Dein Freund und Helfer

- Hinweise zum Problemfall Polizei Recklinghausen -
(Kirche zum Mitreden, 24.01.2002)
erklärung für polizei bei rot fahren bei G.
erlaubt katholische kirche notwehr bei G.
I. Text auf der KzM-Startseite vom 26.11.2001
Fax an die hiesige Polizei
Wie mein Vater mir soeben mitgeteilt hat, haben Sie ihm einige Fragen zu meiner Person gestellt; diese Fragen betrafen anscheinend in erster Linie meinen Status als römisch-katholischer Priester.
1. Diesbezügliche Informationen sind ganz ausführlich und für jeden zugänglich auf meiner Homepage KzM abzurufen.
2. Jedes x-beliebige V2-"Generalvikariat" kann die uneingeschränkte Richtigkeit meiner Aussagen bestätigen und auch direkt als Informationsquelle angegangen werden.
3. In der Frage nach meinem Status gab es eine Strafanzeige gegen die Bonner Staatsanwältin Krämer, weil sie in klarem Widerspruch zum Recht unternommen hatte, mir den "Missbrauch von Titeln" anzudichten:
Staatsanwaltschaft Bonn, Geschäfts-Nr.: 63 Js 159/00;
für Einzelheiten:
schuldig4.htm.

Bitte beantworten Sie mir schriftlich (Brief oder Fax) folgende Fragen:
1. Welche Polizeibeamte haben diese Auskünfte verlangt?
2. In welcher Angelegenheit handeln sie?
3. Möglichst exakt: Welche Auskünfte haben sie eingefordert?

Ich benötige diesen schriftlichen Beleg notwendig als Ergänzung zur Aussage meines Vaters, da in jedem Falle bei KzM darüber berichtet werden muss; KzM bietet umfangreiche Informationen über die römisch-katholische Kirche, und da dürfen solche Vorfälle wie die Befragung meines Vaters nicht fehlen.
Etwaige weitere Korrespondenz kann nur auf schriftlichem Wege stattfinden.


II. Fax an das Polizeipräsidium Recklinghausen vom 05.01.2002
Westerholter Weg 27, 45657 Recklinghausen, Fax: (02361) 55-2283:


Mein Fax an die Polizei Dorsten vom 26.11.2001

O.g. Fax ist noch immer unbeantwortet geblieben. Ich setze Ihnen daher eine Frist bis zum Samstag, den 12.01.2002, um mir SCHRIFTLICH
a) das Fax vom 26.11.2001 zu beantworten und
b) eine Erklärung abzugeben, warum die Polizei Dorsten bislang die Aussage verweigert hat.

Etwaige diesbezügliche Korrespondenz kann ebenfalls ausschließlich schriftlich erfolgen. Für alles weitere verweise ich auf meine Homepage KzM; dort ist z.Zt. auch das o.g. Fax veröffentlicht, und dort werde ich nach Ablauf der Frist diesen Vorfall kommentieren.

Rechtsbelehrung:
"Wer z.B. sich zur Ansicht bekennt, [...] die Kirche sei dem Staate unterworfen, der ist ein Häretiker" (H. Jone, Katholische Moraltheologie, Paderborn 1936, 93).


III. Die Moral von der Geschichte
Das Verhältnis von Kirche und Staat ist schon öfters bei KzM behandelt worden (s. z.B. Staat und Kirche im Lexikon und Eigenschaften der Kirche). Weil die Polizei die gesetzte Frist fruchtlos hat verstreichen lassen, ist es nun unsere Pflicht, die Bürger über die Machenschaften der Polizei in Kenntnis zu setzen.

Der Grund für das Auftreten der Polizei liegt in ihrer hartnäckigen Weigerung, die Fakten zu akzeptieren. Diese Fakten sind im Text Vorladung zur Vernehmung bereits dargelegt. Wir hatten damals unsere Erklärung der Polizei gegenüber in Anwesenheit eines Zeugen abgegeben, weil wir schon damals der Polizei mit einem tiefem Misstrauen begegnet sind. Nach dem Theater um die angebliche Beleidigung von Gunnar Anger, wozu uns bis heute weder eine Begründung für die noch eine Entschuldigung wegen der Verfahrenseröffnung vorliegen, war für jeden erkennbar, dass der Staat hier ein ganz schmutziges Spiel spielt, das letztlich auf die Ausrottung der Kirche hinzielt. Um uns vor den Winkelzügen, wie wir sie im Fall Anger beobachten konnten, nach Möglichkeit abzusichern, wählten wir eine schriftliche Eingabe. Bezeichnenderweise weigerte sich der zuständige Polizist, unsere Eingabe zu quittieren; weil wir mit einer solchen Blockade gerechnet hatten, hatte uns der Zeuge begleitet und die Eingabe auf dem Revier zusammen mit uns unterschrieben. Der Polizist war angewiesen worden, unsere Eingabe an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterzuleiten: Dadurch musste der Staat ein für allemal wissen, dass er sich nicht in innerkirchliche Belange einmischen darf und uns freie Hand lassen muss, solange wir uns keiner verwerflichen Tat schuldig machen. Dummerweise weigerte sich der Staat zwischenzeitlich, bei seinen Leisten zu bleiben, und nun steht schon seit einigen Monaten die Staatsanwaltschaft Essen auf dem Prüfstand; dieser Fall wurde sogar dem Justizministerium vorgelegt, und wir werden zu gegebener Zeit darüber berichten.

Doch zurück zu der neuerlichen Polizeiaktion: Unter den Fragen an unseren Vater war auch diejenige, ob wir überhaupt Priester sind. Einen gröberen Unfug kann man sich schwerlich vorstellen: Wir schreiben das auf unserer Homepage, wir erklären das schriftlich bei der Polizei, sogar die V2-Sekte bestätigt, dass wir nicht ihrem Verein angehören - und jetzt kreuzt die Polizei bei uns auf und erwartet, dass wir plötzlich die Wirklichkeit der apostolischen Sukzession bestreiten? Die anderen Fragen, womit die Polizisten unserem Vater die Zeit gestohlen haben, wollten wir nur anhand der schriftlichen Antwort auf unser Fax an die Polizei Dorsten hier vorstellen, ggf. in Abgrenzung zu dem, was unser Vater uns erzählt hat. Vorerst also keine weiteren Einzelheiten zu den sonstigen Polizeifragen, nur soviel: Die Polizei berief sich für ihre Kaffeefahrt zu uns und für das Stehlen der Zeit unseres Vaters darauf, dass wir damals nicht zur Vernehmung erschienen seien. Selbst wenn der Polizist unsere schriftliche Erklärung nicht weitergeleitet, sondern wahrheitswidrig behauptet haben sollte, wir hätten die von uns erbetene Auskunft verweigert, bliebe immer noch die Veröffentlichung des Textes im Internet nachweisbar. Der Polizist könnte auch der Staatsanwaltschaft gegenüber unterschlagen (oder nur uns gegenüber phantasiert) haben, dass die V2-Sekte unseren Status als Nicht-V2-Priester bestätigt, allerdings gibt es auch von V2-Seite zahlreiche Texte auf der KzM-Homepage zur öffentlichen Einsicht.

Natürlich haben wir uns gefragt, warum so plötzlich aus heiterem Himmel gleich zwei Polizisten eine Kaffeefahrt zu uns unternehmen für ein durch und durch überflüssiges, sinnleeres Zeitvergeuden resp. -stehlen. Die Antwort erhielten wir noch am selben Tag, u.z. in den Nachrichten: Am 26.11.2001 demonstrierten 25.000 Soldaten und Polizisten wegen angeblich gestiegener Arbeitsbelastung der Sicherheitskräfte bei schlechter Personal- und Ausstattungssituation. Und damit nun niemand meint, Polizisten würden ihren Tag mit Däumchendrehen herumkriegen, und jeder denkt, Polizisten könnten vor Arbeit kaum noch aus den Augen sehen, und überhaupt müsse mehr Geld in die Polizei, auch was die Gehälter betrifft, gepumpt werden, unternehmen gleich zwei Polizisten eine Kaffeefahrt zu unserem Haus und halten ein Schwätzchen ab. Es gibt sicherlich gröbere Formen von Zeit- und Steuergeldvernichtung, als dass Polizisten Kaffeefahrten unternehmen, aber dass es sich bei dieser Kaffeefahrt um Steuergeldvernichtung gehandelt hat, kann niemand ernsthaft bezweifeln.

Nicht immer konnten wir nur Gutes über die Polizei berichten, s. z.B. "Sodomiten bei der Polizei" (Nachrichten v. 26.09.2001) oder "Dein Freund und Helfer" (Nachrichten v. 26.08.2000). Auch in den Tagen nach der Kaffeefahrt gab es einige höchst aufschlussreiche Meldungen über den Zustand der Polizei:
Am 24.12.2001 fuhr ein 55-jähriger leitender Polizeibeamte in eine Autobahnleitplanke. Vermutlicher Grund: 3,44 Promille Alkohol im Blut - für einige Menschen, uns eingeschlossen, wäre das wahrscheinlich bereits eine tödliche Dosis; dass dieser Mann überhaupt noch fahren konnte, können wir uns nur so erklären, dass er gewohnheitsmäßiger Kampftrinker ist (s. "Suchtprobleme in der Polizei", Nachrichten v. 28.05.2000).
Am 09.01.2002 ist ein Polizeihauptmeister des Bremer Staatsschutzes zu sechs Jahren Gefängnisstrafe verurteilt worden, weil er - übrigens lustigerweise mit seiner Dienstwaffe - zwei Banken überfallen hatte. Bei dem Strafmaß wirkte sich mildernd aus, dass der Polizist unter Spielsucht litt. Die Berliner Demo für eine bessere finanzielle Situation der Polizei war anscheinend bitter nötig.

Abschließend betonen wir noch einmal, dass wir - auch für die Polizei - Freund und Helfer sind, insofern es uns darum geht, dass Verstöße gegen das Sittengesetz bestraft werden. Wir wenden uns selbst an die Polizei, etwa bei der Anzeige von vermutlich kinderpornographischen (s. Editorial zu Ausgabe 06/01) oder von beleidigenden Internetinhalten (s. Den Fall Stemmildt). Wenn die Polizei in korrekter Weise uns gegenüber aufgetreten ist, haben wir das bei KzM erwähnt (s. Viruswarnung). Aber man mache bitte nicht den Fehler und lege unsere Zurückhaltung als verkappte Billigung von Fehlverhalten aus. Bereits seit den Erfahrungen mit dem Landgericht Bonn sind wir in sehr ernster Sorge, dass die Polizei die Bremse nicht mehr findet und sich der äußerst schweren Sünde des Sakrilegs (ungerechtes gewaltsames Vorgehen gegen einen Priester) schuldig macht. Die Recklinghäuser Kaffeefahrt zeigt, dass die Polizei bei Rot mit überhöhter Geschwindigkeit über die Kreuzung gedonnert ist - ohne auch nur den leisesten Grund, versteht sich! Sollte das im Taumel des Machtrausches geschehen sein, sieht es wirklich übel aus. Sollte die Polizei meinen, sie dürfe gegen einen unschuldigen Priester frech die Hand erheben, wäre das Sakrileg das furchtbarste an der ganzen Sache.

IV. Notwehr
Doch noch ein weiterer Aspekt darf nicht ganz ausgeklammert werden, wenngleich er zunächst als denkbar gering erscheinen mag und in Bezug auf uns persönlich eigentlich fast zu vernachlässigen, bei katholischen Laien hingegen schon eher relevant sein könnte: Die Problematik der Eskalation in der Notwehr (s. auch Widerstand gegen die Staatsgewalt). Objektiv handelt die Polizei bei ihrer Bekämpfung der Kirche als ungerechter Angreifer. Bzgl. der Notwehr gilt (H. Jone, Katholische Moraltheologie, Paderborn 1935, 173-175):


Ein ungerechter Angreifer darf getötet werden, wenn sämtliche im folgenden aufgezählten Voraussetzungen gegeben sind.
1. Die Güter, die verteidigt werden, müssen einen großen Wert haben. Als solche Güter gelten: Das Leben, die Unversehrtheit der Glieder, die Keuschheit, auch zeitliche Güter von großem Wert. - Bei der Verteidigung zeitlicher Güter von geringem Wert kann der Angreifer nur dann getötet werden, wenn es dem Eigentümer, der sie verteidigt, nach dem Leben strebt! - Wie das eigene Leben und die eigenen Glücksgüter, so darf man auch das Leben und die Güter anderer verteidigen.
2. Der Angreifer muß ein actualis und iniustus aggressor sein. Trifft dies zu, dann ist die erwähnte Verteidigung auch gestattet gegen Eltern, Vorgesetzte, Kleriker.
a) Actualis aggressor ist vorhanden, wenn es sich um einen augenblicklichen oder unvermeidlich bevorstehenden Angriff handelt. Die Verteidigung ist also erlaubt, wenn der andere den Dolch oder Revolver zieht, das Gewehr anlegt, den Hund auf jemanden hetzt, seinen Helfershelfer herbeiruft, nicht aber, wenn es sich nur um einen drohenden oder befürchteten Angriff handelt. - Ist der Angriff bereits vorüber, dann wäre die Tötung nicht mehr Notwehr, sondern Rache. Deshalb darf eine Frau jemanden nicht töten, nachdem sie von ihm vergewaltigt worden ist. Aus demselben Grunde ist es auch verboten, nachträglich seine Ehre gegen vorhergegangene Real- oder Verbalinjurien durch Tötung des Beleidigers zu verteidigen. - Anders ist es selbstverständlich, wenn ein Dieb mit einer großen Summe Geldes flieht.
b) Aggressor iniustus ist vorhanden, wenn der Angriff wenigstens materiell ungerecht ist. Deshalb darf man in der Notwehr auch einen Irrsinnigen oder Betrunkenen töten.
3. Die Verteidigung muß geschehen cum moderamine inculpatae tutelae, d.h. man darf den Angreifer nicht mehr schädigen, als es unbedingt zur Verteidigung nötig ist. Wer deshalb sein Leben durch Flucht retten kann, muß fliehen, außer die Flucht würde ihm zu großer Schande gereichen, z. B. einem Offizier. - Kann der Angreifer durch Verwundung unschädlich gemacht werden, so darf man ihn nicht töten. Wegen der großen Aufregung, in der sich der Angegriffene befindet, wird er aber nur selten schwer sündigen durch Überschreiten der Grenzen einer gerechten Notwehr.
Anmerkung. Eine Pflicht, auf diese Weise sein eigenes Leben zu verteidigen, besteht für gewöhnlich nicht. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Angegriffene entweder für das allgemeine Wohl notwendig ist oder im Stande der Todsünde sich befindet, so daß er im Falle des Todes ewig verlorengeht. - Andere (Gattin, Kinder, Eltern, Geschwister) kann man aus Pietät gegen einen ungerechten Angriff verteidigen müssen. Von Amts wegen können Polizeidiener usw. zur Verteidigung anderer verpflichtet sein.

Diese Notwehr gegen Polizisten ist auch nach dem deutschen Gesetz zulässig. Man macht sich also nicht schuldig, wenn man gegenüber der Polizei seine Rechte verteidigt und unzulässige Rechtsverletzung nicht duldet:

StGB § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte


(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1.  der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
2.  der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.


[Zurück zur KzM - Startseite]