Auf seiner Internetseite gibt der Kläger unter http://prhl.crosswinds.net/tod_0008.htm
außerdem folgendes Schreiben wieder, das er an das Amtsgericht Dorsten
gerichtet habe:
Geschäfts~Nr.: 4 XVII L 152 Betreuungsverfahren gegen mich
Mit Datum vom 13. Februar 2004 teilte mir das "Amtsgericht Dorsten"
mit, dass es auf "Anregung" ein "Betreuungsverfahmn" gegen mich eingeleitet
habe. Bis heute habe ich - weder die genauen Unterlagen und Einzelheiten
der "Anregung" - noch die Begründung, warum das "Amtsgericht" auf
die "Anregung" angesprungen ist, - noch eine Erklärung zum Status
des "Betreuungsverfahren" erhalten. Ich setze dem "Amtsgericht" deshalb
eine Frist bis Freitag, 19.03.2004, 14.00 Uhr; bis spätestens dann
müssen mir ausnahmslos alle Unterlagen in schriftlicher Form vorliegen.
Sollte das "Amtsgericht" diese Frist fruchtlos verstreichen lassen, wird
das als weiterer Beweis für den schwer verbrecherischen Charakter
dieses "Betreuungsverfahrens" sowie als ausdrückliche Erlaubnis gewertet,
dass ich dieses "Betreuungsverfahren" uneingeschränkt in der mir geeignet
scheinenden Weise auf meiner Homepage kommentieren darf. Eine Fristverlängerung
wird nicht gewährt.
Gegen das Amtsgericht Dorsten hat der Kläger laut eigenen Angaben "wegen des gegebenen Tatbestandes Völkermord" Strafanzeige erstattet. Am 13.11.2003 hat er Strafanzeige gegen das Landgericht Bonn "wegen Völkermordes" erstattet. Strafanzeige "wegen Völkermordes" hat der Kläger auch gegen die "Völkermordorganisation Sozietät Redeker", von ihm auch "Terrororganisation Sozietät Redeker, Auftragskiller des Verbands der Diözesen Deutschlands" genannt, erstattet. Ebenso hat er Strafanzeige wegen "Beihilfe zum Völkermord" gegen die Citibank Privatkunden AG & Co. KgaA erstattet. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat der Kläger wegen "Ermittlungen gegen den deutschen Staat wegen Landesverrats und Völkermord" eingeschaltet usw. usf.
Es wird angeregt, das vorliegende Verfahren bis zur Klärung der Prozessfähigkeit bzw. der Notwendigkeit einer Vertretung des Klägers in den Verfahren vor dem Landgericht Bonn und dem Amtsgericht Dorsten auszusetzen.
II. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht.
Die streitgegenständlichen Angaben in EINSICHT Nr. 2/2003 vom März 2003 sind zutreffend. Der Kläger ist nicht "römisch-katholischer Priester" bzw. "Priester der röm.-kath. Kirche", weil er von dem Clericus vagans Georg Schmitz/Villingen "ordiniert" wurde.
1. Dem Kläger ist es durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 7.
Juni 1999 (Az. 7 0 154/99) untersagt, sich bzw. seinen Internetauftritt
auch nur "katholisch" zu nennen. Das Landgericht Bonn hat am 5. November
2003 gegen den Kläger wegen Zuwiderhandlung gegen die in dem Urteil
des Landgerichts vom 7. Juni 1999 enthaltene Unterlassungsverpflichtung
ein Ordnungsgeld von 10.000,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000,00 Euro ein Tag
Ordnungshaft, verhängt.
2. Der Kläger ist ungeachtet seiner "Ordinierung" durch Herrn
Schmitz, einen ehemaligen Kaufmannsgehilfen ohne abgeschlossene theologische
Ausbildung, Laie. Bei Schmitz' eigenem "Konsekrator" Wiechert, der sich
den Titel eines "Titularbischofs von Aquilea" zugelegt hatte, handelte
es sich um einen Protestanten, der von einem Sektierer namens Stumpfl zu
einem "Chorbischof" benediziert, nicht jedoch zu einem wirklichen Bischof
konsekriert wurde. Auch wenn man einmal von dem sektiererischen Hintergrund
absieht, hätte nur ein Bischof mit der Vollmacht, selbst Weihen spenden
zu dürfen, eine gültige Priester- und Bischofsweihe bewirken
können. Auch wegen dieses Weihe-Defektes in der "Sukzession" von Herrn
Schmitz konnte der Kläger keine gültige Priesterweihe empfangen.
III. Der Kläger besteht darauf, dass er mit dem Titel Pater anzureden sei. Er ist aber kein Pater, denn diesen Titel dürfen nur Geistliche führen, die einem katholischen Orden angehören. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. In diesem Zusammenhang zitiert der Kläger auf seiner Internetseite unter http://prhl.crosswinds.net/vmord002.htm aus einem Schreiben des Ordnungsamt der Stadt Dorsten an ihn vom 17.10.2002 (vgl. Anlage B 1, dort S. 4 f.); "Im letzen Absatz Ihres Schreibens weisen Sie daraufhin, dass der Pater-Titel zu Ihrem Namen gehört und ich ihn sowohl in der Anrede, als auch in der Anschrift oder sonstigen Texten an Sie zu verwenden habe. Dazu möchte ich Ihnen folgendes mitteilen: Das Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen kennt im Bezug auf den Namen einen Doktorgrad (z.B. "Dr.", "Dr. h.c." etc.) sowie Ordensnamen und Künstlernamen. In den gängigen Kommentierungen zum Meldegesetz (z.B. Kohlhammer) wird die Bezeichnung Ordensname näher erläutert. Danach sind Ordensnamen Namen die ein Mitglied einer weltanschaulich begründeten Lebensgemeinschaft neben dem Vornamen und dem Familiennamen führt (z.B. Pater Remigius, Schwester Agnes). Nimmt jemand, der nicht Mitglied einer solchen Gemeinschaft istf als Ausdruck seines religiösen Bekenntnisses einen besonderen - zusätzlichen - Namen an, handelt es sich nicht um einen Ordensnamen. Von einem Ordensnamen ist in Ihrem Fall also nicht auszugehen, zumal jeder Nachweis über die Namensführung fehlt. Ein selbstgefertigter Briefkopf, in dem Sie sich zudem noch als Priester - nicht Pater - einer Kirche bezeichnen, aus der Sie nachweislich ausgetreten sind, ist zu diesem Zweck denkbar ungeeignet. Ich sehe also keinen Grund, warum ich Sie mit Pater anreden oder anschreiben sollte."
IV.
Der Klägervertreter erwähnt eine vom Kläger erstattete
Strafanzeige vom 12.01.1997. Diese Strafanzeige liegt dem Beklagten nicht
vor. Sie ist dem Beklagten auch nicht erinnerlich.
V. Einer Übertragung der Sache auf die Einzelrichterin/den Einzelrichter stehen keine Gründe entgegen. Der Beklagte ist grundsätzlich für eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten; im vorliegenden Fall besteht hierzu jedoch wohl kaum eine Möglichkeit.
Zu II.
In der Verpflichtungserklärung kommt das Wort "katholisch" gar
nicht vor, d.h. wir haben darin von EH gar nicht verlangt, uns als "römisch-katholischer
Priester" zu bezeichnen. Es ist allerdings richtig, dass wir uns römisch-katholischer
Priester nennen und auch in der Klageschrift gegen EH so genannt werden.
Zu 1. Was will das LGB? Dass wir keine katholisch-Domains besitzen
und kein katholisches Internetportal anbieten. In den katholisch-Prozessen
wurde dabei jedesmal auf das "Urteil" des BGH
verwiesen, und demzufolge wäre EH gegen eine Klage seitens der V2-Sekte
absolut machtlos, da ja auch er Wojtyla als bloßen Scheinpapst bezeichnet.
Man kann aber ruhig mal darüber nachdenken, warum Zeitschriften wie
"Einsicht" oder "Kyrie eléison" jahrzehntelang
den Titel "katholisch" führen, ohne von der V2-Sekte belangt zu werden.
Selbst im Fall von Rothkranz dauerte es Jahre,
bis es zu einer diesbzgl. Anklage kam, und die wurde vom Jewish Council
in die Gänge gebracht; d.h. die Juden wollten nicht, dass der Verlag
von Anton Schmid sich "Pro Fide Catholica" nennt. Also: Warum kann die
"Liga katholischer Traditionalisten" jahrzehntelang als "eingetragener
Verein" existieren, während wir wegen katholisch.de schon nach wenigen
Wochen von der V2-Sekte attackiert wurden. Warum kann EH seine "Einsicht"
als "römisch-katholische Zeitschrift" bezeichnen? Hier ein Ausschnitt
eines "Einsicht"-Covers:
Und warum wurde katholisch.notrix.de für uns abgeschaltet, während
es dort noch heute und seit mittlerweile sehr langer Zeit Angebote gibt
wie "Peeing Girl" (anderen beim Urinieren zusehen?),
"Lesbo sex", "Dildo Play", "Bizarre Sex" usw.?
Ach ja, unser Angebot ist ja "krank", aber an Pornos, auch an explizit
"bizarren", gibt es nichts zu beanstanden, das ist in den Augen der "Kinderschänder-Kirche"
anscheinend gut katholisch.
Und woran macht Frey eigentlich seine Behauptung fest: "Dem Kläger
ist es durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Juni 1999 (Az. 7 0 154/99)
untersagt, sich ... auch nur "katholisch" zu nennen."? Ganz einfach: gar
nicht. Es gibt - entgegen der Behauptung Freys - kein "Urteil", demzufolge
es uns "verboten" wäre, uns als katholisch zu bezeichnen. Es ist uns
lediglich "verboten" worden, im Internet katholisch-Adressen zu verwenden
resp. ein katholisches Internetportal anzubieten (an solche "Verbote" halten
wir uns natürlich nicht). Das kann jeder nachlesen bzgl. katholisch.de
und katholisch.net.
Dass die Attacken gegen uns den Tatbestand des Völkermordes erfüllen,
haben wir zwar bewiesen, aber die Gegenseite hat keine Gegenbeweise gebracht.
Ähnlich träge ist die "Justiz" ja auch in Fragen der Abtreibung.
Zu 2.
Dieser mickrige Absatz hat nun endlich einmal etwas mit dem eigentlichen
Thema zu tun. Im früheren Heller-Text hatten
wir nachgewiesen, dass in der Einsicht mehrere, untereinander widersprüchliche
"Beweise" für die angebliche Ungültigkeit unserer Weihe vorgelegt
wurden. EH konnte sich nicht so recht entscheiden, welchen "Beweis" er
denn nun für überzeugend hält, auch wenn er sich wegen der
Widersprüchlichkeit eigentlich hätte entscheiden müssen.
Nun denn, die Wahl ist schließlich (?) auf die "Chorbischof"-Variante
gefallen: "Bei Schmitz' eigenem "Konsekrator" Wiechert, der sich den Titel
eines "Titularbischofs von Aquilea" zugelegt hatte, handelte es sich um
einen Protestanten, der von einem Sektierer namens Stumpfl zu einem "Chorbischof"
benediziert, nicht jedoch zu einem wirklichen Bischof konsekriert wurde."
Dass Wiechert nicht mehr Protestant war, als er die Weihen von Stumpfl
empfing, lässt Frey aus - warum wohl? Nun, welchen Beweis führt
Frey also an, dass "Chorbischöfe" keine echten Bischöfe sein
können? Ganz einfach: gar keinen! Und wie nimmt Frey zu der Begriffserklärung,
wie sie in allen zuverlässigen Standardwerken bzgl. "Chorbischof"
gegeben und auch von uns zitiert wird, Stellung? Ganz einfach: gar nicht!
Insofern steht EHs Beweis nicht gerade auf festem Boden. Der Einfachheit
halber zitieren wir noch eine für jeden erreichbare Internetquelle,
u.z. die CATHOLIC ENCYCLOPEDIA von "New Advent" (die Onlinefassung ist
zwar von 2003, das Werk selbst aber von 1907):
Zu III.
Gerade in dem zitierten und in Kopie beigefügten Text bzgl. des
Patertitels lässt Frey die katholische Lehre über den Patertitel
aus und begnügt sich mit der - fehlerhaften - staatlichen. Warum wohl?
Und wie begründet Frey, dass nur derjenige "Pater" genannt werden
darf, der sowohl a) Ordenspriester als auch b) katholisch ist? Ganz einfach:
gar nicht. Wie erklärt er die von uns zitierte Passage aus dem Kirchlichen
Handlexikon, dass auch Weltgeistliche mit Pater angeredet werden? Ganz
einfach: gar nicht! Wie erklärt er, dass bei den Orthodoxen der Patertitel
in Gebrauch ist? Ganz einfach: gar nicht!
Wir meinen: Mit dieser Klageerwiderung hat es sich Frey viel zu einfach
gemacht; das sollte vom Gericht berücksichtigt werden.
Aber was ist denn nun mit dem Kirchenrecht? Gibt es im CIC nicht eine
Erklärung zum Ordensstand? Die gibt es in der Tat, s. besonders CIC
can. 488. Hier einige Ausschnitte aus den entsprechenden Übersetzungen
und Erläuterungen in H. Jone, Gesetzbuch des kanonischen Rechtes,
Bd. 1, Paderborn 1939, 386-393:
Zu IV.
Komplett irrelevant, da das Ergebnis von Strafanzeigen keinen Einfluss
auf das Ergebnis von Zivilprozessen haben soll.
Zu V.
Hat mit dem Argumentationsgang gar nichts zu tun. Aber was die Glaubwürdigkeit
von EH anbetrifft, erinnern wir zudem an die Meldung in den SAKA-Informationen
vom 30. Juni 1984 (!):
b) (Briefkopf als Scan; der Brief ist zwei Seiten lang) Johannes Madey:
H.H. Weihbischof
P. Georg Schmitz B.C.
Sehr verehrter Herr Weihbischof, [...]
Für Ihre freundlichen Worte bezüglich meines Buches "Kirche
zwischen Ost und West" danke ich Ihnen sehr. Da Sie, wie ich sehr zu schätzen
weiß, an der Liturgie großes Interesse haben, darf ich Sie
auf die sehr schönen syrisch-englischen Ausgaben hinweisen, die im
Prospekt genannt sind. Diese Texte werden von den Syrisch-Orthodoxen, den
Katholiken des syrischen Patriarchats und den katholischen Malankaren Indiens
verwendet. [...]
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
(gez. Madey)
Dr. Johannes Madey
25. Juni 1984 (!): H.H. Bischof Georg Schmitz - Dr. Eberhard Heller
Sehr geehrter Herr Dr. Heller,
mit der heutigen Post erhielt ich eine Fotokopie Ihrer "Nachricht"
aus der "Einsicht Nr. 2, Juni ´84".
Es ist für mich unerheblich, ob Sie mich zu den "schismatischen"
oder unter die obskuren Bischöfe zählen. Nicht durch die "Einsicht",
sondern durch die Gnade Gottes bin ich, was ich bin...
Die Behauptungen Ihrer "Nachricht", soweit ich betroffen bin, sind
wahrheitswidrig! Zu keiner Zeit ließ ich mich durch H.H. Dr. Storck
oder andere Personen "in Ulm einsetzen". Ich habe in dieser Stadt nie fungiert.
Für "Empfehlungen", auch durch H.H. Dr. Storck, bin ich nicht verantwortlich.
Ich ersuche Sie um eine entsprechende Richtigstellung. Meines Wissens
kannten und schätzten Sie den verstorbenen H.H. Pfr. Leutenegger.
Ich erlaube mir, sein "Leumunds-Zeugnis" über mein Wirken als Seelsorger
beizufügen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
gez. + Georg, Epps.
29. Juni 1984 (!): Dr. Eberhard Heller - H.H. Bischof Georg Schmitz
Hochwürdigster Herr Bischof!
Für Ihre Zeilen herzlichen Dank. Selbstverständlich werde
ich die Korrektur gerne in der nächsten EINSICHT veröffentlichen.
Ich bedaure, daß dieses Mißgeschick geschah. Um eines klarzustellen:
Es ging mir nicht um persönliche Polemik, sondern um die Fixierung
Ihres kirchlichen Status; da komme ich nicht umhin, Sie als Schismatiker
einzustufen. Als Sie derzeit eine Angliederung an Ecône vollzogen,
haben wir in einem Beitrag grundsätzlicher Art dazu Stellung genommen.
Falls Sie nicht der Auffassung sein sollten, im Schisma zu stehen,
bin ich gerne bereit, Ihre diesbezüglichen Argumente entgegenzunehmen.
Mit ehrfurchtsvollen Grüßen
gez. E. Heller
24. Oktober 1996: Dr. Eberhard Heller - H.H. Bischof Georg Schmitz
Hochwürdiger Herr Schmitz,
anbei erlaube ich mir, Ihnen das Ergebnis hinsichtlich Ihrer Sukzession
vorzulegen, welches mich selbst betroffen gemacht hat. Wir bieten Ihnen
gerne Gelegenheit, dazu Stellung zu beziehen, die wir mit unserer Darstellung
veröffentlichen würden.
Ich möchte mich ausdrücklich dafür bedanken, daß
Sie uns Ihr Material zur Verfügung gestellt haben.
Mit freundlichen Grüßen
gez. E. Heller
5. November 1996: H.H. Bischof Georg Schmitz - Dr. Eberhard Heller
Sehr geehrter Herr Dr. Heller!
Ihre Post samt Anlagen vom 24. des vergangenen Monats habe ich erhalten.
Auch "Jerrentrup II" muß ich als äußerst ungenügend
zurückweisen. Bedingt durch eine akute Erkrankung muß ich mich
bei der nachfolgenden Begründung der zweifelsfrei gültigen Weihen
der Bischöfe Stumpfl, Wiechert, Thiesen und meiner, beschränken.
Herr Jerrentrup hat in der von ihm benutzten Literatur Wesentliches übersehen.
Ich verweise eingangs meiner Ausführungen auf Pfarrer Haack, "Edition
3", S. I8 / 19. In einem Brief an Robert Geyer vom 30. April 1925 schreibt
Bischof Stumpfl: "Ich kann nun zwar die Priester und Diakonweihe nach freiem
Gutdünken erteilen, aber nicht so Bischofsweihen, die nur im Einverständnis
mit den anderen Bischöfen von einem Bischof vorgenommen werden darf,
der vom Primaten hierzu delegiert ist ... Wie ich Ihnen schrieb, werde
ich am 10. Mai in Stuttgart sein ... Evtl. könnte ich auch Ordinationen
vornehmen. Wollen Sie mir bitte noch mitteilen, ob sie bereit wären
zu dieser Zeit ... die hl. Priesterweihe zu empfangen? Diese müßten
Sie nämlich unbedingt besitzen, ehe Sie die bischöfliche Konsekration
erhalten können, und es wäre gut, wenn zwischen beiden doch wenigstens
eine kleine Zeit liegen würde. Ich würde nach dem 'Pontificale
Romanum' ordinieren, da dies doch die sicherste Form ist, und ich denke
gerade bei Ihrer Ordination und Konsekration, wo Sie doch der Stamnvater
des apost. Episcopates mit Gottes Gnaden werden sollen, ist es doppelt
nötig, vorsichtig zu sein, damit kein Zweifel über die Gültigkeit
aufkommen kann." (30. 4. I925)
Warum unterschlägt Herr Jerrentrup dieses Schlüsselzitat,
Herr Dr. Heller? Dies erscheint mir im höchsten Maße unredlich!
Bischof Wiechert war vorsichtig. Ich hatte die Ehre, Msgr. Wiechert
länger als ein Jahrzehnt persönlich zu kennen. Die Herren Plazinski,
Riediger und Jerrentrup nicht! Seine protest. Ordination hat Bischof Wiechert
nie als "valide" (für andere Leser nie als "gültig") angesehen.
Er stand auf einer zweifelsfrei katholischen Glaubensgrundlage.
Als Vollmacht für sein seelsorgerliches Wirken sah er lediglich
seine zweifelsfrei gültig enpfangenen Priester- und Bischofsweihe
an. Ich verweise in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich auf
das Schreiben von Msgr. Stumpfl an Robert Geyer vom 30. April I925. (Haack,
"Edition 3" S. 18) Die Priesterweihe von Msgr. Thiesen wurde ja weit vorkonziliar
durch das Heilige Offizium der Römischen Kirche, beweisbar, als gültig
anerkannt. Ich verweise auf die entsprechenden Entscheidungen vom 9. November
I926. (Peter F. Anson: Bishops at Large", S. 320)
Bischof Wiechert verfügte über ein wohlgeordnetes Archiv.
Er zeigte mir in den Jahren unseres Bekanntseins gelegentlich wertvolle,
seltene Urkunden. Ich kann jederzeit auch vor Gericht beeiden, daß
sich in diesem Archiv auch die Dokumente über seine Priester- und
Bischofsweihe befanden. Wenn die Priesterweihe des Msgr. Thiesen, weit
vorkonziliar, durch das Heilige Offizium der Römischen Kirche - beweisbar
- als gültig anerkannt wurde, muß dies logischerweise auch für
Msgr. Wiechert gelten, da der Ordinationsbischof Stumpfl (Weihespender)
identisch war.
Im Zusammenhang mit Bischof Thiesen fällt mir folgende Literaturangabe
des Herrn Jerrentrup auf: "Psychopath (Algermissen 760)"; diesen Titel
konnte ich nicht ausfindig machen. Sollte sich diese Anmerkung nicht auf
Algermissen, sondern auf Bischof Thiesen beziehen, so muß ich diese
Behauptung ganz entschieden zurückweisen. Ich kannte Msgr. Thiesen
jahrelang persönlich, im Gegensatz zu den Herren Plazinski, Riediger
und Jerrentrup. Ich schätzte ihn als einen grundgütigen, liebenswerten
Mann. Bischof Thiesen befand sich zu keiner Zeit in einer psychiatrischen
Behandlung. Ihn wahrheitswidrig einen "Psychopaten" zu nennen, empfinde
ich als eine niederträchtige Verunglimpfung eines Toten, Herr Dr.
Heller!
Nun zu den Chorbischofsweihen durch Bischof Stumpfl an die Monsignori
Wiechert und Thiesen. Eine gerechtere und objektivere Verteidigung dieser
vollgültigen Bischofsweihen, finde ich, im Gegensatz zu Herrn Jerrentrup
bei dem auch von ihm zitierten Herrn Pfarrer Haack in "Edition 3", Seite
36 und 37. (Meine Kopie liegt Ihnen vor.) Ihr Mitarbeiter wies lediglich
auf die Seite 36 dieser Veröffentlichung des Theologen Haack hin.
Die folgende Seite 37 unterschlägt er. Hier findet sich folgender
aufschlußreicher Hinweis: "Daß Stumpfl Thiesen Unrecht getan
hat, als er ihm die freibischöfliche) Amtsvollmacht streitig machen
wollte, steht außer Zweifel." Warum finde ich diesen wichtigen und
richtigen Hinweis nicht in der "Zusammenstellung" des Herrn Jerrentrup?
In der Chorbischofsfrage finde ich bei Jerrentrup lediglich die negativen
Anmerkungen auf die Autoren Plazinski und Riediger. In diesem Zusammenhang
erinnere ich an die Kritik des Herrn Pfarrer Haack in "Edition I2" über
die Veröffentlichung des Herrn Riediger "Bischof werden ist nicht
schwer..." Haack schreibt: "Das Buch (Riedigers) dürfte die tendenziöseste
und mangelhafteste Publikation über freie Bischöfe sein, die
in der letzten Zeit erschienen ist." Dennoch stellt Herr Jerrentrup in
der Chorbischofsfrage die "Hinweise" der Herren Plazinski und Riediger
über das zweifelsfrei gediegenere "Lexikon für Theologie und
Kirche", Ausgabe 1931.
In Band II., Spalte 893/894 dieses Nachschlagewerkes wird unmißverständlich
angeführt, daß es sich im Abendland bei Chorbischofsweihen immer
um vollgültige handelt. (Kopie liegt Ihnen vor)
Auch in der "Zweitfassung" seiner "Zusammenstellung" hält dies
Herr Jerrentrup für nicht erwähnenswert.
Auch mit Herrn Pfarrer Haack stand ich jahrelang in Verbindung. Sein
Resümee über meine Gemeinde will ich Ihnen nicht vorenthalten.
"Die St.-Gebhards-Gemeinde zu Villingen (es folgen zwei weitere Beispiele)
können nur als echte, kleine Kirchentümer gesehen und verstanden
werden." (Wörtl. Zitat, "Edition 3", Seite 223.)
Eine einzige positive Anregung hat mir Herr Jerrentrup vermittelt:
Künftig werde ich behutsamer als bisher mein Reden und Handeln an
Lukas 6, 37/38 ausrichten:
"Richtet nicht, so werdet ihr nicht gerichtet werden! Verdammt nicht,
so werdet ihr nicht verdammt werden! ... Mit demselben Maß, mit dem
ihr messet, wird euch wieder gemessen."
Ich ersuche Sie höflich, von weiteren Zuschriften abzusehen.
Letztmalig
mit gebührender Hochachtung
gez. + Georg, Epps.
Hinweis: Entgegen der ausdrücklichen Zusage EHs, die Stellungnahme
von Bischof Schmitz zu veröffentlichen, wurde dieser Brief bis heute
nicht in der "Einsicht" veröffentlicht. Auch dies spricht nicht für
die Glaubwürdigkeit von EH.