Hinweise zum Copyright
- Verwendung von KzM-Texten / Verwendung von fremden Texten bei KzM -
(Kirche zum Mitreden, 30.07.2002)
"Die KzM-Texte sind, soweit sie nicht Texte Dritter enthalten
(s. unsere lange Auseinandersetzung mit Radio Vatikan),
völlig frei von jedem Copyright, d.h. alles, was originär Autorenleistung
ist, darf nach Belieben auch ohne irgendeinen Hinweis auf den Autor verwendet
werden. KzM konnte nur entstehen aufgrund der aufopferungsvollen, zu tiefem
Dank verpflichtenden Tätigkeit vieler Katholiken quer durch die Jahrhunderte
und ist in keiner Weise als Einnahmequelle gedacht."
Dies schrieben wir im Zusammenhang mit dem IDGR von Margret Chatwin
(Antichristliche Propaganda). Der besseren Übersichtlichkeit
halber haben wir diese Passage nun ausgekoppelt; ferner noch einige grundsätzliche
Anmerkungen zum Thema Copyright.
Die moralische Ordnung
Das Urheberrecht ist Teil des Eigentumsrechts und damit Gegenstand der
Betrachtungen über das siebte und zehnte Gebot. Über die Autoren
führt H. Jone aus (Katholische Moraltheologie, Paderborn (7)1935,
210f):
Unter Autoren werden hier nicht nur Schriftsteller verstanden,
sondern auch Künstler, Erfinder usw.
1. Vor der Veröffentlichung hat jeder Autor von Natur aus
ein Recht auf seine Geisteserzeugnisse.
Deshalb sündigt man gegen die Gerechtigkeit und ist zur Restitution
verpflichtet, wenn man ein Manuskript oder eine Erfindung gegen den Willen
des Autors veröffentlicht. - Nach manchen Moralisten ist es auch eine
Sünde gegen die Gerechtigkeit, Vorlesungen oder eine Predigt gegen
den Willen des Professors oder des Predigers drucken zu lassen. Andere
Autoren bestreiten es.
2. Nach der Veröffentlichung eines Werkes oder einer Erfindung
bleibt der Neudruck, die Übersetzung oder die Nachahmung verboten,
wenigstens kraft des positiven Gesetzes, nach der Ansicht vieler Moralisten
auch kraft des Naturgesetzes.
Die Bestimmungen des positiven Rechtes verpflichten wenigstens insofern
im Gewissen, als sie den Autor vor Schaden bewahren. Hierher gehören
auch die Gesetze, welche die Patente schützen, sowie die Gesetze,
welche die Auflage eines Buches auch nach dem Tode des Autors verbieten,
z. B. im Deutschen Reiche und in Österreich noch 50 Jahre lang, in
der Schweiz noch 30 Jahre lang. - Man scheint aber sagen zu können,
daß jene Gesetze, welche die völlige Ausnutzung eines rechtmäßig
erworbenen Buches im Interesse des Autors oder des Verlags beschränken,
indem sie z. B. die Aufführung eines Musikstückes von der Erlaubnis
des Autors abhängig machen, oder die Aufführung eines Theaterstückes
nur dann gestatten, wenn soviel Bücher gekauft wurden, als Rollen
vorhanden sind, (die Bücher auch nicht von einem ändern Verein
entliehen sind), auch nach der Ansicht gewissenhafter Christen erst nach
erfolgtem richterlichen Entscheid eine Pflicht der kommutativen Gerechtigkeit
begründen.
Die Gewissensbindung urheberrechtlicher Bestimmungen gilt also in jedem
Fall, um den Autor vor Schaden zu bewahren. Wie dieser Schutz im einzelnen
auszusehen hat und wie weit er sich erstreckt, darüber können
die Ansichten und Bestimmungen auseinandergehen.
Die gesetzliche Ordnung
In Deutschland gibt es das Urheberrechtsgesetz (UrhG; 1965, letzte Änderung
2002), worin u.a. festgelegt ist:
§ 5 - Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie
Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen
genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen
Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind,
mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot
und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2
entsprechend anzuwenden sind.
§ 49 - Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner
Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich
Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen
und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe
solcher Kommentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaftliche oder
religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der
Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung
zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung,
Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren
Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch
kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten
tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder
Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften
gewährter Schutz bleibt unberührt.
§ 51 - Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches
Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen
Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen
Werk der Musik angeführt werden.
§ 64 - Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
§ 97 - Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes
Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der
Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn
dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch
auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes
kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch
die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen
Gewinn verlangen.
(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner
(§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn
dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch
wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung
in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 102 Verjährung
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts
oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die
Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf
Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 106 - Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter
Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne
Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung
eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108a - Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106
bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109 - Strafantrag
In den Fällen der §§ 106 bis 108 wird die Tat nur auf
Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde
wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 129 - Werke
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten
geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem Zeitpunkt
urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß in diesem Gesetz
sonst etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt für verwandte Schutzrechte
entsprechend.
(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach Ablauf von
fünfzig Jahren nach dem Tode des Urhebers, aber vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist, richtet sich nach den bisherigen
Vorschriften.
Zu § 5: In Passionszeit hatten wir das
terroristische Manifest des Bundesgerichtshof über die Verwendung
des Begriffs "katholisch" veröffentlicht, eingeleitet mit der Bemerkung:
"Aufgrund unserer Aussage: 'Diese Unterlagen möchte ich nach meinem
Ermessen im Internet veröffentlichen', scheint es uns nicht verboten,
daß wir im folgenden den Urteilstext, soweit er uns vorliegt, veröffentlichen".
Wer meint, diese Bemerkung beweise ganz eindeutig, dass wir nicht allwissend
sind, sonst hätten wir ja direkt auf §5 UrhG verweisen können,
hat Recht! Allerdings: a) hat uns bislang niemand dieses Versäumnis
vorgeworfen und b) haben wir nicht nur niemals behauptet, allwissend zu
sein, sondern sogar direkte Zweifel bzgl. menschlicher Allwissenheit angedeutet
(s. Priestermangel und Heiliger Geist).
Zu § 49: Bei KzM, insbesondere bei den Nachrichten, verwenden wir
oft Texte von Radio Vatikan und Zenit.
Deshalb haben wir diese Quellen kontaktiert und auf Einhaltung der Grenzen
beim Zitieren geachtet; ähnliches gilt, wenn wir Texte von Nachrichtenanbietern
wie Yahoo (z.B. in Leserbriefe 24.07.2002) zitieren:
Eine Urheberrechtsverletzung ist immer völlig ausgeschlossen.
Zu § 51: Das ist quasi der Dreh- und Angelpunkt für unsere
Arbeit: Die Zitate, auch Bildzitate, sollen die Richtigkeit unserer Position
belegen. Zum einen die katholischen Texte, auf denen unsere Position beruht,
zum anderen die V2- (und andere akatholische) Texte, gegen die wir Stellung
beziehen. Um dem Vorwurf zu entgehen, wir würden (katholische oder
akatholische) Aussagen aus dem Zusammenhang reißen und sinnentstellend
zitieren, halten wir es für unumgänglich, nach Maßgabe
auch sehr lange Abschnitte zu zitieren. Selbst KzM-Texte, die praktisch
ausschließlich aus einem Zitat eines längeren Textes bestehen,
sind konzipiert als integraler Bestandteil von KzM und insofern Beiwerk
zu unserer eigenen Darstellung.
Auch Übersetzungen von Texten, die selbst nicht (mehr) urheberrechtlich
geschützt sind, sind geistiges Eigentum (übrigens auch im UrhG
geschützt, § 130); deshalb können wir manche Enzykliken
nicht wiedergeben, da sie uns nur in Übersetzung vorliegen. Übersetzte
Enzykliken können wir nur dann verwenden, wenn dort keine Urheberrechtsverletzung
droht.
Zu § 64: Damit ist also die noch z.Zt. von Jone gültige Bestimmung
von 50 Jahren verlängert worden.
Für die weiteren Schutzbestimmungen bzgl. Schadensersatz und Strafverfolgung
gilt anscheinend der Grundsatz: Wo kein Kläger, da kein Richter. Die
moralischen Bestimmungen über den Schutz des Urheberrechtes besitzen
aber natürlich uneingeschränkt Geltung.
Juristisches Schlachtfeld
Wenn man auch nur allein auf die Meldungen der letzten Wochen schaut, findet
man sehr zahlreiches Material z.Th. Rechtsstreitigkeiten wegen (angeblicher)
Urheberrechtsverletzung. Eine besonders üble Form der Urheberrechtsverletzung
ist das Raubkopieren: Auch Software kann rechtlich geschützt sein,
und dann ist es nun einmal nicht erlaubt, sie über die gesetzlichen
Bestimmungen hinaus zu kopieren (also als private Sicherheitskopie). Bereits
auf Schulhöfen werden illegale Kopien von Computerspielen herumgereicht,
z.T. sogar gegen Bezahlung. In Studentenkreisen werden Raubkopien von Textverarbeitungsprogrammen
herumgereicht, und im Internet blüht das Verteilen von "Warez", also
das illegale Verbreiten urheberrechtlicher Software jeder Art. Insbesondere
Musikdateien sind sehr beliebt, aber in den so gen. "Tauschbörsen"
kann man sich auch ganze Kinofilme, z.T. schon vor ihrer Veröffentlichung,
herunterladen.
Auch wir nutzen gerne fremde Software ohne Bezahlung, aber eben nur
dann, wenn sie auch vom Autor freigegeben wurde. Tauschbörsen an sich
sind eine feine Sache, wenn die moralischen und gesetzlichen Bestimmungen
beachtet werden. Wenn der Staat aber nur auf die moralische Desorientierung
der Bürger hindrängt (für den Bereich des sechsten Gebotes
denke man z.B. an das Sexpack oder die Homo-Ehe),
dann kann man ihn nicht von aller Schuld bei solchen Vergehen wie Urheberrechtsverletzung
freisprechen. Wenn die Furcht vor Bestrafung das einzige ist, was die Bürger
von Straftaten abhalten soll, und wenn jedem moralische Ordnung, ja überhaupt
das Naturrecht, rigoros bekämpft wird, dann
ist die generelle Unbekümmertheit bei Raubkopien nur eine logische
Konsequenz. Konkrete Beispiele:
a) Martin Walser, "Tod eines Kritikers"
Mitte Juni 2002 wurde der Text dieses neuen Walser-Romans (Buchpreis: 19,90
EUR) auf verschiedenen Internetseiten zum kostenlosen Download angeboten,
und von diesem Angebot wurde auch äußerst reichlich Gebrauch
gemacht (natürlich nicht von uns). Der Suhrkamp-Verlag mahnte daraufhin
eine der Anbieter-Webseiten kostenpflichtig ab (1'200 EUR), wobei die Abmahnung
später allerdings wieder zurückgezogen wurde.
b) Nachrichten-Suchmaschine
Außer den großen Suchmaschinen, die ziemlich wahllos einen
gewissen Teil des Internets durchforsten (meist zwischen 1 und 10 Prozent
des öffentlichen Datenbestandes), gibt es auch spezialisierte Suchmaschinen,
z.B. für Online-Ausgaben von Zeitungen. Eine dieser Suchmaschinen
ist NewsClub, die am 12.07.2002 eine Pressemitteilung zu einem aktuellen
Rechtsstreit veröffentlichte; darin heißt es u.a.:
Die Nachrichtensuchmaschine NewsClub (www.newsclub.de)
befindet sich derzeit im Rechtsstreit mit einem großen Zeitungsverlag,
der zu einem international tätigen Zeitungskonzern gehört. NewsClub
verweist auf die aktuellen Nachrichten von über 100 Nachrichtenquellen,
nach Kategorien sortiert. Der Benutzer kann interessante Schlagworte anklicken
und hat dann sofort Zugriff auf die Internet-Seite der Nachrichtenquelle,
die die Nachricht enthält. Der Benutzer erhält die Seite direkt
vom Urheber - unverändert, inklusive aller Bestandteile wie Werbeeinblendungen.
Darüber hinaus profitiert der Nachrichtenanbieter vom Zustrom der
Benutzer auf seine Seite, die via Suchmaschine NewsClub eintreffen. Dennoch
wurde NewsClub wegen Verletzung von Urheberrechten durch "Deep Linking"
gemäß §87b UrhG verklagt. [...] NewsClub ist nicht der
einzige Fall - Paperboy.de steht nach einem gewonnenem Urteil am OLG Köln
vor dem BGH, Net-Clipping.de hat am LG München (andere Zivilkammer)
in gleicher Sachlage gewonnen, bereits 1999 hat das OLG Düsseldorf
die Suchmaschine von baumarkt.de als rechtmäßig anerkannt.
Das "Deep Linking" besteht darin, dass man nicht auf die Hauptseite
eines Anbieters verweist (oft "index.html"), sondern eben auf eine andere
Datei. Das kann z.B. insofern ärgerlich sein, als auf der jeweiligen
Hauptseite die Werbebanner, mit denen die Seiten Geld verdienen, untergebracht
sind. Rein technisch ist es vergleichbar mit der Quellenangabe: Autor X,
Buch Y, Seite Z, wobei Seite Z eben nicht mehr angegeben resp. darauf verlinkt
werden darf. Statt Zeitung X, Internetadresse Y, Datei Z, dürfte nur
noch die Zeitung und die Internetadresse (Hauptseite / index.html) angegeben
werden.
Offen gestanden sehen wir keinen Grund, Nachrichtensuchmaschinen zu
verurteilen - im Endeffekt sind sie den Nachrichtenquellen zuträglich,
den Nachrichtenquellen entsteht also nicht nur kein Schaden, sie profitieren
sogar davon. Und dass es im Interesse der Internet-Nutzer ist, möglichst
schnell zu der gesuchten Nachricht zu kommen, dürfte ebenfalls klar
sein. Aber das ist nur unsere private Meinung; jedenfalls tobt der Krieg
auch dort.
c) Der Explorer-Streit
Manchmal, aber nur manchmal, gibt es auch Entscheidungen, über die
wir uns freuen (z.B. über die Verurteilung von
Felix Somm; diese wurde aber mittlerweile in der Revision aufgehoben).
Heute passierte nun endlich das, was u.E. schon längst überfällig
war, ja was überhaupt niemals zum Problem hätte werden dürfen:
Der Eintrag "Explorer" wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt gelöscht.
Bereits am 28.03.2001 (s. Abstellgleis) hatten
wir die zahlreichen Abmahnungen erwähnt, mit der Privatpersonen -
u.E. völlig zu Unrecht - im Auftrag einer Firma (Symicron) das Leben
schwer gemacht wurde. Wer z.B. als unbescholtener Privatmann auf seiner
kleinen Homepage einen Verweis eingebaut hatte auf ein Programm, das den
Allerweltsbegriff "Explorer" im Namen trug, erhielt eine kostenpflichtige
Abmahnung im vierstelligen Bereich. In den meisten Fällen werden die
Betroffenen wohl gezahlt haben, weil die Gerichtskosten bei dem astronomischen
Streitwert auch schnell ins Unbezahlbare geklettert wären und weil
das Vertrauen in die deutsche Justiz nicht allzu groß ist. Es gab
aber auch eine ganze Reihe von Prozessen, und weil mal so, mal so entschieden
wurde, war für jeden bald klar, dass die ganze Explorer-Streiterei
nicht mehr hinsichtlich Erfolgsaussichten abschätzbar war.
Die Löschung des Eintrags Explorer kann noch beim Bundespatentgericht
angefochten werden, weswegen jetzt jeder Jubel verfrüht wäre.
Zudem gehört der Explorer-Streit in die Sparte Markenrechtsschutz,
aber auch in diesem Zusammenhang gab es eine Entscheidung z.Th. Urheberrecht.
Die Existenz des Programms "Explorer", das von der Firma Symicron beworben
wird und dessen Name markenrechtlich geschützt war, können wir
nicht bestätigen. Symicron preist "Explorer" an als "bildorientiertes
Autorensystem", aber soweit wir es verolgt haben, hat keiner der Symicron-Kritiker
dieses Programm jemals zu Gesicht bekommen. Vielmehr wird vermutet, die
Firma habe sich den Begriff Explorer schützen lassen, als es beim
Start von Windows 95 mit dem Explorer (statt "Datei-Manager" und "Programm-Manager"
in früheren Win-Versionen) absehbar war, dass der Allerweltsbegriff
Explorer weite Verbreitung finden würde. Symicron hatte nur ein Produkt
namens "Explora", und ein Redakteur der Computerzeitschrift "Chip", Claus
Vester, hatte 1991 in einem kurzen Bericht darüber dieses Produkt
versehentlich "Explorer" genannt.
Wie gesagt: Die Symicron-Kritiker glauben nicht, dass es ein Symicron-Produkt
namens Explorer gibt. Symicron hat u.W. bislang auch keine Software vorgewiesen,
sondern eben nur den Artikel aus der Computerzeitschrift, der eben auf
einem Versehen beruhte. Aber es kommt noch besser: Symicron veröffentlichte
diesen fehlerhaften Artikel ohne Einwilligung des Autors ungekürzt
auf der eigenen Webseite, wo auch das Symicron-eigene Copyright prangt.
Vester klagte wegen Urheberrechtsverletzung - und verlor! Der Grund: Sein
Text sei "insgesamt nicht Ausdruck einer eigenschöpferischen, eigentümlichen
Gedankengestaltung", also genieße er auch keinen urheberrechtlichen
Schutz. Wenn wir so etwas lesen, fragen wir uns schon, warum wir uns bei
der Laienpredigt der Miss Germany so geniert
haben, daraus zu zitieren.
Diese Beispiele ließen sich problemlos ergänzen. Jedenfalls
dürfte klar sein, dass das Urheberrecht ein äußerst heißes
Eisen bei gerichtlichen Streitigkeiten ist und man nicht immer vor Überraschungen
bewahrt bleiben kann.
Angedichtetes Copyright
Eine Überraschung der etwas anderen Art erlebten wir, als wir auf
einer Linksammlung der EFG Berlin (Evangelisch - Freikirchliche Gemeinde
Berlin-Hohenstaufenstraße) einen Verweis zu unserem ersten
Sodomie-Text fanden, zusammen mit der Bemerkung: "Ein gutes Beispiel
dafür, wie man polemisch und mit Rundumschlägen das Thema angehen
kann. So also bitte nicht!!" So eine unqualifizierte Disqualifizierung
unseres Textes bestätigt nur noch einmal, dass es mit der Logik bei
"Evangelischen" nicht so weit her ist. Was stört
die "Evangelischen" an unserem Text denn konkret? Dass wir die Bibel zitieren?
Wie auch immer - zusätzlich zu dem Link heißt es: "© Kirche
zum Mitreden". Nein, wir beanspruchen kein Copyright. Wer möchte,
kann unsere Texte komplett (sofern nicht Rechte Dritter betroffen sind)
bei sich veröffentlichen, er braucht dabei weder einen Link noch überhaupt
irgend einen Hinweis auf KzM zu geben. Wenn wir von solchen Komplettzitaten
erfahren, machen wir den Autoren niemals Vorwürfe, egal, aus welchen
Motiven heraus die Textübernahme erfolgte.
Wer möchte, kann KzM als Buch veröffentlichen, von den damit
verdienten Milliarden muss er keinen Cent an uns zahlen. Allerdings blieben
die Texte trotzdem frei von urheberrechtlichen Einschränkungen, denn
wer nicht Autor ist, kann grundsätzlich auch keine Autorenrechte für
sich beanspruchen (Ausnahmen wie z.B. durch Erbrecht kann es geben).
Ausblick
Es ist angedacht, auch weiterhin reichlich Zitate aus zuverlässiger
Literatur bei KzM zu veröffentlichen. Die moralische Ordnung wird
dabei in erster Linie überprüft. Sind wir der Ansicht, dass ein
Zitat moralisch nicht vertretbar ist, werden wir es auch nicht veröffentlichen.
Allerdings sind wir mittlerweile SEHR oft das Ansicht, dass wir ganz im
Sinne der (verstorbenen) Autoren handeln, wenn wir ihre Texte veröffentlichen,
ja dass sogar eine moralische Pflicht für uns besteht, ausgiebig aus
solchen Werken zu zitieren. Folgende Gesichtspunkte spielen dabei eine
Rolle:
- Wir machen bekanntlich keinen finanziellen Gewinn mit unserer Homepage
(auch keine Werbeeinnahmen o.ä.; s. auch den Spendentext);
- die Literatur ist praktisch nicht mehr erhältlich (vielleicht
noch per Antiquariat, s. die Literaturempfehlungen);
- die Bücher bieten Informationen, deren Kenntnis von sehr großer
Wichtigkeit für die Gesellschaft ist und die auf anderem Wege nicht
leicht zu erhalten sind.
Das gilt insbesondere für Texte, die im Revisionismus-Bereich
von Bedeutung sind, ist aber keineswegs darauf beschränkt. Allerdings
ist ältere Literatur, die wohl auch gar nicht mehr unter den Urheberrechtsschutz
fällt (wir kennen von einigen Autoren das Todesdatum nicht, insofern
können wir das Ende des Urheberrechtsschutzes nicht genau bestimmen),
oft in Frakturschrift verfasst, weswegen mühsame Tipparbeit ansteht.
Um wirklich jede Streitigkeit zu vermeiden, suchen wir Kontakte herzustellen,
wo wir können. Einige Beispiele aus jüngerer Zeit:
a) 26.06.2002 - PRHL an Otto Mueller Verlag
Grüß Gott, ich beabsichtige, das Buch Steinwender,
Leonhard - Christus im Konzantrationslager. - Wege der Gnade und des Opfers,
Otto Müller Verlag Salzburg (2) 1946 auf meiner Homepage KzM zu veröffentlichen
(vorerst nur den Haupttext, noch nicht die Predigten). Ist dieses Buch
noch urheberrechtlich geschützt, so dass mir eine Veröffentlichung
verboten ist? Für Ihre schnelle und freundliche Antwort besten Dank
im voraus. In Christo
27.06.2002 - Otto Mueller Verlag an PRHL
Sehr geehrter Herr L., die letzte Auflage dieses Buches
war beim Rupertusblatt, Kaigasse 8, A-5020 Salzburg, Tel.: 0662/87 22 23.
Bitte fragen Sie dort nach den Rechten. Mit freundlichen Grüßen
27.06.2002 - PRHL an Rupertusblatt
Grüß Gott, ich beabsichtige, das Buch Steinwender,
Leonhard - Christus im Konzantrationslager. - Wege der Gnade und des Opfers,
Otto Müller Verlag Salzburg (2) 1946 auf meiner Homepage KzM zu veröffentlichen
(vorerst nur den Haupttext, noch nicht die Predigten). Ist dieses Buch
noch urheberrechtlich geschützt, so dass mir eine Veröffentlichung
verboten ist? Die Frage hatte ich zuerst an den Otto Müller Verlag
gerichtet, aber von dort nur die Antwort erhalten, ich sollte bei Ihnen
nach den Rechten fragen. Für Ihre schnelle und freundliche Antwort
besten Dank im voraus. In Christo
Bislang keine Antwort.
b) 12.07.2002 - PRHL an kath.net
Grüß Gott, zu der Meldung: "Jugend »
550 holländische Jugendliche auf dem Weg zum Weltjugendtag" haben
Sie ein kleines Bild (100x67) vom klatschenden Wojtyla beigefügt.
Bitte senden Sie mir eine größere Version dieses Photos zu (ca.
300x200), damit ich es auf meiner Homepage verwenden kann. Besten Dank
im voraus. In Christo
Bislang keine Antwort.
c) 14.07.2002 - PRHL an Kühlen Verlag
Ich habe in meinem neuen Text pius12_b.htm
aus dem Buch von Paul Dahm, Pius XII. Ein Leben für Gerechtigkeit
und Frieden, M.Gladbach 1952, zitiert. Bitte teilen Sie mir mit, ob a)
ich damit das Urheberrecht verletzt habe und b) Sie gegen mich vorgehen
wollen, wenn ich die Zitate nicht von meiner Homepage nehme. Für Ihre
schnelle und freundliche Antwort besten Dank im voraus. In Christo
Bislang keine Antwort.
Es ist wirklich erschütternd, mit welch einer Zerstörungswut
die V2-Sekte gegen die katholischen Schätze vorgeht. Jeder sieht es,
wenn er die Turnhallen-Atmosphäre der heutigen V2-Tempel mit den katholischen
Kirchengebäuden vergleicht, die als Folge des "Neuen
Pfingsten" regelrecht niedergemacht wurden (s. z.B. den roten
Punkt). Dieser Vernichtungskrieg findet auch in der Literatur statt.
Wo wir konnten, haben wir die katholischen Bücher vor dem Vernichtungswahn
der V2-Sektierer bewahrt, aber oft kamen wir bereits zu spät. Dann
wurde uns nur noch mitgeteilt, dass ganze Wagenladungen alter Literatur
ausgemustert und vernichtet worden sei.
Gerade das Buch von Steinwender hat uns erschüttert, in erster
Linie wegen des Inhaltes, aber auch wegen der Tatsache, dass ein so wichtiges
Buch nur noch in wenigen Exemplaren existiert, von denen einige vielleicht
noch zerfledderter sind als das unsrige, und das, wenn wir nichts unternehmen,
bald völlig vergessen sein wird, während der Markt z.B. von immer
neuen Hochglanzeditionen des Tagebuch der Anne Frank
überschwemmt wird.
Immerhin, bislang haben wir wegen unserer oftmals sehr großzügigen
Zitate alter und neuer Literatur noch keinerlei Probleme bekommen, und
wer schweigt, scheint zuzustimmen. Wenn die V2-Stellen oder sonstige Stellen
sich nicht rühren, dann gehen wir erst einmal davon aus, dass sie
nichts gegen unsere Zitate unternehmen werden. Wer meint, wir würden
irgend welche Rechte verletzen, der kann und soll uns gerne kontaktieren.
Gleich eine kostenpflichtige Abmahnung uns aufzubürden, vielleicht
noch irrsinnige Schadensersatzforderungen einzutreiben, das hielten wir
allerdings für unredlich. Allerdings: Wer hält die V2-Sekte noch
für redlich?
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