"Rechtsanwalt" Karlheinz Gutenkunst,
"Rechtsanwältin" Yvonne Groß-Wetz, Speyer (3)
- Stellungnahme zur Anordnung der *VERHAFTUNG* -
(Kirche zum Mitreden, 25.07.2007)
Der Ketchup-Song: Vorladung / Anordnung der *VERHAFTUNG*
12.07.2007 Brief von "Amtsgericht Dorsten", "Heinz 'La Ketchup'
Richterin" (wer den originalen "Ketchup-Song" nicht kennt: Dieser ist
(oder zumindest war) ein in der V2-Sekte
äußerst beliebtes Satanismus-Spektakel):
Amtsgericht Dorsten - Postfach -
46251 Dorsten
Alter Postweg 36, 46282 Dorsten
Sprechzeiten: Mo.-Fr.: 8.00 -12.00 Uhr und Di.: 13.00 - 15.00 Uhr
Telefon: 02362/2008-0
Telefax: 02362/2008-51
bei Rückfragen: 02362/2008- (Frau Bork) [sic! Durchwahl-Nr. fehlt!]
Datum: 18.07.2007
Geschäftsnummer: 23 Ds 182/07
(Bitte bei allen Schreiben angeben!)
Strafsache gegen Lingen wegen Beleidigung
Ladung zum Hauptverhandlungstermin am
Dienstag, 09.10.2007 10:20 Uhr Sitzungssaal 106 1.
Etage
im Gerichtsgebäude bzw. an folgendem Ort:
Alter Postweg 36, 46282 Dorsten
Bringen Sie bitte dieses Schreiben zum Termin mit.
Sehr geehrter Herr Lingen,
auf Anordnung des Gerichts werden Sie zu dem oben genannten Termin
geladen.
Der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist
beigefügt.
Im Falle Ihres unentschuldigten Ausbleibens erfolgt
ihre Verhaftung [Kleinschreibung orignal;
Hervorhebung PRHL] oder Vorführung.
Hochachtungsvoll
Bork Justizbeschäftigte
Wichtige Hinweise
zur Ladung vom 09.07.2007 Geschäftsnummer 23 Ds 182/07
Sie können die Ladung weiterer Zeugen und Sachverständigen
oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel unter Angabe der
Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, bei dem Gericht
beantragen. Wird der Antrag auf Ladung einer Person abgelehnt, so
können Sie sie unmittelbar laden lassen oder selbst zur
Hauptverhandlung mitbringen. Hierzu sind Sie auch ohne vorherigen
Antrag befugt. Sie müssen jedoch Namen und Anschriften der von
Ihnen unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden
Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der
Staatsanwaltschaft angeben.
Wenn Sie wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sind, die Reisekosten
zu bestreiten, können Ihnen die notwendigen Kosten für die
Reise zum Terminort und für die Rückreise auf Ihren Antrag
bewilligt werden. Den Antrag auf Reisekostenentschädigung
können Sie bei dem Amtsgericht Dorsten stellen.
Hochachtungsvoll
Bork Justizbeschäftigte
Hinweis gem. § 232 StPO
Sie werden darauf hingewiesen, dass die Hauptverhandlung auch ohne den
Angeklagten / die Angeklagte durchgeführt werden kann wenn er/sie
ordnungsgemäß geladen wurde. Es kann dann auf Folgendes
erkannt werden:
Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt,
Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung,
allein oder nebeneinander sowie Entziehung der Fahrerlaubnis.
23 Ds-48 Js 282/07-(182/07)
Amtsgericht Dorsten
Beschluss
in der Strafsache gegen
Rolf Hermann Lingen
wegen Beleidigung wird die Anklage
der Staatsanwaltschaft Essen
vom 25.05.2007
Aktenzeichen 48 Js 282/07
zur Hauptverhandlung zugelassen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Hauptverfahren hier gegen
ihn vor der Strafrichterin eröffnet.
Dorsten, 09.07.2007
Heinz
Richterin am Amtsgericht
Beglaubigt
Bork Justizbeschäftigte
23 Ds-48 Js 282/07-( 182/07)
Amtsgericht Dorsten
Beschluss
In der Strafsache
gegen Rolf Hermann Lingen
wegen Beleidigung
soll Yvonne Groß-Wetz, Rützhaubstr. 2, 67346 Speyer / Rhein
als Zeugin durch einen ersuchten Richter vernommen werden, weil das
Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht
zugemutet werden kann.
Dorsten, 09.07.2007
Heinz
Richterin am Amtsgericht
Bork Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
"Nehmt euch in acht vor den
Menschen! Denn sie werden euch den Gerichten ausliefern und in den
Synagogen euch geißeln. Ja, um meinetwillen werdet ihr vor
Statthalter und Könige geführt werden, um Zeugnis zu geben
vor ihnen und vor den Heiden" (Mt 10,17f).
Während jeder normale Mensch sofort problemlos und zweifelsfrei
erkennt, dass für den Ketchup-Song eine Zustellung per Post
vollkommen reicht, sträubte sich La Ketchup vehement dagegen und
ließ jemanden mit dem Ketchup-Song bei unserem Haus vorfahren -
der allerdings den Ketchup-Song dann doch nicht bei uns ablieferte (nun
ja, war ja schließlich auch nicht an Pater Lingen adressiert),
sondern einfach rotzfrech andere Personen im Haus belästigte.
Damit wird zugegebenermaßen der ganze zeit- und kostenintensive
Aufwand erst recht ad absurdum geführt; wohl ein Teil von La
Ketchups teuflischem Plan.
Wenn ein Verfahren bei Geldstrafen bis 180 Tagessätzen ohne den
"Angeklagten" in seiner Abwesenheit stattfinden kann, dann kann man
erahnen, was die Anordnung der Verhaftung bedeutet: La Ketchup will so
richtig in die Vollen gehen!
Das muss dann auch den letzten "brd"-Zombie zum Eingeständnis
führen, dass es mit der OMF-"brd" keine friedliche Lösung
geben kann. Die "brd"-Fetischisten sind gewaltbereite Psychopathen, von
denen die Masse mit Brot und Spielen (außer Pornos etc. auch besonders gerne Abschlachtung
von Christen) bei Laune gehalten wird. Und die OMF wird ihren
Völkermord gegen die katholische Kirche solange mit immer
bestialischerem Terror betreiben, bis sie endgültig obsiegt hat -
was hinsichtlich Deutschland immerhin sehr bald der Fall sein
dürfte.
Stellungnahme
25.07.2007 Fax an die üblichen Empfänger
Geschäftsnummern
ECHR-LGer1.1R (37843/05), (40449/06) und (4271/07) [Bei Antwort
angeben!]
Hallo, aus der Gosse kriminellen Abschaums zusammengekratzer Bodensatz!
In den Straf- und Entmündigungsverfahren sowie
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDEN gegen die Völkermörder AG Dorsten
/ SA Essen / "Polizei Recklinghausen" / "Rechtsanwälte" Karlheinz
Gutenkunst und Yvonne Groß-Wetz, Speyer/Rhein / "Eggenhofer
Amtsanwalt" wird hiermit auf den neuerlichen Angriff dieses kriminellen
Abschaums gegen die katholische Kirche hingewiesen und wegen der
besonderen Dringlichkeit nachdrücklich zur Eile gemahnt. Das
Verfahren wird zudem hiermit auf "Heinz Richterin" (gen. La Ketchup)
ausgeweitet.
Begründung: La Ketchup hat am 12.07.2007 ihren Ketchup-Song an
einen "Herrn Rolf Hermann Lingen" mit großem Brimborium hier im
Haus abliefern lassen. Das ganze Theater spricht jeder
Verhältnismäßigkeit Hohn und weist auf manisches
Irresein bei La Ketchup hin; vielleicht ist sie sogar von dem Wahn
besessen, sie könnte mich durch solche Lächerlichkeiten
beeindrucken. Aber "Amtsgericht Dorsten" ist eh bekannt als Horde
amoklaufender Irrer, man denke z.B. an den Psycho-Trip von Oberindianer
"Huda" (Hitla), der sich damit schon seit langem massiv zum
öffentlichen Gespött macht, s.
http://www.kirchenlehre.com/kivi.pdf
Der Vergleich von Hitla und seiner Horde mit Roland Freisler hätte
allenfalls das virtuelle Problem, bei unzulässig enger Auslegung
vielleicht als Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener empfunden zu
werden, schließlich kam selbst Old Freisler noch nicht auf die
teuflische Idee, katholische Priester zu nichtkatholischen Laien zu
erklären, sie zu psychiatrisieren etc.; und natürlich war Old
Freisler nicht so ein Nobody wie die professionellen Totalversager vom
AG Dorsten. Das Verbrechen, katholische Priester unschuldig wegen
"Beleidigung" zu "verurteilen", ist allerdings typisch für die
Nazis, s.
http://www.kirchenlehre.com/lenz_002.htm
Hier nur exemplarisch ein paar kurze Anmerkungen zu einigen Straftaten
von La Ketchup:
1. Die öffentliche Herabwürdigung, mich als Laien
hinzustellen, ist z.B. auch Gegenstand eines anhängigen
Strafverfahrens gegen den amoklaufenden Völkermörder
"Schilling Staatsanwalt" (gen. Silberling) von der SA Essen, s.
http://www.kirchenlehre.com/wittka.htm
Ich kann und werde diese laikale Pöbelei auch seitens
irgendwelcher "Mächtigen" der OMF-"brd" nicht gutheißen!
2. Wofür soll die notorische Satanistin und
Völkermörderin Yvonne Groß-Wetz (Großkotz)
eigentlich als "Zeugin" vernommen werden? Dafür ist sie
bekanntlich wegen ihrer ganzen notorischen Verbrechen, darunter Betrug,
Nötigung, falscher Verdächtigung etc., eh komplett
disqualifiziert, s. http://www.kirchenlehre.com/guten.htm
Und v.a. bestreite ich ja gar nicht, dass ich die Wahrheit
pflichtgemäß verbreitet habe und das auch weiterhin tun
werde. Diese "Zeugenvernehmung" ist verlogener Zynismus und kriminelle
Kostentreiberei.
3. Das Verfahren gegen Großkotz muss unabdingbar erst
abgeschlossen werden, bevor für Großkotz "ermittelt" werden
kann. Folglich muss Großkotz erst wegen ihrer Verbrechen
vernommen (!) werden. Mit diesem "Beleidigungsprozess" soll - wie in
der OMF-"brd" so üblich - wieder nur Täterschutz betrieben,
d.h. vom eigentlichen Verfahren gegen Großkotz soll abgelenkt
werden, womit Strafvereitlung, falsche Verdächtigung etc.
vorliegen.
4. Mit der "Anordnung der Verhaftung" ist bereits jetzt der
Straftatbestand der äußerst schweren Drohung erfüllt.
Würde diese Drohung umgesetzt, läge auch das enorme
Verbrechen des Sakrilegs vor, was aus o.g. Gründen auch noch die
Nazi-Verbrechen locker in den Schatten stellt. Außerdem ist dann
auch das Recht zur Notwehr gegeben, die bekanntlich bis zur Tötung
des ungerechten Angreifers gehen kann. Damit ist die OMF-"brd" direkt
der Kriegstreiberei schuldig.
5. All das hochnotpeinliche Tschingderassabumm des Ketchup-Lieschens
kann noch immer nicht darüber hinwegtäuschen, dass nach wie
vor jede gesetzliche Bestimmtheit der "Straftat Beleidigung" fehlt,
weshalb solche "Prozesse" immer durch nichts zu entschuldigende
Justizverbrechen sind und was jede "Verhandlung" notwendig bereits a
priori zu einem ausweglosen Affentheater macht, s. http://www.kirchenlehre.com/plantik4.htm
Für das weitere wird auf mein Schreiben vom 21.06.2007 verwiesen,
s. http://www.kirchenlehre.com/guten_02.htm
*NICHTS* davon wurde beanstandet - es wurde einfach *ALLES* ex silentio
ausdrücklich bestätigt.
Für das weitere s. http://www.kirchenlehre.com/guten_03.htm
(Pater Rolf Hermann Lingen, römisch - katholischer Priester,
Befürworter der Todesstrafe)
Auf die Vokabel "Freisler"
reagiert die "Justiz" bekanntlich etwas allergisch, deswegen war es
angezeigt, das Thema in unserer Stellungnahme erneut aufgegriffen zu
haben. Namentlich wird an die Sache Ulrich Meinerzhagen erinnert, als ein Zuschauer des Zündel-Schauprozesses
das Wort Freisler fallen ließ, sowie an das Urteil von Dr.
Iwan Götz, der die Schergen der OMF-"Justiz" als "die geistigen Erben
Freislers" beurteilt. Wir können momentan (25.07.2007) noch
nicht im einzelnen sagen, was exakt sich alles am 09.10.2007 abspielen
wird. Immerhin steht bereits jetzt felsenfest, dass es der "Justiz"
auch an diesem Tag nicht gelingen wird, die "gesetzliche Bestimmtheit"
der "Beleidigung" zu beweisen, also es wird für Großkotz und
ihre "Justiz"-Komplizen absolut unmöglich sein, erfolgreich gegen
ihre Verurteilung wegen falscher Verdächtigung und Verfolgung
Unschuldiger vorzugehen. Ergo ist schon längst der Weg frei
für angemessene Vollstreckungsmaßnahmen.
Ferner: Beim Affentheater in Hannover wegen Ralf Möbius erschöpfte sich die
ganze "Beweiskette" in der Lüge: "Der Angeklagte handelte in
beiden Fällen in dem Bewußtsein, dass die
Äußerungen objektiv eine Missachtung der Person ...
darstellen. Er wollte auch, dass dies in diesem Sinne von ... so
wahrgenommen wird." Damit wird der Subjektivismus
zum alleinigen Maßstab für die "Justiz" erhoben. So ein
verlogenes Affentheater wie in Hannover soll also erneut in Dorsten
abgezogen werden.
Beleidigung / Sakrileg aus moraltheologisch-kirchenrechtlicher Sicht
H. Jone,
Katholische Moraltheologie, Paderborn (7)1935:
"Im Interesse des Nächsten oder eines entsprechend großen
Gutes darf man dem Nächsten auch ein Übel, ja sogar den Tod
wünschen, z. B. damit ein junger, leichtsinniger Mann nicht auf
Abwege kommt und so ewig verlorengeht, oder damit ein Familienvater
nicht das ganze Vermögen vertrinkt. Der Beleidiger ist
verpflichtet, den anderen um Verzeihung zu bitten. Haben sich zwei
gegenseitig beleidigt, dann muß an sich der zuerst um Verzeihung
bitten, der den anderen zuerst oder schwerer beleidigt hat; am besten
aber rät man es beiden an. - Die Bitte um Verzeihung muß
nicht immer ausdrücklich gestellt werden. In manchen Fällen
kann sie auch enthalten sein in einer besonderen Aufmerksamkeit, in
zuvorkommendem Gruß usw. Der Beleidigte ist verpflichtet, sich um
Wiederversöhnung zu bemühen, wenn der andere sonst im Stande
der Todsünde bliebe oder Ärgernis entstehen würde"
(104f).
"Unter Sakrileg versteht man die unwürdige Behandlung von heiligen
Personen, Orten oder Sachen, insoweit sie Gott geweiht sind. Die
Sünde, welche durch ein Sakrileg begangen wird, ist an sich
schwer, kann aber wegen Geringfügigkeit des Gegenstandes manchmal
auch nur leicht sein. - Spezifisch verschiedene Sünden liegen vor,
je nachdem heilige Personen, Orte oder Sachen unwürdig behandelt
werden.
1. Ein persönliches Sakrileg wird begangen durch unwürdige
Behandlung gottgeweihter Personen. Dahin gehört: a) jede
Realinjurie gegen einen Kleriker oder einen Religiösen. Kleriker
ist jeder, der die Tonsur empfangen hat (can. 108 § i). Zu den
Religiösen werden hier auch die Novizen gerechnet. - Die
Sünde kann begangen werden durch Töten, Schlagen,
Stoßen, Treten, Werfen, Anspeien usw., ferner dadurch, daß
man die Person ins Gefängnis wirft oder ihr etwas entreißt.
b) jede Verletzung des privilegium fori oder immunitatis, also dadurch,
daß man die betreffenden Personen gegen das Verbot der Kirche vor
Gericht zieht oder sie zwingt, z. B. Soldat zu werden." (132f)
"Die dem Ordinarius reservierte Exkommunikation inkurriert: [...] wer
sich tätlich vergreift an einem nicht schon früher genannten
Kleriker oder Religiösen (männlichen oder weiblichen) (can.
2343 § 4). Für tätliche Beleidigung höherer
kirchlicher Würdenträger sind strengere Strafen festgesetzt -
Tätliche Beleidigungen sind z. B. schlagen, stoßen, etwas
entreißen, die Kleider zerreißen, ins Gefängnis werfen
oder sonstwie einsperren, jemanden nicht weiter gehen lassen, in einen
Abgrund treiben. - Verbalinjurien sind nicht unter Strafe gestellt"
(355f).
S. auch die Ausführungen über die Ehre.
Leserbrief an PC PowerPlay
Der nachfolgende Leserbrief an das Computerspielemagazin PC PowerPlay
wurde (im Gegensatz zum Leserbrief an Gamestar)
nicht veröffentlicht; es gab auch sonst keinerlei Reaktion seitens
der Empfänger, d.h. weder von PC PowerPlay noch von Anwalt Andreas
Lober, dessen Artikel "Rechtsberatung Beleidigung" in der PCP den
Anlass für den Leserbrief bildete:
29.06.2007 10:38
"Rechtsberatung Beleidigung"
Der Artikel von Andreas Lober: "Beleidigungen in Foren und
Onlinespielen" (PC PowerPlay 07/2007, 117), ist grob fehlerhaft und
irreführend.
Lobers Grundaussage: "Beleidigungen sind strafbar", ist vollkommen
falsch, s. die fehlende gesetzliche Bestimmtheit der Beleidigung (StGB
§185) sowie den Grundsatz "Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn
die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde"
(GG Art. 103; StGB §1; EMRK Art. 7). Verurteilungen wegen
"Beleidigungen" sind immer vollkommen illegale Willkürakte. Das
BVerfG macht geltend, dass ein "Beleidiger" ja aus den
"Beleidigungsprozessen" von über hundert Jahren ableiten
könnte, welche Strafe ihn vor Gericht erwartet. Doch zum einen
mutiert dann der Richter zum Gesetzgeber, hebt also auch offiziell die
"Gewaltentrennung" auf, und zum anderen bringt dieser Verweis rein gar
nichts, denn a) kein Mensch kann die Urteile aus "über hundert
Jahren" studieren (alleine in den Jahren Jahren 2003 bis 2005 gab es in
Deutschland weit über eine halbe Million "Beleidigungsprozesse"),
und b) sind die "Urteile" auch noch radikal widersprüchlich.
Konkretes Beispiel 1: "Idiot" / "Trottel": Gegen einen Richter, der in
einer öffentlichen Verhandlung ca. dreißig Prozesszuschauer
ohne jede Berechtigung als "Vollidioten" beschimpfte, wurden zahlreiche
Strafanzeigen erstattet; auf meine diesbzgl. Strafanzeige habe ich noch
nicht einmal eine Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen erhalten,
geschweige denn eine Mitteilung über ein Verfahren oder gar eine
Verurteilung. Meine Nachfrage mit Verdacht auf Strafvereitlung blieb
ebenfalls komplett unbeantwortet. Früher hatte jemand einen
Richter als "senilen, alkoholisierten Trottel" bezeichnet. Dafür
wurde er wegen "Beleidigung" zu DM 10.000 Strafe verurteilt.
Während der "Vollidioten"-Richter keine Berechtigung für
seine Äußerung hatte, d.h. in Wahrheit verleumdet hat (StGB
§187), hatte der "Trottel"-Richter zuvor den angeblichen
Beleidiger unschuldig verurteilt; zu diesem Zweck hatte der Richter
sich schwerster Rechtsbeugung schuldig gemacht und die Fakten, die die
Unschuld des Angeklagten bewiesen, trotz Anträgen nicht
zugelassen. Insofern ist die "Trottel"-Bemerkung noch eine
äußerst milde Schilderung des Sachverhaltes.
Konkretes Beispiel 2: "A****loch". Das ist gem. Justiz keine
Beleidigung, denn so lautet das entsprechende "Urteil" beim Landgericht
Köln, Az.: 28 T 8/01. Die Verurteilung des Fußballers Stefan
Effenberg zu 100.000 Euro Strafe wegen angeblichen Gebrauchs selbiger
Vokabel gewährleistet dabei, dass der Bürger unmöglich
wissen KANN, was ihn vor Gericht erwartet. Im ersten Fall ging es um
einen öffentlichen Internet-Beitrag, wofür es nicht nur
unzählige Zeugen gibt, sondern eben auch den für jeden
nachprüfbaren Eintrag selbst. Im Fall Effenberg ging es um eine
bloße, unbewiesene Behauptung eines Polizisten, wofür es
nicht nur keine Zeugen gibt, sondern der Aussage des einen Polizisten
die Aussagen von Effenberg und seiner Lebensgefährtin
gegenüberstanden, wo man also schon gem. "In dubio pro reo"
ohnehin niemals Klage hätte erheben können. Während also
Richter und Polizisten mit Bürgern nach Lust und Laune umspringen
können, kann jede berechtigte und notwendige Kritik am Unrecht
obendrein als "Beleidigung" kriminalisiert werden.
Kurzgefasst: BRD-"Ehrenschutz" ist Täterschutz.
Der gute Ton laut OMF-"brd": »Verpi* dich, du A****loch«
"Aus eigener Erfahrung
berichteten die Rostocker Rechtsanwältin Verina Speckin und der
Berliner Anwalt Ulrich von Klinggräf über die Behinderung
ihrer Tätigkeit während der G-8-Proteste durch die Polizei.
Ihr Anliegen, Kontakt mit Mandanten aufzunehmen, sei von den
Polizeibeamten vor den Gefangenensammelstellen teils mit Drohungen und
Verbalinjurien quittiert worden. »Verpi* dich, du
A****loch« habe noch zu den harmloseren Äußerungen
gehört, sagte Rechtsanwalt Ulrich von Klinggräf. Die
Drohungen umfaßten Platzverweise, Ingewahrsamnahmen und
informelle Hausbesuche."
(»Verpi* dich, du A****loch«. Anwälte von G-8-Gegnern
wurden behindert, bedroht und beleidigt: Republikanischer Anwaltsverein
fordert nach G-8-Einsatz effektive Kontrolle der Polizei: "Junge Welt",
12.06.2007, S. 3; zensiert von PRHL; wer wissen will, was passiert,
wenn ein "Polizist" - allem Anschein nach verlogen - behauptet, er sei
als "A****loch* tituliert werden, s. den Fall
Stefan Effenberg).
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