Abtreibung und Grundrecht
- "Kanzler normier, wir glauben dir" -
(Kirche zum Mitreden, 26.03.2002)
Vorbemerkung: Staat und Recht
Bereits in früheren Texten z.Th. Abtreibung
und Rechtspositivismus haben wir die Haltung
der Kirche zu diesen Themen dargelegt. Der Einfachheit halber hier
einige
Kapitel aus Bernhard Häring, Das Gesetz
Christi,
Freiburg 1954:
[964f] Rechtsstaat
Der Staat hat durch gerechte Gesetze und den Einsatz seiner
Macht zur Erzwingung ihrer Einhaltung die Rechte aller und der
einzelnen
zu schützen, Ordnung und Frieden im Lande zu erhalten oder
wiederherzustellen.
In seiner gesetzgeberischen Gewalt ist aber der Staat nicht selbst die
Quelle des Rechts. Er findet das Recht in seinen letzten
Grundzügen
(das Naturrecht) vor und schafft nur im Rahmen dieses von Natur aus
verbindlichen
Rechtes selbst Recht durch positive Satzung. Was gegen das
Naturrecht
und die göttliche Offenbarung ist, wird auch durch die Satzung des
Staates nicht zum Recht (gegen den Rechtspositivismus).
Der Staat kann und darf nicht alles Gute bis ins einzelnste unter
Zwangs-
und Strafgewalt stellen. Sonst würde er zu einem
unerträglichen
Vormund des gesamten Lebens. Er kann zwar grundsätzlich alles von
Gott Gebotene unter seine Satzungen aufnehmen und sanktionieren; aber
er
darf in seiner Überwachung und Strafgewalt nur so weit gehen, als
das allgemeine Wohl, die Ordnung und der Friede, der notwendige Schutz
der Grundrechte der Person, der Familie und der Kirche sein Eintreten
verlangen.
Seine besondere Pflicht ist es, den Schwachen gegen die Willkür
des Stärkeren zu schützen; heute muß es ihm vor allem
darum
zu tun sein, die Schwächsten, die Ungeborenen, gegen die Mordlust
der Erwachsenen in Schutz zu nehmen.
[1005] Der Mord
Der Mord an einem andern aus Haß, Rachsucht oder schnöder
Gewinnsucht ist ein unerhörter Eingriff in die obersten
Herrscherrechte
Gottes und eine der schwersten Sünden gegen die
Nächstenliebe,
da man dem Nächsten mit dem Leben nicht nur alles Irdische raubt,
sondern ihm auch alle Möglichkeit nimmt, in der Liebe zu Gott zu
wachsen,
oder gar ihn in die ewige Hölle stürzt, wenn ihn das
jähe,
gewaltsame Ende im Zustand der Ungnade antrifft. Die Kirche sah im Mord
immer ein Kapitalverbrechen, das nur in schwerer Buße
gesühnt
werden kann. Der Staat hat über den vorsätzlichen Mörder
die schwersten Strafen zu verhängen (normalerweise die
Todesstrafe),
um die Sicherheit des Lebens seiner Untertanen zu schützen.
[1008f] Der Begriff der Abtreibung und seine Geschichte
Die Abtreibung ist das Verbrechen, das wie kaum ein anderes den
moralischen
Tiefstand der modernen Welt kennzeichnet. Abtreibung ist die gewollte
Ausstoßung
der noch nicht lebensfähigen Leibesfrucht aus dem
Mutterschoß
oder die Tötung derselben im Mutterschoß.
Von »Abgang« redet man bei von selbst eintretender
Unterbrechung
der Schwangerschaft aus Gründen, die nicht in der Macht des freien
Willens liegen, auch dann noch, wenn zwar die Ursache im
unzweckmäßigen
Verhalten der Mutter oder anderer liegt, aber die Unterbrechung der
Schwangerschaft
selbst nicht gewollt war. (Hier kann jedoch Schuld vorliegen.) Freilich
nennt man vielfach heute »Abgang«, was in Wirklichkeit eine
bewußte Abtreibung war. Wenn das Kind lebensfähig, aber noch
nicht voll ausgereift ist (also etwa nach der 28. Woche), so redet man
von Frühgeburt. Bis zum fünften Monat nach der
Empfängnis
nennt man die Leibesfrucht Embryo.
ARISTOTELES vertrat die Auffassung, daß die Beseelung mit der
Geistseele beim männlichen Embryo 40 Tage, beim weiblichen 80 Tage
nach der Empfängnis eintrete. Ein Großteil der Scholastiker
übernahm diese Aufstellung unbesehen. Heute hat die Ansicht,
daß
die Geistbeseelung unmittelbar mit der Empfängnis eintrete, bei
den
Ärzten und ganz besonders bei den Theologen die fast allgemeine
Zustimmung
gefunden. Die ungemein zielstrebige, umweglose Entwicklung des
menschlichen
Leibes im Mutterschoß zum Organ des Geistes läßt sich
wohl auch philosophisch kaum anders erklären als eben dadurch,
daß
die Geistseele von allem Anfang an das Gestaltprinzip des Leibes ist.
Kein Scholastiker hat aus der Ansicht des Aristoteles die Folgerung
gezogen, daß etwa vor dem 40. beziehungsweise 80. Tag ein Abortus
kein Verbrechen sei, wohl aber hat diese Ansicht zeitweise das
kirchliche
Strafrecht mildernd beeinflußt. Vorausgesetzt, daß die
aristotelische
Auffassung sicher wäre, könnte man zwar vor dem Termin der
Geistbeseelung
nicht von einem Mord an einem fertigen Menschenleben reden, aber doch
von
einem unnatürlichen Eingriff in ein Leben, das sich nach Gottes
"Willen
zur Aufnahme der Geistseele bereit macht. Es wäre also doch ein
schweres
Verbrechen. Selbst wenn man der veralteten Ansicht des ARISTOTELES noch
eine gewisse Wahrscheinlichkeit zubilligen möchte - mir scheint
sie
völlig unhaltbar -, so wäre doch bei jeder Abtreibung sittlich
der Tatbestand des Mordes zu statuieren; denn ein tödlicher
Eingriff
in ein Leben, das wenigstens wahrscheinlicherweise schon ein wirkliches
Menschenleben ist, zeigt die Gesinnung des Mörders.
[1012f] aus: Die sogenannten Indikationen
Es ist eine der heiligsten und drängendsten Pflichten des Staates,
für einen wirksamen gesetzlichen Schutz der Allerschwächsten
und Unschuldigsten, der ungeborenen Kinder, zu sorgen. Papst Pius XI.
hat
den Staat, der diese seine Schutzpflicht vernachlässigt,
prophetisch
darauf hingewiesen, daß »Gott der Richter und Rächer
des
unschuldigen
Blutes ist, das von der Erde zum Himmel schreit« [Gen 4,10
[FN:
Rundschreiben Casti connubii, Denzinger 2244]].
Das geltende Strafrecht der meisten Staaten, vor allem auch
das deutsche Strafgesetzbuch [FN: StGB § 218], sieht viel zu
geringe
Strafen für ein so furchtbares und das Gemeinwohl schwer
untergrabendes
Verbrechen vor. Die laxe Auslegung und Anwendung macht auch diese
milden
Strafandrohungen weithin unwirksam. In manchen Ländern (zum
Beispiel
in Schweden) läßt das staatliche Recht sogar die eugenische
und soziale Indikation fast uneingeschränkt gelten. In fast allen
Staaten ist der vom Arzt auf Grund der vitalen [zur Rettung des Lebens
der Mutter, Anm. PRHL] und sogar der therapeutischen Indikation [zur
möglichen
Bewahrung der Mutter vor einer vermuteten späteren Gefahr; das ist
so absurd, wie es klingt, Anm. PRHL] eingeleitete Abortus straffrei.
Wenn
diese Bestimmung wenigstens streng auf die vitale Indikation
eingeschränkt
wäre mit verschärften Sicherungen gegen Mißbrauch oder
Ausweitung, so ließe sich gegen diese Straffreiheit unter den
gegebenen
Umständen wohl nicht allzuviel einwenden, vorausgesetzt, daß
»straffrei« nicht mit »rechtlich erlaubt«
gleichgesetzt
ist; denn was nach Gottes Gesetz verboten ist, kann der Staat auch
nicht
rechtlich erlauben. Wohl aber kann er in besonders schmerzlich
gelagerten
Fällen von einer Bestrafung absehen, zumal wenn die Auffassungen
der
»Wissenschaft« so ungeklärt sind, wie es leider bei
uns
der Fall ist.
Die Kirche hat von jeher die Abtreibung als einen besonders
verabscheuungswürdigen
Mord angesehen. Die ältesten Zeugen der christlichen Tradition
sprechen
von diesem wahrhaft heidnischen Verbrechen mit tiefem Abscheu [FN:
Didache
2, 2; 5, 2; Barnabasbrief 19 und 20 PG 2, 777. 780. Vergleiche
HORNSTEIN-FALLER,
Gesundes Geschlechtsleben S. 381]. Schon die Konzilien von Elvira
(306),
Ancyra (314) und das Trullanum (692) verhängten über die
Abtreiber
den Kirchenbann und im Fall der Bußfertigkeit langjährige,
schwere
Kirchenbußen. Nach dem heute geltenden kanonischen Recht
verfallen
alle positiv bei diesem Verbrechen Mitwirkenden einschließlich
der
Kindsmutter der Strafe der Exkommunikation, deren Lossprechung dem
Oberhirten
vorbehalten ist [FN: CJC, Can. 2350].
Zusatz: Der von Häring erwähnte Passus in Casti
Connubii
[31.11.1930] lautet:
"Die Staatsoberhäupter schließlich dürfen nicht
vergessen,
daß es Pflicht der Obrigkeit ist, durch entsprechende Gesetze und
Strafen das Leben Unschuldiger zu schützen, um so mehr, je weniger
die, deren Leben gefährdet und bedroht ist, sich verteidigen
können.
Zu diesen gehören in erster Linie die Kindlein im
Mutterschoß.
Wenn die Behörden diese Kleinen nicht nur nicht schützen,
sondern
durch Gesetze und Verordnungen zulassen oder gar veranlassen, daß
sie durch die Hände von Ärzten und anderen Personen
getötet
werden, so sollen sie bedenken, daß Gott Richter und Rächer
unschuldigen Blutes ist, das von der Erde zum Himmel schreit" (zit.
nach:
C. Ulitzka, Lumen de Caelo, Ratibor 1934, 329f).
Die V2-Sekte unterstützt die straffreie Abtreibung - der
Fall Meisner
Mit ihrer Scheindebatte und die daraus
resultierenden
Spielchen von Donum vitae und Franz Kamphaus, worauf wir im kommenden
Abtreibungstext
eingehen werden, hat die V2-Sekte schon längst bewiesen, dass sie
gegen den Rechtsschutz von Ungeborenen eingestellt ist. Trotzdem
schafft
es die V2-Sekte bisweilen noch immer, uns mit ihrer diabolischen
Skrupellosigkeit
zu überraschen. Das "Presseamt des Erzbistums Köln",
Marzellenstraße
32, 50668 Köln, Telefon 02 21/16 42-14 11 und -19 31, Telefax 02
21/
16 42-16 10, veröffentlichte in den "Nachrichten" vom 27.02.2002
eine
Meldung:
Kardinal: Heilbronner Gerichtsurteil bestätigt
Richtigkeit des Umstiegs bei Schwangerenberatung
PEK (020227) - Das Landgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 27.
November
2001 einem Privatmann verboten, "wörtlich oder
sinngemäß"
die Behauptung aufzustellen, ein Heilbronner Arzt führe in seiner
Praxis "rechtswidrige Abtreibungen" aus. In der Urteilsbegründung
heißt es, die juristischen Laien, die Adressaten eines vom
Beklagten
verteilten Flugblattes seien, verstünden "unter einer
'rechtswidrigen
Abtreibung' einen illegalen, vom Gesetzgeber nicht erlaubten, sondern
verbotenen
Schwangerschaftsabbruch."
Wörtlich heißt es in dem Urteil: "Ein
Schwangerschaftsabbruch
hingegen, dessen Voraussetzungen detailliert geregelt sind und an
dessen
Durchführung zudem staatliche und kirchliche Stellen im Rahmen des
obligatorischen Beratungsgespräch mittelbar mitwirken, ist nach
dem
Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen
Publikums
wenn auch nicht erwünscht, so doch rechtmäßig."
Dass hier unter anderem die Mitwirkung der Kirche als Begründung
für die 'Rechtmäßigkeit' des Schwangerschaftsabbruchs
herhält,
beurteilt der Kölner Erzbischof Joachim Kardinal Meisner als
"ausdrückliche
Bestätigung für die Position des Papstes", der die
Bischöfe
aufgefordert hatte, in katholischen Stellen keine Beratungsscheine mehr
für eine straffreie Abtreibung auszustellen.
Der Vatikan hatte argumentiert, durch die Ausstellung des
Beratungsscheines
seitens ihrer Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen werde die Kirche
in den Vollzug eines Gesetzes eingebunden, das die Tötung
unschuldiger
Menschen zulasse. Die Kirche mache sich so zum Mitträger des
Gesetzes
in seiner Gesamtheit. Diese Kooperation verdunkle die Klarheit und
Entschiedenheit
des Zeugnisses der Kirche sei mit ihrem moralischen Auftrag und mit
ihrer
Botschaft unvereinbar.
"Das vorliegende Urteil des Landgerichts Heilbronn ist gleichsam ein
nachträglicher Beweis für die Argumentation des Heiligen
Vaters.
Es zeigt, dass wir dem Papst dankbar sein sollten, dass er trotz aller
Schwierigkeiten eine klare Position eingefordert hat", so Kardinal
Meisner.
Denn in der Urteilsbegründung werde die Beteiligung kirchlicher
Stellen
am Beratungsgespräch für eine "Rechtmäßigkeit"
einer
Abtreibung herangezogen. Die Frage, ob die aufgestellte Behauptung aus
juristischer Sicht wahr sei, habe für die Entscheidung
überhaupt
keine Rolle gespielt.
"Umso wichtiger ist es, dass die Kirche in dieser Frage eine eindeutige
Position einnimmt", so Kardinal Meisner. "Wenn es um den Schutz des
ungeborenen
Lebens geht, darf es für uns kein Wenn und Aber geben."
Meisner ist KzM-Lesern als Prediger von Zivilcourage
bekannt; man darf die Frage stellen, ob er diese nun bewiesen hat.
Jetzt
will Meisner die Welt glauben machen, man bräuchte so eine Type
wie
Wojtyla, um den Skandal des "Beratungsscheins" zu durchschauen. Selbst
wenn man annehmen wollte, die V2-Funktionäre würden sogar in
solch absolut elementaren Dingen Nachhilfe benötigen, hätten
sie ja schon lange vor Wojtylas "hartem Durchgreifen" unseren o.g. Text
Mundus
vult decipi lesen können. Die Treudoofen freuen sich nun ob
des
"Siegs der Konservativen", alle Vernünftigen hingegen erkennen das
Heilbronner Urteil als weiteren Beweis für die
Mördermentalität
der V2-Funktionäre: Sie haben mitgewirkt daran, dass Abtreibungen
straffrei blieben und als "nicht rechtswidrig" gelten. Noch am selben
Tag,
als wir von dem Heilbronner Urteil erfahren hatten, schickten wir ein
Fax
an die zuständige Staatsanwaltschaft:
Einträge auf der KzM-Startseite
27.02.2002
Fax an die Staatsanwaltschaft Heilbronn, Wilhelmstraße 8, 74072
Heilbronn, Fax: 07131 / 962799
Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen Richter des
Landgerichts
Heilbronn wegen Rechtsbeugung
Begründung:
Das Landgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 27. November 2001 einem
Privatmann verboten, "wörtlich oder sinngemäß" die
Behauptung
aufzustellen, ein Heilbronner Arzt führe in seiner Praxis
"rechtswidrige
Abtreibungen" aus.
Jede Abtreibung ist, weil Tötung eines Unschuldigen, rechtswidrig,
deshalb darf und muss sie auch in der Öffentlichkeit als solche
bezeichnet
werden. Die Richter verstoßen gegen alles, worauf die Freiheit
des
Menschen aufbaut: Verantwortung vor Gott (GG Präambel), Würde
des Menschen (GG Art. 1) usw. usw.
Sie müssen daher unverzüglich geeignete Schritte gegen diese
verbrecherischen Richter durchführen. Jede absichtliche
Verzögerung
bei der Bestrafung der Richter ist Ihnen als Mitschuld an diesem
furchtbaren
Verbrechen zur Last zu legen.
Ich werde über diese Vorgänge auf meiner Homepage KzM
berichten.
Rechtsbelehrung:
"Die Obrigkeit hat die Pflicht, in erster Linie für das allgemeine
Wohl zu sorgen. Sie muß deshalb nach Kräften alle Übel
vom Staate fernhalten und sein Wohl fördern, Religion und
Sittlichkeit
beschützen, für gerechte Verteilung der Rechte und Pflichten
sorgen, die Gesetze ohne persönliche Rücksichten
durchführen,
die öffentlichen Ämter nur geeigneten Personen geben und
ungeeignete
aus denselben entfernen. [...] Gesetzen, die das Naturgesetz oder das
positiv
göttliche Recht verletzen, darf man nicht gehorchen; ihrer
Ausführung
darf man passiven Widerstand entgegensetzen. - Offene Gewalt darf man
in
einem solchen Falle auch mit Gewalt abwenden, vorausgesetzt, daß
man begründete Hoffnung auf Erfolg hat und das Gemeinwohl durch
den
Widerstand nicht noch größeren Schaden leidet als durch die
Gewalttätigkeit der Regierenden. Nach einigen Autoren ist in
höchster
Not des Volkes und nach Erschöpfung aller gesetzlichen Mittel auch
Absetzung des Herrschers und Änderung der Staatsverfassung
erlaubt."
(H. Jone, Katholische Moraltheologie, Paderborn (7)1935, 164.166)
02.03.2002
Mitteilung der Staatsanwaltschaft Heilbronn: Das
Verfahren
gegen die angezeigten Richter wird unter dem Aktenzeichen 13 Js
5320/02
geführt.
Neue Adresse:
Staatsanwaltschaft Heilbronn, Wollhausstr. 14, 74072 Heilbronn, Tel.
07131/643674.
Leseempfehlung: Holocaust und Babycaust
Das Abtreibungsurteil der Staatsanwaltschaft Heilbronn
Am 14.03.2002 erhielten wir das Schreiben von der StA Heilbronn,
datiert
auf den 04.03.02, Poststempel 13.03.2002
Aktenzeichen: 13 Js 5320/02 (Bitte bei Antwort
angeben)
Der Strafanzeige gegen Richter des Landgerichts Heilbronn wegen
Rechtsbeugung
wird gemäß § 152 StPO keine Folge gegeben.
Gründe:
Der Anzeigeerstatter, ein römisch-katholischer Priester,
trägt
vor, das Landgericht Heilbronn habe mit Urteil vom 27.11.2001 einem
Privatmann
verboten, "wörtlich oder sinngemäß" die Behauptung
aufzustellen,
ein Heilbronner Arzt führe in seiner Praxis "rechtswidrige
Abtreibungen"
aus. Die "verbrecherischen Richter" verstießen mit ihrer
Entscheidung
gegen grundgesetzlich verbürgte Rechte, weil jede Abtreibung
rechtswidrig
sei.
Der Unterschrift folgt sodann eine "Rechtsbelehrung".
Der Strafanzeige wird keine Folge gegeben, da kein Anfangsverdacht
für eine Straftat besteht. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich
normiert,
dass Schwangerschaftsabbrüche auch in "nicht rechtswidriger" Weise
durchgeführt werden können, so in § 218 a Abs. 2 des
Strafgesetzbuches.
Die von hohem moralischem Anspruch getragene Anzeige spiegelt daher
nicht
die geltende Rechtslage wieder. Der Anzeigeerstatter hat keine
zureichenden
tatsächlichen Anhaltspunkte benannt, anhand derer der Verdacht auf
das Vorliegen einer Straftat bestünde, sondern lediglich die
Wertung
des Gesetzgebers und die Entscheidung der Richter in dem der Anzeige
zugrundeliegenden
Verfahren durch seine persönliche Bewertung ersetzt.
gez.: (Renninger) Staatsanwalt
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe
von d. Verletzten Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft
Stuttgart
eingelegt werden. Die Beschwerde kann innerhalb der genannten Frist
auch
hier eingereicht werden. Bei schriftlichen Erklärungen ist die
Frist
nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei
der betreffenden Staatsanwaltschaft eingeht.
Ausgefertigt
Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Heilbronn, den 12.03.2002
Justizangestellte
Wir haben heute (und damit rechtzeitig) beim Landgericht Stuttgart,
- Generalstaatsanwaltschaft -, Urbanstraße 20, 70182 Stuttgart,
Telefon:
(0711) 212-0, Fax: (0711) 212-3535) unter Verweis auf diesen KzM-Text
Beschwerde
dagegen eingelegt.
Renninger geht gar nicht auf die von uns vorgebrachte Argumentation,
die sich auf das Naturrecht stützt, ein, auch nicht auf die
Rechtsbelehrung,
sondern triumphiert apodiktisch: "Der Gesetzgeber hat ausdrücklich
normiert, dass Schwangerschaftsabbrüche auch in 'nicht
rechtswidriger'
Weise durchgeführt werden können". Im Grunde betreibt
Renninger
nur übelste Propaganda, indem er uns vorsingt: "Kanzler normier,
wir
glauben dir", und dann erwartet, dass wir miteinstimmen. Der
große
Normierer mitsamt seinem Gefolge duldet keine andere Autorität;
das
Naturrecht wird ausdrücklich als eine an sich unverbindliche und
de
facto durch "die Wertung des Gesetzgebers und die Entscheidung der
Richter
in dem der Anzeige zugrundeliegenden Verfahren" als falsch verurteilte
persönliche Meinung zurückgewiesen. Daraus wird uns nun der
Vorwurf
gemacht, wir hätten unsere "persönliche Bewertung" über
die über alles erhabene staatliche Normierung gestellt.
Das ganze Betreiben Renningers erinnert fatal an frühere
"Normvorstellungen"
österreichischer Herkunft. So wie damals wird auch heute
ausschließlich
der Mensch als norma normans non normata geduldet (s. Mein
Kampf). So wie damals erhebt die Kirche ihre Stimme gegen diesen
exzessiv
zelebrierten Größenwahn (s. Die
weiße
Rose). So wie damals werden die Priester öffentlich
abgekanzelt,
weil sie sich nicht dem Terror unterordnen (s. Hitler
und das Priestertum).
Wir haben damit eine totalitäre Gleichschaltung in Deutschland:
Was der Gesetzgeber normiert hat, dem darf der Bürger nicht
widersprechen,
sonst ... - wird er wenigstens "gerichtlich verurteilt", so als ob das
Gericht befugt wäre, das unverzichtbare Recht auf Wahrheit zu
unterdrücken.
Anders gesagt: Das Verhalten der Heilbronner "Rechtserkenner" ist
verbrecherisch!
Weder ist die "rechtmäßige" Abtreibung mit der Verantwortung
vor Gott und mit der unantastbaren Würde des Menschen in Einklang
zu bringen, noch das Verbot, darauf hinzuweisen, mit der vermeintlich
garantierten
"Meinungsfreiheit".
Wir zählen nicht unbedingt zu den glühendsten Verehrern des
Grundgesetzes (s. Faustrecht, IV. - Die
Anwendung
zivilgerichtlicher Schritte) resp. des Bundesverfassungsgerichts.
Was Renninger sich hier zusammenschwärmt von der angeblich "nicht
rechtswidrigen" Abtreibung, ist aber auch mit Blick auf das Folgende
problematisch:
Meldung im Osnabrücker "Kirchenbote"
13.03.2002
Das allgemeine Rechtsbewusstsein
irrt
Umfrage belegt: Mehrheit der Bevölkerung hält Abtreibung
nach Beratung für rechtmäßig
Bielefeld/Limburg (gs) - Zweifel an der allgemeinen
Verständlichkeit
der gesetzlichen Regelung zum Schwangerschaftsabbruch in Deutschland
hatten
Juristen und Bischöfe schon häufiger geäußert. Nun
haben sie es schwarz auf weiß: Nur eine Minderheit (19 Prozent)
der
Deutschen hält eine Abtreibung nach der gesetzlich
vorgeschriebenen
Konfliktberatung für rechtswidrig - wie es der Gesetzgeber nach
entschiedener
Intervention des Bundesverfassungsgerichtes 1995 eigentlich bestimmt
hatte.
Die deutliche Mehrheit von 70 Prozent der Bundesbürger hält
dagegen
nach einer Befragung des Bielefelder Meinungsforschungsinstitutes
"emnid"
im Auftrag dieser Zeitung einen Abbruch der Schwangerschaft nach einer
Beratung für rechtmäßig, 11 Prozent der insgesamt 1000
Befragten wissen in der Frage überhaupt nicht Bescheid.
Unterschiede
treten bei den Ergebnissen vor allem im Ost/West-Verhältnis
zutage:
In den neuen Ländern halten sogar 80 Prozent der Bevölkerung
eine Abtreibung im Anschluss an die gesetzliche Konfliktberatung
für
rechtmäßig. Schon der häufig - zuletzt auch vom
Limburger
Bischof Franz Kamphaus - kritisierte Missbrauch der medizinischen
Indikation
zur Abtreibung behinderter Föten hatte immer wieder den Wunsch
einer
Nachbesserung des Abtreibungsrechts laut werden lassen. Nun zeigt die
Befragung,
dass auch der vom Gesetzgeber mit dem Beratungskonzept verbundene
Rechtsschutz
ungeborenen Lebens zumindest im Bewusstsein der Bevölkerung nicht
angekommen ist. Auf höchst eigenwillige Art bestätigte das
jetzt
zudem ein Urteil des Landgerichts Heilbronn, das einem
Lebensschützer
den öffentlichen Hinweis auf "rechtswidrige Abtreibungen" eines
Arztes
verbot. Begründung: Die Abtreibungen seien nach dem
Verständnis
eines unvoreingenommenen Publikums "wenn auch nicht erwünscht, so
doch rechtmäßig".
Das Bundesverfassungsgericht hatte 1993 eine gesetzliche Neuregelung
des Schwangerschaftsabbruchs verworfen, da Abtreibung nach einer
Beratung
darin als "nicht rechtswidrig" bezeichnet worden war. Das Grundgesetz
verpflichte
den Staat, so hieß es damals, menschliches Leben - auch das
ungeborene
- zu schützen. "Der verfassungsrechtliche Rang des Rechtsguts des
ungeborenen menschlichen Lebens muss dem allgemeinen Rechtsbewusstsein
weiterhin gegenwärtig bleiben", setzten die Verfassungsrichter
hinzu.
- Die emnid-Befragung erfolgte am gleichen Tage, an dem der Limburger
Bischof
Franz Kamphaus den Ausstieg seines Bistums aus der staatlichen
Konfliktberatung
in Folge der Anweisung des Papstes mitteilen musste. Unter Berufung auf
sein Gewissen war Kamphaus als einziger der deutschen
Diözesanbischöfe
auch über das Jahr 2000 hinaus nicht der Weisung des Papstes
gefolgt,
in kirchlichen Beratungsstellen nicht länger den vom Gesetzgeber
verlangten
Beratungsschein ausstellen zu lassen. Dessen Vorliegen ist
Voraussetzung
für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch.
Wie gesagt, zu Kamphaus an anderer Stelle mehr. Hier zeigt sich
wieder
einmal das Problem der Idiotie von Sven Stemmildt,
dass die Wahrheit angeblich das ist, was sich durchsetzt (s. Der
Staat als Satansdiener): Dieses Weltbild lässt sich nicht mit
der - ja ebenfalls aus dem V2-Lager stammenden - Behauptung in Einklang
bringen lässt, dass "das allgemeine Rechtsbewusstsein irrt". Sieht
man die V2-Sekte hingegen als das, was sie ist, dann verwundern solche
Kapriolen nicht.
Was gilt denn nun? Klar ist, dass Abtreibung immer rechtswidrig ist,
aber ist Abtreibung nach der "Normierung durch den Gesetzgeber", d.h.
gemäß
der antichristlichen Progaganda der Politiker, rechtswidrig? Klar ist
damit
auch: Chaos herrscht! Und wenn man auf "höchstrichterliche
Urteile"
blickt (z.B. in älterer Zeit der Vertragsbruch
beim Konkorkat, in jüngerer Zeit das Domain-Debakel),
stellt man fest, dass Chaos zum Programm gemacht wurde. Statt
Rechtssicherheit
zu schaffen, haben die Urteile für heilloses Durcheinander
gesorgt.
Es besteht absolute Rechtsunsicherheit, keiner kann wissen, was nach
Richterurteilen
rechtmäßig resp. rechtswidrig ist. Gesetze sind dazu da, die
Bürger in falsche Sicherheit zu wiegen und um uminterpretiert und
gebrochen zu werden. Wir erinnern abschließend noch einmal an das
Widerstandsrecht: Die Bürger
müssen
und dürfen sich nicht alles gefallen lassen. Sie dürfen auch
nicht einfach immer dem vom Staat vorgegebenen Kurs entlangtrotten; wie
Pius XI. es in Bezug auf die Nazis erklärte (Mit
brennender Sorge):
"Unser ganzes väterliches Mitgefühl und tiefstes Mitleid
begleitet
diejenigen, die ihre Treue zu Christus und Kirche um so hohen Preis
bezahlen
müssen. Aber – hier ist der Punkt erreicht, wo es um Letztes und
Höchstes,
um Rettung oder Untergang geht, und wo infolgedessen dem Gläubigen
der Weg heldenmütigen Starkmutes der einzige Weg des Heiles ist."
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