2. Studienhalbtag "Einheit der Kirche und Gemeinschaft im
Herrenmahl"
"Die katholische Kirche kennt nur eine einseitige, begrenzte Zulassung,
die sich ausschließlich einzelnen Ausnahmesituationen verdankt.
An
dieser Stelle wurde neben der Situation der Gefährdung des Lebens
(Todesgefahr, Gefängnis, Verfolgung) auch die 'spirituelle
Notlage'
besprochen. Es ist Sache des Diözesanbischofs und der
Bischofskonferenzen,
solche Notlagen in einem engeren Sinne festzulegen. Besonders
umstritten
ist dabei die Frage, wie weit die Situation der bekenntnisverschiedenen
Ehe eine solche Notlage ist, wie dies von einigen Bischofskonferenzen
versucht
worden ist. Vor diesem Hintergrund erwies es sich als notwendig, noch
weitere
Studien, nicht zuletzt über die besondere Situation der
bekenntnisverschiedenen
Ehen, zu betreiben. Aufgrund der vorliegenden Studien und Textfassungen
sollte es möglich sein, in der ersten Hälfte des Jahres 2001
eine Erklärung zu verabschieden."
Diese "Studien", wohl wieder in bewährter V2-Qualität, sind
"notwendig" zur Täuschung der Treudoofen, die mit aller Gewalt
daran
festhalten wollen, dass die ärgsten Apostaten die
rechtmäßige
Hierarchie der katholischen Kirche bilden. Die katholische Lehre muss
wieder
einmal utilitaristischen Prinzipien zum Opfer fallen. Wir fügen
hier
einige Texte ein, die über die radikal unterschiedliche Ehelehre
in
katholischer Kirche und V2-Sekte informieren, konkret bezogen auf die
Mischehe.
Katholische Kirche (gemäß Canon Iuris Canonici
(CIC;
Kirchliches Gesetzbuch) 1917)
K. Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, München
1958, 171-173:
"Das Hindernis der Bekenntnisverschiedenheit (cc. 1060—1064).
l. Begriff (c. 1060). Das Ehehindernis der Bekenntnisverschiedenheit
liegt vor, wenn zwei Getaufte die Ehe miteinander schließen
wollen,
von denen der eine katholisch ist, der andere aber einer
nichtkatholischen
Religionsgemeinschaft angehört. Eine derartige Ehe heißt
Mischehe.
[...]
2. Begründung des Verbotes.
Die Kirche verbietet die Mischehen aufs strengste und überall,
also auch in rein oder überwiegend nichtkatholischen Gebieten, wo
für den Katholiken eine geringere Möglichkeit besteht, einen
passenden katholischen Lebensgefährten zu finden. Das Verbot
beruht
auf Erwägungen des Glaubens und der Vernunft.
a) Die sakramentale Ehe ist Abbild der Vereinigung Christi mit der
Kirche. In ihr soll das Wesen kirchlicher Gemeinschaft tätig
verwirklicht
werden; dazu gehört die innere, seelisch-geistige Einheit der
Gatten
vor allem im Bekenntnis des rechten Glaubens. Bei der Mischehe fehlt
diese
Einheit; sie entspricht daher nicht dem Idealbild der christlichen Ehe.
Die Spaltung im religiösen Bekenntnis führt zu
Unzuträglichkeiten
im ehelichen Leben und ist der Nährboden für religiöse
Gleichgültigkeit.
Daraus erklärt sich das Lebensunglück vieler Mischehen: 'Die
gemischten Ehen haben nach dem Zeugnis der Statistik die geringste
Geburtenziffer,
die höchste Scheidungsfrequenz und eine bedeutend gesteigerte
Selbstmordhäufigkeit
[FN: H.A. Krose, Kirchliches Handbuch 6 (1916/17) 405]."
b) Es besteht die Gefahr des Glaubensabfalles und eine Gefährdung
der katholischen Kindererziehung. Die Mischehe kann daher der
innerwesentlichen
Zielsetzung der Kirche, das Reich Gottes auf Erden zu verwirklichen,
nicht
voll entsprechen. Zur Abwendung dieser Gefahren verlangt die Kirche,
bevor
sie von dem Verbot der Mischehe befreit, bestimmte
Sicherheitsleistungen.
Wo die für den katholischen Teil und die katholische Erziehung der
Kinder bestehende Gefährdung nicht beseitigt erscheint, liegt ein
Verbot göttlichen Rechtes vor, von dem die Kirche nicht befreien
kann.
c) Die bürgerliche Scheidung einer Mischehe trifft vor allem den
katholischen Teil. Während der nichtkatholische Teil nach der
Auffassung
seiner Religionsgemeinschaft eine neue Ehe schließen kann, ist
dies
dem Katholiken verwehrt, solange der erste Gatte lebt. Diese
Rechtsungleichheit
kann für den katholischen Teil schon während des Bestandes
der
ehelichen Lebensgemeinschaft zu einer ernstlichen Gefährdung
seiner
sittlichen Freiheit und Selbständigkeit führen, zumal die
katholische
Sittenlehre unverzichtbare Forderungen hinsichtlich des ehelichen
Lebens
stellen muß. Aus diesen Gründen sind die Gläubigen vor
der Eingehung von Mischehen zu warnen (c. 1064 n. 1). Wo im Einzelfall
die Abmahnung erfolglos ist oder keinen Erfolg erwarten
läßt,
soll wenigstens darauf hingewirkt werden, daß die Ehe im Einklang
mit den Gesetzen Gottes und der Kirche eingegangen werde (c. 1064 n.
2).
3. Befreiung von dem Verbot (c. 1061).
Die Kirche befreit von dem Mischehenverbot nur unter folgenden
Voraussetzungen:
a) Es müssen gerechte und wichtige Grunde vorliegen, z. B.
Verhütung
eines größeren Übels (Abfall des katholischen Teils,
Gefahr
einer nichtkatholischen oder bloß bürgerlichen Trauung),
Schwängerung
der Braut oder Legitimierung von Kindern.
b) Es müssen Sicherheitsleistungen gegeben werden, um die für
den katholischen Teil und für die katholische Kindererziehung
bestehenden
Gefährdungen fernzuhalten. Der nichtkatholische Teil muß
versprechen,
den katholischen Teil nicht von seinem Glauben abwendig zu machen, und
beide Teile müssen versprechen, alle aus der Ehe hervorgehenden
Kinder
nur katholisch taufen und erziehen zu lassen.
V2-Sekte (gemäß Wojtylas Machwerk "Canon Iuris
Canonici"
(CIC) 1983)
Norbert Ruf, Das Recht der katholischen Kirche, Freiburg 1989, 283f:
"Die konfessionsverschiedene Ehe (cann.1124-1129)
1. Tatbestand (can. 1124)
Die Ehe zwischen einem Katholiken und einem Angehörigen einer
nichtkatholischen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft ist ohne
ausdrückliche
Genehmigung der zuständigen Autorität unzulässig. Die
Konfessionsverschiedenheit
ist also kein Ehehindernis mehr. [...]
2. Genehmigung (cann. 1125, 1126)
Der Ortsordinarius kann aus einem gerechten und vernünftigen Grund
die Genehmigung zu einer konfessionsverschiedenen Ehe erteilen unter
folgenden
Voraussetzungen:
a) Der katholische Partner muß seine Bereitschaft erklären,
mögliche Gefahren für seinen Glauben abzuwenden, und
glaubhaft
versprechen, nach Kräften alles zu tun, daß die Kinder in
der
katholischen Kirche getauft und erzogen werden.
Die DBK verlangt vom katholischen Partner folgende Erklärungen:
'l. Wollen Sie in Ihrer Ehe als katholischer Christ leben und den
Glauben
bezeugen?
2. Als katholischer Christ haben Sie die Pflicht, Ihre Kinder in der
katholischen Kirche taufen zu lassen und im katholischen Glauben zu
erziehen.
Versprechen Sie, sich nach Kräften darum zu bemühen, dieses
sittliche
Gebot zu erfüllen, soweit das in Ihrer Ehe möglich ist?'
Für den Fall, daß der katholische Partner sein Versprechen
hinsichtlich der Kinder nicht einhalten kann, da seine Kräfte zur
Realisierung nicht ausreichen, insbesondere unter Berücksichtigung
und in Achtung des Gewissens des nichtkatholischen Partners,
heißt
es in der Anmerkungstafel zum Ehevorbereitungsprotokoll (Nr. 14):
'Wenn die Kinder in der nichtkatholischen Kirche getauft und erzogen
werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner ablegt,
unter anderem, daß er die christliche Gestaltung des Ehe- und
Familienlebens
aktiv mittragen will; daß er die religiöse Erziehung der
Kinder
fördert; daß er durch seine beispielhafte Lebensführung
den Kindern den katholischen Glauben nahebringt; daß er durch
religiöse
Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein
fruchtbares
Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten
zu können; daß er mit seiner Familie das Gebet, insbesondere
um die Gnade der Einheit im Glauben pflegt, entsprechend dem Testament
des Herrn, >daß alle eins seien<'."
Die Verhöhnung der katholischen Ehelehre bestand übrigens
auch schon vor dem "neuen" CIC, cf. Wojtylas "Apostolisches Schreiben"
"Familiaris Consortio" an die V2-Funktionäre die Anhänger der
ganzen V2-Sekte über die Aufgaben der christlichen Familie in der
Welt von heute vom 22. November 1981, Nr. 78:
"Die wachsende Zahl von Ehen zwischen Katholiken und anderen Getauften
verlangt gleichfalls besondere pastorale Aufmerksamkeit, und zwar im
Licht
der Orientierungs- und Leitlinien, die im Laufe der letzten Jahre vom
Heiligen
Stuhl und von den Bischofskonferenzen herausgegeben wurden und in den
verschiedenen
Situationen konkrete Anwendung finden sollen.
Eheleuten verschiedener Konfession stellen sich besondere Forderungen,
die sich in drei Punkten zusammenfassen lassen.
Man muß sich vor allem der Verpflichtungen bewußt sein,
die dem katholischen Teil aus seinem Glauben erwachsen, nämlich
diesen
frei auszuüben und dementsprechend nach Kräften dafür
Sorge
zu tragen, daß die Kinder im katholischen Glauben getauft und
erzogen
werden.
In den Beziehungen zwischen Mann und Frau gilt es auch, die besonderen
Schwierigkeiten zu sehen hinsichtlich der Achtung der religiösen
Freiheit;
diese kann durch ungebührlichen Druck in Richtung auf eine
Änderung
der religiösen Einstellungen des Partners verletzt werden oder
durch
Hindernisse, die man ihrem freien Vollzug in der religiösen Praxis
in den Weg legt.
Was die liturgische und kanonische Form der Eheschließung angeht,
so können die Ortsbischöfe großzügigen Gebrauch
machen
von den Vollmachten, die ihnen für die verschiedenen Erfordernisse
gewährt wurden.
Hinsichtlich der genannten besonderen Forderungen ist auf folgendes
zu achten:
Bei der Ehevorbereitung konfessionsverschiedener Partner soll jede
vernünftige Anstrengung gemacht werden, um die katholische Lehre
über
die besonderen Eigenschaften und Verpflichtungen der Ehe gut
verständlich
zu machen sowie sicherzustellen, daß es nicht zu der
erwähnten
Druckausübung und Behinderung kommt.
Es ist von höchster Wichtigkeit, daß der katholische Teil
unter Mitwirkung der Gemeinde in seinem Glauben gestärkt wird und
positive Hilfen erfährt, daß er in dessen Verständnis
und
konkreter Ausübung reifen und so im Schoß der Familie ein
glaubwürdiger
Zeuge sein kann durch seinen ganzen Lebenswandel und durch die Art der
Liebe, welche er dem Gatten und den Kindern schenkt.
Die Ehen zwischen Katholiken und anderen Getauften weisen jedoch, wenn
auch in ihrer besonderen Eigenart, zahlreiche Elemente auf, die es zu
schätzen
und zu entfalten gilt, sei es wegen ihres inneren Wertes, sei es wegen
des Beitrags, den sie in die ökumenische Bewegung einbringen
können.
Dies trifft insbesondere zu, wenn beide Ehepartner ihren
religiösen
Verpflichtungen nachkommen. Die gemeinsame Taufe und die dynamische
Kraft
der Gnade sind in diesen Ehen für die Gatten Grundlage und
beständige
Anregung, ihrer Einheit im Bereich der sittlichen und geistlichen Werte
im Leben Gestalt zu geben.
Zu diesem Zweck und auch, um die ökumenische Bedeutung einer
solchen
konfessionsverschiedenen Ehe hervorzuheben, die voll aus dem Glauben
der
beiden christlichen Gatten gelebt wird, soll, auch wenn es nicht immer
einfach ist, ein herzliches Zusammenwirken zwischen den katholischen
und
nichtkatholischen Geistlichen angestrebt werden, und zwar schon bei der
Vorbereitung auf die Ehe und die Trauung."
2. Stellungnahme zum Entwurf eines
"Lebenspartnerschaftsgesetzes"
Eine längere Erklärung der DBs schließt mit dem Absatz:
"Die Frühjahrs-Vollversammlung der Deutschen Bischöfe hat
im März 2000 in Mainz klargestellt, dass alle Versuche abzulehnen
sind, 'ein Rechtsinstitut für gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften
zu schaffen und dieses der Ehe anzunähern oder gar ihr
gleichzustellen.
Daher kann man die Begriffe, Rechtsfiguren und Denkmuster des Ehe- und
Familienrechts - selbst wenn sie modifiziert werden - nicht auf die
gleichgeschlechtlichen
Partnerschaften übertragen. Die Ehe muss in ihrer besonderen, ja
einzigartigen
Stellung als Gemeinschaft geschützt werden.' Der von den
Fraktionen
der Regierungsparteien vorgelegte Entwurf eines
Lebenspartnerschaftsgesetzes
widerspricht dieser Maßgabe und ist deswegen in der derzeitigen
Form
für die katholische Kirche unannehmbar."
Zur besonderen Schuld der DBs s. den Text "Die
'Homo-Ehe' - Sodomie, staatlich gefördert".
3. Erklärung "Auf dem Weg zum Sakrament der Ehe"
"In den einzelnen Kapiteln betrachtet die Handreichung die Situation
junger Paare, erschließt das katholische Eheverständnis von
den Erfahrungen der Brautpaare her, formuliert Ziele, zeigt Wege
kirchlicher
Ehevorbereitung und geht auf die Gestaltung der Trauung ein. Sie betont
die bleibende Sorge und Unterstützung der Kirche für die Ehe
über die Eheschließung hinaus."
Im Klartext: Noch mehr liturgischer Wildwuchs und noch krudere
Ideologien
über die Ehe.
4. Erklärung "Zeit zur Aussaat - Missionarisch Kirche
sein"
"Um die in der Seelsorge tätigen Priester und Laien zu ermutigen,
den missionarischen und evangelisierenden Auftrag der Kirche
wiederzuentdecken,
hat die Pastoralkommission eine Erklärung 'Zeit zur Aussaat -
Missionarisch
Kirche sein' erarbeitet. [...] Der Erklärung soll ein
ausführlicher
Werkstatt-Teil zur Gemeindearbeit und ein Brief des Vorsitzenden der
Pastoralkommission
(Bischof Dr. Joachim Wanke, Erfurt) beigefügt werden. Es ist
beabsichtigt,
die Materialien auch auf CD-Rom zu veröffentlichen und weitere
pastorale,
didaktisch-pädagogische Hilfen in Auftrag zu geben."
Die V2-Sekte als ewige Baustelle mit einem ewigen Aufbrechen
verkrusteter
Strukturen; s. z.B. auch Freiburger Programm.
2. Charta der Grundrechte
Auch hier der vollständige DB-Text:
"Die Vollversammlung hat sich in einer intensiven Aussprache mit der
derzeitigen Diskussion um eine Charta der Grundrechte der
Europäischen
Union befasst. Sie dankt dem früheren Bundespräsidenten Prof.
Dr. Roman Herzog für seine große Mühe und sein
Engagement.
Viele hatten nicht erwartet, dass ein Text in so kurzer Zeit erarbeitet
werden konnte. Es sind sehr unterschiedliche Interessen
aufeinandergestoßen.
So konnte nur ein äußerst zerbrechliches Gleichgewicht in
den
Formulierungen erreicht werden. Deshalb wirken einige Punkte in der
Präambel
und in den 54 Artikeln noch unausgereift.
Es ist bedauerlich, dass die Bezugnahme auf das religiöse Erbe
der Europäischen Union in der Präambel nicht verankert werden
konnte. Aus der harmlosen Anerkennung einer historischen
Selbstverständlichkeit,
dass die Europäische Union auch religiöse Wurzeln hat, eine
Infragestellung
des Prinzips der Trennung von Staat und Kirche abzuleiten, ist geradezu
absurd.
Die Kompromissformel, die vom spirituellen und moralischen Erbe
spricht,
kann nicht befriedigen. Dass in der deutschen Übersetzung
"spirituell"
mit "geistig-religiös" wiedergegeben wird, begrüßen
wir.
Das Wort "religiös" hätte freilich stärker den
gemeinschaftlichen
und institutionellen Rahmen des Glaubens hervorgehoben. In dieser Frage
hätte auch der Artikel 10 über die Religionsfreiheit noch
weiter
gehen können.
Fast eine Art von Diskriminierung stellt die Tatsache dar, dass der
Artikel über die Vereinigungsfreiheit zwar politische,
staatsbürgerliche
und gewerkschaftliche Vereinigungen besonders herausstellt, nicht aber
religiöse (Artikel 12, Abs. 1).
Nicht zufrieden sind wir mit den Formulierungen der Charta zum Thema
Ehe und Familie. Der Artikel 9 klärt gar nichts und trägt
dadurch
zu einer weiteren Aufweichung oder Umdeutung des Ehe- und
Familienbegriffs
in fast allen EU-Mitgliedsstaaten bei. Wir werden hier weiterhin und
beharrlich
die eigenen Bedenken anmelden.
Das Verbot des Klonens in Artikel 3, Abs. 3 der Charta beschränkt
sich auf das reproduktive Klonen. Therapeutisches Klonen, das jetzt die
britische Regierung erlaubt hat, wird vom Verbot der Charta nicht mehr
erfasst. In den ersten Entwürfen war diese Verbotsklausel noch
enthalten.
Offensichtlich hat sich hier die biomedizinische Forschung
durchgesetzt.
Wir appellieren an die Bundesregierung, die Grundrechtscharta nicht
anzunehmen,
solange in dieser Frage keine Klarheit geschaffen ist."
S. auch unsere Notiz zum "geistig-religiösen Erbe" in den N.
v. 28.09.2000. Lehmanns Truppe setzt mit unnachgiebiger Grausamkeit
die radikale Versklavung der Katholiken durch und schwärmt dann
von
"Religionsfreiheit." Zum Themengebiet Ehe und Familie s. unsere
vorhergehenden
Anmerkungen.
2. Empirische Untersuchung zum Religionsunterricht
"Erneut haben wir die Situation des Religionsunterrichtes erörtert
und dabei insbesondere die Ergebnisse einer bundesweiten empirischen
Studie
zur Kenntnis genommen, die von Prof. Dr. Dr. Anton Bucher, Salzburg, im
Auftrag der Deutschen Bischofskonfernz erarbeitet worden ist. Die
Studie
belegt, dass die Akzeptanz des konfessionellen Religionsunterrrichts
bei
Schülerinnen und Schülern deutlich höher ist, als in der
öffentlichen Diskussion behauptet wird."
S. dazu Verblödung als Grundrecht - Zur
Diskussion
um den "katholischen Religionsunterricht".
2. Christen im Heiligen Land
"Schon seit mehreren Jahren befassen wir uns intensiv mit der Situation
der Christen im Heiligen Land. Die Mitglieder der Kommission für
weltkirchliche
Aufgaben haben im Frühjahr dieses Jahres eine Pilgerfahrt ins
Heilige
Land unternommen, die auch den Charakter eines
Solidaritätsbesuches
hatte. In diesem Rahmen führte die Wissenschaftliche Arbeitsgruppe
der Zentralstelle Weltkirche in Jerusalem einen Workshop zu "Situation
und Selbstbehauptungsstrategien der christlichen Minderheiten im
Heiligen
Land" durch, an dem Vertreter nahezu aller christlicher Denominationen
vor Ort teilgenommen haben. Im Anschluss an diese wissenschaftliche
Tagung
hat die Kommission für weltkirchliche Fragen beschlossen, die
partnerschaftliche
Hilfe für Christen im Heiligen Land zu verstärken. Dazu soll
eine gründliche Erhebung der lokalen und regionalen
Bedürfnisse
der Christen, vorhandener Ressourcen und laufender Initiativen
vorgenommen
werden."
Die DBs wieder als Friedensengel!
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Die "Deutsche Bischofskonferenz" hat bei ihrer Voll-Versammlung also
wieder mächtig ihre Muskeln spielen lassen, und da sie im
Schulterschluss
mit dem deutschen Staat auftritt, darf man die von ihr ausgehende
Gefahr
nicht unterschätzen. Doch noch immer gilt: "Fürchtet euch
nicht
vor denen, die den Leib töten können, aber weiter nichts
vermögen.
Ich will euch zeigen, wen ihr fürchten sollt: Fürchtet den,
der
nach dem Tode die Macht hat, in die Hölle zu stürzen. Ja, ich
sage euch: Den fürchtet!" (Lk 12,4f). Möge es dann beim
Jüngsten
Gericht nicht heißen:
"Einigkeit, nicht Recht, nicht Freiheit, gab´s im deutschen
Vaterland!
Glüh im Zorne des Gerichtes, glühe, deutsches Vaterland!"