"Missbrauch von Titeln": Das teuflische Lügenmaul Heinz Richterin

- Einspruch / sofortige Beschwerde gegen die Lügenexzesse von "Amtsgericht Dorsten" inkl. Yvonne Groß-Wetz, Speyer -
(Kirche zum Mitreden, 27.08.2007)

Zur Vorgeschichte

Die beschlossene Lüge

20.08.2007 Brief von "Amtsgericht Dorsten"
Amtsgericht Dorsten, Postfach 109, 46251 Dorsten
Alter Postweg 36, 46282 Dorsten
Telefon (0 23 62) 20 08-0
Durchwahl (0 23 62) 20 08- 54/49/48
Fax : (0 23 62) 20 08 51
Datum 15.08.2007
Geschäfts-Nr.: 23 Cs 20 Js 141/07 -124/07 (Bitte bei allen Schreiben angeben)
Sehr geehrter Herr Lingen!   
In Ihrer Strafsache   
wird anliegender Beschluss vom heutigen Tage nebst Rechtsmittelbelehrung übersandt.
Sie können auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, wenn Sie ohne Verschulden gehindert waren, die Einspruchsfrist einzuhalten.
Ein solcher Antrag müsste allerdings binnen 1 Woche nach Wegfall des Hindernisses beim hiesigen Amtsgericht eingegangen sein.
Die Tatsachen zur Begründung sind glaubhaft zu machen; die eidesstattliche Versicherung eines Beschuldigten ist insoweit nicht zugelassen.
Hochachtungsvoll
[keine Unterschrift] Heinz Richterin am Amtsgericht

23 Cs 20 Js 141/07 -124/07
AMTSGERICHT DORSTEN
In der Strafsache
gegen Rolf Hermann Lingen,
wegen    Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
wird der Einspruch des Angeklagten vom 24.07.2007 gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Dorsten vom 18.04.2007, zugestellt am 25.04.2007 auf seine Kosten verworfen, da das per Fax verfasste Einspruchsschreiben vom 24.07.2007 erst am 27.07.2007 eingegangen ist, mithin die in § 410 StPO bestimmte Zweiwochenfrist nicht gewahrt wurde.
Dorsten, 15.08.2007
[keine Unterschrift] Heinz Richterin am Amtsgericht


Und wieder mal Einspruch / sofortige Beschwerde

27.08.2007 Fax an OMF-"brd"-"Justiz" etc.
Geschäftsnummern ECHR-LGer1.1R (37843/05), (40449/06) und (4271/07) [Bei Antwort angeben!]
Hallo, aus der Gosse kriminellen Abschaums zusammengekratzer Bodensatz!
Ihr seid alles Vollidioten! - ist der Jargon der "brd"-Freisler-Epigone, s. plantik3.htm
Verp*sst euch, ihr *rschlöcher! [zens. PRHL] - ist der Jargon der "brd"-Gestapo, s. rschloch.htm
1. Es wird daran erinnert, dass die korrekte Anschrift an mich "Herrn Pater" resp. die korrekte Anrede mir gegenüber "Herr Pater" lautet; dass ich römisch-katholischer Priester bin, kann u.a. die SA Essen jederzeit unwiderlegbar bezeugen (verlade.htm); selbst wer der SA nicht glaubt, kann sich auch direkt z.B. ein Photo von meiner Weihe sowie die Weiheurkunde selbst anschauen (schmitz.htm). Wie also ein ordentlicher Brief an mich aussieht, hat "Amtsgericht Dorsten" vorgemacht; s. den Scan eines Schreibens von AG Dorsten an mich (bel_eug3.htm). Diese verbale "Laisierung" eines Priesters, d.h. eines Hochwürdigen Herrn, erfüllt den Tatbestand der öffentlichen Herabwürdigung (s. priester.htm); durch die Leugnung der Priesterweihe wird das Verbrechen der sehr schweren Verleumdung und durch die Andichtung einer Priesterweihe wird das Verbrechen des sehr schweren Betrugs begangen (s. wittka.htm).
2. In dem Straf- und Entmündigungsverfahren gegen "Heinz Richterin", gen. La Ketchup, wird erklärt, dass La Ketchup schon wegen ihrer beständigen notorischen infamen Lügen ohnehin nicht als Richterin zugelassen sein kann und deshalb auch nicht als solche missverstanden wird, wobei ergänzend an die ex silentio ausdrücklich bestätigte Unsicherheit und somit Ungültigkeit der OMF-"brd" (unsicher.htm) erinnert wird. Das neueste Verbrechen des teuflischen Lügenmauls La Ketchup, i.e. der - hiermit als Prozessbetrug angezeigte - rettungslos verlogene, somit auch immanent komplett nichtige "Beschluss", dass meine sämtlichen Einspruchschreiben gegen den Schauprozess "verworfen" wurden, wurde ausführlich gewürdigt im Text »Die Arbeitsweise der "brd"-"Justiz"« (arbeit.htm), der außer bei KzM noch verschiedentlich wie z.B. bei kreuz.net verbreitet ist. Ein Ausschnitt: "Dieses am 12.07.2007 anliegende Einspruchschreiben wird vom AG Dorsten am 15.08.2007 auf den 27.07.2007 datiert!" Aufgrund dieses unlösbaren inneren Widerspruchs ist bereits ungeachtet der Sendeberichte (s. exemplarisch seife.htm) das AG Dorsten wieder einmal als Hort hemmungsloser Lügen überführt. Der kreuz.net-Beitrag, allein dort schon über 700-mal abgerufen, wurde zudem bereits an SA Essen und AG Dorsten gefaxt. Roswitha Müller-Piepenkötter, spätestens seit dem von ihr zu verantwortenden Foltermord in der JVA Siegburg auch bekannt als Mord- und Folter-Rosi, sowie Hochgrad-Satanist Jürgen Rüttgers stehen also auch in direkter Verantwortung für die Lügen-Hochburg AG Dorsten, namentlich auch für diesen bombastischen Prozessbetrug, gegen den hiermit Einspruch und sofortige Beschwerde eingelegt wird.
3. Gegen die illegale, zudem auch rein immanent vollkommen sinnlose und absurde "Zeugenvernehmung" von Natterngezücht "Yvonne Groß-Wetz" (i.e. Großkotz) durch das Völkermörderpack "Amtsgericht Speyer" wird hiermit Einspruch und sofortige Beschwerde eingelegt. Es wird daran erinnert, dass ohnehin erst das Strafverfahren gegen Großkotz abgeschlossen, d.h. sie für ihre von mir angezeigten Straftaten verurteilt und bestraft werden muss, demgemäß Großkotz sich gewerbsmäßig an der Nötigung bereichert etc. Die OMF-"brd"-"Justiz" beteiligt sich also durch professionelle Strafvereitlung gewerbsmäßig an diesen Verbrechen. Eine Hochgrad-Lügnerin wie Großkotz ist als Zeugin eh absolut untauglich, und die von mir gemachte Strafanzeige gegen Großkotz bestreite ich ja nicht nur nicht - die liegt ja der OMF-"brd" selbst zigfach vor, und sie ist nach wie vor im Weltnetz für jeden überall abrufbar.
4. Hiermit werden in sämtlichen Schauprozessen wegen "Beleidigung" die Mitmach-Aktion "Das teuflische Lügenmaul Heinz Richterin" (titel_07.htm) sowie die Studie »Es gibt keine mittels des Strafgesetzbuchs verfolgbare "Beleidigung"!« (steffens.htm) sowie "Der Volksverhetzer Benjamin Schöler" (schoeler.htm) zum Zeugnis gegen die OMF-"brd" vorgelegt; die Selbstabholung aller dieser Texte im Internet durch die OMF-"brd" wird hiermit rechtskräftig angeordnet. Die Nichtbearbeitung der Mitmach-Aktion sowie das Ignorieren der Texte vergrößern die Verbrechen des Völkermörderpacks der OMF-"brd" noch.
5. Für alle weiteren Straf- und Entmündigungsverfahren gegen das Völkermörderpack der OMF-"brd" s. meine sonstigen Eingaben sowie die entsprechenden KzM-Texte wie z.B. "Das teuflische Lügenmaul Wilms Staatsanwältin" (titel_06.htm) und "Jubiläum: Zehn Jahre KzM" (jubileum.htm). Erinnerung: Jedes fruchtlose Verstreichenlassen der von mir gesetzten Fristen berechtigt jederzeit überall zu angemessenen schnellen und unbürokratischen Maßnahmen zur Durchsetzung des Rechts!


Mitmach-Aktion (von der KzM-Startseite)

26.07.2007 Mail an diverse Empfänger
Wer möchte, kann wegen des neuerlichen Schauprozesses wegen behaupteter "Beleidigung" gerne intervenieren. Hier ein Vorschlag für etwaige Schreiben an:
- "Staatsanwaltschaft Essen", Zweigertstr. 56, 45130 Essen, Fax: 0201 / 803-2920
- "Amtsgericht Dorsten", Alter Postweg 36, 46282 Dorsten, Fax: 02362 / 2008-27

Der vorliegende Text passt bequem auf zwei Seiten; ein entsprechendes pdf-Dokument ist vorbereitet, bei dem nur noch der jeweilige Absender sowie Ort und Datum eingetragen werden müssen, z.B. mit Stempel oder handschriftlich:
http://www.kirchenlehre.com/dorsten.pdf

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Betr.: Schauprozess gegen Pater Rolf Hermann Lingen (PRHL) wegen behaupteter "Beleidigung" von Yvonne Groß-Wetz
Bez.: http://www.kirchenlehre.com/guten_03.htm
Hiermit fordere ich von SA Essen und AG Dorsten eine sofortige umfangreiche schriftliche Begründung, mit welchem Recht der o.g. Schauprozess gegen PRHL wegen "Beleidigung" geführt wird.
Die Berechtigung meiner Forderung ergibt sich aus den "Hinweisen zur Ladung vom 09.07.2007 Geschäftsnummer 23 Ds 182/07":
"Sie können die Ladung weiterer Zeugen und Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel unter Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, bei dem Gericht beantragen. Wird der Antrag auf Ladung einer Person abgelehnt, so können Sie sie unmittelbar laden lassen oder selbst zur Hauptverhandlung mitbringen."
Ich bezeuge hiermit, dass
1. der § 185 StGB keine gesetzliche Bestimmtheit der "Beleidigung" enthält, somit jeder "Beleidigungsprozess" massiv gegen das Grundgesetz und das Strafgesetzbuch sowie gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt (cf. §1 StGB; Art. 103,2 GG; Art. 7 EMRK);
2. PRHL auf seiner Weltnetzseite folgenden Text veröffentlicht hat
a**** Was eine Beleidigung ist, ist gesetzlich bestimmt im § 185 StGB, d.h. gar nicht gesetzlich bestimmt. Dieser Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ("keine Strafe ohne Gesetz", cf. §1 StGB; Art. 103,2 GG; Art. 7 EMRK) ist ein solch eklatanter Mangel, dass folglich "Beleidigung" nicht justiziabel sein kann. Aber auch wenn man die fehlende gesetzliche Bestimmtheit ignoriert und sich rein statistisch mit der Materie beschäftigt, kommt man zu keinem anderen Schluss als Tröndle/Fischer, Kommentar zu StGB, 52. Auflage, München 2004, zu §185: »In der strafrechtlichen Praxis kann die Bedeutung des Ehrenschutzes mit dem Gewicht seiner theoretischen Ableitung schwerlich mithalten... Die Mehrzahl der Anzeigeerstatter wird ohne größeres Federlesen auf den Privatklageweg verwiesen und erleidet dort nach Zahlung von Sicherheitsleistungen (§379 StPO), Gebührenvorschuss (§379a), Kostenvorschuss für das Sühneverfahren (§380) und des zur Erhebung einer formgerechten Klage in der Regel verforderlichen Rechtsanwaltshonorars regelmäßig Schiffbruch (§383 II), in hartnäckigen Fällen eine Sonderbehandlung zur Abwehr des Querulantentums... Für das Legalitätsprinzip und das gesetzliche Normalverfahren bleibt ein kleiner Kern von Taten übrig, unter deren Opfer Amtsträger und öffentlich wirkende Personen überrepräsentiert sind.« Und der bekannte Anwalt Claus Plantiko resümiert aus seinen jahrzehntelangen Beobachtungen der Justiz: "Es ist reiner unvorhersehbarer und unvermeidbarer Zufall, ob man wegen irgendeiner Äußerung oder Geste angeklagt und bestraft wird." Der Unschuldige wird wegen unliebsamer Äußerungen / Gesten also einfachhin beschuldigt, er habe "gewusst", dass seine Handlung / Unterlassung "beleidigend" und damit strafbar war gem. §185 StGB. ****e
http://www.kirchenlehre.com/subjekt.htm
3. Claus Plantiko einen Text "Richterwahl auf Zeit durchs Volk" veröffentlicht hat:
a**** Daß die Strafbestimmungen zur Beleidigung gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103(2) GG verstoßen, räumte selbst das Bundesverfassungsgericht ein, s. E 93, 266, 292; 71, 108, 114ff., meint aber, der Begriff der Beleidigung habe durch >100jährige und im Wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben. Das Bundesverfassungsgericht verstößt damit selber gegen das Gewaltentrennungsgebot der Verfassung, da Art. 103(2) GG eine gesetzliche Bestimmtheit der Strafe fordert und keine durch (verfassungswidriges!) Richterrecht. Daß letzteres verfassungswidrig ist, zeigt die reductio ad absurdum: wenn jedes Gesetz entbehrlich ist und durch Aussprüche von Richtern ersetzt werden kann, fehlt ihnen jede Vorgabe, an die sie sich halten müssen, und der Rechtsunterworfene ist wie „in ein steuerloses Boot“ (Klabund) geworfen, das die Richter, wie einst die Schildbürger, nach einer Marke zu steuern vorgeben, die sie selber an den Bug ihres Schiffes nageln.  Man kann auch von einer rechtswidrigen („dynamischen“) Verweisung auf Veränderliches sprechen, und das ganze StGB kann auf einen Satz zusammengestrichen werden: „Wer tut, was Richter für strafbar halten, wird nach ihrem Gutdünken bestraft“. ****e
http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/juh/24886.html
4. Dr. Dr. habil. Richard Albrecht einen Aufsatz "'Beleidigung' als justitielles Konstrukt von Verfolgerbehörden" veröffentlicht hat:
a**** Im Strafgesetz wird wohl etwas über die Bestrafung des angeblichen Beleidigers ausgesagt. Aber nichts über den Straftatbestand der Beleidigung. Damit fehlt jede Gesetzesbestimmtheit von „Beleidigung“. Insofern ist „Beleidigung“ im deutschen Strafrecht nichts Anderes als ein Phantomdelikt, das nach Recht, Gesetz und Rechtsprechung des BVerfG´s n i c h t angeklagt und n i c h t bestraft werden darf. Mehr noch: Solange „Beleidigung“ nicht im Strafgesetz definiert ist, kann „Beleidigung“ gar nicht rechtserheblich („justitiabel“) sein. Jedem angeblichen Beleidiger muß entsprechend des Hinweises im Strafgesetzbuch auf „Verbotsirrtum“ (StGB § 17) „die Einsicht, Unrecht zu tun" , fehlen. Wer aber „ohne Schuld handelt“, darf nach Recht und (Straf-) Gesetz in Deutschland nicht betraft werden."
http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/jul/25339.html
5. im Jurawiki erklärt wird: a**** Das Gesetz definiert den Begriff "Beleidigung" nicht näher. [...] Es ist fraglich, ob der Gesetzeswortlaut für einen Straftatbestand hinreichend bestimmt ist. ****e
http://www.jurawiki.de/Beleidigung
6. Lebensschützer wie Klaus Günter Annen und Dr. Johannes Lerle sowie Historiker wie David Irving mit Verurteilungen wegen "Beleidigung" kriminalisiert wurden und somit ihr berechtigter und notwendiger Einsatz für Wahrheit und Gerechtigkeit diskreditiert wurde.
http://www.babycaust.de / http://www.johannes-lerle.de / http://www.fpp.co.uk
Wenn mir nicht bis zum 10.08.2007 eine einwandfreie schriftliche Begründung von SA Essen und AG Dorsten vorliegt, dass Beleidigungsprozesse trotzdem rechtmäßig sind, bezeuge ich, dass auch dieser Prozess gegen PRHL ein reines Justizverbrechen ist. Wird eine bloße Scheinbegründung vorgelegt, etwa à la BVerfG, ist zusätzlich der Tatbestand des Betrugs erfüllt. Wenn meine (ggf. rein schriftliche) Zeugenaussage nicht zugelassen wird, ist dies eine bewusste Rechtsbeugung.
Mit der gebührenden Achtung


Leserbrief

05.08.2007 Mail an forum-recht-online.de
Zur sozialen Konstruktion von Kriminalität und Strafrecht
Grüß Gott, Sie schreiben:
a****
Im Zivilrecht wird in Zweifelsfällen mit Analogien gearbeitet: Verträge werden ausgelegt; Richter bilden mit ihrer Rechtsprechung das Recht fort. Im Strafrecht geht dies aufgrund der einschneidenden Folgen, die mit Strafandrohung und Strafe verbunden sind nicht. So heißt es in § 1 StGB "Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde." (Grundsatz: Nulla poena sine lege - keine Strafe ohne Gesetz). Das Strafrecht hat - JurastudentInnen erfahren dies in der Regel schon im ersten Semester im Rahmen der Einführungsveranstaltungen - fragmentarischen Charakter 1. Es gibt Lücken im Strafgesetz, die entweder vom Gesetzgeber bewußt offen gelassen, oder die einfach übersehen wurden. Einer der bekanntesten Fälle ist der des "Stromdiebstahls". Das Reichsgericht verneinte seinerzeit die Möglichkeit, den Täter zu verurteilen, mit der Begründung, daß es an einer gesetzlichen Regelung fehlte. Strom sei keine Sache im Sinne des § 242 StGB - und damit könne man daran keinen Diebstahl begehen 2. Was daraus folgte war neben dem Freispruch des Täters in diesem Anklagepunkt die spätere Einführung des § 248c StGB, um die aufgedeckte Gesetzeslücke zu schließen.
****e
http://www.forum-recht-online.de/2002/202/202bammann.htm

Im Text wird leider auf einen der schlimmsten Skandale im Justizverbrechersumpf nicht eingegangen: die "Beleidigungs-Justiz":
"Was die Beleidigungsdelikte im Gesamtumfang der Fälle zum Strafrecht ausmacht, sind erstaunliche 20% im Jahre 2005."
http://www.kirchenlehre.com/briody.htm
"Beleidigungs-Prozesse" sind objektiv immer Justizverbrechen, da eklatanter Verstoß gegen nulla poena sine lege.
http://www.kirchenlehre.com/subjekt.htm

Zudem heißt es in "Politische Justiz":
a****
In zwei unabhängig voneinander erhobenen Studien haben die Menschenrechtsorganisationen Amnesty International (ai) und Aktion Courage ein deutliches Bild über die Brutalität hiesiger Polizeieinsätze gezeichnet. Danach seien in den vergangenen Jahren zahlreiche Menschen Opfer unverhältnismäßiger Gewalt durch PolizeibeamtInnen geworden. Die Studien dokumentieren diverse exemplarische Fälle, bei denen PolizistInnen Grundrechte verletzt und Gefangene willkürlich misshandelt hätten. Viele Betroffene der Zwangsmaßnahmen wurden dabei schwer verletzt, für einige hätten sie sogar tödliche Folgen gehabt. Zudem seien vor allem Menschen nichtdeutscher Herkunft Opfer von Polizeigewalt.
Amnesty International bestätigt in diesem Zusammenhang auch ein hinlänglich bekanntes Ritual: Auf Anzeigen gegen BeamtInnen der Polizei wegen Körperverletzung im Amt reagiere die Ordnungsmacht regelmäßig mit Gegenanzeigen wegen angeblichen Widerstands, Beleidigung und Körperverletzung, wobei ihr von den Gerichten dabei meist eine höhere Glaubwürdigkeit zuerkannt werde als den Geschädigten. Bezeichnender Weise wies die Gewerkschaft der Polizei (GdP) die Vorwürfe als "blanken Unsinn" zurück, die Bürgerrechtsorganisationen sollten lieber Berichte über Gewalt gegen die Polizei verfassen.
****e
http://www.forum-recht-online.de/2004/204/204poljus.htm

Sie sind in der Pflicht, gegen diese totalitäre Willkürjustiz mit dem Totschläger "Beleidigung" in angemessener Weise vorzugehen. Aber statt dessen unterstützen Sie diesen Terror sogar noch mit Formulierungen wie:
"Die ausdrückliche Weigerung, jemandem wegen dessen Hautfarbe eine Wohnung zu vermieten, dürfte eine Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) darstellen, wäre aber nach dem Gesetzesentwurf zivilrechtlich unbedenklich."
Wo, bitte, steht in § 185 etwas von "Hautfarbe"? Diese totale Ungewissheit ("dürfte darstellen") unterstreicht doch grell den ganzen menschenverachtenden Wahnsinn der "Beleidigungsjustiz".
Ich werde über Ihr Vorgehen bei KzM berichten und dies auch nach Maßgabe in den diversen "Prozessen" verwerten.


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