Die aufgrund § 55 Abs. 1 Nr. 4 NGefAG erlassene Verordnung ist jedoch nichtig. Denn sie verstößt gegen die Formvorschrift des § 58 Nr. 5 NGefAG. Danach muss eine Verordnung den räumlichen Geltungsbereich angeben, da der jeweilige Verordnungsgeber Verordnungen auch nur für Teile seines Zuständigkeitsbereiches erlassen kann. Die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs ist zwingend erforderlich, kann nicht aus dem Inhalt der Verordnung ergänzt werden und muss auch dann vorgenommen werden, wenn die Verordnung für den ganzen Bezirk der erlassenen Behörde gelten soll. Dies gilt auch für Verordnungen eines Ministeriums, die für das ganze Bundesland gelten sollen (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. S. 506). Die Gefahrtier-Verordnung enthält jedoch weder in ihrer Präambel noch in einer ihrer Vorschriften eine Angabe zu ihrem räumlichen Geltungsbereich. Der Verstoß gegen § 58 Nr. 5 NGefAG führt zu Nichtigkeit der gesamten Verordnung (vgl. OVG Lüneburg, Urt. V. 13.06.1952 – III OVG A 407/51 -, OVGE 5, 508; Saipa NgefAG, § 58 Rdnr. 1 m.w.N.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, a.a.O.)."
Eine Verordnung ist Verwaltungshandeln, sie kann aber nur "aufgrund eines Gesetzes" ergehen. Dieses Gesetz wiederum muss "Inhalt, Zweck und Ausmaß" bestimmen, unter der die Verwaltung zum Erlass der Verordnung ermächtigt sein soll, cf. Art. 80 Abs.1 GG. S. ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.12.90, Az. 3 K 21/89:
"Bei einer Verordnung oder Satzung, deren Zweck es ist, ein bestimmtes Gebiet allgemein oder einzelne natürliche Gegenstände innerhalb eines bestimmten Gebietes besonders unter Schutz zu stellen, ist die zweifelsfreie Bestimmbarkeit der Schutzgebietsgrenzen ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis. Der wesentliche Inhalt einer derartigen Verordnung oder Satzung besteht daher nicht nur in Regelungen über Art und Umfang von Handlungsbeschränkungen innerhalb des Schutzgebiets, sondern auch und gerade darin, wo derartige Beschränkungen in räumlicher Hinsicht enden oder - je nach Standpunkt - beginnen. Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich einer Satzung ohne weiteres festzustellen. Eine Verordnung, die hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)."
Eine Satzung ist ein "Gesetz" (wird von der zuständigen Körperschaft, hier z.B. Gemeinderat, beschlossen.
S. außerdem den Artikel in "Blickpunkt Sächsische Schweiz", Nr. 1/2006 (sachsenpublizistik.de):
"Deutschland seit Mai gesetzlos
In den Einführungsgesetzen des GVG, StGB und ZGB sind die Paragraphen mit dem Geltungsbereich ersatzlos aufgehoben worden. Die Aufhebung des Geltungsbe-reichs wird so begründet: "Vorschrift aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.4.2006" Der aufgehobene § 1 der StPO lautete bis April 2006: „§ 1 Die Strafprozeßordnung tritt im ganzen Umfang des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.“ Die Konsequenzen für die laufende Rechtsprechung sind, daß die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind. Jeder-mann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbe-reich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können.Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Die Abschaffung des Geltungsbereichs dieser BRD-Gesetzbücher, welche 1990 mit der Abschaffung des Geltungsbereichs des alten Art. 23 des Grundgesetzes begonnen und jetzt vollendet wurde, beweist seit Ende April 2006 mit Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt also endgültig, daß die Justiz der BRD seit Mai 2006 für deutsche Staatsangehörige de jure unzuständig ist."
Wenn die Leute der Meinung sind, sie hätten keine Rechtssicherheit, sie könnten also letztendlich nicht darauf vertrauen, dass der Staat wenigstens seinen sich selbst gesetzten Regeln treu bleibt, kann es zur Selbstjustiz kommen; s. dazu Art. 20 GG sowie die kirchlichen Erläuterungen zum Widerstandsrecht (http://www.kirchenlehre.com/widerstd.htm). Urteile des Bundesverwaltungsgerichts gelten nach dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz für alle nachstehenden Verwaltungseinheiten und Organe als rechtsverbindlich mit Gesetzeskraft. Daraus ergibt sich eindeutig, wenn die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen werden, dass das Grundgesetz und damit u.a. die Strafprozessordung keine Gültigkeit mehr besitzen. Gleiches gilt auch für das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und die Zivilprozessordnung (ZPO). Auch hier ist der Geltungsbereich zum gleichen Datum wie die StPO aufgehoben worden, und ohne Geltungsbereich für diese Gesetze existieren auch die Gerichte nicht mehr. Damit sind alle Urteile seit 1990 ungültig und stellen Straftaten der sich als Richter ausgebenden Personen dar. Die OMF-"brd" erweist sich damit einmal mehr als totalitäres Irrenhaus.


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