Freiheit der Kirche - "Verfassungsbeschwerde"
- Gegen Völkermord seitens der BRD an der
römisch-katholischen Kirche - Dokumentation
Bundesverfassungsgericht Aktenzeichen AR 1670/15 -
(Kirche zum Mitreden, 15.03.2015, aktualisiert 15.06.2015)
Aktualisierung 15.06.2015:
Am 26.05.2015 wurde an das sog. Bundesverfassungsgericht sowie
weitere BRD-Stellen folgendes Fax verschickt:
a****
"Verfassungsbeschwerde" v. 11.03.2015
Auf meine "Verfassungsbeschwerde" v. 11.03.2015 gegen den Völkermord
seitens der BRD an der römisch-katholischen Kirche habe ich bis
heute keine Information über eine ordentliche Bearbeitung erhalten.
www.verfassungsbeschwerde.tk
Ich setze hiermit den angeschriebenen Stellen eine Frist bis zum
15.06.2015, um zu erklären, mit welchem Recht die BRD den Bürgern
die absurde idiotische Häresie aufzwingt, dass die Gruppe des sog.
"Zweiten Vatikanischen Konzils" die katholische Kirche sei.
Fruchtloses Verstreichenlassen der Frist bedeutet die
uneingeschränkte Bestätigung der völligen Richtigkeit und
Berechtigung meiner o.g. "Verfassungsbeschwerde". Die BRD erklärt
damit also u.a. auch, dass sowohl die Politik inkl.
Staatsanwaltschaft als auch die "Justiz" die Lizenz zum Lügen hat
und sich auf das unheilbar illegale Recht des Stärkeren stützt.
Unzureichende / absurde idiotische häretische "Begründungen" für das
Treiben der BRD vermehren die Schuld von Politik und "Justiz".
****e
Anhang: Staatsgewalt contra katholische
Kirche - Pressemeldung: "Papst Franziskus I." und die Ignoranz der
Glaubenslehre
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte daraufhin mit Datum
08.06.2015 den Eingang des Faxes, wobei gleichzeitig zur
Fristsetzung sowie zu den diesbzgl. Rechtsfolgen keinerlei
Widerspruch eingelegt wurde. Somit tritt heute Rechtsgültigkeit ein
mit gleichzeitiger Bestätigung ex silentio durch das BVerfG, dass
das Anliegen der "Verfassungsbeschwerde" vollauf gerechtfertigt und
ihre Nichtannahme / Ablehnung ein weiteres massives Verbrechen ist.
Originaltext 15.03.2015:
[KzM-Editor: Im folgenden wird der Text der "Verfassungsbeschwerde"
v. 11.03.2015 zur freien Diskussion gestellt.
Bezeichnenderweise verkündete kurz darauf das sog.
"Bundesverfassungsgericht", dass das Kopftuchverbot
"verfassungswidrig" sei:
Pressemitteilung Nr. 14/2015 vom 13. März 2015
Beschluss vom 27. Januar 2015
1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10
"Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass ein pauschales Verbot
religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen durch das äußere
Erscheinungsbild von Pädagoginnen und Pädagogen mit deren Glaubens-
und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) nicht vereinbar ist.
§ 57 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 des nordrhein-westfälischen
Schulgesetzes sind daher verfassungskonform dahingehend
einzuschränken, dass von einer äußeren religiösen Bekundung nicht
nur eine abstrakte, sondern eine hinreichend konkrete Gefahr der
Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität
ausgehen muss, um ein Verbot zu rechtfertigen. § 57 Abs. 4 Satz 3
des Schulgesetzes, der als Privilegierung zugunsten
christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder
Traditionen konzipiert ist, verstößt gegen das Verbot der
Benachteiligung aus religiösen Gründen (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und
Art. 33 Abs. 3 GG) und ist daher nichtig."
Also Konkordatsbruch ist
"verfassungskonform", Kruzifixverbot
ist verfassungsrechtlich notwendig, und überhaupt müssen "christlich-abendländische Bildungs- und
Kulturwerte" vom Staat ganz und gar und restlos zerstört werden.
Wehe dem, der sich noch zur wahren Religion bekennt - er findet vor
der BRD keine Gnade.
Das ist natürlich auch ein Schlag ins Gesicht für die recht starke
"Pegida"-Bewegung und ihre diversen Ableger. Aber solange man noch
seinen Kühlschrank halberlei gefüllt hat und genug Game- und
Talg-Shows im Fernsehen präsentiert werden, besteht für die
allermeisten anscheinend viel zu wenig oder wohl eher überhaupt gar
kein Anreiz, rechtsstaatliche Verhältnisse in Deutschland
anzustreben.
Besondere Beachtung verdient folgender Satz aus der o.g.
Pressemitteilung des BVerfG:
"Der Senat entfernt sich von den Maßgaben und Hinweisen der
sogenannten Kopftuch-Entscheidung des Zweiten Senats vom 24.
September 2003 (BVerfGE 108, 282), die dem Landesschulgesetzgeber
gerade für den Bereich der öffentlichen Schule die Aufgabe
zuschreibt, gesetzlich zu regeln, inwieweit er religiöse Bezüge in
der Schule zulässt oder wegen eines strikteren
Neutralitätsverständnisses aus der Schule heraushält."
In Wahrheit aber muss er sich v.a. von den ganzen
Völkermord-Entscheidungen der BRD entfernen, darunter auch vom Fall St. Georgen.]
"Verfassungsbeschwerde"
Pater Rolf Hermann Lingen
römisch - katholischer Priester / "Sedisvakantist"
Goldbrink 2a - 46282 Dorsten
gegen die Klageabweisung von LG Münster, Az. 012 O 407/14
Briefdatum: 26.02.2015 / Erhalt: 05.03.2015 / Beschwerde: 11.03.2015
Dürfen gerichtliche Gutachter äußerst schwere, existenzvernichtende
Lügen verbreiten?
Darf die BRD Völkermord - hier: Ausrottung der römisch-katholischen
Kirche - betreiben?
I. Zustand der Justiz
I.1. Unabhängigkeit der Justiz von Recht und Gesetz sowie von
jeglicher Realität
Nach herrschender BRD-Ideologie ist die Justiz in gar keiner Weise
an die Realität, geschweige denn an Recht und Gesetz gebunden. Die
Justiz muss gar nichts begründen: weder warum sie irgendeine Aussage
trifft, noch warum sie einen Beweis ignoriert, noch warum sie eine
bewiesene und womöglich völlig absurde Falschaussage trotzdem als
Beweis ausgibt.
Anl. - Gezinkte Würfel – der vermeintliche Lotteriecharakter der
Rechtsprechung
www.openpr.de/news/639342.html
I.2. Absolute Narrenfreiheit für gerichtliche Gutachter
Gem. Landgericht Münster (LGM), Az. 012 O 407/14, nun besteht
insbesondere für Gutachter keinerlei Wahrheitspflicht, keinerlei
Sorgfaltspflicht, keinerlei Argumentationspflicht. Jeder Gutachter
darf jede verleumderische Lüge vorbringen, und jedes Gericht darf
sich auch dann auf jede noch so absurde Lüge stützen, auch wenn sie
unanfechtbar als Lüge bewiesen ist.
Auch wegen der umfassenden Bedeutung dieses von LGM aufgestellten
Rechtsgrundsatzes und Entscheidungsfundaments ist diesbzgl.
"Verfassungsbeschwerde" unverzichtbar.
I.3. Straffreiheit von Rechtsbeugung
Der Vorgang ist auch i.Z.m. der Petition für die Bestrafung von
Rechtsbeugung von Bedeutung.
Anl. - Strafbarkeit von Rechtsbeugung wiederherstellen
www.pressemitteilung.ws/node/595731
II. Völkermord
II.1. Angesichts der Gründung der Sekte des sog. "Zweiten
Vatikanischen Konzils" (V2 / 1962-1965) durch Angelo Roncalli
(Pseudo-Papst "Johannes XXIII.") begann die BRD, bereits das bloße
Bekenntnis zum katholischen Glauben rigoros zu verbieten und äußerst
schwer zu bestrafen. Entsprechend dem § 6 VStGB beabsichtigt die
BRD, die römisch-katholische Kirche als solche zu zerstören, indem
sie Katholiken äußerst schwere körperliche und seelische Schäden
zufügt, sowie Katholiken unter Lebensbedingungen stellt, die
geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise
herbeizuführen.
Anl. - Wie man für sein Glaubensbekenntnis ins Gefängnis kommt
www.kirchenlehre.com/presse.htm
II.2. Das BVerfG behauptete 1981, dass die notorische und auch
unanfechtbar gerichtsnotorische häretische V2-Sekte als katholische
Kirche anerkannt werden müsse. Damit wurde der katholischen Kirche
unanfechtbar jegliches Existenzrecht abgesprochen; dieser Zustand
dauert bis heute an.
Anl. - Bundesverfassungsgericht bestätigt: Häresien an kirchlicher
Hochschule UVK 6/1986, 510f
www.una-voce.de/uploads/1/2/8/3/12837883/83_h_6.pdf
Anl. - Predigt Weihnachten 2014
www.kirchenlehre.com/p_141225.htm
III. Rechtmäßigkeit des von der BRD betriebenen Völkermordes gegen
die katholische Kirche
III.1. Gustav Radbruch, Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches
Recht, SJZ 1946
a*** Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der
Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, daß das positive, durch
Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn
es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, daß der
Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so
unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als "unrichtiges Recht"
der Gerechtigkeit zu weichen hat. ***e
III.2. Papst Leo XIII., Enzyklika "Immortale Dei" (über Kirche und
Staat), 1.11.1885:
a*** Die Menschen in den Himmel zu führen: das steht der Kirche zu,
und nicht dem Staat. Ihrer Obhut und Sorge ist alles das anvertraut,
was sich auf die Religion bezieht: daß sie alle Völker lehre; daß
sie, so weit sie es nur vermag, das Reich des christlichen Namens
immer weiter ausbreite; mit einem Wort, daß sie frei und kraftvoll
nach eigenem Urteil die Sache Christi besorge. Diese ihre Autorität,
die in sich selbst uneingeschränkt und völlig eigenen Rechtes ist -
sie wurde von manchen Staatsrechtslehrern aus Schmeichelei gegen die
Staatsoberen schon seit langem bekämpft - hat die Kirche zu allen
Zeiten für sich in Anspruch genommen und im öffentlichen Leben
betätigt. Haben ja doch schon als erste von allen die Apostel sie
verteidigt, indem sie den Synagogenvorstehern, die ihnen die
Verkündigung des Evangeliums verwehren wollten, standhaft
entgegneten: Man muß Gott mehr gehorchen als den Menschen. ***e
II.3. H. Jone, Katholische Moraltheologie, Paderborn 1935, 93:
a*** Wer z.B. sich zur Ansicht bekennt, [...] die Kirche sei dem
Staate unterworfen, der ist ein Häretiker. ***e
III.4. B. Häring, Das Gesetz Christi, Freiburg 1954, 984-987:
a*** Eine Regierung, die legal zur Macht gekommen ist, kann
unrechtmäßig werden durch äußersten Mißbrauch ihrer Macht gegen das
Allgemeinwohl, durch Untergrabung von Religion und Sittlichkeit, von
Recht und Gerechtigkeit. [...] Wenn einmal grundsätzlich zugegeben
ist, daß eine Regierung ihre Rechtmäßigkeit durch den äußersten
Mißbrauch ihrer Macht verliert, dann ist auch im Kern schon dem
Volke das Recht zugebilligt, seine Sache selbst gegen diese
unrechtmäßige Regierung in die Hand zu nehmen. [...] Die Vertreter
des aktiven Widerstandsrechtes gegen ein ungeregeltes Gewaltregime
können sich zweifellos auf Papst Pius XI. berufen, der in seinem
Rundschreiben Firmissimam constantiam vom 28.3.1937 (AAS 29 (l937)
p. 196 ss.) billigend, wenn auch vorsichtig und unter Betonung der
notwendigen Einschränkungen, von einer solchen Auffassung redet. Die
Haltung der spanischen Bischöfe 1936 und ihr gemeinsamer Hirtenbrief
vom 1. 7.1937 steht eindeutig auf dieser Linie. ***e
III.5. Endgültige Stellungnahme von Landtag Nordrhein-Westfalen, Gz.
I.3/19-P-2014-08542-00
Brief von Landtag NRW, 26.02.2015:
[Es ist der Politik] a*** verwehrt, die richterliche Sachbehandlung
und gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern oder
aufzuheben. [...] Die staatsanwaltliche Sachbehandlung ist nicht zu
beanstanden. ***e
IV. Hier verletzte Grundrechte (Auswahl)
IV.1. Allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren
"Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor,
wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner
Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte ergibt, dass
rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder
rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist" (BVerfG,
Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09).
In dem menschenrechtswidrig langen Justiz-Marathon, begonnen bereits
vor vier Jahren seitens "Staatsanwaltschaft Essen" (SAE) über
"Amtsgericht Dorsten" (AGD) bis hin zu LGM, bestand die alleinige
"Argumentation" der Justiz aus einer kaum überschaubaren Masse
absurdester Lügen. Quelle ist aber die unanfechtbare Lüge und
Häresie, die katholische Kirche sei eine antikatholische Sekte. Das
eben ist der Fluch der bösen Tat, Daß sie, fortzeugend, immer Böses
muß gebären. Solange dieser Fehler nicht behoben ist, ist jedes
sonstiges gerichtliche Mittel bewiesenermaßen a priori kategorisch
zum Scheitern verurteilt.
Anl. - Verurteilung eines Priesters wegen Titelmissbrauchs
www.openpr.de/news/539489.html
IV.2. Anspruch auf rechtliches Gehör
Die Justiz hat einerseits keinerlei Beweise oder auch nur
Anhaltspunkte genannt, weswegen man ihr irgendetwas glauben dürfte
oder gar müsste. Anderseits hat sie niemals ernsthaft zu meinen
Ausführungen Stellung genommen, sondern dazu entweder sie ganz
geschwiegen, oder Dinge erwähnt, die nichts mit der Sache zu tun
haben, oder - meistens - schlichtweg die absurdesten Lügen
aufgetischt. Statt Argumentation gab es immer nur Zirkelschlüsse.
Anl. - Zirkelschlüsse in der Justiz
www.openpr.de/news/524673.html
IV.3. Gesetzlichkeitsprinzip, Bestimmtheitsgrundsatz - nulla poena
sine lege
Das Gutachten hat einen strafprozessualen Hintergrund: Gegen mich
wurde Anklage erhoben wegen Vorwürfen, zu denen es gar keine
Strafbestimmung gab, ja wozu es ganz im Gegenteil ausdrücklich
geklärt ist, dass hier eben keinerlei Straftatbestände vorliegen
können (z.B. beim Priester-Titel und beim Pater-Titel). Darüber
hinaus wurde ich im - von SAE, AGD und LGM hartnäckig verteidigten -
Gutachten obendrein noch weiterer Straftaten bezichtigt, i.e.
explizit der Häresie und implizit der Urkundenfälschung, woraus sich
wiederum zusätzliche staatliche Terrormaßen gegen mich ergeben. Der
Terror liegt selbstverständlich bereits dann vor, wenn, wie hier,
die Möglichkeit einer Gewalt- und Willkürmaßnahme ausdrücklich
angekündigt wurde.
Anl. - Vorsatz und Irrtum im Strafrecht, Beispiel Missbrauch von
Titeln
http://www.openpr.de/news/524673.html
IV.4. Rechtsweggarantie
Die Widerlegung des Gutachtens wird u.a. auch aus "formalen Gründen"
zurückgewiesen, i.e. mit der Behauptung, dass die Kritik ja im
Strafprozess selbst hätte erfolgen müssen. Gerichtsnotorische
bewiesene Tatsache ist allerdings, dass dies im Strafprozess selbst
erfolgt ist. D.h. mit der Leugnung dieser Tatsache wird ein formaler
Fehler erfunden, der dann zur Begründung der Klageabweisung führt.
Darüber hinaus wird auch komplett ignoriert, dass aufgrund der
gerichtsnotorischen Befangenheit der Strafjustiz, i.e. ihrer
ausdrücklich erklärten Absicht, Unrecht zu sprechen, zwingend ein
anderes Gericht angerufen werden musste. Das Gutachten musste
zunächst isoliert betrachtet werden, d.h. in einer zivilrechtlichen
Untersuchung. Das LGM hat nun jeglichen Rechtsweg kategorisch
ausgeschlossen.
IV.5. Freiheit des katholischen Bekenntnisses
Das Verbot des katholischen Bekenntnisses ist umfassend und
permanent. Es findet seinen Niederschlag z.B. auch in der
Zwangszivilehe, sowie im Verbot der Abtreibungskritik. Indem das
Gutachten von der Justiz uneingeschränkt verteidigt und sogar
gewaltsam zu glauben aufgezwungen wurde, wird damit zugleich auch
noch die ungeheuerliche Volksverhetzung zementiert, dass Katholiken
"Häretiker", also furchtbare Straftäter sein sollen. Eine sofortige
und v.a. unanfechtbar endgültige Beendigung dieses Zustandes ist
absolut unverzichtbar.
V. Radikale Rechtsbeugungen beim AGD (Auswahl)
V.1. Die Anklageschrift von SAE hätte vom AGD niemals angenommen
werden dürfen, weil sie nur auf notorischen eklatanten
Falschaussagen beruhte und keinerlei Hinweise, geschweige denn
Beweise für Straftaten enthielt.
V.2. Das AGD schaltete einen Psycho-Gutachter ein. Bereits diese
Maßnahme erfolgte nicht bloß grundlos und somit illegal
kostentreibend und demütigend (es gab ja keinen Anhaltspunkt, an
meiner geistigen Gesundheit zu zweifeln), sondern zudem nach bereits
endgültig bestätigter geistiger Gesundheit. Und diese Bestätigung
war bereits von mehreren Seiten erfolgt, darunter auch - vom AGD
selbst! Bereits die bloße Neuauflage der Psycho-Nummer war somit an
sich schon schizophren. Diese AGD-Schizophrenie wurde allerdings
noch exponentiell übersteigert: Denn der Psycho-Gutachter hatte in
der Hauptverhandlung mit ausführlicher unmissverständlicher
Begründung meine volle Schuldfähigkeit uneingeschränkt und nach
Ableistung des Gerichtseids mit der Formel "so wahr mir Gott helfe"
als vollkommen gegeben festgestellt. Daraufhin behauptete dann der
Vorsitzende Richter, dass mir die Schuldfähigkeit vollkommen fehlen
würde, u.z. mit der - zwar in sich völlig richtigen, aber damit eben
das genaue Gegenteil beweisenden - Begründung, dass ich katholisch
bin und dass ich dementsprechend im Bewusstsein meiner Verantwortung
vor Gott handle (cf. "Grundgesetz", Präambel, Anfangsworte). Gem.
diesem eisernen Rechtsgrundsatz der BRD ist jeder vernünftige
Mensch ebenso wie jeder Mensch, der sich zum "Grundgesetz"
bekennt, in schwerster Weise geisteskrank.
Anl. - Strafverfahren gegen katholischen Priester eingestellt
www.news4press.com/Meldung_714487.html
Psychiatrisierung als Waffe gegen Rechtschaffene ist ein sattsam
bekanntes Mittel der BRD-Justiz. Mit diesem AGD-Fall wird z.B. sogar
die Psycho-Lüge gegen Gustl Mollath in mehrfacher Weise mühelos in
den Schatten gestellt. Denn es gab immerhin - wenngleich höchst
problematische - Gutachten, die Mollath als schuldunfähig
verleumdeten. Hingegen gibt es nur klare Bestätigungen meiner
Schuldfähigkeit. Zudem hatte Mollath eine Lobby, so dass er bereits
nach sieben Jahren freigelassen wurde. Hingegen die katholische
Kirche hat keine Lobby, so dass ich nicht auf dieses Glück hoffen
kann.
Anl. - Das Justiziministerum zum Fall Gustl Mollath
www.online-artikel.de/article/das-justiziministerum-zum-fall-gustl-mollath-128171-1.html
Wohlgemerkt: Der Psycho-Gutachter des AGD wurde zwar
(höchstwahrscheinlich) bezahlt, d.h. seine "Arbeit" wurde
anscheinend in keiner Weise beanstandet. Aber seine Darlegungen
wurden eben vollkommen unbegründet vollkommen verworfen. Also: Die
Justiz steht gem. ihrer Selbstdarstellung über allen Gutachtern,
über allen Beweisen, über Recht und Gesetz und überhaupt über jeder
Realität.
Anl. - Eidesstattliche Erklärung zu Dieter Oswald, Rheinische
Kliniken Langenfeld
www.gloria.tv/media/qVW6c5rxWui
V.3. Die radikale rigorose Realitätsresistenz des AGD ist
schriftlich verkündet vom "Vorsitzenden Richter" Wolfhart Timm:
"Für die Entscheidung des Verfahrens ist es völlig unerheblich, ob
der Angeklagte in Glaubensfragen Unrecht hat oder nicht, ob er die
richtige katholische Kirche vertritt und die anderen nicht. Es geht
darum, dass die römisch-katholische Kirche, deren Mitglied der
Angeklagte ausdrücklich nicht sein will diejenige ist, die nach
Artikel 140 Grundgesetz, 137 Weimarer Verfassung die verfasste
Kirche ist und die daher den verstärkten grundrechtlichen Schutz
genießt. Das aus § 12 BGB sich ergebende Namensrecht und insofern
bestehende Recht zum Schutz des Namens steht dieser Kirche zu."
Dies also ist die absolut höchste, unantastbare Maxime der gesamten
BRD-Justiz:
Gem. Justiz ist es "völlig unerheblich", ob jemand Recht oder
Unrecht hat. Einzig und allein entscheidend ist ausschließlich die
absolut uneingeschränkte Willkür der Machthaber. Der Rechtsweg ist
ausgeschlossen - absolut und endgültig unanfechtbar.
Und diese absolute Schrankenlosigkeit der Justiz im Umgang mit der
Realität macht selbst bei Glaubensfragen nicht halt, also dort, wo
es nicht einfach bloß nur um Leben oder Tod, sondern um ewiges Heil
oder ewige Verdammnis geht.
Anl. - Die Wahrheitsfindung im Strafprozess
http://pressemitteilung.ws/node/532041
V.4. Besondere Erwähnung verdient die Einschaltung eines angeblichen
Pflichtverteidigers.
Anl. - Die Aufgabe der Pflichtverteidigung
www.openpr.de/news/796412.html
V.5. Das AGD bestimmte als "Gutachter" gegen mich den angeblichen
"Kirchenrechtler" Thomas Schüller, der für seine ungeheuerlichen
Lügen und Gotteslästerungen einschlägig bekannt ist.
Anl. - Mitmachaktion "Memorandum Kirche 2011: Ein notwendiger
Aufbruch"
www.pressemitteilung.ws/node/316705
V.6. Erwartungsgemäß lieferte Schüller ein rettungslos absurdes
verlogenes "Gutachten" ab, das in einem ausführlichen Zeilenkommentar haarklein und
v.a. unwidersprochen widerlegt wurde. S.a.:
Anl. - Thomas Schüller contra Kirchenrecht
www.online-artikel.de/print.php?art_id=87336
V.7. Auch in der Hauptverhandlung selbst wurde diese Verlogenheit
des "Gutachters" haarklein mit zahlreichen Dokumenten - wiederum
unwidersprochen in Anwesenheit des "Gutachters"! - bewiesen; diese
Tatsache ist übrigens sogar im Verhandlungsprotokoll festgehalten
und widerlegt somit auch eine zentrale Lüge des LGM (s.u.). Ich habe
der Justiz also das Diplom und viele andere Dokumente (Taufschein,
"Firmbescheinigung", "Lektoratsurkunde" etc. pp.) vorgelegt, um zu
beweisen, dass das "Gutachten" durch und durch rettungslos verlogen
ist. Aber eben: Das AGD weigerte sich trotz allem weiterhin
hartnäckig, die Realität zur Kenntnis zu nehmen, gem. dem
unanfechtbaren Rechtsgrundsatz: "Es ist völlig unerheblich, ob der
Angeklagte Recht hat." Das AGD insistierte unerbittlich, dass das
Gutachten "richtig" sei, und dass ich mich diesem unterwerfen müsse.
V.8. Dann stellte das AGD das Verfahren ein mit der Versicherung,
dass ich, weil ja das Gutachten meine objektive Schuld endgültig
unwiderlegbar bewiesen habe, jederzeit für mein katholisches
Bekenntnis zivilrechtlich und strafrechtlich grenzenlos verurteilt
werden kann.
Anl. - Richtigstellungen zur Dorstener Zeitung
www.gloria.tv/media/A3RxkjyYsxz
V.9. Die in jeder Hinsicht absolute Rechtswidrigkeit des Dorstener
Strafprozesses ist einer der Gründe, weswegen die Zivilklage gegen
Schüller unausweichlich notwendig war. Die Strafjustiz hatte in
jeder Hinsicht jeden weiteren Weg bei sich versperrt. Es blieb also
nur eine Zivilklage übrig, bei der das Gutachten endlich sachlich
überprüft würde. Denn erst wenn Gerechtigkeit hergestellt ist,
werden die Prozesse und Verurteilungen gegen mich enden.
VI. Radikale Rechtsbeugungen durch das LGM (Auswahl)
VI.1. Aktenlage
O-Ton LGM
a*** Die Akten des Strafverfahrens 7 Ls-29 Js 74/08-43/11 (AG
Dorsten Schöffengericht) sowie des Betreuungsverfahrens 4 XVII L 152
(AG Dorsten) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung. ***e
VI.1.a) Aus dem Betreuungsverfahren geht hervor, dass bei mir
keinerlei, auch keine teilweise Einschränkung der Geschäftsfähigkeit
besteht. D.h. die o.g. schizophrene Rechtsbeugung des AGD, mich als
"schuldunfhähig" hinzustellen, war dem LGM vollkommen bewusst.
VI.1.b) Ebenso war dem LGM vollkommen bewusst, dass ich in der
Hauptverhandlung sehr wohl mit allem Nachdruck gegen das Gutachten
vorgegangen bin und weswegen deshalb die jetzige Zivilklage die
einzige Möglichkeit war, mich und überhaupt die katholischen
Gläubigen vor weiterem Terror zu schützen. Somit sind dann die
Aussagen des LGM als schwerste Lügen bewiesen:
a*** Zu einer inhaltlichen Überprüfung durch mündliche Erstattung im
Hauptverhandlungstermin kam es aber hicht mehr, da das Verfahren
gegen den Kläger ausweislich des Protokols der Hauptverhandlung (Bl.
589 ff. d. Beiakte) vor dem Eintritt in die Beweisaufnahme wegeh
Schuldunfähigkeit eingestellt wurde. [...] Wäre es auf das Gutachter
angekommeh, hätte der Kläger seine abweichehde Ansicht in der
mündlicher Hauptverhandlung darstellen und seinerseits belegen
können. ***e
Eine Klageabweisung wegen eines Formfehlers, i.e. der unterlassenen
Gegendarstellung in der Hauptverhandlung, ist also eine reine Lüge.
VI.2. Bedeutung des Gutachtens
Das LGM versucht immer wieder verzweifelt, die Bedeutung des
Gutachtens herunterzuspielen, z.B.
a*** Das Gutachten war noch nicht Gegenstand der öffentlichen
Hauptverhahdlung vor dem AG Dorsten, wurde weder verlesen noch
mündlich erstattet oder zum Gegenstand des Einstellungsbeschlusses
gemacht. ***e
Wie ausdrücklich gerichtsnotorisch im Protokoll vermerkt, war das
Gutachten sogar zentraler Gegenstand der öffentlichen
Hauptverhandlung und wurde dabei nach Strich und Faden atomisiert.
Das AGD zwang mich trotz allem mehrfach, mich diesem Gutachten zu
unterwerfen. Das AGD eröffnete sogar den Verhandlungstag mit der
Bemerkung, dass wegen des Gutachtens meine Schuld nun unanfechtbar
feststehen würde und es nur noch um das Strafmaß ginge. Meine
Gegendarstellungen seien gegenstandslos. Nicht vergessen: Die BRD
glaubt fest und bekennt: "Es ist völlig unerheblich, ob der
Angeklagte Recht hat."
VI.3. Freiheit der Wissenschaft
VI.3.a) "Zur Erhaltung der wissenschaftlichen Freiheit ist es
notwendig, dass Verfasser vor Expertisen sich nicht der Gefahr
ausgesetzt sehen dürfen, mit Abwehrklagen konfrontiert zu werden (so
auch Loitz, BB 2000, 2006)."
Also: Wenn jemand "Wissenschaftler" ist, dann hat er praktisch
uneingeschränkte Narrenfreiheit! Kann der Wahnsinn noch gesteigert
werden? Genau gegen solchen Wahnsinn gibt es für Gutachten äußerst
strenge gerichtliche Vorgaben, die zu den Lügen des Gerichts
diametral entgegengesetzt stehen.
Cf. VG Augsburg 10.02.82 - 4 K80 A 914:
*** Objektiv wertlos ist ein solches Gutachten, wenn es jeder
nachvollziehbaren Begründung, insbesondere zur Wahl des
Wertermittlungsverfahrens, zu den herangezogenen
Wertermittlungsgrundlagen und zu den sonstigen für die
Wertermittlung maßgeblichen Gesichtspunkten entbehrt. ***
Schüllers Lügen entbehren jeder nachvollziehbaren Begründung. Das
weiß auch das Gerichts allerbestens, denn sonst hätte es ja diese
nachvollziehbare Begründung wenigstens einmal erwähnt.
VI.3.b) "Die Wissenschaftsfreiheit endet jedoch nicht dort, wo eine
Außenseitermeinung vertreten wird (BGH, Lrteil vom 21.06.1966 - VI
ZR 261/64, BGHZ 45, 296, Rn. 36)."
Also: Es geht hier nirgends um eine "Außenseitermeinung", sondern um
eine definitiv als solche erwiesene radikale Lüge. Denn selbst der
V2-CIC definiert klipp und klar can. 749, § 3:
*** Als unfehlbar definiert ist eine Lehre nur anzusehen, wenn dies
offensichtlich feststeht. ***
Das wurde dem LGM immer wieder klipp und klar vorgehalten. Also das
LGM klammert sich unanfechtbar verbissen an eine abgrundtiefe Lüge.
Und auch wenn Schüller noch so heftig lügt: Er weiß absolut
unanfechtbar selbst allerbestens, dass sein Häresie-Vorwurf gegen
mich ein äußerst schweres Verbrechen ist. Denn würde Schüller die
Existenz eines V2-Dogmas glauben, dann hätte er es irgendwann mal
erwähnt. Stattdessen muss er als V2-"Theologe" unanfechtbar wissen,
dass V2 undogmatisch und v.a. antidogmatisch ist.
VI.3.c) An den Früchten kann man V2 erkennen. S. exemplarisch
Nikolaus Lobkowicz, Professor der Philosophie an der University of
Notre Dame in Indiana, USA, und an der Universität München;
zeitweilig Präsident der Ludwig-Maximilians-Universität München und
Präsident der V2-"Katholischen Universität Eichstätt"; Direktor des
Zentralinstitutes für Mittel- und Osteuropastudien (ZIMOS);
Gründungsmitglied sowie Vizepräsident und Ehrenpräsident der
Europäischen Akademie der Wissenschaften und Künste in Salzburg;
Mitglied des internationalen Beirates des "Päpstlichen Rates für
Kultur in Rom"; Mitglied des wissenschaftlichen Beirats des
Maecenata-Instituts für Philanthropie und Zivilgesellschaft an der
Humboldt-Universität zu Berlin; Ehrendoktor mehrerer renommierter
Universitäten weltweit; Mitglied des Stiftungsrates der
"Lebensrechtsbewegung Stiftung Ja zum Leben". "Was brachte uns das
Konzil", Würzburg 1986:
a*** [14] Auf die Kirche, wie sie vor dem Konzil aussah, konnte sich
der praktizierende Katholik in ganz naiver Weise verlassen. Damit
meine ich zunächst, daß die Kirche auf nahezu alle das Religiöse
berührende Fragen eine mehr oder minder klare Antwort hatte, die
sich auch für den weniger gebildeten Gläubigen in wenigen Worten
zusammenfassen ließ. Es gab eine Theologie mit einer ihr
vorausliegenden Philosophie, geprägt vor allem durch die große
Synthese Thomas von Aquins und die Lehren des Tridentinum. Die
katholischen Theologen der gesamten Welt, alle Beichtväter und
Seelsorger sprachen gleichsam mit einer Zunge. [30f] Die eine
Theologie oder gar christliche Philosophie scheint es nicht mehr zu
geben. Es herrscht Pluralismus, wobei man nicht übertreibt, wenn man
sagt, daß es heute kaum eine aus der Kirchengeschichte bekannte
Häresie gebe, die nicht in der einen oder anderen Weise innerhalb
der Kirche vertreten wird. Bittet ein Gläubiger einen Theologen oder
auch Pfarrer in einer Frage des Glaubens oder der Sitte um Auskunft,
wird diese sehr verschieden ausfallen, je nachdem, an wen er sich
wendet. Diejenigen wenigen, die zur Ordnung gerufen werden, weil sie
nun doch zu weit gehen, beugen sich nur unwillig. Oft versichern
sie, sie würden ihre von der Kirche abgelehnte Meinung weiterhin
vertreten wollen, und zwar innerhalb der Kirche. Es ist fast so
etwas wie ein Recht auf häretische Auffassungen entstanden. Dabei
fällt auf, daß auch, ja gerade Lehrer der Theologie sich von Denkern
beeinflussen lassen und im Unterricht auf Philosophen beziehen, die
mehr oder minder ausdrücklich Atheisten waren oder noch sind. [38]
So haben wir denn - dies wäre die entsetzlichste Folge des Konzils,
falls es wirklich seine Folge sein sollte - eine im Volk tief
verankerte, von der Kirche durch Jahrhunderte mühselig aufgebaute
Seelen- und Frömmigkeitskultur zerstört. [56] Versucht man das viele
Fragwürdige, das sich seit dem Konzil in der Kirche getan hat, auf
einen gemeinsamen Nenner zu bringen, so fallen einem Begriff ein wie
"Verweltlichung", "Rückgang des Glaubens an das Übernatürliche",
"Anpassung an eine sich immer deutlicher von ihrem christlichem Erbe
abwendende Welt". [62] Vergessen, verdrängt, verschüttet: das sind
die Worte, die einem einfallen, wenn man unsere Glaubensverkündigung
- von der Kanzel, an den theologischen Fakultäten, im
Religionsunterricht - seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil
betrachtet. ***e
Noch Fragen?
Dann s. Anl. Zweites Vatikanisches Konzil: Nur pastoral oder
dogmatisch verpflichtend?
http://www.openpr.de/news/821765.html
VI.3.d) Dabei darf man im Gegensatz zu LGM niemals unterschlagen,
von welch ungeheuerlicher Tragweite der Häresie-Vorwurf ist. Denn
vom Festhalten an ausnahmslos allen Dogmen hängt nicht bloß Leben
oder Tod, sondern ewiges Leben oder ewiger Tod ab, u.z. keineswegs
nur z.B. für mich, sondern schlichtweg für alle Menschen: Die wahre
Kirche Christi ist "katholisch", d.h. allgemein: Die Zugehörigkeit
zur wahren Kirche ist heilsnotwendig, und Häretiker gehören nicht
zur Kirche.
Es ist also eine gigantische Volksverhetzung, dass Schüller mit
seiner Häresie-Lüge gleichzeitig alle Katholiken zu Häretikern
erklärt. Die Justiz hat diese Volksverhetzung nachhaltig zementiert.
Und das wurde sowohl im der Verhandlung als auch bereits in der Klageschrift betont; ein
Ausschnitt:
a*** Der Kläger habe zudem „das Glaubensgut (depositum fidei) um die
Lehren des II. Vaticanums verkürzt. Mithin ist der Angeklagte
Häretiker.“
Diese Verleumdung ist im kirchlichen Bereich eine der schwersten nur
denkbaren Anschuldigungen, vgl. Cf A. Koch, Lehrbuch der
Moraltheologie, Freiburg (2) 1907,302: „Als hartnäckige Auflehnung
gegen die von Gott gesetzte Lehrautorität ist die formelle Häresie
eine der schwersten und verderblichsten Sünden, indem sie das
Fundament des Heilswerks zerstört.“ Wer also den Häresie-Vorwurf
äußert, muss dafür sehr sehr gute Gründe vorbringen. Zum einen
bringt der vom Gericht mit einem klaren Auftrag versehene Beklagte
keinen einzigen Beweis für eine Häresie des Klägers bei. Zudem muss
der Beklagte als Kirchenrechtler ganz genau wissen, dass V2 kein
einziges Dogma verkündet hat. Das depositum fidei wurde von V2 um
keine Silbe erweitert. Damit ist ausgeschlossen, dass die Ablehnung
von V2 -eigentümlichen Aussagen als Häresie bezeichnet werden kann.
Beweis:
Exemplarisch Karl Rahner, „Kleines Konzilkompendium“
Einleitungen zu V2-Texten Die Verbum und Lumen Gentium,
Theologisches Dez. 2005, Sp. 785. U. 786, wonach auch der spätere
„Papst Benedikt XVI“. ausdrücklich erklärte „Es gibt kein neues
Dogma nach dem Konzil, in keinem Punkte“, Anlage 9 ***e
VI.3.e) Es wirkt schon bereits an sich schon pathologisch, wie
penetrant und fanatisch das LGM hinsichtlich hier die
"Wissenschaftsfreiheit" resp. das "Wissenschaftsprivileg" beschwört.
Aber v.a. muss ja jeder das Dogma kennen:
"Wer sagt, es sei möglich, daß man den von der Kirche vorgelegten
Glaubenssätzen entsprechend dem Fortschritt der Wissenschaft
gelegentlich einen anderen Sinn beilegen müsse als den, den die
Kirche verstanden hat und versteht, der sei ausgeschlossen" (NR 61,
cf. DS 3043).
Die Dogmen bilden ja gerade eine Besonderheit der theologischen
Wissenschaft, eben die göttliche Offenbarung und die von der Kirche
verkündete Unfehlbarkeit. Das Landgericht zelebriert hier einen
Generalangriff gegen die kirchliche Struktur, ja gegen die
gottgegebene Weltordnung überhaupt und bricht den Stab über den, der
sich nicht in den wahnhaften Taumel des Subjektivismus stürzt.
VI.4. Tatsachenbehauptungen und Werturteile
VI.4.a) O-Ton LGM:
a*** Die Möglichkeit, einen Widerruf zu verlangen, ist auf
Tatsachenbehauptungen beschränkt, weil niemand gezwungen werden
kann, seiner subjektiven Meinung öffentlich abzuschwören (BGH,
Urteil vom 23.02.1999 - Vl ZR 140/98; NJW 1999, 2736). Im
Unterschied zu reinen Tatsachenbehauptungen sind Werturteile durch
eine subjektive Beziehung des Verfassers zum Inhalt seiner Aussage
geprägt urd durch Elemente der Stellungnahme sowie des Dafürhaltens
gekennzeichnet. Das vom Beklagten vorgelegte schriftliche
Sachverständigengutachten ist anhand wissenschaftIicher Maßstäbe zu
beurteilen mit der Folge, dass die darin enthaltenen Äußerungen
keine Tatsachenbehauptungen darstellen, sondern Werturteile. ***e
Werturteile? Es soll ein "Werturteil" sein, dass zu einem Studium
"nichts ersichtlich" sei? Es soll ein "Werturteil" sein, dass V2 ein
Dogma verkündet hat?
VI.4.b) Mal angenommen, es wären "Werturteile": Was haben denn
"Werturteile" in einem solchen Gutachten, das vom Gericht - nachdem
die Verfahrenseinstellung vom AGD bereits angekündigt worden war -
schließlich und nur auf Betreiben von SAE vom AGD zum alles
entscheidenem Beweisstück bestimmt wurde, zu suchen? Insbesondere in
einem Strafprozess mit Strafaussicht von mindestens zwei Jahren
Gefängnis?
Richtig, gar nichts! Die höchstrichterlichen Vorgaben sind absolut
eindeutig (Auswahl):
Bundesgerichtshof, IVa ZR 20/82 v. 02.11.1983:
a*** Ein Sachverständigengutachten muss sich auf Tatsachen und nicht
auf Mutmaßungen oder Unterstellungen stützen. Sind dem
Sachverständigen die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände nicht
bekannt, muss er sie beim Auftraggeber erfragen, u. U. auch andere
Ermittlungen anstellen (etwa Anfragen bei Behörden). ***e
Bundesgerichtshof, NJW 1988, 1266:
a*** Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt in objektiv ungewöhnlich hohem und subjektiv
nicht entschuldbarem Maße verletzt wird; es muss das unbeachtet
geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten
müssen. ***e
Grobe Fahrlässigkeit kann Schüller allerdings tatsächlich unmöglich
vorgeworfen werden, sondern nur Lüge, möglicherweise sogar das
schuldmehrende Nicht-wissen-wollen (ignorantia affectata). In Sachen
Häresie ist er jedenfalls definitiv absolut unentschuldbar, und
bzgl. in Sachen Diplom heißt es in der Klageschrift:
a*** Der Kläger müsste die „erforderliche fünfjährige Studienzeit
nachgewiesen haben. Hierzu ist nichts ersichtlich. Mithin ist
anzunehmen, dass der Angeklagte die Studien nicht geleistet hat.“
Es ist falsch, dass bzgl. der Studienzeit nichts ersichtlich ist.
Der Beklagte hat den Kläger nicht nach seinem Studium gefragt. Der
Kläger hat unzählige Male (z.B. auf der o.a. Seite „Kirche zum
Mitreden“, in zahlreichen Pressemitteilungen etc.) auf sein V2
Diplom aus Chur hingewiesen. Sogar eine einfache Anfrage in Chur
hätte bereits die Richtigkeit des nachdrücklichen Hinweises auf das
Diplom bestätigt. Der Beklagte hat erst gar nicht versucht, zu
klären, ob der Kläger die entspr. Studien abgeleistet hat und dies
pauschal ohne Grundlage in Abrede gestellt. Der Kläger wird durch
diese Falschbehauptung als jemand dargestellt, der sich unberechtigt
die Kompetenz einer Ausbildung anmaßt, die er nicht abgeleistet hat,
und zwischen den Zeilen als Scharlatan bezeichnet. ***e
Kurz: Jegliche Entschuldigung für diese monströse Verleumdung meiner
Person ist absolut ausgeschlossen.
VI.4.c) Und selbst wenn Schüller etwas geschrieben hätte wie "Ich
habe mich mit der Frage nach dem Studium gar nicht beschäftigt,
sondern stattdessen einfach die Realität nur rigoros ignoriert. Ich
will hier sowieso gar keine gerichtliche Frage beantworten, sondern
ganz einfach nur ein paar unverbindliche und belanglose Werturteile
abliefern und dafür quasi im Vorbeigehen dickes Geld kassieren.
Deshalb meine ich einfach, es ist anzunehmen, dass die Studien nicht
geleistet wurden."
Auch selbst dann noch wäre sein Gutachten ebenfalls unrettbar und
unverwertbar gewesen, cf. LG Bremen 17.01.77 7-3 O 1584/70:
a*** Inhaltliche Mängel, die das Gutachten unverwertbar machen, weil
das Gutachten dem Gericht nicht die Möglichkeit gibt, den
Gedankengängen des Sachverständigen nachzugehen und sie zu prüfen,
haben zur Folge, dass kein Entschädigungsanspruch entsteht, weil die
Leistung des Gutachters dem ihm erteilten Auftrag nicht entspricht.
***
Denn es ist nicht nachvollziehbar, warum die Nicht-Existenz
anzunehmen sein soll, selbst wenn die Existenz ganz bewusst
ignoriert wurde.
VI.4.d) Dass "Häresie" kein "Werturteil" ist, wurde bereits mit
dogmatischen Gründen bewiesen. Zusätzlich lohnt ein Blick, wo der
Begriff "Häretiker" (als den Schüller jeder Katholik verleumdet) im
V2-CIC eingeordnet ist:
a*** Buch VI - Strafbestimmungen in der Kirche
Teil II - Strafen für einzelne Straftaten
Titel I - Straftaten gegen die Religion und die Einheit der Kirche
Can. 1364 - § 1. Der Apostat, der Häretiker oder der Schismatiker
ziehen sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu, unbeschadet der
Vorschrift des can. 194, § 1, n. 2; ein Kleriker kann außerdem mit
den Strafen gemäß can. 1336, § 1, nn. 1, 2 und 3 belegt werden. ***e
Mal ernsthaft: Klingt dieser Ausschnitt aus Schüllers Lebensinhalt
etwa nach "Werturteil"?
Und wem selbst das nicht reicht, der schaue in Schüllers Gutachten
selbst nach. S. Klageschrift:
a*** Statt sich mit der gutachterlich gestellten Frage zu
beschäftigen, bezeichnet der Beklagte den Kläger somit als
-Häretiker
-Straftäter in der Kirche ***e
VI.5. Unbelehrbarkeit
VI.5.a) O-Ton LGM:
a*** Der Kläger verfügt über ein ausgeprägtes Sendungsbewusstsein,
beharrt konsequent und unbelehrbar auf seinen Auffassungen ***e
Also: Wenn das Gericht mich auch nur eine einzige Sekunde für
"unbelehrbar" gehalten hätte, dann hätte es unanfechtbar absolut
zwingend von Schüller eine klare Antwort erhalten *MÜSSEN*, auf
welches V2-Dogma sich Schüller denn bezieht. Aber das Gericht hat
noch nicht einmal nach diesem Dogma gefragt.
VI.5.b) Das LGM handelt nach der Logik von "Des Kaisers neue
Kleider" - allerdings jetzt noch obendrein maßlos potenziert: Denn
bei dem nackten Kaiser wurde immerhin noch als "Begründung"
vorgeschoben, dass nur kluge Menschen die objektiv nicht vorhandenen
Kleider sehen können. Hingegen bei V2 wird objektiv von absolut
ausnahmslos jedem, darunter sogar von V2-Verkündener Giovanni
Battista Montini ("Papst Paul VI.") himself, ganz ausdrücklich und
absolut unmissverständlich immer und überall deklariert, dass eben
kein Dogma verkündet wurde. Die "Undogmatik" bzw. Antidogmatik, d.h.
die Häresie von V2 ist ja gerade das Wesen von V2 und der gesamten
V2-Sekte.
VI.5.c) Außerdem wusste das LGM bzgl. meiner "Unbelehrbarkeit", wie
eifrig und unermüdlich ich nicht nur wissenschaftliche theologische
Literatur studiert habe, und dass ich v.a. immer wieder eine
Korrektur eingefordert habe, falls jemand ein Fehler in meinen
Darlegungen nennen könnte.
VI.5.d) Ganz speziell in der Sache Thomas Schüller hatte ich bereits
am 01.12.2014, d.h. über zwei Monate vor dem Prozess, ein
Kapitulationsangebot veröffentlicht und an zahlreiche V2-Funktionäre
geschützt, dass ich mich der V2-Sekte völlig unterwerfe, wenn ich
hinsichtlich des V2-Dogmas eines Besseren belehrt werden könnte.
Anl. - Angebot der vollständigen Kapitulation
www.kirchenlehre.com/kapitulation.htm
Von den zig V2-Stellen hat *keine einzige* dieses
Kapitulationsangebot genutzt.
VI.5.e) Ich bin ja keineswegs der einzige "Sedisvakantist". Es gibt
zahlreiche "sedisvakantistische" Internetseiten mit unzähligen
Texten. Unanfechtbare Tatsache ist, dass die Nicht-Sedisvakantisten
einzig und allein Lügen und Terror zur Durchsetzung ihrer Position
haben.
VI.5.f) Teil meines Hauptverhandlungs-Plädoyers, somit auch bereits
Teil der Prozessakten, ist das Schreiben, dass mein Vater bereits
vor fünfzehn Jahren, am 04.03.2000, an den sog. "Verband der
Diözesen Deutschlands" gerichtet hatte:
a*** Fest steht unbestreitbar, daß mein Sohn Rolf gültig geweihter
römisch katholischer Priester ist. In seinen Veröffentlichungen im
Internet nimmt er Stellung zu Glaubensfragen, die nach allgemeinem
Verständnis infolge seiner Berufung zum Priester auch seine
Angelegenheit sind. Seine Darlegungen sind fundiert und werden unter
Anführung der Quellen seiner Argumentation begründet. [...] Der
häufig genug seitens meines Sohnes geäußerten Aufforderung, ihm
Unzutreffendes in seinen Darlegungen nachzuweisen, ist -
offensichtlich wegen gegebener Unmöglichkeit - mit der Einschaltung
eines weltlichen Gerichts begegnet worden - als ob es sich um einen
gewerblichen Gebrauchsmusterschutzfall handelte. ***e
Und selbst nach diesem Brief lieferte die "Deutsche
Bischofskonferenz" resp. einer ihrer unzähligen Lemminge noch immer
keine "Belehrung", noch nicht einmal an meinen Vater, der doch
immerhin lange Jahre Personalchef in einem großen Betrieb war, den
man also keineswegs als armen Irren abtun konnte. Die V2-Sekte
verzichtete eisern auf die sehr erheblichen
"Kirchensteuer"-Zahlungen meines Vaters, als nur ein einziges Wort
zu ihrer eigenen Rechtfertigung zu sagen. Warum keine
Rechtfertigung? Eben "offensichtlich wegen gegebener Unmöglichkeit"!
VI.5.g) Das LGM verpasst sich schizophrenerweise selbst den
endgültigen Unbelehrbarkeits-Genickbruch, weil es zugibt:
a*** Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten
Einwände, insbesondere der Umstand, dass im 2. Vatikanischen Konzil
keine unfehlbaren Lehren verkündet wurden und somit eine Missachtung
dieser Lehreh keine Häresie darstellen könne, sind schlüssig, die
Argumentation nachvollziehbar. ***e
Also jemand, der sich in Sachen V2 " schlüssig äußern kann; jemand
dessen "Argumentation nachvollziehbar" ist - der soll
"schuldunfähig" und "unbelehrbar" sein! Glaubt das jemand?
Jedenfalls kein denkender Mensch.
VI.6. Persönliche Wahrnehmung und objektive Spürbarkeit
VI.6.a) O-Ton LGM:
a*** Für den Kläger mag die Verunglimpfung seiner persönlichen
Wahrnehmung entsprechend schwerer Art sein. Objektiv betrachtet ist
sie jedoch kaum spürbarer Natur. ***e
Hmm - objektive Spürbarkeit? Ist Spüren eigentlich ein objektives
oder ein subjektives Gefühl?
Wie auch immer: Ganz unanfechtbar objektiv ist die Tatsache, dass
das Gutachten mir eine weitere Strafandrohung eingebracht hat, u.z.
wegen Urkundenfälschung. Allein dafür bereits bis zu zehn
Jahren Gefängnisstrafe möglich - und diese Strafe ist natürlich
immer wieder verlängerbar! Denn natürlich werde ich auch angesichts
Justiz-Terrors nicht auf die Erwähnung des V2-Diploms verzichten,
denn dieser Abschluss beweist ja auch, dass ich in Sachen "Vatikanum
2" durchaus mitreden kann.
Zur Erläuterung: Um die Verlogenheit des Gutachtens zu
unterstreichen, hatte ich gegen mich Selbstanzeige wegen meines
Diploms erstattet. Das Diplom hatte ich als ja in der
Hauptverhandlung vorgelegt, d.h. die Justiz musste also auch deshalb
ihre eigene Verlogenheit eingestehen, als sie das Gutachen
ausdrücklich als "richtig" und v.a. "zur Unterwerfung verpflichtend"
hingestellt hatte.
Anl. Strafverfahren wegen Urkundenfälschung
http://www.news4press.com/Meldung_855475
Doch statt wenigstens jetzt endlich die Realität zu berücksichtigen,
erklärte die Staatsanwaltschaft Essen, dass ich für meine
"Selbstzuschreibung theologischer Qualifikation" nur deshalb nicht
bestraft würde, weil diesbzgl. gem. Urteil bei mir
"Schuldunfähigkeit" bestehen würde. Problematisch dabei:
a) Meine Schuldfähigkeit ist in bewiesenermaßen gar keiner Weise
eingeschränkt; b) die Staatsanwaltschaft hat das Diplom
bewiesenermaßen selbst gesehen; c) im ganzen Urteil ist von einer
"Selbstzuschreibung theologischer Qualifikation" mit keiner Silbe
die Rede.
Also zu den beiden Lügen a) und b) gesellt die Staatsanwaltschaft
kurzerhand noch eine dritte Lüge, indem sie eine gar nicht gemachte,
ja noch nicht einmal angedeutete Behauptung in ein Urteil
hineinlügt.
VI.6.b) Weiters zu meiner objektiven Gefühlsempfindung wegen
angeblicher bloßer "Werturteile" resp. "Verunglimpfung": Es wurde
auch dem LGM gegenüber nachdrücklich erklärt, wie radikal
existentiell überlebenswichtig es sowohl für mich als auch für die
mir anvertrauten Gläubigen ist, dass nun endlich Recht gesprochen
wird. Ich hatte in der Verhandlung ausführlich darauf hingewiesen,
dass in den beiden vergangenen Jahrzehnten
fast jede Woche irgendwelche - oft mehrere - Justizschreiben in
meinem Briefkasten landeten: Vorladung zur Vernehmung,
Strafbefehl, Vorladung zum Prozess unter gleichzeitiger Androhung
der Verhaftung, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Kontosperrung,
Kreditkartensperrung, Bankrottpfändung, Ladung zum Haftantritt usw.
usf. Mehrfach wurde ich von uniformierten und bewaffneten Polizisten
schikaniert. Dank des Gutachtens stehe ich nun da als mehrfacher
"Straftäter", der jederzeit mit endlosen zivilrechtlichen und
strafrechtlichen Verfolgungen, Verurteilungen und Vollstreckungen
rechnen muss?
Ist das alles ist nur eine bloße "Verunglimpfung"? Ist das alles
"objektiv kaum spürbar"?
VI.7. Worauf es wirklich ankommt
O-Ton LGM:
a*** Auf die vom Kläger hier immer wieder in den Vordergrund
gestellte Frage, ob die Anhänger des Sedisvakantismus die wahre
katholische Kirche vertreten, kommt es nicht an. ***e
Doch. Davon hängt absolut alles ab: Ist die kirchliche Lehre
unfehlbar und somit unwandelbar oder nicht?
Diesem jahrzehntelangen von der BRD betriebenen Völkermord gegen die
katholische Kirche muss nun endlich ein Riegel vorgeschoben werden.
Unanfechtbar!
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