Hinweise zum Copyright

- Verwendung von KzM-Texten / Verwendung von fremden Texten bei KzM -
(Kirche zum Mitreden, 30.07.2002)
"Die KzM-Texte sind, soweit sie nicht Texte Dritter enthalten (s. unsere lange Auseinandersetzung mit Radio Vatikan), völlig frei von jedem Copyright, d.h. alles, was originär Autorenleistung ist, darf nach Belieben auch ohne irgendeinen Hinweis auf den Autor verwendet werden. KzM konnte nur entstehen aufgrund der aufopferungsvollen, zu tiefem Dank verpflichtenden Tätigkeit vieler Katholiken quer durch die Jahrhunderte und ist in keiner Weise als Einnahmequelle gedacht."

Dies schrieben wir im Zusammenhang mit dem IDGR von Margret Chatwin (Antichristliche Propaganda). Der besseren Übersichtlichkeit halber haben wir diese Passage nun ausgekoppelt; ferner noch einige grundsätzliche Anmerkungen zum Thema Copyright.
 

Die moralische Ordnung

Das Urheberrecht ist Teil des Eigentumsrechts und damit Gegenstand der Betrachtungen über das siebte und zehnte Gebot. Über die Autoren führt H. Jone aus (Katholische Moraltheologie, Paderborn (7)1935, 210f):
Unter Autoren werden hier nicht nur Schriftsteller verstanden, sondern auch Künstler, Erfinder usw.
1. Vor der Veröffentlichung hat jeder Autor von Natur aus ein Recht auf seine Geisteserzeugnisse.
Deshalb sündigt man gegen die Gerechtigkeit und ist zur Restitution verpflichtet, wenn man ein Manuskript oder eine Erfindung gegen den Willen des Autors veröffentlicht. - Nach manchen Moralisten ist es auch eine Sünde gegen die Gerechtigkeit, Vorlesungen oder eine Predigt gegen den Willen des Professors oder des Predigers drucken zu lassen. Andere Autoren bestreiten es.
2. Nach der Veröffentlichung eines Werkes oder einer Erfindung bleibt der Neudruck, die Übersetzung oder die Nachahmung verboten, wenigstens kraft des positiven Gesetzes, nach der Ansicht vieler Moralisten auch kraft des Naturgesetzes.
Die Bestimmungen des positiven Rechtes verpflichten wenigstens insofern im Gewissen, als sie den Autor vor Schaden bewahren. Hierher gehören auch die Gesetze, welche die Patente schützen, sowie die Gesetze, welche die Auflage eines Buches auch nach dem Tode des Autors verbieten, z. B. im Deutschen Reiche und in Österreich noch 50 Jahre lang, in der Schweiz noch 30 Jahre lang. - Man scheint aber sagen zu können, daß jene Gesetze, welche die völlige Ausnutzung eines rechtmäßig erworbenen Buches im Interesse des Autors oder des Verlags beschränken, indem sie z. B. die Aufführung eines Musikstückes von der Erlaubnis des Autors abhängig machen, oder die Aufführung eines Theaterstückes nur dann gestatten, wenn soviel Bücher gekauft wurden, als Rollen vorhanden sind, (die Bücher auch nicht von einem ändern Verein entliehen sind), auch nach der Ansicht gewissenhafter Christen erst nach erfolgtem richterlichen Entscheid eine Pflicht der kommutativen Gerechtigkeit begründen.

Die Gewissensbindung urheberrechtlicher Bestimmungen gilt also in jedem Fall, um den Autor vor Schaden zu bewahren. Wie dieser Schutz im einzelnen auszusehen hat und wie weit er sich erstreckt, darüber können die Ansichten und Bestimmungen auseinandergehen.
 

Die gesetzliche Ordnung

In Deutschland gibt es das Urheberrechtsgesetz (UrhG; 1965, letzte Änderung 2002), worin u.a. festgelegt ist:
§ 5 - Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

§ 49 - Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.

§ 51 - Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

§ 64 - Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

§ 97 - Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 102 Verjährung
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 106 - Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 108a - Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 109 - Strafantrag
In den Fällen der §§ 106 bis 108 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

§ 129 - Werke
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.
(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Tode des Urhebers, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.


Zu § 5: In Passionszeit hatten wir das terroristische Manifest des Bundesgerichtshof über die Verwendung des Begriffs "katholisch" veröffentlicht, eingeleitet mit der Bemerkung: "Aufgrund unserer Aussage: 'Diese Unterlagen möchte ich nach meinem Ermessen im Internet veröffentlichen', scheint es uns nicht verboten, daß wir im folgenden den Urteilstext, soweit er uns vorliegt, veröffentlichen". Wer meint, diese Bemerkung beweise ganz eindeutig, dass wir nicht allwissend sind, sonst hätten wir ja direkt auf §5 UrhG verweisen können, hat Recht! Allerdings: a) hat uns bislang niemand dieses Versäumnis vorgeworfen und b) haben wir nicht nur niemals behauptet, allwissend zu sein, sondern sogar direkte Zweifel bzgl. menschlicher Allwissenheit angedeutet (s. Priestermangel und Heiliger Geist).

Zu § 49: Bei KzM, insbesondere bei den Nachrichten, verwenden wir oft Texte von Radio Vatikan und Zenit. Deshalb haben wir diese Quellen kontaktiert und auf Einhaltung der Grenzen beim Zitieren geachtet; ähnliches gilt, wenn wir Texte von Nachrichtenanbietern wie Yahoo (z.B. in Leserbriefe 24.07.2002) zitieren: Eine Urheberrechtsverletzung ist immer völlig ausgeschlossen.

Zu § 51: Das ist quasi der Dreh- und Angelpunkt für unsere Arbeit: Die Zitate, auch Bildzitate, sollen die Richtigkeit unserer Position belegen. Zum einen die katholischen Texte, auf denen unsere Position beruht, zum anderen die V2- (und andere akatholische) Texte, gegen die wir Stellung beziehen. Um dem Vorwurf zu entgehen, wir würden (katholische oder akatholische) Aussagen aus dem Zusammenhang reißen und sinnentstellend zitieren, halten wir es für unumgänglich, nach Maßgabe auch sehr lange Abschnitte zu zitieren. Selbst KzM-Texte, die praktisch ausschließlich aus einem Zitat eines längeren Textes bestehen, sind konzipiert als integraler Bestandteil von KzM und insofern Beiwerk zu unserer eigenen Darstellung.
Auch Übersetzungen von Texten, die selbst nicht (mehr) urheberrechtlich geschützt sind, sind geistiges Eigentum (übrigens auch im UrhG geschützt, § 130); deshalb können wir manche Enzykliken nicht wiedergeben, da sie uns nur in Übersetzung vorliegen. Übersetzte Enzykliken können wir nur dann verwenden, wenn dort keine Urheberrechtsverletzung droht.

Zu § 64: Damit ist also die noch z.Zt. von Jone gültige Bestimmung von 50 Jahren verlängert worden.

Für die weiteren Schutzbestimmungen bzgl. Schadensersatz und Strafverfolgung gilt anscheinend der Grundsatz: Wo kein Kläger, da kein Richter. Die moralischen Bestimmungen über den Schutz des Urheberrechtes besitzen aber natürlich uneingeschränkt Geltung.
 

Juristisches Schlachtfeld

Wenn man auch nur allein auf die Meldungen der letzten Wochen schaut, findet man sehr zahlreiches Material z.Th. Rechtsstreitigkeiten wegen (angeblicher) Urheberrechtsverletzung. Eine besonders üble Form der Urheberrechtsverletzung ist das Raubkopieren: Auch Software kann rechtlich geschützt sein, und dann ist es nun einmal nicht erlaubt, sie über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus zu kopieren (also als private Sicherheitskopie). Bereits auf Schulhöfen werden illegale Kopien von Computerspielen herumgereicht, z.T. sogar gegen Bezahlung. In Studentenkreisen werden Raubkopien von Textverarbeitungsprogrammen herumgereicht, und im Internet blüht das Verteilen von "Warez", also das illegale Verbreiten urheberrechtlicher Software jeder Art. Insbesondere Musikdateien sind sehr beliebt, aber in den so gen. "Tauschbörsen" kann man sich auch ganze Kinofilme, z.T. schon vor ihrer Veröffentlichung, herunterladen.
Auch wir nutzen gerne fremde Software ohne Bezahlung, aber eben nur dann, wenn sie auch vom Autor freigegeben wurde. Tauschbörsen an sich sind eine feine Sache, wenn die moralischen und gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden. Wenn der Staat aber nur auf die moralische Desorientierung der Bürger hindrängt (für den Bereich des sechsten Gebotes denke man z.B. an das Sexpack oder die Homo-Ehe), dann kann man ihn nicht von aller Schuld bei solchen Vergehen wie Urheberrechtsverletzung freisprechen. Wenn die Furcht vor Bestrafung das einzige ist, was die Bürger von Straftaten abhalten soll, und wenn jedem moralische Ordnung, ja überhaupt das Naturrecht, rigoros bekämpft wird, dann ist die generelle Unbekümmertheit bei Raubkopien nur eine logische Konsequenz. Konkrete Beispiele:
 

a) Martin Walser, "Tod eines Kritikers"

Mitte Juni 2002 wurde der Text dieses neuen Walser-Romans (Buchpreis: 19,90 EUR) auf verschiedenen Internetseiten zum kostenlosen Download angeboten, und von diesem Angebot wurde auch äußerst reichlich Gebrauch gemacht (natürlich nicht von uns). Der Suhrkamp-Verlag mahnte daraufhin eine der Anbieter-Webseiten kostenpflichtig ab (1'200 EUR), wobei die Abmahnung später allerdings wieder zurückgezogen wurde.
 

b) Nachrichten-Suchmaschine

Außer den großen Suchmaschinen, die ziemlich wahllos einen gewissen Teil des Internets durchforsten (meist zwischen 1 und 10 Prozent des öffentlichen Datenbestandes), gibt es auch spezialisierte Suchmaschinen, z.B. für Online-Ausgaben von Zeitungen. Eine dieser Suchmaschinen ist NewsClub, die am 12.07.2002 eine Pressemitteilung zu einem aktuellen Rechtsstreit veröffentlichte; darin heißt es u.a.:
Die Nachrichtensuchmaschine NewsClub (www.newsclub.de) befindet sich derzeit im Rechtsstreit mit einem großen Zeitungsverlag, der zu einem international tätigen Zeitungskonzern gehört. NewsClub verweist auf die aktuellen Nachrichten von über 100 Nachrichtenquellen, nach Kategorien sortiert. Der Benutzer kann interessante Schlagworte anklicken und hat dann sofort Zugriff auf die Internet-Seite der Nachrichtenquelle, die die Nachricht enthält. Der Benutzer erhält die Seite direkt vom Urheber - unverändert, inklusive aller Bestandteile wie Werbeeinblendungen. Darüber hinaus profitiert der Nachrichtenanbieter vom Zustrom der Benutzer auf seine Seite, die via Suchmaschine NewsClub eintreffen. Dennoch wurde NewsClub wegen Verletzung von Urheberrechten durch "Deep Linking" gemäß §87b UrhG verklagt. [...] NewsClub ist nicht der einzige Fall - Paperboy.de steht nach einem gewonnenem Urteil am OLG Köln vor dem BGH, Net-Clipping.de hat am LG München (andere Zivilkammer) in gleicher Sachlage gewonnen, bereits 1999 hat das OLG Düsseldorf die Suchmaschine von baumarkt.de als rechtmäßig anerkannt.

Das "Deep Linking" besteht darin, dass man nicht auf die Hauptseite eines Anbieters verweist (oft "index.html"), sondern eben auf eine andere Datei. Das kann z.B. insofern ärgerlich sein, als auf der jeweiligen Hauptseite die Werbebanner, mit denen die Seiten Geld verdienen, untergebracht sind. Rein technisch ist es vergleichbar mit der Quellenangabe: Autor X, Buch Y, Seite Z, wobei Seite Z eben nicht mehr angegeben resp. darauf verlinkt werden darf. Statt Zeitung X, Internetadresse Y, Datei Z, dürfte nur noch die Zeitung und die Internetadresse (Hauptseite / index.html) angegeben werden.
Offen gestanden sehen wir keinen Grund, Nachrichtensuchmaschinen zu verurteilen - im Endeffekt sind sie den Nachrichtenquellen zuträglich, den Nachrichtenquellen entsteht also nicht nur kein Schaden, sie profitieren sogar davon. Und dass es im Interesse der Internet-Nutzer ist, möglichst schnell zu der gesuchten Nachricht zu kommen, dürfte ebenfalls klar sein. Aber das ist nur unsere private Meinung; jedenfalls tobt der Krieg auch dort.
 

c) Der Explorer-Streit

Manchmal, aber nur manchmal, gibt es auch Entscheidungen, über die wir uns freuen (z.B. über die Verurteilung von Felix Somm; diese wurde aber mittlerweile in der Revision aufgehoben). Heute passierte nun endlich das, was u.E. schon längst überfällig war, ja was überhaupt niemals zum Problem hätte werden dürfen: Der Eintrag "Explorer" wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt gelöscht. Bereits am 28.03.2001 (s. Abstellgleis) hatten wir die zahlreichen Abmahnungen erwähnt, mit der Privatpersonen - u.E. völlig zu Unrecht - im Auftrag einer Firma (Symicron) das Leben schwer gemacht wurde. Wer z.B. als unbescholtener Privatmann auf seiner kleinen Homepage einen Verweis eingebaut hatte auf ein Programm, das den Allerweltsbegriff "Explorer" im Namen trug, erhielt eine kostenpflichtige Abmahnung im vierstelligen Bereich. In den meisten Fällen werden die Betroffenen wohl gezahlt haben, weil die Gerichtskosten bei dem astronomischen Streitwert auch schnell ins Unbezahlbare geklettert wären und weil das Vertrauen in die deutsche Justiz nicht allzu groß ist. Es gab aber auch eine ganze Reihe von Prozessen, und weil mal so, mal so entschieden wurde, war für jeden bald klar, dass die ganze Explorer-Streiterei nicht mehr hinsichtlich Erfolgsaussichten abschätzbar war.
Die Löschung des Eintrags Explorer kann noch beim Bundespatentgericht angefochten werden, weswegen jetzt jeder Jubel verfrüht wäre. Zudem gehört der Explorer-Streit in die Sparte Markenrechtsschutz, aber auch in diesem Zusammenhang gab es eine Entscheidung z.Th. Urheberrecht.
Die Existenz des Programms "Explorer", das von der Firma Symicron beworben wird und dessen Name markenrechtlich geschützt war, können wir nicht bestätigen. Symicron preist "Explorer" an als "bildorientiertes Autorensystem", aber soweit wir es verolgt haben, hat keiner der Symicron-Kritiker dieses Programm jemals zu Gesicht bekommen. Vielmehr wird vermutet, die Firma habe sich den Begriff Explorer schützen lassen, als es beim Start von Windows 95 mit dem Explorer (statt "Datei-Manager" und "Programm-Manager" in früheren Win-Versionen) absehbar war, dass der Allerweltsbegriff Explorer weite Verbreitung finden würde. Symicron hatte nur ein Produkt namens "Explora", und ein Redakteur der Computerzeitschrift "Chip", Claus Vester, hatte 1991 in einem kurzen Bericht darüber dieses Produkt versehentlich "Explorer" genannt.
Wie gesagt: Die Symicron-Kritiker glauben nicht, dass es ein Symicron-Produkt namens Explorer gibt. Symicron hat u.W. bislang auch keine Software vorgewiesen, sondern eben nur den Artikel aus der Computerzeitschrift, der eben auf einem Versehen beruhte. Aber es kommt noch besser: Symicron veröffentlichte diesen fehlerhaften Artikel ohne Einwilligung des Autors ungekürzt auf der eigenen Webseite, wo auch das Symicron-eigene Copyright prangt. Vester klagte wegen Urheberrechtsverletzung - und verlor! Der Grund: Sein Text sei "insgesamt nicht Ausdruck einer eigenschöpferischen, eigentümlichen Gedankengestaltung", also genieße er auch keinen urheberrechtlichen Schutz. Wenn wir so etwas lesen, fragen wir uns schon, warum wir uns bei der Laienpredigt der Miss Germany so geniert haben, daraus zu zitieren.
Diese Beispiele ließen sich problemlos ergänzen. Jedenfalls dürfte klar sein, dass das Urheberrecht ein äußerst heißes Eisen bei gerichtlichen Streitigkeiten ist und man nicht immer vor Überraschungen bewahrt bleiben kann.
 

Angedichtetes Copyright

Eine Überraschung der etwas anderen Art erlebten wir, als wir auf einer Linksammlung der EFG Berlin (Evangelisch - Freikirchliche Gemeinde Berlin-Hohenstaufenstraße) einen Verweis zu unserem ersten Sodomie-Text fanden, zusammen mit der Bemerkung: "Ein gutes Beispiel dafür, wie man polemisch und mit Rundumschlägen das Thema angehen kann. So also bitte nicht!!" So eine unqualifizierte Disqualifizierung unseres Textes bestätigt nur noch einmal, dass es mit der Logik bei "Evangelischen" nicht so weit her ist. Was stört die "Evangelischen" an unserem Text denn konkret? Dass wir die Bibel zitieren? Wie auch immer - zusätzlich zu dem Link heißt es: "© Kirche zum Mitreden". Nein, wir beanspruchen kein Copyright. Wer möchte, kann unsere Texte komplett (sofern nicht Rechte Dritter betroffen sind) bei sich veröffentlichen, er braucht dabei weder einen Link noch überhaupt irgend einen Hinweis auf KzM zu geben. Wenn wir von solchen Komplettzitaten erfahren, machen wir den Autoren niemals Vorwürfe, egal, aus welchen Motiven heraus die Textübernahme erfolgte.
Wer möchte, kann KzM als Buch veröffentlichen, von den damit verdienten Milliarden muss er keinen Cent an uns zahlen. Allerdings blieben die Texte trotzdem frei von urheberrechtlichen Einschränkungen, denn wer nicht Autor ist, kann grundsätzlich auch keine Autorenrechte für sich beanspruchen (Ausnahmen wie z.B. durch Erbrecht kann es geben).
 

Ausblick

Es ist angedacht, auch weiterhin reichlich Zitate aus zuverlässiger Literatur bei KzM zu veröffentlichen. Die moralische Ordnung wird dabei in erster Linie überprüft. Sind wir der Ansicht, dass ein Zitat moralisch nicht vertretbar ist, werden wir es auch nicht veröffentlichen. Allerdings sind wir mittlerweile SEHR oft das Ansicht, dass wir ganz im Sinne der (verstorbenen) Autoren handeln, wenn wir ihre Texte veröffentlichen, ja dass sogar eine moralische Pflicht für uns besteht, ausgiebig aus solchen Werken zu zitieren. Folgende Gesichtspunkte spielen dabei eine Rolle:
- Wir machen bekanntlich keinen finanziellen Gewinn mit unserer Homepage (auch keine Werbeeinnahmen o.ä.; s. auch den Spendentext);
- die Literatur ist praktisch nicht mehr erhältlich (vielleicht noch per Antiquariat, s. die Literaturempfehlungen);
- die Bücher bieten Informationen, deren Kenntnis von sehr großer Wichtigkeit für die Gesellschaft ist und die auf anderem Wege nicht leicht zu erhalten sind.
Das gilt insbesondere für Texte, die im Revisionismus-Bereich von Bedeutung sind, ist aber keineswegs darauf beschränkt. Allerdings ist ältere Literatur, die wohl auch gar nicht mehr unter den Urheberrechtsschutz fällt (wir kennen von einigen Autoren das Todesdatum nicht, insofern können wir das Ende des Urheberrechtsschutzes nicht genau bestimmen), oft in Frakturschrift verfasst, weswegen mühsame Tipparbeit ansteht.

Um wirklich jede Streitigkeit zu vermeiden, suchen wir Kontakte herzustellen, wo wir können. Einige Beispiele aus jüngerer Zeit:
a) 26.06.2002 - PRHL an Otto Mueller Verlag


Grüß Gott, ich beabsichtige, das Buch Steinwender, Leonhard - Christus im Konzantrationslager. - Wege der Gnade und des Opfers, Otto Müller Verlag Salzburg (2) 1946 auf meiner Homepage KzM zu veröffentlichen (vorerst nur den Haupttext, noch nicht die Predigten). Ist dieses Buch noch urheberrechtlich geschützt, so dass mir eine Veröffentlichung verboten ist? Für Ihre schnelle und freundliche Antwort besten Dank im voraus. In Christo

27.06.2002 - Otto Mueller Verlag an PRHL
Sehr geehrter Herr L., die letzte Auflage dieses Buches war beim Rupertusblatt, Kaigasse 8, A-5020 Salzburg, Tel.: 0662/87 22 23. Bitte fragen Sie dort nach den Rechten. Mit freundlichen Grüßen

27.06.2002 - PRHL an Rupertusblatt
Grüß Gott, ich beabsichtige, das Buch Steinwender, Leonhard - Christus im Konzantrationslager. - Wege der Gnade und des Opfers, Otto Müller Verlag Salzburg (2) 1946 auf meiner Homepage KzM zu veröffentlichen (vorerst nur den Haupttext, noch nicht die Predigten). Ist dieses Buch noch urheberrechtlich geschützt, so dass mir eine Veröffentlichung verboten ist? Die Frage hatte ich zuerst an den Otto Müller Verlag gerichtet, aber von dort nur die Antwort erhalten, ich sollte bei Ihnen nach den Rechten fragen. Für Ihre schnelle und freundliche Antwort besten Dank im voraus. In Christo

Bislang keine Antwort.

b) 12.07.2002 - PRHL an kath.net


Grüß Gott, zu der Meldung: "Jugend » 550 holländische Jugendliche auf dem Weg zum Weltjugendtag" haben Sie ein kleines Bild (100x67) vom klatschenden Wojtyla beigefügt. Bitte senden Sie mir eine größere Version dieses Photos zu (ca. 300x200), damit ich es auf meiner Homepage verwenden kann. Besten Dank im voraus. In Christo

Bislang keine Antwort.

c) 14.07.2002 - PRHL an Kühlen Verlag


Ich habe in meinem neuen Text pius12_b.htm aus dem Buch von Paul Dahm, Pius XII. Ein Leben für Gerechtigkeit und Frieden, M.Gladbach 1952, zitiert. Bitte teilen Sie mir mit, ob a) ich damit das Urheberrecht verletzt habe und b) Sie gegen mich vorgehen wollen, wenn ich die Zitate nicht von meiner Homepage nehme. Für Ihre schnelle und freundliche Antwort besten Dank im voraus. In Christo

Bislang keine Antwort.

Es ist wirklich erschütternd, mit welch einer Zerstörungswut die V2-Sekte gegen die katholischen Schätze vorgeht. Jeder sieht es, wenn er die Turnhallen-Atmosphäre der heutigen V2-Tempel mit den katholischen Kirchengebäuden vergleicht, die als Folge des "Neuen Pfingsten" regelrecht niedergemacht wurden (s. z.B. den roten Punkt). Dieser Vernichtungskrieg findet auch in der Literatur statt. Wo wir konnten, haben wir die katholischen Bücher vor dem Vernichtungswahn der V2-Sektierer bewahrt, aber oft kamen wir bereits zu spät. Dann wurde uns nur noch mitgeteilt, dass ganze Wagenladungen alter Literatur ausgemustert und vernichtet worden sei.
Gerade das Buch von Steinwender hat uns erschüttert, in erster Linie wegen des Inhaltes, aber auch wegen der Tatsache, dass ein so wichtiges Buch nur noch in wenigen Exemplaren existiert, von denen einige vielleicht noch zerfledderter sind als das unsrige, und das, wenn wir nichts unternehmen, bald völlig vergessen sein wird, während der Markt z.B. von immer neuen Hochglanzeditionen des Tagebuch der Anne Frank überschwemmt wird.
Immerhin, bislang haben wir wegen unserer oftmals sehr großzügigen Zitate alter und neuer Literatur noch keinerlei Probleme bekommen, und wer schweigt, scheint zuzustimmen. Wenn die V2-Stellen oder sonstige Stellen sich nicht rühren, dann gehen wir erst einmal davon aus, dass sie nichts gegen unsere Zitate unternehmen werden. Wer meint, wir würden irgend welche Rechte verletzen, der kann und soll uns gerne kontaktieren. Gleich eine kostenpflichtige Abmahnung uns aufzubürden, vielleicht noch irrsinnige Schadensersatzforderungen einzutreiben, das hielten wir allerdings für unredlich. Allerdings: Wer hält die V2-Sekte noch für redlich?

[Zurück zur KzM - Startseite]