"Rechtsanwalt" Karlheinz Gutenkunst, "Rechtsanwältin" Yvonne Groß-Wetz, Speyer (3)

- Stellungnahme zur Anordnung der *VERHAFTUNG* -
(Kirche zum Mitreden, 25.07.2007)
gesetzliche schritte gegen beleidigung bei G.

Zur Vorgeschichte

Der Ketchup-Song: Vorladung / Anordnung der *VERHAFTUNG*

heinz bei G.
12.07.2007 Brief von "Amtsgericht Dorsten", "Heinz 'La Ketchup' Richterin" (wer den originalen "Ketchup-Song" nicht kennt: Dieser ist (oder zumindest war) ein in der V2-Sekte äußerst beliebtes Satanismus-Spektakel):

Amtsgericht Dorsten - Postfach - 46251 Dorsten
Alter Postweg 36, 46282 Dorsten
Sprechzeiten: Mo.-Fr.: 8.00 -12.00 Uhr und Di.: 13.00 - 15.00 Uhr
Telefon: 02362/2008-0
Telefax: 02362/2008-51
bei Rückfragen: 02362/2008- (Frau Bork) [sic! Durchwahl-Nr. fehlt!]
Datum: 18.07.2007
Geschäftsnummer: 23 Ds 182/07
(Bitte bei allen Schreiben angeben!)
Strafsache gegen Lingen wegen Beleidigung       
Ladung zum Hauptverhandlungstermin am
Dienstag, 09.10.2007    10:20 Uhr Sitzungssaal 106 1. Etage
im Gerichtsgebäude bzw. an folgendem Ort:
Alter Postweg 36, 46282 Dorsten       
Bringen Sie bitte dieses Schreiben zum Termin mit.
Sehr geehrter Herr Lingen,
auf Anordnung des Gerichts werden Sie zu dem oben genannten Termin geladen.
Der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist beigefügt.
Im Falle Ihres unentschuldigten Ausbleibens erfolgt ihre Verhaftung [Kleinschreibung orignal; Hervorhebung PRHL] oder Vorführung.
Hochachtungsvoll
Bork Justizbeschäftigte

Wichtige Hinweise
zur Ladung vom 09.07.2007 Geschäftsnummer 23 Ds 182/07
Sie können die Ladung weiterer Zeugen und Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel unter Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, bei dem Gericht beantragen. Wird der Antrag auf Ladung einer Person abgelehnt, so können Sie sie unmittelbar laden lassen oder selbst zur Hauptverhandlung mitbringen. Hierzu sind Sie auch ohne vorherigen Antrag befugt. Sie müssen jedoch Namen und Anschriften der von Ihnen unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft angeben.
Wenn Sie wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sind, die Reisekosten zu bestreiten, können Ihnen die notwendigen Kosten für die Reise zum Terminort und für die Rückreise auf Ihren Antrag bewilligt werden. Den Antrag auf Reisekostenentschädigung können Sie bei dem Amtsgericht Dorsten stellen.
Hochachtungsvoll
Bork Justizbeschäftigte

Hinweis gem. § 232 StPO
Sie werden darauf hingewiesen, dass die Hauptverhandlung auch ohne den Angeklagten / die Angeklagte durchgeführt werden kann wenn er/sie ordnungsgemäß geladen wurde. Es kann dann auf Folgendes erkannt werden:
Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander sowie Entziehung der Fahrerlaubnis.

23 Ds-48 Js 282/07-(182/07)
Amtsgericht Dorsten
Beschluss
in der Strafsache gegen
Rolf Hermann Lingen
wegen Beleidigung wird die Anklage
der Staatsanwaltschaft Essen
vom 25.05.2007
Aktenzeichen 48 Js 282/07
zur Hauptverhandlung zugelassen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Hauptverfahren hier gegen ihn vor der Strafrichterin eröffnet.
Dorsten, 09.07.2007
Heinz
Richterin am Amtsgericht
Beglaubigt
Bork Justizbeschäftigte

23 Ds-48 Js 282/07-( 182/07)
Amtsgericht Dorsten
Beschluss
In der Strafsache
gegen Rolf Hermann Lingen
wegen Beleidigung
soll Yvonne Groß-Wetz, Rützhaubstr. 2, 67346 Speyer / Rhein als Zeugin durch einen ersuchten Richter vernommen werden, weil das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
Dorsten, 09.07.2007
Heinz
Richterin am Amtsgericht
Bork Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts

"Nehmt euch in acht vor den Menschen! Denn sie werden euch den Gerichten ausliefern und in den Synagogen euch geißeln. Ja, um meinetwillen werdet ihr vor Statthalter und Könige geführt werden, um Zeugnis zu geben vor ihnen und vor den Heiden" (Mt 10,17f).
Während jeder normale Mensch sofort problemlos und zweifelsfrei erkennt, dass für den Ketchup-Song eine Zustellung per Post vollkommen reicht, sträubte sich La Ketchup vehement dagegen und ließ jemanden mit dem Ketchup-Song bei unserem Haus vorfahren - der allerdings den Ketchup-Song dann doch nicht bei uns ablieferte (nun ja, war ja schließlich auch nicht an Pater Lingen adressiert), sondern einfach rotzfrech andere Personen im Haus belästigte. Damit wird zugegebenermaßen der ganze zeit- und kostenintensive Aufwand erst recht ad absurdum geführt; wohl ein Teil von La Ketchups teuflischem Plan.
Wenn ein Verfahren bei Geldstrafen bis 180 Tagessätzen ohne den "Angeklagten" in seiner Abwesenheit stattfinden kann, dann kann man erahnen, was die Anordnung der Verhaftung bedeutet: La Ketchup will so richtig in die Vollen gehen!
Das muss dann auch den letzten "brd"-Zombie zum Eingeständnis führen, dass es mit der OMF-"brd" keine friedliche Lösung geben kann. Die "brd"-Fetischisten sind gewaltbereite Psychopathen, von denen die Masse mit Brot und Spielen (außer Pornos etc. auch besonders gerne Abschlachtung von Christen) bei Laune gehalten wird. Und die OMF wird ihren Völkermord gegen die katholische Kirche solange mit immer bestialischerem Terror betreiben, bis sie endgültig obsiegt hat - was hinsichtlich Deutschland immerhin sehr bald der Fall sein dürfte.

Stellungnahme

25.07.2007 Fax an die üblichen Empfänger

Geschäftsnummern ECHR-LGer1.1R (37843/05), (40449/06) und (4271/07) [Bei Antwort angeben!]
Hallo, aus der Gosse kriminellen Abschaums zusammengekratzer Bodensatz!
In den Straf- und Entmündigungsverfahren sowie DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDEN gegen die Völkermörder AG Dorsten / SA Essen / "Polizei Recklinghausen" / "Rechtsanwälte" Karlheinz Gutenkunst und Yvonne Groß-Wetz, Speyer/Rhein / "Eggenhofer Amtsanwalt" wird hiermit auf den neuerlichen Angriff dieses kriminellen Abschaums gegen die katholische Kirche hingewiesen und wegen der besonderen Dringlichkeit nachdrücklich zur Eile gemahnt. Das Verfahren wird zudem hiermit auf "Heinz Richterin" (gen. La Ketchup) ausgeweitet.
Begründung: La Ketchup hat am 12.07.2007 ihren Ketchup-Song an einen "Herrn Rolf Hermann Lingen" mit großem Brimborium hier im Haus abliefern lassen. Das ganze Theater spricht jeder Verhältnismäßigkeit Hohn und weist auf manisches Irresein bei La Ketchup hin; vielleicht ist sie sogar von dem Wahn besessen, sie könnte mich durch solche Lächerlichkeiten beeindrucken. Aber "Amtsgericht Dorsten" ist eh bekannt als Horde amoklaufender Irrer, man denke z.B. an den Psycho-Trip von Oberindianer "Huda" (Hitla), der sich damit schon seit langem massiv zum öffentlichen Gespött macht, s.
http://www.kirchenlehre.com/kivi.pdf
Der Vergleich von Hitla und seiner Horde mit Roland Freisler hätte allenfalls das virtuelle Problem, bei unzulässig enger Auslegung vielleicht als Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener empfunden zu werden, schließlich kam selbst Old Freisler noch nicht auf die teuflische Idee, katholische Priester zu nichtkatholischen Laien zu erklären, sie zu psychiatrisieren etc.; und natürlich war Old Freisler nicht so ein Nobody wie die professionellen Totalversager vom AG Dorsten. Das Verbrechen, katholische Priester unschuldig wegen "Beleidigung" zu "verurteilen", ist allerdings typisch für die Nazis, s.
http://www.kirchenlehre.com/lenz_002.htm
Hier nur exemplarisch ein paar kurze Anmerkungen zu einigen Straftaten von La Ketchup:
1. Die öffentliche Herabwürdigung, mich als Laien hinzustellen, ist z.B. auch Gegenstand eines anhängigen Strafverfahrens gegen den amoklaufenden Völkermörder "Schilling Staatsanwalt" (gen. Silberling) von der SA Essen, s.
http://www.kirchenlehre.com/wittka.htm
Ich kann und werde diese laikale Pöbelei auch seitens irgendwelcher "Mächtigen" der OMF-"brd" nicht gutheißen!
2. Wofür soll die notorische Satanistin und Völkermörderin Yvonne Groß-Wetz (Großkotz) eigentlich als "Zeugin" vernommen werden? Dafür ist sie bekanntlich wegen ihrer ganzen notorischen Verbrechen, darunter Betrug, Nötigung, falscher Verdächtigung etc., eh komplett disqualifiziert, s. http://www.kirchenlehre.com/guten.htm
Und v.a. bestreite ich ja gar nicht, dass ich die Wahrheit pflichtgemäß verbreitet habe und das auch weiterhin tun werde. Diese "Zeugenvernehmung" ist verlogener Zynismus und kriminelle Kostentreiberei.
3. Das Verfahren gegen Großkotz muss unabdingbar erst abgeschlossen werden, bevor für Großkotz "ermittelt" werden kann. Folglich muss Großkotz erst wegen ihrer Verbrechen vernommen (!) werden. Mit diesem "Beleidigungsprozess" soll - wie in der OMF-"brd" so üblich - wieder nur Täterschutz betrieben, d.h. vom eigentlichen Verfahren gegen Großkotz soll abgelenkt werden, womit Strafvereitlung, falsche Verdächtigung etc. vorliegen.
4. Mit der "Anordnung der Verhaftung" ist bereits jetzt der Straftatbestand der äußerst schweren Drohung erfüllt. Würde diese Drohung umgesetzt, läge auch das enorme Verbrechen des Sakrilegs vor, was aus o.g. Gründen auch noch die Nazi-Verbrechen locker in den Schatten stellt. Außerdem ist dann auch das Recht zur Notwehr gegeben, die bekanntlich bis zur Tötung des ungerechten Angreifers gehen kann. Damit ist die OMF-"brd" direkt der Kriegstreiberei schuldig.
5. All das hochnotpeinliche Tschingderassabumm des Ketchup-Lieschens kann noch immer nicht darüber hinwegtäuschen, dass nach wie vor jede gesetzliche Bestimmtheit der "Straftat Beleidigung" fehlt, weshalb solche "Prozesse" immer durch nichts zu entschuldigende Justizverbrechen sind und was jede "Verhandlung" notwendig bereits a priori zu einem ausweglosen Affentheater macht, s. http://www.kirchenlehre.com/plantik4.htm
Für das weitere wird auf mein Schreiben vom 21.06.2007 verwiesen, s. http://www.kirchenlehre.com/guten_02.htm
*NICHTS* davon wurde beanstandet - es wurde einfach *ALLES* ex silentio ausdrücklich bestätigt.
Für das weitere s. http://www.kirchenlehre.com/guten_03.htm
(Pater Rolf Hermann Lingen, römisch - katholischer Priester, Befürworter der Todesstrafe)

Auf die Vokabel "Freisler" reagiert die "Justiz" bekanntlich etwas allergisch, deswegen war es angezeigt, das Thema in unserer Stellungnahme erneut aufgegriffen zu haben. Namentlich wird an die Sache Ulrich Meinerzhagen erinnert, als ein Zuschauer des Zündel-Schauprozesses das Wort Freisler fallen ließ, sowie an das Urteil von Dr. Iwan Götz, der die Schergen der OMF-"Justiz" als "die geistigen Erben Freislers" beurteilt. Wir können momentan (25.07.2007) noch nicht im einzelnen sagen, was exakt sich alles am 09.10.2007 abspielen wird. Immerhin steht bereits jetzt felsenfest, dass es der "Justiz" auch an diesem Tag nicht gelingen wird, die "gesetzliche Bestimmtheit" der "Beleidigung" zu beweisen, also es wird für Großkotz und ihre "Justiz"-Komplizen absolut unmöglich sein, erfolgreich gegen ihre Verurteilung wegen falscher Verdächtigung und Verfolgung Unschuldiger vorzugehen. Ergo ist schon längst der Weg frei für angemessene Vollstreckungsmaßnahmen.
Ferner: Beim Affentheater in Hannover wegen Ralf Möbius erschöpfte sich die ganze "Beweiskette" in der Lüge: "Der Angeklagte handelte in beiden Fällen in dem Bewußtsein, dass die Äußerungen objektiv eine Missachtung der Person ... darstellen. Er wollte auch, dass dies in diesem Sinne von ... so wahrgenommen wird." Damit wird der Subjektivismus zum alleinigen Maßstab für die "Justiz" erhoben. So ein verlogenes Affentheater wie in Hannover soll also erneut in Dorsten abgezogen werden.

Beleidigung / Sakrileg aus moraltheologisch-kirchenrechtlicher Sicht

H. Jone, Katholische Moraltheologie, Paderborn (7)1935:
"Im Interesse des Nächsten oder eines entsprechend großen Gutes darf man dem Nächsten auch ein Übel, ja sogar den Tod wünschen, z. B. damit ein junger, leichtsinniger Mann nicht auf Abwege kommt und so ewig verlorengeht, oder damit ein Familienvater nicht das ganze Vermögen vertrinkt. Der Beleidiger ist verpflichtet, den anderen um Verzeihung zu bitten. Haben sich zwei gegenseitig beleidigt, dann muß an sich der zuerst um Verzeihung bitten, der den anderen zuerst oder schwerer beleidigt hat; am besten aber rät man es beiden an. - Die Bitte um Verzeihung muß nicht immer ausdrücklich gestellt werden. In manchen Fällen kann sie auch enthalten sein in einer besonderen Aufmerksamkeit, in zuvorkommendem Gruß usw. Der Beleidigte ist verpflichtet, sich um Wiederversöhnung zu bemühen, wenn der andere sonst im Stande der Todsünde bliebe oder Ärgernis entstehen würde" (104f).
"Unter Sakrileg versteht man die unwürdige Behandlung von heiligen Personen, Orten oder Sachen, insoweit sie Gott geweiht sind. Die Sünde, welche durch ein Sakrileg begangen wird, ist an sich schwer, kann aber wegen Geringfügigkeit des Gegenstandes manchmal auch nur leicht sein. - Spezifisch verschiedene Sünden liegen vor, je nachdem heilige Personen, Orte oder Sachen unwürdig behandelt werden.
1. Ein persönliches Sakrileg wird begangen durch unwürdige Behandlung gottgeweihter Personen. Dahin gehört: a) jede Realinjurie gegen einen Kleriker oder einen Religiösen. Kleriker ist jeder, der die Tonsur empfangen hat (can. 108 § i). Zu den Religiösen werden hier auch die Novizen gerechnet. - Die Sünde kann begangen werden durch Töten, Schlagen, Stoßen, Treten, Werfen, Anspeien usw., ferner dadurch, daß man die Person ins Gefängnis wirft oder ihr etwas entreißt. b) jede Verletzung des privilegium fori oder immunitatis, also dadurch, daß man die betreffenden Personen gegen das Verbot der Kirche vor Gericht zieht oder sie zwingt, z. B. Soldat zu werden." (132f)
"Die dem Ordinarius reservierte Exkommunikation inkurriert: [...] wer sich tätlich vergreift an einem nicht schon früher genannten Kleriker oder Religiösen (männlichen oder weiblichen) (can. 2343 § 4). Für tätliche Beleidigung höherer kirchlicher Würdenträger sind strengere Strafen festgesetzt - Tätliche Beleidigungen sind z. B. schlagen, stoßen, etwas entreißen, die Kleider zerreißen, ins Gefängnis werfen oder sonstwie einsperren, jemanden nicht weiter gehen lassen, in einen Abgrund treiben. - Verbalinjurien sind nicht unter Strafe gestellt" (355f).
S. auch die Ausführungen über die Ehre.

Leserbrief an PC PowerPlay

Der nachfolgende Leserbrief an das Computerspielemagazin PC PowerPlay wurde (im Gegensatz zum Leserbrief an Gamestar) nicht veröffentlicht; es gab auch sonst keinerlei Reaktion seitens der Empfänger, d.h. weder von PC PowerPlay noch von Anwalt Andreas Lober, dessen Artikel "Rechtsberatung Beleidigung" in der PCP den Anlass für den Leserbrief bildete:
29.06.2007 10:38
"Rechtsberatung Beleidigung"
Der Artikel von Andreas Lober: "Beleidigungen in Foren und Onlinespielen" (PC PowerPlay 07/2007, 117), ist grob fehlerhaft und irreführend.
Lobers Grundaussage: "Beleidigungen sind strafbar", ist vollkommen falsch, s. die fehlende gesetzliche Bestimmtheit der Beleidigung (StGB §185) sowie den Grundsatz "Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde" (GG Art. 103; StGB §1; EMRK Art. 7). Verurteilungen wegen "Beleidigungen" sind immer vollkommen illegale Willkürakte. Das BVerfG macht geltend, dass ein "Beleidiger" ja aus den "Beleidigungsprozessen" von über hundert Jahren ableiten könnte, welche Strafe ihn vor Gericht erwartet. Doch zum einen mutiert dann der Richter zum Gesetzgeber, hebt also auch offiziell die "Gewaltentrennung" auf, und zum anderen bringt dieser Verweis rein gar nichts, denn a) kein Mensch kann die Urteile aus "über hundert Jahren" studieren (alleine in den Jahren Jahren 2003 bis 2005 gab es in Deutschland weit über eine halbe Million "Beleidigungsprozesse"), und b) sind die "Urteile" auch noch radikal widersprüchlich.
Konkretes Beispiel 1: "Idiot" / "Trottel": Gegen einen Richter, der in einer öffentlichen Verhandlung ca. dreißig Prozesszuschauer ohne jede Berechtigung als "Vollidioten" beschimpfte, wurden zahlreiche Strafanzeigen erstattet; auf meine diesbzgl. Strafanzeige habe ich noch nicht einmal eine Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen erhalten, geschweige denn eine Mitteilung über ein Verfahren oder gar eine Verurteilung. Meine Nachfrage mit Verdacht auf Strafvereitlung blieb ebenfalls komplett unbeantwortet. Früher hatte jemand einen Richter als "senilen, alkoholisierten Trottel" bezeichnet. Dafür wurde er wegen "Beleidigung" zu DM 10.000 Strafe verurteilt. Während der "Vollidioten"-Richter keine Berechtigung für seine Äußerung hatte, d.h. in Wahrheit verleumdet hat (StGB §187), hatte der "Trottel"-Richter zuvor den angeblichen Beleidiger unschuldig verurteilt; zu diesem Zweck hatte der Richter sich schwerster Rechtsbeugung schuldig gemacht und die Fakten, die die Unschuld des Angeklagten bewiesen, trotz Anträgen nicht zugelassen. Insofern ist die "Trottel"-Bemerkung noch eine äußerst milde Schilderung des Sachverhaltes.
Konkretes Beispiel 2: "A****loch". Das ist gem. Justiz keine Beleidigung, denn so lautet das entsprechende "Urteil" beim Landgericht Köln, Az.: 28 T 8/01. Die Verurteilung des Fußballers Stefan Effenberg zu 100.000 Euro Strafe wegen angeblichen Gebrauchs selbiger Vokabel gewährleistet dabei, dass der Bürger unmöglich wissen KANN, was ihn vor Gericht erwartet. Im ersten Fall ging es um einen öffentlichen Internet-Beitrag, wofür es nicht nur unzählige Zeugen gibt, sondern eben auch den für jeden nachprüfbaren Eintrag selbst. Im Fall Effenberg ging es um eine bloße, unbewiesene Behauptung eines Polizisten, wofür es nicht nur keine Zeugen gibt, sondern der Aussage des einen Polizisten die Aussagen von Effenberg und seiner Lebensgefährtin gegenüberstanden, wo man also schon gem. "In dubio pro reo" ohnehin niemals Klage hätte erheben können. Während also Richter und Polizisten mit Bürgern nach Lust und Laune umspringen können, kann jede berechtigte und notwendige Kritik am Unrecht obendrein als "Beleidigung" kriminalisiert werden.
Kurzgefasst: BRD-"Ehrenschutz" ist Täterschutz.


Der gute Ton laut OMF-"brd": »Verpi* dich, du A****loch«

"Aus eigener Erfahrung berichteten die Rostocker Rechtsanwältin Verina Speckin und der Berliner Anwalt Ulrich von Klinggräf über die Behinderung ihrer Tätigkeit während der G-8-Proteste durch die Polizei. Ihr Anliegen, Kontakt mit Mandanten aufzunehmen, sei von den Polizeibeamten vor den Gefangenensammelstellen teils mit Drohungen und Verbalinjurien quittiert worden. »Verpi* dich, du A****loch« habe noch zu den harmloseren Äußerungen gehört, sagte Rechtsanwalt Ulrich von Klinggräf. Die Drohungen umfaßten Platzverweise, Ingewahrsamnahmen und informelle Hausbesuche."
(»Verpi* dich, du A****loch«. Anwälte von G-8-Gegnern wurden behindert, bedroht und beleidigt: Republikanischer Anwaltsverein fordert nach G-8-Einsatz effektive Kontrolle der Polizei: "Junge Welt", 12.06.2007, S. 3; zensiert von PRHL; wer wissen will, was passiert, wenn ein "Polizist" - allem Anschein nach verlogen - behauptet, er sei als "A****loch* tituliert werden, s. den Fall Stefan Effenberg).

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