Verfassungsbeschwerde wegen Holocaustleugnung

- Pressemitteilung zur Illegalität von § 130 Abs. 3 StGB (Volksverhetzung) wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot; Aktualisierung: Antwort des BVerfG -
(Kirche zum Mitreden, 10.12.2009; aktualisiert 15.07.2010)
Fax an
"BVerfG", 0721-9101-382
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz, 06131/16-5875
SA Mainz, 06131 / 141305
General-SA Koblenz, 0261/30448-10
jugendschutz.net (06131) 32 85-22
Bundesministerium für Familie, 03018/ 555 - 4400
Bundeszentrale für politische Bildung, (0)228 99515-113
Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg, 0711 66 99 111
AG Dorsten, 02362 / 200827
SA Essen, (0201) 803-2920
LG Bonn, 0228 / 702-1600
SA Bonn, 0228 / 9752-600

Geschäfts-Nrr. ECHR-LGer1.1R (37843/05), (40449/06), (4271/07), (45826/07) [Bei Antwort angeben!]
Verfassungsbeschwerde gegen "§ 130 Abs. 3 StGB"
Am 17.11.2009 veröffentlichte das BVerfG einen Beschluss (1 BvR 2150/08) zu § 130 Abs. 4 StGB:
a**** § 130 Abs. 4 StGB steht auch mit Art. 103 Abs. 2 GG in Einklang. 1. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Einerseits geht es um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Anderseits soll sichergestellt werden, dass nur der Gesetzgeber über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 71, 108 <114>). ****e Das BVerfG selbst hat also jetzt unleugbar explizit zugegeben, dass sogar beim Thema "Volksverhetzung" noch das Bestimmtheitsgebot beachtet werden muss.
Am 20.11.2009 erhielt der Verf. ein Schreiben von "Staatsanwaltschaft Mainz", demzufolge das anhängige Straf- und Verbotsverfahren gegen jugendschutz.net (jn) seitens der brd nicht weitergeführt wird. Über den Hintergrund dieses Verfahrens informiert z.B. die weit verbreitete Pressemitteilung "Verbotsverfahren gegen jugendschutz.net" (15.03.09; cf. den Artikel der mit riesigem Abstand größten deutschsprachigen V2-Nachrichtenseite, i.e. kreuz.net, "Mörder kommen in Deutschland oft erheblich glimpflicher davon", 24.03.2009). jn hatte den Verf. der "Holocaustleugnung" beschuldigt - allerdings weder bei einer Behörde noch überhaupt in Deutschland, sondern bei dem Hoster der Seite "Kirche zum Mitreden" (KzM, www.kirchenlehre.com) in Amerika. Aus der Pressemeldung: »Und worin besteht die angebliche "Holocaustleugnung" auf der Internetseite? Dort wird in der Tat behauptet, dass unterschiedliche Auschwitz-Opferzahlen im Umlauf sind. Hierzu recherchiere man z.B. nach Auschwitz-Gedenkstein (bis 1990), Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung, Auschwitz-Gedenkstein (ab 1990), Fritjof Meyer, alliierte Wochenschau "Welt im Film" (Nr. 137). Außerdem prüfe man, was im §130 StGB als Auschwitz-Opferzahl bestimmt ist. Kurz: Es fehlt die für eine Strafbarkeit von "Holocaustleugnung" absolut zwingend erforderliche gesetzliche Bestimmtheit (§ 1 StGB; Art. 103 GG). Statt aber endlich einer illegalen Willkürjustiz das Handwerk zu legen, wird sogar noch der widerrechtlich kriminalisiert, der notorische Widersprüche auflistet. Und wer auf Augenzeugen schwört, der recherchiere nach Misha Defonseca und Herman Rosenblat.« Zur Erinnerung: Paul Latussek hatte geäußert: "In Auschwitz gab es offensichtlich keine 6 Millionen Opfer, sondern, wie ich in Polen erfahren habe, sind 930.000 nachgewiesen." In letzter Instanz veranlasste der Bundesgerichtshof im Dezember 2004, dass Latussek am 03.06.2005 vom Landgericht Erfurt für diese Opferzahl endgültig wegen Volksverhetzung bestraft wurde. Fritjof Meyer hingegen nennt eine Auschwitz-Opferzahl von 510.000 - und trotz diesbzgl. Strafanzeige wird Meyer nicht verurteilt. Es ist also keine Volksverhetzung, eine erheblich niedrigere Opferzahl zu nennen als die, für die jemand wegen Volksverhetzung verurteilt wurde. Und hier nun eines der Beispiele für die laut jn angebliche "Holocaustleugnung" auf der Seite KzM: "Bekanntlich sind noch nicht einmal die Auschwitz-Opferzahlen bekannt, die je nachdem zwischen 8 Millionen und 70.000 schwanken." Also sogar eine für jeden sofort unleugbar nachprüfbare Tatsache wird von der brd als "Holocaustleugnung" etikettiert.
Die gigantische Masse bizarrster Widersprüche der Holocaust-Stories und der entsprechenden "Strafverfahren wegen Holocaustleugnung" kann hier verständlicherweise nicht annhähernd vollständig dokumentiert werden. Erwähnt seien immerhin noch die weithin bekannte Strafanzeige wegen Volksverhetzung in Sachen "Judenseife" v. 25.06.2007 sowie die äußerst kurze Schrift von Professor Robert Faurisson, Die Siege des Revisionismus (Teheran, 2006), schließlich insbesondere die äußerst kurze Schrift von Rechtsanwältin Barbara Kulaszka, Was ist Holocaust-Leugnung? (Kanada, 1992).
Diese ganze maßlose Willkürjustiz basiert darauf, dass "§ 130 Abs. 3 StGB" keinerlei gesetzliche Bestimmtheit enthält, d.h. rettungslos grundgesetzwidrig ist. Und wie der Fall Latussek unleugbar bewiesen hat, fordert selbst der Bundesgerichtshof noch, dass notorisch Unschuldige wegen angeblicher "Volksverhetzung" strafverfolgt werden.
Wenn das BVerfG diese Verfassungsbeschwerde als berechtigt bestätigt, muss die brd u.a. das Straf- und Verbotsverfahren gegen jn weiterführen sowie umfangreiche Entschädigungen für die "Holocaust"-Justizopfer leisten. Wenn das BVerfG diese Verfassungsbeschwerde aber - in welcher Weise auch immer - nicht als berechtigt bestätigt, muss es eindeutig erklären, was genau gesetzlich als "Holocaustleugnung" bestimmt ist. Unterbleibt trotzdem diese absolut zwingend erforderliche eindeutige Erklärung der gesetzlichen Bestimmung, ist dies eine weitere strafbare manifeste eklatante Bestätigung der komplett illegalen Willkürjustiz.

Fax - Sendebericht an
        Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsbeschwerde wegen
        Holocaustleugnung


Aktualisierung 15.07.2010

Brief von BVerfG, Zustellung 21.01.2010
a****
Bundesverfassungsgericht - Präsidialrat -, Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Herrn Rolf Hermann Lingen
Aktenzeichen AR 9184/09 (bei Antwort bitte angeben)
Bearbeiter Herr Steinhauser (0721) 9101-406
Datum 18.01.2010
Ihr Telefax vom 10. Dezember 2009
Sehr geehrter Herr Lingen, gegen die Zulässigkeit Ihrer Eingabe als Verfassungsbeschwerde bestehen Bedenken. Ihre Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 130 Abs. 3 StGB. Insoweit ist jedoch die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG ersichtlich längst verstrichen und eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die vorbezeichnete Norm schon aus diesem Grunde unzulässig. Die Verfassungswidrigkeit der vorbezeichneten gesetzlichen Vorschrift kann jetzt nur noch mittelbar im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Sie selbst betreffende, auf den Vorschriften dieser Norm beruhenden - grundsätzlich letztinstanzlichen - Gerichtsentscheidung gerügt werden. Eine solche letztinstanzliche Gerichtsentscheidung haben Sie mit Ihrem Telefax aber weder vorgelegt noch darin genau bezeichnet, so dass auch insoweit eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig erscheint.
Da aus o.a. Gründen keine Aussicht auf Annahme Ihrer Verfassungsbeschwerde zur Entschei­dung bestehen dürfte, wurde Ihre Eingabe gemäß § 60 GOBVerfG bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
[keine Unterschrift]
Im Auftrag Dr. Hiegert Ministerialrat
Beglaubigt
[Gekritzel]
Regierungsangestellte

Dienstgebäude: Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe Telefon 0721/9101-0 * Telefax 0721/9101-382
****e

S. auch:
15.07.2010 Verbot der Holocaustleugnung ist menschenrechtswidrig - Pressemitteilung: Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR / EuGHMR)

[Zurück zur KzM - Startseite]