Verfassungsbeschwerde wegen
Holocaustleugnung
- Pressemitteilung zur Illegalität von § 130 Abs. 3
StGB
(Volksverhetzung) wegen Verstoßes gegen das
Bestimmtheitsgebot; Aktualisierung: Antwort des BVerfG -
(Kirche zum Mitreden, 10.12.2009; aktualisiert 15.07.2010)
Fax an
"BVerfG", 0721-9101-382
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz, 06131/16-5875
SA Mainz, 06131 / 141305
General-SA Koblenz, 0261/30448-10
jugendschutz.net (06131) 32 85-22
Bundesministerium für Familie, 03018/ 555 - 4400
Bundeszentrale für politische Bildung, (0)228 99515-113
Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg, 0711 66
99
111
AG Dorsten, 02362 / 200827
SA Essen, (0201) 803-2920
LG Bonn, 0228 / 702-1600
SA Bonn, 0228 / 9752-600
Geschäfts-Nrr. ECHR-LGer1.1R
(37843/05), (40449/06), (4271/07), (45826/07) [Bei Antwort angeben!]
Verfassungsbeschwerde gegen "§ 130 Abs. 3 StGB"
Am 17.11.2009 veröffentlichte das BVerfG
einen Beschluss (1 BvR
2150/08) zu § 130 Abs. 4 StGB:
a**** § 130 Abs. 4 StGB steht auch mit Art. 103 Abs. 2 GG in
Einklang. 1. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die
Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass
Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu
erkennen
sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung
dient einem doppelten Zweck. Einerseits geht es um den
rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll
vorhersehen
können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist.
Anderseits soll sichergestellt werden, dass nur der Gesetzgeber
über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art.
103
Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden
und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, über die
Voraussetzungen
einer Bestrafung selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 71, 108
<114>). ****e Das BVerfG selbst hat also jetzt unleugbar
explizit
zugegeben, dass sogar beim Thema "Volksverhetzung" noch das
Bestimmtheitsgebot beachtet werden muss.
Am 20.11.2009 erhielt der Verf. ein Schreiben von
"Staatsanwaltschaft
Mainz", demzufolge das anhängige Straf-
und Verbotsverfahren gegen jugendschutz.net (jn) seitens der
brd
nicht weitergeführt wird. Über den Hintergrund dieses
Verfahrens informiert z.B. die weit verbreitete Pressemitteilung
"Verbotsverfahren
gegen
jugendschutz.net" (15.03.09; cf. den Artikel
der mit riesigem Abstand größten deutschsprachigen
V2-Nachrichtenseite, i.e. kreuz.net, "Mörder kommen in
Deutschland
oft erheblich glimpflicher davon", 24.03.2009). jn hatte den Verf.
der
"Holocaustleugnung" beschuldigt - allerdings weder bei einer
Behörde noch überhaupt in Deutschland, sondern bei dem
Hoster
der Seite "Kirche zum Mitreden" (KzM, www.kirchenlehre.com) in
Amerika.
Aus der Pressemeldung: »Und worin besteht die angebliche
"Holocaustleugnung" auf der Internetseite? Dort wird in der Tat
behauptet, dass unterschiedliche Auschwitz-Opferzahlen im Umlauf
sind.
Hierzu recherchiere man z.B. nach Auschwitz-Gedenkstein (bis 1990),
Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung,
Auschwitz-Gedenkstein (ab 1990), Fritjof Meyer, alliierte
Wochenschau
"Welt im Film" (Nr. 137). Außerdem prüfe man, was im
§130 StGB als Auschwitz-Opferzahl bestimmt ist. Kurz: Es fehlt
die
für eine Strafbarkeit von "Holocaustleugnung" absolut zwingend
erforderliche gesetzliche Bestimmtheit (§ 1 StGB; Art. 103 GG).
Statt aber endlich einer illegalen Willkürjustiz das Handwerk
zu
legen, wird sogar noch der widerrechtlich kriminalisiert, der
notorische Widersprüche auflistet. Und wer auf Augenzeugen
schwört, der recherchiere nach Misha Defonseca und Herman
Rosenblat.« Zur Erinnerung: Paul
Latussek
hatte
geäußert: "In Auschwitz gab es offensichtlich keine 6
Millionen Opfer, sondern, wie ich in Polen erfahren habe, sind
930.000
nachgewiesen." In letzter Instanz veranlasste der Bundesgerichtshof
im
Dezember 2004, dass Latussek am 03.06.2005 vom Landgericht Erfurt
für diese Opferzahl endgültig wegen Volksverhetzung
bestraft
wurde. Fritjof Meyer hingegen nennt eine Auschwitz-Opferzahl von
510.000 - und trotz diesbzgl. Strafanzeige wird Meyer nicht
verurteilt.
Es ist also keine Volksverhetzung, eine erheblich niedrigere
Opferzahl
zu nennen als die, für die jemand wegen Volksverhetzung
verurteilt
wurde. Und hier nun eines der Beispiele für die laut jn
angebliche
"Holocaustleugnung" auf der Seite KzM: "Bekanntlich sind noch nicht
einmal die Auschwitz-Opferzahlen bekannt, die je nachdem zwischen 8
Millionen und 70.000 schwanken." Also sogar eine für jeden
sofort
unleugbar nachprüfbare Tatsache wird von der brd als
"Holocaustleugnung" etikettiert.
Die gigantische Masse bizarrster Widersprüche der
Holocaust-Stories und der entsprechenden "Strafverfahren wegen
Holocaustleugnung" kann hier verständlicherweise nicht
annhähernd vollständig dokumentiert werden. Erwähnt
seien immerhin noch die weithin bekannte Strafanzeige
wegen
Volksverhetzung
in
Sachen
"Judenseife"
v. 25.06.2007 sowie die
äußerst kurze Schrift von Professor Robert Faurisson, Die
Siege des Revisionismus (Teheran, 2006), schließlich
insbesondere
die äußerst kurze Schrift von
Rechtsanwältin Barbara
Kulaszka, Was ist Holocaust-Leugnung? (Kanada, 1992).
Diese ganze maßlose Willkürjustiz basiert darauf, dass
"§ 130 Abs. 3 StGB" keinerlei gesetzliche Bestimmtheit
enthält, d.h. rettungslos grundgesetzwidrig ist. Und wie der
Fall
Latussek unleugbar bewiesen hat, fordert selbst der
Bundesgerichtshof
noch, dass notorisch Unschuldige wegen angeblicher "Volksverhetzung"
strafverfolgt werden.
Wenn das BVerfG diese Verfassungsbeschwerde als berechtigt
bestätigt, muss die brd u.a. das Straf- und Verbotsverfahren
gegen
jn weiterführen sowie umfangreiche Entschädigungen
für
die "Holocaust"-Justizopfer leisten. Wenn das BVerfG diese
Verfassungsbeschwerde aber - in welcher Weise auch immer - nicht als
berechtigt bestätigt, muss es eindeutig erklären, was
genau
gesetzlich als "Holocaustleugnung" bestimmt ist. Unterbleibt
trotzdem
diese absolut zwingend erforderliche eindeutige Erklärung der
gesetzlichen Bestimmung, ist dies eine weitere strafbare manifeste
eklatante Bestätigung der komplett illegalen
Willkürjustiz.
Aktualisierung 15.07.2010
Brief von BVerfG, Zustellung 21.01.2010
a****
Bundesverfassungsgericht - Präsidialrat -, Postfach 1771, 76006
Karlsruhe
Herrn Rolf Hermann Lingen
Aktenzeichen AR 9184/09 (bei Antwort bitte angeben)
Bearbeiter Herr Steinhauser (0721) 9101-406
Datum 18.01.2010
Ihr Telefax vom 10. Dezember 2009
Sehr geehrter Herr Lingen, gegen die Zulässigkeit Ihrer Eingabe
als Verfassungsbeschwerde bestehen Bedenken. Ihre
Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 130 Abs. 3 StGB.
Insoweit ist jedoch die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG
ersichtlich längst verstrichen und eine Verfassungsbeschwerde
unmittelbar gegen die vorbezeichnete Norm schon aus diesem Grunde
unzulässig. Die Verfassungswidrigkeit der vorbezeichneten
gesetzlichen Vorschrift kann jetzt nur noch mittelbar im Rahmen
einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Sie selbst betreffende, auf
den Vorschriften dieser Norm beruhenden - grundsätzlich
letztinstanzlichen - Gerichtsentscheidung gerügt werden. Eine
solche letztinstanzliche Gerichtsentscheidung haben Sie mit Ihrem
Telefax aber weder vorgelegt noch darin genau bezeichnet, so dass
auch insoweit eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig
erscheint.
Da aus o.a. Gründen keine Aussicht auf Annahme Ihrer
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bestehen dürfte,
wurde Ihre Eingabe gemäß § 60 GOBVerfG bearbeitet.
Mit freundlichen Grüßen
[keine Unterschrift]
Im Auftrag Dr. Hiegert Ministerialrat
Beglaubigt
[Gekritzel]
Regierungsangestellte
Dienstgebäude: Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe Telefon 0721/9101-0 * Telefax
0721/9101-382
****e
S. auch:
15.07.2010 Verbot der Holocaustleugnung ist
menschenrechtswidrig - Pressemitteilung: Beschwerde beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR /
EuGHMR)
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