(
BVerfG in
1 BvR 232/97 vom
12.11.2002)
Es
ist reiner
unvorhersehbarer und unvermeidbarer Zufall, ob man wegen irgendeiner
Äußerung oder Geste angeklagt und bestraft wird.
(
Claus Plantiko)
„Der Richter muß den
Wahrheitsgehalt einer beanstandeten Aussage prüfen… Wahre
Aussagen sind … hinzunehmen.“
wirkungslos ab. Da die beanstandeten Äußerungen nachweislich
wahr sind, darf im GG-Rechtsstaat keine Anklage erfolgen. Daß sie
trotzdem erhoben wird, beweist die Realinexistenz des GG-Rechtsstaats.
Wenn die Rationalität nicht mehr gilt und der Wahrheitsbeweis
nicht mehr anerkannt wird, ist der GG-Rechtsstaat ebenfalls real
inexistent.