Claus Plantiko: Übersicht über den "Beleidigungs"-Irrsinn

- Schreiben an "Amtsgericht Koblenz" im Fall Walter Krohn; Bonus: Ulla Schmidt und die "Geiselnehmer" -
(Kirche zum Mitreden, 18.04.2007)
richter bonn beleidigung Vollidiot bei G.
"Der Richter muß den Wahrheitsgehalt einer beanstandeten Aussage prüfen…  Wahre Aussagen sind … hinzunehmen."

(BVerfG in 1 BvR  232/97 vom 12.11.2002)

Es ist reiner unvorhersehbarer und unvermeidbarer Zufall, ob man wegen irgendeiner Äußerung oder Geste angeklagt und bestraft wird.

(Claus Plantiko)

Die Illusion der Ehrenschutzes in der OMF-"brd" muss längst selbst von dem Dümmsten durchschaut sein. Dass bewusste ehrverletzende Lügen unter dem besonderen Schutz der OMF-"brd" stehen, wurde bereits ausführlich in der Verleumdungs-Fallstudie bewiesen, und das intitut voigts hat erst kürzlich wieder auf den Irrsinn des angeblichen "Ehrenschutzes" bei "Beleidigung" hingewiesen. Trotz der unmöglich zu bestreitenden Sachlage, dass der vermeintliche "Ehrenschutz" schon bei den Nazis und erst recht jetzt in der OMF-"brd" im wesentlichen Täterschutz war resp. ist, besonders für Mitglieder der Justizmafia, wird gelegentlich noch immer von Privatpersonen auf "Unterlassung" von "ehrverletzenden Äußerungen" geklagt.
Dabei sollte die Frage erlaubt sein: Was ist von Anwälten zu halten, die eine solche "Klage" noch übernehmen?

Die Geiselnehmer-Affäre

"Gesundheitsministerin" Ulla Schmidt (SPD) äußerte im Dezember 2006 zu der Tatsache, dass viele Ärzte an einem Protesttag gegen die Gesundheitsreform ihre Praxen geschlossen hatten: "Mich ärgert, wenn Patienten oder kranke Menschen in Geiselhaft genommen werden für Forderungen nach mehr Geld."
Und "SPD-Gesundheitsexperte" Karl Lauterbach meinte zu derselben Angelegenheit: "Das ist schon eine Geiselhaft der Patienten. Es gibt keine Berufsgruppe, die so brutal die Menschen ausnutzt, wenn es um das eigene Einkommen geht wie die Ärzteschaft."
Um diese Aussagen besser würdigen zu können, muss man zunächst zweierlei wissen:
1. Geiselnahme (§ 239b StGB) "wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft", d.h. dies zählt zu den sehr schweren Verbrechen.
2. Die OMF-"brd" möchte ein krankes Volk, m.a.W. die notwendige gesundheitliche Versorgung soll möglichst verhindert werden (s. z.B. den Fall "Polizei Recklinghausen"), und gesunde Menschen sollen z.B. durch Psychiatrieverschleppung gesundheitlich ruiniert werden. Aber überhaupt hat der bestialische Kampf der OMF-"brd" gegen jede gesunde Moral notwendig und ganz bewusst die Verhinderung resp. Zerstörung seelisch-körperlicher Gesundheit zur Folge.

Angesichts der ganzen klar bekannten Fakten war also zu erwarten, dass jede Klage gegen diese Verleumdungen seitens der Politiker gegen die Ärzteschaft scheitern musste. Und in der Tat liefen entsprechende Strafanzeigen ins Leere. Trotzdem wollte sich Dr. med. Thomas Roßbach, ein Teilnehmer beim Ärzteprotest, nicht mit dieser Situation abfinden. Über den Fall veröffentlichte sein Anwalt Dr. Thomas Richter eine Pressemeldung bei Businessportal24: "Der Freiburger HNO-Arzt Dr. Rossbach kämpft um seine Ehre 2007/01/18 15:14"; ein Ausschnitt:
a**** Rechtsanwalt Dr. Richter hält eine Wiederholung der „Geiselhaft“-Äußerungen für inakzeptabel. In einer zweiten Tatsacheninstanz könne nun noch einmal gründlich geprüft werden, ob eine Gleichstellung protestierender Ärzte mit Geiselnehmern nicht doch die Persönlichkeitsrechte seines Mandanten verletze, der sich am 4. Dezember an den Protesten niedergelassener Ärzte gegen die geplante Gesundheitsreform beteiligt hatte. „In der Beschwerdebegründung sind wir noch einmal intensiv auf die jüngeren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eingegangen, die in der Abwägung zwischen einem auf die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch und sanktionierenden Maßnahmen, etwa Strafen für Beleidigung, unterscheiden. Dies war im Beschluss des Landgerichts Freiburg nicht berücksichtigt worden“, so Rechtsanwalt Dr. Richter. Dabei mache es einen großen Unterschied, ob jemandem ein verbaler Ausrutscher unterlaufe, der im Eifer des Gefechts durchaus mal vorkommen kann (auch wenn er nicht vorkommen sollte), oder ob sich jemand vorbehält, diesen Ausrutscher auch in der Zukunft jederzeit wieder aus der Schublade zu ziehen. Anwalt Dr. Richter hält die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch in letzter Konsequenz für angemessen und keineswegs für das Ende des hohen Guts der Freiheit der Rede. ****e
Die "Argumentation" von Richter ist offenkundig absolut indiskutabel und absolut zum Scheitern verurteilt (wie sie ja auch gescheitert ist, s.u.). Da stellt sich die Frage, warum sich Rossbach überhaupt auf so ein aussichtsloses Verfahren eingelassen hat.
Zur Erinnerung: Natürlich gibt es "verbale Ausrutscher" - aber die wirken ja in keiner Weise strafmildernd, geschweige denn strafverhindernd, s. die "Beleidigung im Straßenverkehr". Also es eine völlig blödsinnige Annahme, dass bei der "Beleidigungs-Justiz" der "Eifer des Gefechts" irgendeinen, erst recht einen "großen Unterschied" macht. Das einzige, was beim "Ehrenschutz" eine Rolle spielt, ist die unendliche Willkür des "Richters". Infolge der klaren gesetzlichen Lage zum Straftatbestand "Beleidigung" (i.e. dass diese nicht gesetzlich bestimmt und somit in keiner Weise justiziabel ist), ist die unendliche Willkür das konstitutive Moment einer "Beleidigungs-Justiz". Und dank dieser unendlichen Willkür ist es güngstigstenfalls restlose Blindheit, hier auf "Rechtsprechung" im eigentlichen Sinne des Wortes zu hoffen.

Nun denn: Wie nicht anders zu erwarten, ist Roßbach mit seiner Klage gnadenlos gescheitert. Dies wurde von der zionistischen Lügenpresse denn auch genüsslich breitgetreten; hier nur Ausschnitte aus zwei Meldungen:

1. net-tribune, 13. April 2007, 14:19 Uhr: Ärzte müssen sich als Patienten-"Geiselnehmer" titulieren lassen
a**** Karlsruhe - Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) darf Ärzte, die aus Protest gegen die Gesundheitsreform ihre Praxen geschlossen hatten, weiterhin der "Geiselnahme" von Patienten bezichtigten. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom Freitag hervor. Danach scheiterten die beiden klagenden Ärzte, weil das von Schmidt kritisierte Ärzte-Kollektiv so unübersehbar groß gewesen sei, dass ein Einzelner von der Kritik nicht in seinen Persönlichkeitsrechten betroffen sein könne. (AZ: 14 U 11/07) Laut OLG bezog sich die pauschale Äußerung der Gesundheitsministerin auf mehr als 40.000 Ärzte, die am 4. Dezember 2004 mit Praxenschließungen auf Schmidts Reformpläne reagiert hatten. Je größer der Kreis des herabgesetzten Kollektivs sei, desto mehr "verliere sich die Beleidigung in der Unbestimmtheit" und desto mehr gehe die "Individuumsbezogenheit" verloren, heißt es im Urteil. ****e

2. Kölner Stadt-Anzeiger, 13.04.07, 20:59h: Derbe Rede über Ärzte ist zulässig
a**** Karlsruhe - Ärzte, die gegen die Gesundheitsreform protestieren, dürfen weiter als „Geiselnehmer“ bezeichnet werden. [....] Über diese Aussagen war der Freiburger Arzt Thomas Rossbach, der als einer der Wortführer an den Ärzteprotesten teilgenommen hatte, sehr empört. Er erhob deshalb Unterlassungsklage. Schmidt solle erklären, dass Ärzte keine Geiselnehmer sind. Eine Strafanzeige anderer Ärzte war schon längst zu den Akten gelegt worden, der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch schien aber nicht aussichtslos zu sein. [...] Auf der Gegenseite erklärte Anwalt Gernot Lehr, der Ulla Schmidt vertrat, den Prozess für überflüssig. „Politiker müssen sich nun mal pointiert zu Wort melden.“ Der Vorsitzende OLG-Richter Michael Bauer lehnte die Klage nun ab. Weil rund 40 000 Ärzte am Aktionstag ihre Praxen geschlossen hatten, könne sich Rossbach nicht als Individuum beleidigt fühlen. „Je größer der Kreis des herabgesetzten Kollektivs ist, desto mehr verliert sich die Beleidigung in der Unbestimmtheit“, sagte der Richter. Damit hat das OLG die Meinungsfreiheit in politischen Auseinandersetzungen gestärkt. ****e

Natürlich kräht kein Hahn nach irgendeiner "Individuumsbezogenheit": Bei dem "Prozess" des fanatischen Völkermörders Manfred Wucherpfennig wird es ja auch explizit als "Straftat" hingestellt, dass das "Landgericht Bonn" (wohlgemerkt begründeter- und notwendigerweise!) als "Völkermordinstitut" bezeichnet wird. Also nichts mit "Individuumsbezogenheit"! Und mal ein ganz anderer Fall, der ebenfalls genau diese Lüge von der "Individuumsbezogenheit" aufdeckt: Nicht nur in der linken Szene bekannt ist der Gießener Aktivist Jörg Bergstedt, der wegen "Beleidigung" zu monatelangem Kerker verurteilt wurde. Hier ein Ausschnitt aus seinem umfangreichen Dokumentationsmaterial:
a**** "Fuck the police" schrieb eine Aktivistin mit Kreide auf den Parkplatz vor der Bereitschaftspolizei in Lich. Grund: Die waren prügelnd nach Köln gegen das dortige Grenzcamp 2003 gezogen. So machten einige eine "Inspektion" der Polizei [...] Eigentlich ist es klar: "Fuck the police" ist keine Beileidigung, denn "die Polizei" ist nicht ein konkreter Polizist. In Gießen aber ticken die Uhren der über kreative Proteste stinkewütenden Obrigkeit anders. Staatsanwälte und RichterInnen sind willige VollstreckerInnen der Regierenden. Richterin Kaufmann, eine besondere Hardcore-VerurteilerIn, ließ sich denn auch einige Pointen einfallen, wie aus "the police" doch der ganz konkrete Polizist Koch aus Grünberg wurde. Der ist zwar nicht einmal bei der Bereitschaftspolizei Lich, also nicht einmal mit der Aktion gemeint gewesen, aber lest selbst was in Gießener Urteilen gegen Leute aus dem Umfeld der Projektwerkstatt so zu finden ist ... ****e
(http://www.projektwerkstatt.de/antirepression/prozesse/beleidigung.html)

Der Clou bleibt dann die Lüge des KSTA, das OLG habe "die Meinungsfreiheit in politischen Auseinandersetzungen gestärkt". Vielmehr hat das OLG nur wieder einmal bestätigt, dass die "Mächtigen" der OMF-"brd" mit dem "Wahlvieh" ungestraft ganz nach Lust und Laune umspringen können. "Politiker müssen sich nun mal pointiert zu Wort melden." Aber wehe, das Wahlvieh lässt sich die sadistische Misshandlung, Ausbeutung und Vernichtung durch die "Mächtigen" nicht brav gefallen! Schlimmer als die "Mächtigen" sind nur noch die, die sich mit dieser Situation abfinden.

Claus Plantiko und Walter Krohn

Auch wenn der Fall Walter Krohn hier und jetzt nicht im einzelnen dargelegt wird, sei dennoch jedem, der die "brd"-"Justiz" besser verstehen möchte, eine Beschäftigung damit empfohlen. Glücklicherweise bietet Walter Krohn selbst auf seiner Weltnetzseite ein entsprechendes pdf-Dokument an: "Der unglaubliche Fall Krohn. Dokumentation über den Missbrauch staatlicher Gewalt durch Richter, Staatsanwälte, Ministerien und weitere Behörden", derzeit 77 Seiten, bebildert.
Wegen seiner Verteidigung Krohns wurde Claus Plantiko - mal wieder - wegen "Beleidigung" "angeklagt", woraufhin er den nachfolgenden Text als Übersicht zur Beleidigungsproblematik zur freien Verwendung zur Verfügung stellte. Die o.g. Zitate sind dem Plantiko-Text entnommen, weil sie den Beleidigungs-Irrsinn knapp auf den Punkt bringen. Hier der Volltext des Schreibens von Claus Plantiko an "Amtsgericht Koblenz":
8.4.2007
Amtsgericht, Karmeliterstr. 14, 56068 Koblenz
StA ./. Plantiko
2010 Js 56233/06. 31 Ds
CP 07-4-8
Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhielt die Anklageschrift v. 1.3.2007.
Zunächst bitte ich um Entschuldigung, wenn ich die Ehre oder Persönlichkeit der Betroffenen verletzt haben sollte, was nicht meine Absicht war. Sodann erkläre ich zur Abwehr weiterer Fehldeutungen:
Kein Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf dahin ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes beeinträchtige, vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen Verwirklichung der im Justizwesen z.Z. real inexistenten, nach Art. 79(3) GG aber GG-rechtsstaatskonstitutiven Verfassungsgrundsätze: Menschenwürde, Volks-hoheit, Gewaltentrennung, Rationalität  und Recht, s. Art. 1 und 20 GG.
Es lag und liegt mir fern, irgendwelche Personen oder gar Richter abzuwerten, im Gegenteil will ich ihnen wohl, indem ich seit Jahrzehnten die einzig GG-gemäße Richterwahl auf Zeit durchs Volk wie in der Schweiz und den USA fordere, wo die so volkslegitimierten Richter an der Spitze der Ansehensskala stehen, während sie in D z.Z. mit Beamten und Politikern weit unten rangieren.
Im Auftrage meines von der Justiz in Koblenz rechtswidrig wirtschaftlich, finanziell, beruflich und persönlich vollständig ruinierten Mandanten
Beweis: Zeugenaussage Dr. Walter Krohns, Pflanzenhof 1, 56761 Masburg, Rufnr. 02653-6494, 
gab ich seinen berechtigten Unmut über die ihn erneut rechtsverletzend schwer schädigende Ent-scheidung der angeblich Beleidigten wieder. Sie hatten die Möglichkeit, eine rechtmäßige gesetzes-konforme Entscheidung (Abweisung der Räumungsklage) zu treffen, haben aber aus unbekannten, rational nicht begründeten Motiven einen 80-jährigen schwerkranken Mann aus seinem von ihm selbst erbauten Haus zu vertreiben gestattet, obwohl kein gesetzlicher Kündigungsgrund vorlag.
Die entsprechenden Strafanzeigen wegen Verdachts auf Rechtsbeugung pp. wurden erstattet, aber nicht erkennbar bearbeitet. Sie sind aber jedenfalls vorrangig, ebenso die gegen den Strafantrag stellenden Dienstvorgesetzten nach § 154e StPO. Es liegt rational unleugbar ein justitieller Erstschlag des Unrechts in Form eines rechts- und gesetzwidrigen Urteils vor, das der Justizgeschädigte durch mich zu rügen berechtigt ist, arg. BVerfG 1 BvR 537/81 und 195/87 vom 14.7.1987:
„Es ist davon auszugehen, daß die anwaltliche Berufsausübung grundsätzlich der freien und unregle-mentierten Selbstbestimmung des Einzelnen unterliegt, vgl. BVerfGE 63,266,282ff. Als unab-hängiges Organ der Rechtspflege und als der berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden hat er die Aufgabe, zum Finden einer sachgerechten Entscheidung beizutragen, das Gericht – und ebenso Staatsanwaltschaft oder Behörden – vor Fehlentscheidungen zu Lasten seines Mandanten zu bewahren und diesen vor verfassungswidriger Beeinträchtigung oder staatlicher Machtüber-schreitung zu sichern; insbesondere soll er die rechtsunkundige Partei vor der Gefahr des Rechts-verlustes schützen (ähnlich für den Anwalt im Zivilprozeß Stürner, JZ 1986, S. 1089f., unter Be-rufung auf Vollkommer, Die Stellung des Anwalts im Zivilprozeß, 1984, S. 20f.). Die Wahr-nehmung dieser Aufgaben erlaubt es dem Anwalt – ebenso wie dem Richter – nicht, immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, daß diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit be-einträchtigt fühlen. Nach allgemeiner Auffassung darf er im „Kampf um das Recht“ auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, ferner Urteilsschelte üben oder „ad personam“ argumentieren, um beispielsweise eine mögliche Voreingenommenheit eines Richters oder die Sachkunde eines Sachverständigen zu kritisieren. Nicht entscheidend kann sein, ob ein Anwalt seine Kritik anders hätte formulieren können; denn grundsätzlich unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5(1) GG geschützten Selbstbestimmung, vgl. BVerfGE 54, 129,138 f.“
Der Rechtsanwalt darf also für seine Bemühungen um Aufklärung des Sachverhalts, zur Ermittlung der Wahrheit und im Kampf ums Recht nicht für seine Äußerungen gemaßregelt werden. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt, ebenso bei den Staatsanwaltschaften, s. LG Düsseldorf 22 T 6/07 v. 16.1.2007 und StA Münster 400 Js 38/05 v. 29.4.2005 (Anlagen).
Ich bin aus Soldateneid, der auf die Verteidigung des Rechts, und aus Anwaltseid, der auf die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet ist, verpflichtet, die Mißstände in der gegen-wärtigen Justiz zu beanstanden, ebenso aus dem Widerstandsrecht, Art. 20(4) GG, meinem Gewissen und meiner Verfassungstreue als Verfassungspatriot. Der auf den justitiellen Erstschlag des Unrechts erfolgte Gegenschlag des Rechts ist sogar, weil er nur in Form folgenloser Vorwürfe geschah, noch milder, also gerechtfertigt, als das von der Justiz angerichtete Unrecht, das den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung, der Verfolgung Unschuldiger, der Amtsanmaßung im Amt, der Verunglimpfung des Staates und des Verfassungshochverrats im Amt erfüllt, der immer dann vorliegt, wenn Beamte oder Richter wissentlich, willentlich und hoheitlich ihre Befugnisse überschreiten und es so unternehmen, mit ihrer vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das GG nur in eingeschränkterem Umfang, nämlich nur im Rahmen von Rationalität, arg. BVerfGE 25, 352, 359f.; 34, 269, 287, Recht und Gesetz, arg. Art. 20(3) GG, zuweist, vgl. LK-Willms 7 zu § 81 StGB (Umsturz von oben).
Verfassungshochverrat im Amt begeht auch, arg. § 13(1) StGB, wer es wissentlich, willentlich und hoheitlich pflichtwidrig unterläßt, mit seiner vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt durch befugnisgemäßen Einsatz derselben eine Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung zu verhindern, da er rechtlich für ihre Erhaltung einzustehen hat und sein Unterlassen, da ihm nur eigens für diese Erhaltung Gewalt zugewiesen wurde, die Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung unmittelbar wie durch ein Tun verwirklicht.
Verfassungshochverrat im Amt durch Unterlassen liegt als Dauerdelikt bei allen öffentlich Be-diensteten vor, solange sie nicht die Ausschreibung ihrer Dienstposten zur Beamten-/Richterwahl auf Zeit durchs Volk entweder beantragen oder diese Wahl aus Verfassungstreuepflicht in aktiv-kämpfe-rischem Eintreten für die FDGO selber organisieren, sondern statt dessen die als verfassungswidrig erkannte gegenwärtige Gewalteneinheitstyrannis, s. Allegorie derselben und Staatsmängelsynopsis mit Kerntatsachen und -argumenten, Anlagen, mit ihrem systembedingten Unrecht stützen und festigen.
Rational unleugbar waren und sind die angeblich Beleidigten und der Strafantragsteller nicht GG-gemäß volkslegitimiert, sondern nur vom Justizminister in ihre Ämter bestellt worden, der unstreitig nur vollziehende Staatsgewalt ausübt, also niemanden mit rechtsprechender ausstatten kann, arg. Dig.-Ulpian 50, 17, 54: nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet, und Banzer-Vorfall, Anlage.
Dem Beklagten Dr. Krohn wurde also GG-widrig, arg. Art. 101(1)2 GG, der gesetzliche Richter entzogen, und aus Art. 79(3) GG i.V.m. Art. 20(2) GG ergibt sich, daß ohne Verwirklichung der GG-rechtsstaatskonstitutiven Verfassungsgrundsätze Volkshoheit und Gewaltentrennung die Ausübung GG-gemäßer rechtsprechender Staatsgewalt objektiv physisch genauso unmöglich ist wie Rasen-tennis im Rübenfeld, weil niemand eine Sache ohne ihre Voraussetzungen betreiben kann. Die angeblich Beleidigten und der Strafantragsteller mußten also wissen, daß sie kein GG-gemäßes Recht erkennen konnten, denn es ist absurd, anzunehmen, die GG-rechtsstaatskonstitutiven  Verfassungs-grundsätze Volkshoheit und Gewaltentrennung könnten auch fehlen, ohne daß der nur mit ihnen mögliche Erfolg GG-gemäßer Rechtsprechung ausbleibt.
Ob die angeblich Beleidigten und der Strafantragsteller auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der angezeigten Straftaten erfüllten, und ggf. gerechtfertigt oder schuldlos handelten, ist im vorgreif-lichen Ermittlungsverfahren gegen sie zu klären. Aus hiesiger Sicht ist kein entlastendes Moment ersichtlich, allenfalls kommt entschuldigender Notstand in Frage wegen des Würgegriffs der Politik, in dem sich die Justiz nach der Verlautbarung des Deutschen Richterbundes befindet, s. Anlage, und wegen der existentiellen Notlage der Beschuldigten, falls sie für die Verwirklichung des GG ein-träten, also z.B. die Ausschreibung ihrer Dienstposten zur Richterwahl auf Zeit durchs Volk bean-tragten. Diese Zwangslage beschrieb VerfGHPräs NW Dr. Paulus van Husen schon 1951 in seiner Schrift mit dem bezeichnenden Titel: „Die Entfesselung der Dritten Gewalt“, s. Auszug, Anlage.
Die unrechtserzeugenden Staatsaufbaumängel:
keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung
sind offenkundig und auch jedem Laien verständlich,
Beweis (im Bestreitensfall): Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider, zu laden über Universität Nürnberg-Erlangen, Findelgasse 7, 90402 Nürnberg, Rufnr. 0911-5302-311,
der schon vor Jahren die fehlende GG-gemäße Qualität deutscher Gerichte nachwies. Dement-sprechend ist auch nirgendwo eine Widerlegung der nachgewiesenen Verfassungswidrigkeit der-zeitiger deutscher Justiz bekanntgeworden, vielmehr werden die zahllosen Strafanzeigen wegen Verfassungshochverrats im Amt pp., s.o., von weisungsgebundenen StA einfach nicht bearbeitet, und alle Beschwerden, Klagerzwingungsverfahren und Verfassungsbeschwerden werden irrational abgewiesen oder nicht zur Entscheidung angenommen.
Es herrscht dementsprechend der Stillstand GG-gemäßer Rechtspflege = iustitium, so daß gemäß § 245 ZPO analog auch dieses Verfahren auszusetzen ist, bis GG-gemäß volkslegitimierte StA und Richter zur Verfügung stehen. Die Abhaltung von Exekutivverfahren in der Form von Gerichts-verfahren ist niemandem zumutbar.
Auch der Strafantragsteller ist nicht volkslegitimiert und ermangelt der GG-gemäßen Richter-eigenschaft, sein exekutiver Strafantrag ist exekutiver Ausfluß seiner exekutiven Weisungs-gebundenheit als exekutiver Gerichtsverwalter des exekutiven Justizministers, also unwirksam. Daß der exekutive Justizminister mit den von ihm exekutiv bestellten Gehilfen in Gerichtsverwaltung, StA und Richterschaft jede Kritik an den rein exekutiven Zuständen in der Justiz verfolgen läßt, ist aus seinen natürlichen Machterhaltungs- und –erweiterungsbestrebungen selbstverständlich, so daß es denknotwendig zu den rein exekutiven Strafverfolgungen (unter dem Vorwand der Beleidigung des Exekutivpersonals) jeder Kritik an den Exekutivorganen kommt, weil sie keine GG-gemäßen Rechtsprechungsorgane sind.
Wären die angeblich Beleidigten GG-gemäße Rechtsprechungsorgane gewesen, hätten sie GG-gemäßes Recht erkennen können und die Räumungsklage gegen Dr. Walter Krohn abgewiesen, so daß sich die Kritik an der Justiz erübrigt hätte und nicht erfolgt wäre. Ursächlich für die Justizkritik war also allein die Realinexistenz des GG-Rechtsstaats, dessen GG-widriges Surrogat mit seinen Dienern und Beleidigungsbestrafungen wider besseres Wissen die GG-Rechtsstaatsillusion ein-peitscht. Es ist irrational und menschenwürdewidrig, wenn ein als solches nachgewiesenes GG-Rechtsstaatsfalsifikat ein echter GG-Rechtsstaat zu sein vorgibt und diesen Wunsch, mehr zu scheinen als zu sein, mit den Mitteln durchsetzt, die nur für den GG-Rechtsstaat vorgesehen sind, und bei jedem einzelnen Schritt mit der Wahrheit kollidieren.
An der irrationalen Wahrheitswidrigkeitsideologie einer verfassungswidrigen Justizorganisation prallen die Forderungen des BVerfG in 1 BvR  232/97 vom 12.11.2002:
„Der Richter muß den Wahrheitsgehalt einer beanstandeten Aussage prüfen…  Wahre Aussagen sind … hinzunehmen.“
wirkungslos ab. Da die beanstandeten Äußerungen nachweislich wahr sind, darf im GG-Rechtsstaat keine Anklage erfolgen. Daß sie trotzdem erhoben wird, beweist die Realinexistenz des GG-Rechtsstaats. Wenn die Rationalität nicht mehr gilt und der Wahrheitsbeweis nicht mehr anerkannt wird, ist der GG-Rechtsstaat ebenfalls real inexistent.
Wenn der selbst seitens des BVerfG zugestanden tatbestandslose § 185 StGB entgegen Art. 103(2) GG, 10(2) EMRK zur Bestrafung benutzt wird, ist der GG-Rechtsstaat ebenfalls real inexistent.
Wenn der real existierende Staat für sich die Irrationalität in Anspruch nimmt, dem Angeklagten die Irrationalität aber verweigert, ist die Waffengleichheit verletzt und der GG-Rechtsstaat ebenfalls real inexistent.
Wenn politgewürgte, arg. Deutscher Richterbund v. 31.1.2002, Anlage, StA und Richter behaupten, eine bestimmte Aussage sei beleidigend, und ich mit gleicher Befähigung zum Richteramt, aber ungewürgt, die Beleidigung verneine, ist der Nachweis der Schuld nicht erbracht, und bei Dennoch-Anklage oder gar –Bestrafung ist der GG-Rechtsstaat ebenfalls real inexistent.
Wenn der Bürger bei GG-Verwirklichung Richter selber wählen darf, ist in dem Machtgebilde, in dem er sie nicht einmal straflos kritisieren darf, der GG-Rechtsstaat ebenfalls real inexistent.
Wenn jemand wegen unwiderlegbaren Wahrheitssagens kein Unrechtsbewußtsein hat und haben kann, aber dennoch bestraft wird, ist der GG-Rechtsstaat ebenfalls real inexistent.
Wo ein Staat nicht nur seine GG-Rechtsstaatsbringepflicht verweigert, sondern sogar seine Bürger bestraft, wenn sie sie statt seiner erfüllen wollen, ist der GG-Rechtsstaat ebenfalls real inexistent.
Wo ein Staat die zutreffende Rüge vorsätzlich falscher Entscheidungen seiner Bediensteten anklagt oder gar bestraft, ist der GG-Rechtsstaat ebenfalls real inexistent.
Wo ein  Staat die zutreffende Rüge seiner dauerhaften irrationalen Rechtsverletzung anklagt oder gar bestraft, ist der GG-Rechtsstaat ebenfalls real inexistent.
Wo ein Staat den Aufschrei seines Opfers wegen dauerhafter staatlicher Rechtsverletzungen durch die Koblenzer Justiz als Beleidigung der rechtsverletzenden Justizangehörigen anklagt oder gar bestraft, ist der GG-Rechtsstaat ebenfalls real inexistent, und nicht der Mörder ist schuldig, sondern der Ermordete.
Wo ein Staat die zutreffende Rüge seiner rechtlich unhaltbaren Begründungen anklagt oder gar bestraft, ist der GG-Rechtsstaat ebenfalls real inexistent.
Wo ein Staat die zutreffende Rüge der Weisungsgebundenheit seiner Gerichtspräsidenten und des Würgegriffs der Politik, in dem sich seine Richter befinden, anklagt oder gar bestraft, ist der GG-Rechtsstaat ebenfalls real inexistent.
Wo ein Staat die zutreffende Rüge straftäterschaftlicher Motivation, s. Strafanzeige gegen die angeblich Beleidigten, anklagt oder gar bestraft, ist der GG-Rechtsstaat ebenfalls real inexistent.
Wo ein Staat die zutreffende Rüge des dauerhaften Verfassungshochverrats seiner Diener anklagt oder gar bestraft, ist der GG-Rechtsstaat ebenfalls real inexistent.
Wenn GG-rechtsstaatsbringepflichtige (= Beamte und Richter) entgegen Art. 20(2) GG eine Gewalteneinheitstyrannis (Montesquieu) betreiben, begehen sie Verfassungshochverrat im Amt, § 81(1) Nr. 2 StGB,  s.o.
Statt „Justizmafia“ hätte man natürlich auch gleichbedeutend „abgestimmt gesetzwidrig handelnde Personenmehrheit“ sagen können, statt „Oberrechtsbrecher“ auch „am Obergericht rechtsverletzend Tätige“, statt „Rechtsbeugung“ auch „wissentliche Rechtsverletzung“ usw., das ist aber unerheblich, vgl. BVerfG: „Nicht entscheidend kann sein, ob ein Anwalt seine Kritik anders hätte formulieren können; denn grundsätzlich unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5(1) GG geschützten Selbstbestimmung, vgl. BVerfGE 54, 129,138 f.“
Die verfassungs-, arg. Art. 103(2) GG, und menschenrechtswidrige, arg. Art. 10(2) EMRK, gesetzliche Unbestimmtheit des § 185 StGB und ihr Mißbrauch durch die Exekutive kommen über-deutlich im beiliegenden Beschwerdebescheid LG Bonn 313 E – A - 117 v. 3.4.2007 zum Ausdruck: Auf den Vorwurf „Rechtsbeuger“ darf ein Richter unbeanstandet „Vollidiot“ sagen. Daher darf auch jedermann erst recht a maiore ad minus auf die rational unleugbare Rechtsbeugung (durch Ver-fassungshochverrat im Amt pp.) als den justitiellen Erstschlag des Unrechts (maius zum Rechts-beugungsvorwurf) den Verdacht der Rechtsbeugung (minus zum Vollidioten) äußern. Das Verfahren ist also nach Art. 100(1)1 GG auszusetzen, da der § 185 StGB offenkundig, wie u.a. der o.a. Vorfall zeigt, verfassungswidrig ist und auch durch richterliche Bestimmtheit, die das BVerfG einmal für möglich hielt, die  aber einen Denkfehler, Verfassungsbruch und Widerspruch in sich darstellt, nicht ersetzt werden kann.   
Wegen der bei den Exekutivfunktionären systembedingt eintretenden Rechts-/Unrechts-Verwirrung ist es unmöglich für einen rechtstreuen Bürger, seine Strafbarkeit nach den völlig willkürlichen Exe-kutivmaßstäben zu vermeiden, da sie das Gegenteil von Rechtssicherheit sind. So wurde der Mainz-Trainer Klopp wegen der Äußerung: „Du Idiot“ zu 12.500 € Strafe verurteilt, s. Anlage. Bei „Vollidiot“ würde man also etwa 25.000 € Strafe erwarten. Bei Richtern ist dieser Ausdruck aber überhaupt nicht zu beanstanden! Es ist reiner unvorhersehbarer und unvermeidbarer Zufall, ob man wegen irgendeiner Äußerung oder Geste angeklagt und bestraft wird. Die Gewalteneinheitstyrannis kann kein Recht verwirklichen, sondern bestenfalls Ordnung herstellen, weil sie mangels Gewalten-trennung nichts anderes sein kann als ein Polizeistaat, dem gegenüber nur der homo serpiens serviens, s. Anlage, eine gewisse Chance hat, durch Kriechen unauffällig und so möglichst unbehelligt zu bleiben. Ein Gewalteneinheitstyrannisbetreiber kann nicht gegen die Kritik an seiner strafbaren Tätigkeit Ehrenschutz in Anspruch nehmen, wie die reductio ad absurdum zeigt: jede Verbreitung/Verlesung einer Anklageschrift wäre dann eine strafbare Beleidigung des Angeklagten, und dieser strafbewehrte Täterschutz blockierte die gesamte GG-gemäße Strafrechtspflege, weil er im Widerspruch zu sich selber das Unrecht privilegiert und das Recht pönalisiert, so daß in dieser Begriffsverwirrung der Unterschied zwischen Recht und Unrecht aufgehoben wäre und keiner mehr weiß, was das eine und was das andere ist.    
Ferner liegt kein GG-gemäßer Strafantrag vor. Der Unterzeichner weist auf die verfassungswidrige Rolle aller derzeitigen Gerichtsverwalter hin, die entgegen Art. 20(2) GG, aber auch § 4 DRiG, neben ihrer Tätigkeit als Richter in Personalunion zugleich weisungsgebundene Bedienstete der Exekutive sind. Bei verfassungskonformer Auslegung bedeutet die Richtern erlaubte Wahrnehmung von Auf-gaben der Gerichtsverwaltung, daß sie eine Selbstverwaltung innerhalb der von der Exekutive un-abhängigen Dritten Gewalt darstellt, wie es der Deutsche Richterbund, bislang vergeblich, fordert.
Nach hiesiger Kenntnis ist jeder Gerichtspräsident/-direktor vom Justizministerium abhängig, kann also nicht unabhängig von der Zweiten Gewalt sein, so daß er des Wesensmerkmals eines Richters entbehrt. Die von der Zweiten Gewalt abhängige Gerichtsverwaltung ist ein Pfahl im Fleische der angeblich unabhängigen Dritten Gewalt, wie VerfGHPräs NW Dr. Paulus van Husen schon 1951 feststellte, s. Anlage. Es liegt in der Natur des Menschen, daß er die exekutive Macht, die in der Dritten Gewalt überhaupt nichts zu suchen hat, dennoch ausgiebig in ihr nutzt, wenn er kann, so daß von einer GG-gemäßen Rechtsprechung solcher mit Exekutivmacht ausgestatteten Personen keine Rede sein kann. Ein Strafantrag solcher Personen ist wegen Verstoßes gegen das GG-Gewalten-trennungsgebot nichtig, rechtsunwirksam und unverwertbar, da die Gerichtsverwaltung keine GG-gemäße, exekutivunabhängige Selbstverwaltung ist.
Denn die Gerichtsverwaltung (Dienstaufsicht, Innere Ordnung, Finanzen, Liegenschaften, Personal-führung, Disziplinarwesen pp.) ist z.Z. nicht von der Exekutive = der Zweiten Gewalt = dem Justiz-minister getrennt, wie es Art. 20(2) GG vorschreibt, sondern der politische Exekutivwille schlägt unmittelbar auf den insoweit weisungsgebundenen, zur Maximierung der Gefolgschaftstreue und Minimierung des, wenn er bekannt wird, stets peinlichen Gleichrichtungsaufwandes bei der Be-strafung parteipolitisch unerwünschten Verhaltens und zur Erleichterung der Weisungen oft auch zweckmäßigerweise gleich selber als PG mitdenkenden Gerichtspräsidenten durch, der Strafanträge somit aus politischen Erwägungen stellt, vgl. Dr. Franz Leopold Neumann, Behemoth, 1944, S. 444, 447, 458: „police official, administrative official, mere policeman“, s. auch US-Tb New York, Harper & Row, 1966.
Wenn die Dritte Gewalt von der Zweiten unabhängig wäre und ihre Gerichtsverwaltung selbst in die Hand nähme, wie es u.a. der Deutsche Richterbund fordert, käme es nicht zu politisch von der Exekutive bestimmten Strafanträgen. Die fehlende Unabhängigkeit der Dritten Gewalt mit ihrer inexistenten Selbstverwaltung ist verfassungswidrig und das Einfallstor rechtsfremder Beeinflussung, wie sie der Deutsche Richterbund mit der Feststellung: „Justiz im Würgegriff der Politik“, Allgäuer Zeitung vom 31.1.2002, beanstandet und Gewaltentrennung fordert, d.h. die (z.Z. real inexistente) Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt von den Justizministerien, Anlage.
Dem vom Justizminister bestellten LG-Präsidenten fehlt nicht nur die Befugnis zu GG-gemäßer rechtsprechender Staatsgewalt, weil niemand mehr Recht auf andere übertragen kann als er selber hat, s. Banzer-Vorfall, Anlage, sondern der Justizminister als Zweite Gewalt konnte dem LG-Präsidenten auch nicht den Status eines GG-gemäßen Gerichtsverwalters, Dienstaufsichtsführers pp., der nach § 4 DRiG den GG-gemäßen Richterstatus voraussetzt, verleihen, so daß er die Rolle des Strafantrag-stellers nach § 77a(2)1 StGB, weil ihm Unabhängigkeit und Trennung von der Zweiten Gewalt fehlen, nicht GG-gemäß ausüben kann.
Es ist absurd, anzunehmen, die Staatsaufbaumängel: fehlende Volkshoheit und inexistente Gewalten-trennung hinderten eine GG-gemäße Rechtsprechung nicht. Die Verfassungsgrundsätze aus Art. 20(2) GG sind nach Art. 79(3) GG-rechtstaatskonstitutiv, d.h., wenn sie fehlen, ist eine GG-gemäße rechtsprechende Staatsgewaltausübung genauso physisch unmöglich wie Rasentennis im Rübenfeld. Es kommt dabei statt GG-gemäßen Rechts denknotwendig immer nur die Ordnungsvorstellung der real existierenden Gewalteneinheitstyrannis heraus. Die gegenteilige Behauptung ist eine bewußte Fremd- oder wahnhafte Selbsttäuschung:
Den Wahn erkennt natürlich niemand, der ihn teilt (Sigmund Freud) und glaubt, es gebe trotz Gewalteneinheit Recht, das ihm als ihrem Funktionär erkennbar sei.
Der Staatsaufbaumangel: real inexistente Gewaltentrennung ist so unmittelbar ursächlich für das mit ihm angerichtete Unrecht, also den Strafantrag der Exekutive zum Nachteil des Angeklagten. Die katastrophale Unzahl deutscher Strafverfahren gegen angebliche Richterbeleidiger ist auf diesen verfassungs- und menschenrechtswidrigen Umstand fehlender Exekutivunabhängigkeit der straf-antragstellenden Dienstaufsichtsführer in der Gerichtsverwaltung zurückzuführen und wurde auch bereits von der OSZE beanstandet, s. Anlage Eingabe Herrn Peter Briodys vom 11.2.2007.
Als Angeschuldigter erbitte ich einen richterlichen Hinweis, wie ich dem mit der real existierenden Gewalteneinheitstyrannis begangenen Verfassungshochverrat anders als durch schriftsätzliche Beanstandung im Einzelfall oder durch Bittschriften, wie ich sie bei allen Justizministern, s.
http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/juh/24886.html
und „Strafe für Irrationaltäter“, Anlage, einreichte, begegnen kann, um mein Widerstandsrecht nach Art. 20(4) GG auszuüben.
Ich weise ferner darauf hin, daß ich zu kritischen Äußerungen auch nach GenStA Koblenz Zs 1115/06 v. 25.1.2007 / G, Anlage, berechtigt bin und sie keine Straftat darstellen können, da sie der staatsbürgerlichen Aufklärung der Richter, der Abwehr ihrer verfassungsfeindlichen Bestrebungen, der Wissenschaft, Forschung und Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge der Zeitgeschichte und ähnlichen Zwecken dienen.
Ferner weise ich i.V.m. mit dem sogenannten Mannesmann-Deal auf die gebotene Rechtsan-wendungsgleichheit hin, s. Anlage, und bitte das Verfahren, ggf. gegen Zahlung einer Geldbuße aus Landesmitteln, einzustellen.
Nach dem Rechtsanwendungsgleichheitsgebot sind Angeklagte verfahrensrechtlich gleich zu be-handeln. Wie der berühmte Mannesmannprozeß gezeigt hat, werden Strafverfahren, wenn die ange-botene Summe dem Landesjustizminister ausreichend erscheint, eingestellt. Der weisungsgebundene Staatsanwalt und der (von Volk, Recht und Ratio) unabhängige Richter erhalten die finanziellen Vorgaben für den Deal. Wie Prof. Dr. Ing. Selenz berechnete, s. Anlage, entspricht die Abstands-zahlung des Angeklagten 5% des aus der vorgeworfenen Straftat Erlangten.
Wenn der Angeschuldigte, wie hier, aus seiner angeblichen Straftat nichts erlangte, ist seine Eigen-leistung für den Deal entsprechend auch Null. Um dem Justizminister dennoch einen Anreiz zum Abschluß des Deals zu bieten, ist ggf. ein angemessener Betrag aus Landesmitteln zur Verfügung zu stellen, um den weisungsgebundenen Staatsanwalt damit zur Einstellung geneigt zu machen, ebenso, falls noch erforderlich, den (von Volk, Recht und Ratio) unabhängigen Richter. Es widerspräche dem elementaren Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden, arg. BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, wenn nur Angeklagte, die aus ihrer angeblichen Straftat einen finanziellen Vorteil erlangten, in den Genuß der über einen Deal erreichten Straffreiheit kämen.
Nach dem Rechtssatz a maiore ad minus muß erst recht beim Angeschuldigten, der aus idealistischen Motiven, Verfassungspatriotismus, Eid und Gewissen ohne Bereicherungsabsicht handelte, ein solcher Deal eröffnet werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß solche Beweggründe von den Funktionären der Gewalteneinheitstyrannis natürlich als besonders verwerflich, weil ihre Privilegien gefährdend, angesehen werden. Den beteiligten Justizpersonen muß daher vom Justizminister der Deal nahegelegt werden, weil ihnen sonst nicht zugemutet werden kann, den ideellen Angriff des Angeschuldigten auf ihre Privilegien (= straffreie Staatsgewaltausübung ohne Volkslegitimation) zu dulden, da er geeignet ist, ihren, auch vermögenswerten, Status zu beeinträchtigen.
Kein Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf dahin ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes beeinträchtige, vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen Verwirklichung der im Justizwesen z.Z. real inexistenten, nach Art. 79(3) GG aber GG-rechtsstaatskonstitutiven Verfassungsgrundsätze: Menschenwürde, Volks-hoheit, Gewaltentrennung, Rationalität  und Recht, s. Art. 1 und 20 GG.
Ich bitte also das Verfahren einzustellen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Claus Plantiko, Rechtsanwalt


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