Ho/ma/2
Betr.: "Strömer Rechtsanwälte"
Bezug: Ihr Schreiben vom 05.03.2001
Hier : 17 648
Sehr geehrter Herr L.,
soweit Sie sich - als Mandant oder Prozeßgegner eines
Rechtsanwaltes
- über eine spezifisch anwaltliche Berufspflichtverletzung (zum
Beispiel
Verletzung der Verschwiegenheitspflicht,
Vertretung
widerstreitender Interessen o.a.) beschweren
möchten,
ist die Rechtsanwaltskammer zuständig; Voraussetzung
ist
allerdings eine zusammenhängende und
verständliche Schilderung des zugrundeliegenden Sachverhaltes.
Soweit
Sie dagegen nicht eine spezifisch anwaltliche Berufspflichtverletzung
beanstanden
- hierzu dürfte der von Ihnen erhobene Vorwurf des
"Satanismus"
gehören -, sind die
ordentlichen Gerichte bzw. die Staatsanwaltschaft zuständig. Mit
freundlichen Grüßen Dr. Holl Hauptgeschäftsführer
Die grenzenlose Phantasie, mit der unsere Gegner ihre Briefe etc. schreiben, treibt immer neue Blüten. So hatten wir ja gar nicht den Vorwurf erhoben, sondern nur den Verdacht geäußert, dass Strömer und seine Komplizen Satanisten sind; als unbedingt strafwürdig haben wir auch explizit ihr bewusste Irreführung gebrandmarkt, mit der sie dem Ansehen der katholischen Kirche schwersten Schaden zufügen. In Anwendung käme hier u.E. wenigstens der § 130 StGB (Volksverhetzung; zitiert im Nida-Rümelin-Text). Betrug wird im StGB im Zusammenhang mit Vermögen gesehen:
Dass die Strömer-Clique "durch Entstellung oder
Unterdrückung
wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält", ist nun
wahrlich
jedem, der klar denken kann, einsichtig, allerdings geht es uns
primär
darum, dass die SC das rechtmäßige Ansehen der Kirche in
niederträchtigster
Weise beschmutzt. Dies ist ein Verbrechen, was bereits aufgrund der
Prinzipien
des Sittengesetzes bestraft werden muss. Da
unser
Weihetitel das Privatvermögen ist,
hätten
wir (zumindest direkt) ohnehin keinen Vorteil durch eine Kirchensteuer.;
wir würden uns natürlich freuen, wenn aufgrund finanzieller
Mittel
die kirchliche Seelsorge weiter ausgebreitet werden könnte, doch
das
ist nicht das primäre Thema des SC-Vorfalls; s. auch unsere
Erklärung
zu Entschädigungszahlungen seitens der
Bundesrepublik
Deutschland: "Welche Entschädigungszahlungen zu leisten sind,
kann jetzt noch nicht genau angegeben werden. Für eine
Wiederherstellung
geregelter Verhältnisse sind Geld- und Sachabgaben in momentan
unüberschaubaren
Ausmaßen erforderlich."
Nun denke man an die Ausführungen, die die Bundesanwaltskammer
im Zusammenhang mit der Sozietät Redeker
uns gegenüber gemacht hat:
"Berufsrechtswidriges Verhalten von Anwälten kann auch
sanktioniert
werden. Insbesondere kann die Kammer eine Rüge erteilen oder es
kann
ein anwaltsgerichtliches Verfahren durchgeführt werden."
U.E. stellt es einen Verstoß gegen das Berufsrecht dar, wenn
ein Anwalt "durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen
einen Irrtum erregt oder unterhält", und solange hier nichts
anderes
bewiesen ist, ist von der Zuständigkeit der Anwaltskammer
auszugehen.
Jedenfalls kann Dr. Holls Schreiben nicht als Gegenbeweis dienen, denn
er verfälscht ja ebenfalls den Sachverhalt, wenn er uns andichtet,
wir hätten gegen die Strömer-Clique den Tatvorwurf des
Satanismus
erhoben. Auf den eigentlichen Vorwurf der Irreführung geht Dr.
Holl
gar nicht erst ein.
Also auf zur nächsten Instanz: Die Staatsanwaltschaft
Düsseldorf
(Postfach 101122, 40002 Düsseldorf, Willi-Becker-Allee 8, 40227
Düsseldorf,
Telefon: 0211/7707-0, Telefax: 0211/7707-476), der wir am 16. März
2001 kurz und bündig schrieben:
Am 29.3.2001 kam dann ein Bestätigungsschreiben:
Untreue? Wie die Staatsanwaltschaft auf diesen Vorwurf kommt, hat sie uns bis heute nicht erklärt. Immerhin liegen Betrug und Untreue im StGB recht nahe beieinander; sie gehören beide zum "Zweiundzwanzigsten Abschnitt - Betrug und Untreue" (§§263-266b):
Dennoch: Wie sollte das auf die Irreführung durch die SC
anzuwenden
sein?
Aber es kam noch besser: Am 06.04.2001 wurden wir angerufen - und
alles,
was rein fernmündlich und ohne Zeugen geschieht, ist nicht leicht
beweisbar. Wir verzichten darauf, wegen unserer Wiedergabe eines
Telephonates
in rechtliche Schwierigkeiten zu kommen, und veröffentlichen
deshalb
nur den Brief, den wir am selben Tag wiederum an die Staatsanwaltschaft
Düsseldorf geschrieben haben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie mir Herr KHK V., Kriminalpolizei D., heute fernmündlich
mitgeteilt
hat, verlangen Sie zur Bearbeitung der o.g. Sache noch eine explizite
Ausführung,
worin die Straftat der Angeklagten besteht. Der Ihnen in meinem ersten
Schreiben beigefügte Ausdruck meines Homepage-Textes stroem02.htm
enthält u.a. folgenden Abschnitt:
"Die Anwaltskammer hat den Termin ungenutzt verstreichen lassen, das
bedeutet wenigstens, dass sie ex silentio unserer Einschätzung
zustimmt:
Strömer hat einen nach irdischen Maßstäben
mächtigen
Bündnispartner. Dadurch ist Strömers Mannschaft
vorübergehend
in der Lage,
a) das Datum zu fälschen (sowohl Richtertreffen als auch
Verkündung),
b) den liturgischen Kalender zu fälschen (Herz-Jesu-Fest im
November
(katholisch: Freitag nach der Oktav von Fronleichnam)!) und
c) den gesamten Sachverhalt zu fälschen (Priester ->
Privatmann;
V2-Sekte -> katholische Kirche; bloßes Terrormittel ->
rechtskräftiges
Urteil)."
Ich habe heute die beanstandeten Internet-Seiten von Strömer noch
einmal überprüft; es wurden noch immer keine Korrekturen
vorgenommen:
[URL1]
[URL2]
Aufgrund der Pflicht des Staates, "Religion und Sittlichkeit zu
beschützen",
ist zwingend erforderlich:
a) das Datum von Richtertreffen als auch Verkündung des
Herz-Jesu-Urteils
zu korrigieren,
b) den Sachverhalt korrekt darzustellen, etwa in der von mir
vorformulierten
Weise: "Die V2-Sekte kann bei ihrem Vernichtungskrieg gegen die
katholische
Kirche auf den Staat als Komplizen zählen" (s. ebenfalls den Ihnen
vorliegenden Text stroem02.htm).
Offenkundig wird hier von Strömer in aktiver und von der
Anwaltskammer
in passiver Weise antichristliche Propaganda betrieben. Anhand von
Falschinformation
soll eine Gruppe, i.e. die römisch-katholische Kirche, diffamiert
und letztlich zerstört werden. Aus meinen Darlegungen geht
unzweifelhaft
hervor, dass die Angeklagten die katholische Kirche böswillig
verächtlich
machen und verleumden (cf. § 130 StGB). Der öffentliche
Charakter
des Internet macht ein Eingreifen der Staatsanwaltschaft erforderlich.
Ich plane, Anfang Mai einen Artikel zu diesen Vorgängen auf meiner
Homepage KzM zu veröffentlichen; dies bedeutet, dass Schreiben von
Ihrer Seite, sofern Sie bis Ende April 2001 bei mir eintreffen, noch
Berücksichtigung
finden werden. Im Herrn
Anlage: KzM-Text "Der Christ und die Volksgemeinschaft" (staat.htm)
Rechtsbelehrung:
"Wer z.B. sich zur Ansicht bekennt, [...] die Kirche sei dem Staate
unterworfen, der ist ein Häretiker" (H. Jone, Katholische
Moraltheologie,
Paderborn (7)1936, 93).
"Die Obrigkeit hat die Pflicht, in erster Linie für das allgemeine
Wohl zu sorgen. Sie muß deshalb nach Kräften alle Übel
vom Staate fernhalten und sein Wohl fördern, Religion und
Sittlichkeit
beschützen, für gerechte Verteilung der Rechte und Pflichten
sorgen, die Gesetze ohne persönliche Rücksichten
durchführen,
die öffentlichen Ämter nur geeigneten Personen geben und
ungeeignete
aus denselben entfernen" (a.a.O., 164).
Durch verschiedene anderweitige Verpflichtungen, eine längere
Bearbeitungszeit
für einen zukünftigen KzM-Text und eine Grippe-Infektion hat
sich, wie die treuen Leser bemerkt haben, in den letzten beiden Monaten
die Arbeit an KzM eklatant verzögert. Wie auch immer, heute
erhielten
wir dann folgendes Schreiben der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom
23.04.01:
Sehr geehrter Herr L., ich lehne die Aufnahme von Ermittlungen ab, da Ihrem Anzeigevorbringen auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen vom 06.04.2001 zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten nicht zu entnehmen sind. Hochachtungsvoll Bachmann Oberstaatsanwalt
Anmerkungen:
1) Auf den früher formulierten Tatvorwurf der Untreue wird gar
nicht mehr eingegangen.
2) Die Strafanzeige wird vom 16.03.2001 auf den 16.02.2001 vordatiert.
Das könnte z.B. ein bedeutungsloser Druckfehler sein, eine
peinliche
Schlamperei bei der Bearbeitung oder auch der Versuch zu insinuieren,
dass
es sich bei der Falschdatierung durch die SC auch nur um einen
Druckfehler
gehandelt haben soll. Da die SC aber auch mit dem Datum, vom Inhalt mal
ganz zu schweigen, rettungslos daneben liegt, ist die
"Druckfehler-Hypothese"
rigoros abzulehnen; es muss viel mehr dahinter stecken. In jedem Fall
bleibt
die Frage, warum der Staat bis jetzt (wir haben das kurz vor
Veröffentlichung
dieses Textes noch einmal überprüft) keinen Anlass sieht, die
SC zur Korrektur wenigstens des Datums zu bewegen.
3) Solange zu unseren Argumenten keine Gegenargumente vorliegen, sind
sämtliche Beteuerungen, dass unsere Argumente nicht ausreichen,
wertlos.
Das bedeutet hier konkret: Solange Bachmann oder wer auch immer nicht
nachweisen
kann, dass unsere Anklage gegen die SC unberechtigt ist, sind sowohl
das
Treiben der SC als auch das Nichtstun der Staatsanwaltschaft aufs
schärfste
zu verurteilen.
4) Gegen KEINEN EINZIGEN unserer Kritikpunkte im Zusammenhang mit der
so gen. "Justiz" wird Einspruch erhoben. Das darf insbesondere bei der
Frage nach der Legalität von KzM
berücksichtigt
werden!
Und damit erweist sich ein weiterer der Strohhalme, an denen sich unsere Gegner mit ängstlicher Verbissenheit festklammern, als rein imaginär. Irgendwann wird jeder einsehen, dass unsere Gegner wirklich nichts gegen uns in der Hand haben. Sicher, sie mögen mit Panzern und Granaten gegen uns zu Felde ziehen, aber mit diesen Spielzeugen werden sie beim Jüngsten Gericht nichts erreichen können.