"Kirchenrechtler" Thomas Schüller - Nachlese
- Auschreibung an Rechtsanwälte: Vertretung gegen angebliches Sachverständigengutachten -
(Kirche zum Mitreden, 12.03.2014; aktualisiert 23.03.2014)
http://de.gloria.tv/?media=581065 (Hinweis: Dort steht die erste öffentliche Fassung dieses Textes, 12.03.2014).
In der Sache Thomas Schüller soll nun mit Hilfe eines Rechtsanwaltes weiter vorgegangen werden. An zahlreiche Anwälte wurden bereits Ausschreibungen verschickt, und mehrere Empfänger haben ihr Interesse an einem Mandat erklärt.Vielleicht wird im April 2014 über die Erteilung eines Mandates entschieden.
Zur Finanzierung: Bereits die Kosten nur für den eigenen Rechtsanwalt alleine belaufen sich schon auf mehrere Tausend Euro, womöglich viele Tausend Euro. Dazu kommen je nach weiterem Verlauf noch unüberschaubare Gerichtskosten. Bekanntlich nimmt der Verf. grundsätzlich weder Spenden an, noch organisiert er Spendenaktionen für sich selbst. Aber es gibt Dritte, die von sich aus Gelder bereitstellen / sammeln, um solche Kosten wie von dieser Aktion (teilweise) zu übernehmen.
Die aktuelle Fassung der Ausschreibung:
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Guten Tag,
ich suche einen Rechtsanwalt, der von einem Gutachter eines Strafprozesses den Widerruf wesentlicher Behauptungen seines angeblichen Gutachtens verlangt.
Wer mich in dieser Sache vertreten möchte, darf mir gerne kostenlos und unverbindlich ein Angebot inkl. Mitteilung über die zu erwartenden Kosten zuschicken.
Besten Dank.
Nun zum Hintergrund des Anliegens:
Das Gutachten gehört zu einem Strafprozess, der bereits vollständig auf Kosten der Staatskasse eingestellt wurde, u.z. mit Urteil von Amtsgericht Dorsten,
Az. 7 Ls-29 Js 74/08-43/11 v. 27.09.2012, Tonträger 06.10.2012, zugestellt 02.02.2013.
Die Begründung für die Verfahrenseinstellung:
"Beim Angeklagten fällt schwer eine Unrechtseinsicht festzustellen. Das ergibt sich daraus, dass er grundsätzlich der Auffassung ist, dass göttliches Recht höher einzuschätzen ist, als weltliche Bestimmungen."
Meine stets offen erklärte Überzeugung, dass die Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) nicht die katholische Kirche ist, führte immer wieder zu zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verurteilungen mit schweren Strafen sowie zu - allesamt rettungslos gescheiterten - Psychiatrisierungsversuchen. Der letzte Psycho-Gutachter erklärte - n.b. in genau diesem Prozess! - vor Gericht ausdrücklich, dass meine Argumentation "in sich völlig logisch" ist und dass ich "offensichtlich klug" und "voll schuldfähig" bin.
Das Gericht erklärte bei Einstellung dieses Verfahrens nachdrücklich, dass ich trotzdem jederzeit und immer wieder wegen meiner Überzeugung, dass göttliches Recht höher einzuschätzen ist als weltliche Bestimmungen, verurteilt werden kann. Außerdem: Die Justiz hatte für diesen Strafprozess ein vollkommenes Beweisverbot verhängt: Sie hatte kategorisch jede ordentliche Begründung für die Verfahrenseröffnung (Anklageschrift etc.) verweigert und sich dann konsequent geweigert, selbst irgendwelche Beweismittel einzuholen. Stattdessen wurde sogar das nun betrachtete "Gutachten" gegen mich angefordert, und mir wurde ausdrücklich verboten, das Gutachten zurückzuweisen. Der Richter Wolfhart Timm berief sich für seine Verfahrensführung ausdrücklich und wort-wörtlich auf das "Gesetz der großen Zahl". Ergo: Wenn z.B. die meisten Menschen glauben, dass die Erde eine Scheibe ist, dann ist die Erde eine Scheibe, und jeder Widerspruch dagegen ist strafbar. Dito für CO2-Klimawandel etc.
Bereits wegen der außerordentlichen Tragweite des eigentlichen Prozessgegenstandes, i.e. die kirchliche Mitgliedschaft, muss endlich der gesamte Prozess ordentlich aufgearbeitet werden. Der erste Hebel ist das Gutachten, denn hier wird das Wesen der V2-Gruppe besonders deutlich. Im folgenden ist dann die Qualität eines Gerichtes zu überprüfen, wo ein solches Gutachten und überhaupt ein solches Verfahren möglich ist.
Der "Gutachter" ist ein Herr (*NICHT* "Professor") Thomas Schüller, sog. "Professor für Kirchenrecht".
http://www.webcitation.org/6NtNzsicb
Schüller arbeitet im Auftrag der V2-Gruppe und besitzt keine von der katholischen Kirche anerkannte Professur in katholischer Theologie. Obendrein stützt er sich ganz ausdrücklich auf den V2-eigenen "Codex Iuris Canonici" (CIC) von 1983, der gar kein kirchliches Rechtsbuch ist.
Von Schüllers "Gutachten" habe ich eine pdf-Datei hochgeladen.
Seitenzahl: 5
Dateiname: ga_schue.pdf
Dateigröße: 4,6 MB
Ein Downloadlink kann auf Anfrage mitgeteilt werden.
Für das Schreiben an Schüller empfiehlt sich folgender Wortlaut:
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Sehr geehrter Herr Schüller,
unter dem Datum 17.08.2011 haben Sie ein sog. "Gutachten" über Pater Rolf Hermann Lingen, Dorsten, zu Az. 7 Ls-29 Js 74/08-43/11 (Amtsgericht Dorsten) erstellt.
Sie werden hiermit aufgefordert, schriftlich zu erklären, dass Sie namentlich mit folgenden darin enthaltenen Aussagen die Unwahrheit gesagt haben, und dementsprechend diese Aussagen zu widerrufen:
1. (S. 2) Zur Gültigkeit der Sukzession von Bischof Georg Schmitz: "Letztlich sind diese Sachverhalte nicht zweifelsfrei aufzuklären."
Richtig ist:
Die zweifelsfreie Gültigkeit dieser Bischofsweihe ist sogar vom V2-"Erzbistum Freiburg" nach einer Untersuchung durch Weihbischof Karl Gnädinger (1905-1995) zweifelsfrei geklärt worden. Pater Lingen hatte bereits i.J. 2000 diesbzgl. einige Schriften von Freiburger V2-Stellen veröffentlicht, darunter den Brief von Gnädinger an Schmitz v. 02.04.1975:
"Sehr geehrter Herr Weihbischof, für Ihre Zeilen zum Osterfest danke ich Ihnen aufrichtig. Auch ich bin darüber sehr befriedigt, daß Sie die Erlaubnis zur Zelebration in einer katholischen Kapelle im Stadtzentrum erhalten haben."
www.kirchenlehre.com/schmitz.htm
Die Echtheit aller dieser Veröffentlichungen wurde seitens Freiburg oder sonstiger V2-Stellen niemals bezweifelt oder bestritten. Ebensowenig wurden die darin enthaltenen Aussagen bzgl. der zweifelsfrei gültigen Sukzession von irgendeiner V2-Stelle teilweise revidiert oder gar völlig zurückgezogen. Dies ist bis heute so geblieben, d.h. auch nach der Priesterweihe von Pater Lingen 1996 und trotz seiner bekannten umfangreichen öffentlichen Aktivitäten.
Daraus ergibt sich, dass die V2-Gruppe um seine zweifelsfrei gültige Priesterweihe weiß.
2. (S. 3)
"Der Angeklagte leugnet beharrlich, dass der amtierende Papst rechtmäßiger Nachfolger des Apostels Petrus ist. Dieser abstruse Gedankengang mag ihn zu der Annahme verleiten, dass Benedikt XVI. nicht Papst ist ... Jedenfalls ist der objektive Tatbestand des Schismas auf Seiten des Angeklagten erfüllt."
Richtig ist:
Um "objektiv Schismatiker" zu sein, muss man objektiv vom Papst getrennt sein. Es müssten also zumindest objektive tragfähige Anhaltspunkte für das Ratzinger-Papsttum bestehen. Das ist nicht der Fall.
Pater Lingen selbst hat niemals behauptet, dass Benedikt XVI. amtierender Papst ist, und weder Sie selbst noch irgendeine sonstige V2-Instanz hat für diese Behauptung jemals ernstzunehmende Gründe vorgelegt.
An dem daraus resultierenden sog. "Sedisvakantismus" ist dementsprechend nichts "abstrus", vielmehr ist er logisch zwingend. Objektiv bestehen nämlich wesentliche Unterschiede zwischen der katholischen Kirche und der V2-Gruppe. Die V2-Gruppe ist nicht die Kirche, sondern etwas *wesentlich* anderes. Sie besitzt bekanntlich ganz objektiv nicht die Wesensmerkmale der Kirche (einig, heilig, katholisch, apostolisch). Obendrein erklärte Karol Wojtyla selbst, der spätere "Johannes Paul II.", vor "Paul VI.": Der Kirche ist es "geglückt, im Zweiten Vatikanischen Konzil ihr Wesen neu zu bestimmen."
www.openpr.de/news/562388.html
Die entsprechenden Belege sind bis heute allesamt unwiderlegt geblieben. Gleiches gilt diesbzgl. auch für novusordowatch.org und andere englischsprachige Seiten, d.h. keine noch so große Leserschaft vermag die sedisvakantistische Position zu widerlegen. Objektiv spricht alles für den Sedisvakantismus und gegen die V2-Gruppe.
3. (S. 3)
Es wird behauptet, dass die V2-Lehren "kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glauben sind. ... Mithin ist der Angeklagte Häretiker."
Richtig ist:
Es gibt keinen einzigen V2-eigentümlichen Text, aus dem abzuleiten wäre, dass V2 ein neues Dogma verkündet hätte. V2 war bekanntlich ein "Pastoralkonzil". Sogar Sie selbst nennen keine einziges V2-eigentümliches "Dogma". Als sog. "Professor für Kirchenrecht" müssen Sie die Definition von Dogma resp. Häresie kennen. Damit wissen Sie auch, dass V2 eben kein einziges neues Dogma verkündet hat, und dass dementsprechend niemand ein Häretiker sein kann deshalb, weil er V2-eigentümliche Aussagen nicht glaubt.
Außerdem gibt es zahlreiche unmissverständliche Bestätigungen, dass V2 eben ganz ausdrücklich kein neues Dogma verkündet hat.
Cf. J. Neuner, H. Roos, Der Glaube der Kirche, neubearbeitet von Karl Rahner, Regensburg (8)1971, 62:
"Das II. Vatikanische Konzil (1962-1965) wollte, seiner pastoralen Zielsetzung entsprechend, keine neuen Dogmen definieren ... [Bestimmte V2-Texte sind Aussagen], die das Gewissen des katholischen Christen, wie auch der lehrenden Kirche binden."
Oder die Rede von Joseph Ratzinger vom 13. Juli 1988 vor den Bischöfen Chiles:
"Die Wahrheit ist, daß das Konzil selbst kein Dogma definiert hat und sich bewußt in einem niedrigeren Rang als reines Pastoralkonzil ausdrücken wollte; trotzdem interpretieren es viele, als wäre es fast das Superdogma, das allen anderen die Bedeutung nimmt."
Kurzum: Sogar einflussreichste V2-Ideologen, darunter Joseph Ratzinger und Karl Rahner, haben immer wieder nachdrücklich erklärt, dass kein einziger V2-eigentümlicher Text mit göttlichem und katholischem Glauben zu glauben ist. Dementsprechend sind gem. Ihrer eigenen Definition praktisch alle V2-Ideologen, inkl. "Papst Benedikt XVI.", Häretiker.
Zur Tragweite Ihres Häresie-Vorwurfes s. Catechismus Romanus, I,10,9: "Daher kommt es, dass nur drei Menschenklassen von ihr [der Kirche] ausgeschlossen werden: erstens die Ungläubigen, dann die Häretiker und Schismatiker, endlich die Exkommunizierten". Cf. Papst Pius XII, Enzyklika Mystici Corporis, 1943: "Den Gliedern der Kirche aber sind in Wahrheit nur jene zuzuzählen, die das Bad der Wiedergeburt empfingen, sich zum wahren Glauben bekennen und sich weder selbst zu ihrem Unsegen vom Zusammenhang des Leibes getrennt haben, noch wegen schwerer Verstöße durch die rechtmäßige kirchliche Obrigkeit davon ausgeschlossen worden sind."
Als sog. "Professor für Kirchenrecht" müssen Sie außerdem wissen, dass jeder, der sich zu V2 bekennt, ein Häretiker ist. Wie auch Pater Lingen immer wieder betont, wird in den V2-Texten z.B. das Dogma von der Heilsnotwendigkeit der Kirche ausdrücklich geleugnet mit der Behauptung, dass nichtchristliche Gemeinschaften "Mittel des Heiles" sein sollen (Unitatis Redintegratio 3). Obendrein: Dass in der V2-Gruppe Häretiker sogar für die Ausbildung des Priesternachwuchs zuständig sind, ist eine objektiv unumstößliche, von V2-"Bischöfen" unwidersprochene und sogar von BRD-Gerichten endgültig rechtskräftig bewiesene Tatsache, s. den Fall der Hochschule St. Georgen. Das "Bistum Limburg" hatte gegen einen Studenten namens Giselbert Grohe geklagt, er solle ein Darlehen zurückzahlen. Das Bistum hat aber seinen Prozess in allen Instanzen vollkommen verloren, nachdem der Verteidiger des Studenten erklärt hatte:
"Es könnte womöglich jemand auf die Idee kommen einzuwenden, hier würde von einem weltlichen Gericht gefordert, in Glaubensdingen zu urteilen. Dieser Einwand wäre unbegründet. In Glaubensdingen geurteilt hat die Kirche bereits; sonst wäre ja das geltende Dogma nicht feststellbar. Das Gericht hat lediglich festzustellen, daß ein unlösbarer Widerspruch besteht zwischen dem, was Dogma der Kirche ist und dem, was Prof. Knauer schriftlich und mündlich behauptet. Sollte das Gericht diesen Widerspruch feststellen, so folgt damit notwendig, daß geltendes Recht der Kirche verletzt wird, und zwar von Pater Knauer, wie auch vom Bischof von Limburg, der nach geltendem Kirchenrecht strengstens verpflichtet ist, die in seinem Bistum dargebotene Theologie auf ihre Rechtgläubigkeit hin zu überwachen und Häretiker zu entfernen."
www.openpr.de/news/273735.html
www.webcitation.org/6NrH74sE2
Angesichts der extremen Schwere, die das Vergehen der Häresie darstellt (s.o. Ausschluss aus der heilsnotwendigen Kirche), und der von Ihnen dafür vorgebrachten offenkundig absolut falschen Begründung, ist der Vorwurf, Pater Lingen sei ein Häretiker, eine Verleumdung ungeheuerlichen Ausmaßes. Sie verleumden damit zugleich auch alle anderen rechtgläubigen Menschen. Von zusätzlicher Schwere ist die Tatsache, dass Sie dies in einem Strafprozess getan haben, um einen notorisch Unschuldigen zu verleumden und damit auf die Bestrafung eines notorisch Unschuldigen hinzuarbeiten.
4. (S. 3)
Es wird behauptet, Pater Lingen müsste die "Studienzeit nachgewiesen haben. Hierzu ist nichts ersichtlich. Mithin ist anzunehmen, dass der Angeklagte die Studien nicht geleistet hat."
Richtig ist:
In der sog. "Anklageschrift" selbst werden lauter Texte angeführt, bei denen er selbst ausdrücklich auf sein V2-"Diplom" (Prädikat: "sehr gut") von der "Theologischen Hochschule Chur" hinweist, wo er V2-"Priesterkandidat" im "Priesterseminar St. Luzi" war und wo er z.B. auch von Wolfgang Haas persönlich öffentlich in einer V2-"Liturgie" das V2-"Dienstamt des Lektorates übertragen" bekommen hat.
Die "Ersichtlichkeit" seines V2-Diploms war also jederzeit vollkommen gegeben. Stattdessen wird er als theologisch unausgebildet hingestellt, wodurch Zweifel an seinem theologischen Urteilsvermögen geschürt werden.
Überhaupt stellen Sie ihn als eine Art "Unbekannten" für die V2-Gruppe hin. Und das, obwohl er in der V2-Gruppe getauft wurde, eine V2-"Firmung" verpasst bekommen hat, in einer V2-"Klosterschule" nach schriftlicher Abiturprüfung in Religionslehre das Abitur mit Durchschnitt 1,6 gemacht hat, jahrelang V2-"Priesterkandidat" war und zum V2-"Lektor beauftragt" wurde, und eben dort schließlich auch das "sehr gute" V2-Diplom erhalten hat.
Für eine Auswahl solcher V2-Unterlagen s. den Abschnitt "Dokumente" in "Wichtiger juristischer Erfolg für die katholische Kirche":
www.kirchenlehre.com/titeln23.htm
Sie müssen also eine gute Erklärung vorbringen, warum die V2-Gruppe lt. Ihrem Gutachten von ihm nahezu gar nichts weiß.
5. (S. 4)
"Katholische Kirche in Deutschland sind die Diözesen in der Bundesrepublik".
Richtig ist:
"Katholische Kirche in Deutschland sind *NICHT* die Diözesen in der Bundesrepublik". Sie stützen sich für Ihre Behauptung allein auf ein weltliches Gericht. Bekanntlich sind gem. zwingender Logik Behauptungen weltlicher Gerichte ohnehin grundsätzlich nur insoweit überhaupt zulässig, als deren Argumentation schlüssig ist.
www.openpr.de/news/581419.html
Zudem wurde von kirchlicher Seite bereits anhand der Zwangszivilehe und des Konkordatsbruchs in der BRD unwiderlegbar bewiesen, dass blindes Vertrauen in die BRD unzulässig ist, u.z. selbst bei kirchlichen Fragen.
www.openpr.de/news/499404.html
www.pressemitteilung.ws/node/368237
Die Ansicht, dass Katholiken verpflichtet seien, einen sowohl von Staatsoberhaupt als auch von Staatsvolk als Papst bezeichneten Scheinpapst für den Papst zu halten, hat die Kirche z.B. im Falle von Pietro Rainalducci ganz klar zurückgewiesen:
www.webcitation.org/6No66DMBl
Die Ansicht, dass die Kirche dem Staat unterworfen sei, ist eine in der Heiligen Schrift mehrfach verurteilte Irrlehre und eine vom unfehlbaren kirchlichen Lehramt ausdrücklich verurteilte Häresie.
Cf. Kirchenrechtler H. Jone, Katholische Moraltheologie, Paderborn (7)1936, 93.
6. (S. 5) "Der Angeklagte ist kein von der römisch-katholischen Kirche anzuerkennender Priester."
Richtig ist.
Pater Lingen ist römisch-katholischer Priester. Das wurde z.B. auch vom "sedisvakantistischen" Bischof José R. López-Gaston anerkannt gem. Schreiben v. 18.07.1996, das bereits i.J. 1999 bei der Polizei Recklinghausen vorgelegt wurde.
www.kirchenlehre.com/verlade.htm
7. (S. 5)
Pater Lingen "steht in keiner Form als Priester in der Gemeinschaft mit der katholischen Kirche."
Richtig ist:
Er steht in keiner Form in der Gemeinschaft mit der V2-Gruppe.
8. (S. 5)
"Falls er (i.e. Pater Lingen) katholisch getauft wurde, ist er Straftäter in der Kirche."
Richtig ist:
Er hat bereits vor seiner Priesterweihe seinen Austritt aus der V2-Gruppe erklärt. Ein solcher Austritt ist notwendig auch gem. can. 2335 CIC (Verbot der Mitgliedschaft in kirchenfeindlichen Vereinigungen). Auch dieser Austritt war der V2-Gruppe bekannt. Obendrein war dieser Austritt ebenfalls dem Auftraggeber Ihres Gutachtens, i.e. dem Amtsgericht Dorsten, bekannt, weil es höchstselbst diesen Austritt protokolliert und als wirksam bestätigt hat. Also in gar keinem Falle kann er als "Straftäter in der Kirche" betrachtet werden - selbst dann nicht, wenn V2-Gruppe und Kirche dasselbe wären.
Ihr angebliches Gutachten erfüllt also in keiner Weise die gestellte Aufgabe:
Denn Sie sollten lt. Gericht untersuchen, ob er ein von der katholischen Amtskirche anzuerkennender Priester ist. Es ging also nur um die Gültigkeit seiner Priesterweihe, i.e.: Wurde er "wirksam" (gültig) geweiht? Sie selbst geben ja immerhin zu: "Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte ein gültig geweihter Priester ist." Das ist allerdings viel zu ungenau und damit auch irreführend, denn Sie hätten darauf hinweisen müssen, dass die Thiesen-Sukzession immer sowohl von der katholischen Kirche als auch von der V2-Gruppe als einwandfrei gültig anerkannt wurde, s.o. Freiburg / Gnädinger. Zudem: Ein schnelles Ergebnis einer Internet-Suche nach Josef Maria Thiesen ist das Gutachten von Mag. Helmut Deixler, Syndikus für Rechts- und Wirtschaftsfragen, Wien, 13.12.1985: "Die Richtigkeit der Sukzessionslinie von Josef Maria Thiesen, Erzbischof der Alt-römisch-katholischen Kirche, ist noch von keiner Seite bestritten worden" (Homepage von "Schwert-Bischof" Nikolaus Andreas Schneider / "Neuchristen"). Statt also die Ihnen gestellte Frage ehrlich und präzise zu beantworten, stiften Sie nur Verwirrung. Sie stellen die objektiv als sicher gültig bewiesene Weihe als unlösbar unsicher hin, und obendrein äußern Sie sich - vollkommen ungefragt - zu der bereits klar verneinten und vom Gericht höchstselbst schon urkundlich negativ beantworteten Frage nach der Mitgliedschaft in der V2-Gruppe. Sie haben das Thema vollkommen verfehlt, und was sie behaupten, ist in wesentlichen Teilen völlig unwahr und massiv verleumderisch.
Ihren schriftlichen Widerruf müssen Sie innerhalb von drei Wochen bei folgenden Stellen eingereicht haben:
1. Amtsgericht Dorsten
2. Staatsanwaltschaft Essen
3. unsere Kanzlei.
Es wird Ihnen hiermit ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, nur bestimmte Teile zu widerrufen.
Ebenso steht es Ihnen frei, die hier vorgebrachten Richtigstellungen zurückzuweisen.
Aber bei jedem einzelnen Fall eines unterlassenen Widerrufs sowie einer zurückgewiesenen Richtigstellung sind Sie verpflichtet, eine entsprechende Begründung zu nennen. Dabei können Sie auf Texte Dritter verweisen, aber dann müssen Sie in jedem Fall eine Kopie desjenigen Abschnittes beilegen, auf den Sie sich stützen zu können glauben.
Auch Ihre etwaigen jeweiligen Begründungen werden selbstverständlich mit größter Sorgfalt und höchster Präzision auf Stichhaltigkeit geprüft. Daraus können sich für Sie weitere Verpflichtungen ergeben.
Rechtsanwalt
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